Rechtssatzs Die in einem von Ehegatten mit einem ihrer Kinder geschlossenen Erbvertrag abgegebenen Erklärungen können unter Umständen auch als Verzicht des Schlußerben auf- seinen Pflichtteil und als Annahme dieses Verzichts durch die Erblasser aufgefaßt werden,- wenn der Erbvertrag dahin geht, daß die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben und das am Vertrag beteiligte- Kind als Schlußerben einsetzen, während den anderen Kindern Vermächtnisse für den Pall zugewandt werden, daß sie keine Pflichtteilsansprüche geltend machen* Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 150 Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher, Johannsen, Dr0VoWerrer und Wüstenberg für Recht erkannte0 Für den Pall des Todes des längstlebenden von uns bestimmen wir zu dem Erben unseres gesamten Vermögens und zu dem weiteren Anerben unseres' Erbhofes unsere Tochter Ehefrau Wilhelm jun, ? Der überlebende von uns hat jedoch das Rechte den Erbhof bereits zu seinen Lebzeiten unserer Tochter bzw, dem Ersatzerben (Ersatzanerben) zu übertragene Zur wirtschaftlichen Stärkung des Erbhofes bestimmen wir weiterhin, daß das Wein-geschäft mit dem Erbhof verbunden bleiben soll. Einrede oder sonstwie anfechten« In diesem Falle sollten sie lediglich den Pflichtteil erhalten,, Biese Anordnung wurde durch einen am 23o Februar 1944 geschlossenen zweiten Erbvertrag dahin erweitert, daß die Klägerinnen auch dann nur den Pflichtteil erhalten sollten, wenn von ihnen . Bald nach dem Tode des Vaters der Klägerinnen war es zwischen ihrer^ Mutter einerseits und den. (Diese Gr u n d s t ü o k s z u w e n d u n g erfolgte, wie es in dem Vertrag heißt-, "mit Rücksicht darauf , daß auf Grund des Erbvertrags von 1943 Peter BBBP Alleinerbe seiner Frau und demgemäß auch die Tochter Gertrud (also die jetzige Beklagte) von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen worden ist, und auch ihr somit ein Pflicht - • teilsansprueh gegen ihren Vater zusteht % der Beklagten hätten keine Pflichtteiisan- ; spräche gegen ihren Vater zugestanden* Sie sei in dem Erbvertrag als Naeherbin eingesetzte Da sie'die Nacherbschaft nicht «ausgeschlagen habe? Selbst wenn aber der Erbvertrag dahin auszulegen sei, daß ihr Großvater alleiniger Vollerbe nach dem Tode der Großmutter geworden sei, hätten der Beklagten doch keine Pflichtteilsansprüche gegen jenen zugeslanden, Penn sie hätte in dem Erbvertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet? Ent Pie Revision ist begründete Die Klage 1 mit der die Klägerinnen einen Pflichtteils-ergänzungsansprueh gegen die Beklagte als alleinige Voll-erbin ihres Vaters/ des Großvaters der Klägerinnen? daß die Großeltern und Eltern der Parteien sich darin gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die Beklagte nur Erbin des Längstlebenden eingesetzt haben* Diese Auslegung hat das Berufungsgericht getroffen? daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist* Diese im Gesetz enthaltene Auslegungsregel greift durch? daß der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte* Diese Umstände haben sie nicht bewiesene Das Berufungsgericht hat alle von den Klägerinnen vor-getragenen Umstände und insbesondere auch die in dem Erbvertrag weiter enthaltenen Bestimmungen geprüft* Da die Beklagte durch den Erbvertrag von der Erbfolge hach ihrer Mutter ausgeschlossen war 1 stunde ihr an sich gegen ihren zu dem alleinigen Tollerben berufenen Tater ebenso wie den Klägerinnen ein Pfliehtteilsan-spruch zuo Dieser Anspruch wird nicht schon dadurch ausgeschlossene daß sie durch den Erbvertrag zugleich bindend zur alleinigen Tollerbin ihres Taters berufen war und daß diese Berufung dem Willen beider Ehegatten entspräche Für., die Frage«, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, kommt es allein darauf an9 ob die Beklagte von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen ist. Ein solcher hätte nach § 2277 Abs 1 Satz 2 BUB mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde verbunden werden kon Die von den Parteien zu dem Abschluß des Erbvertrages abgegebenen Erklärungen könnten nicht dahin ausgelegt werden? Die Bestimmung besagt , wovon auch das Berufungsgericht an sieh zutreffend ausgegangen ist , nichts darüber,, welche Erklärungen allein in der Urkunde aufgenommen werden können, die den Erbvertrag .enthält., Dieser Verzicht kann ausdrücklich erklärt sein, es kann aber auch sein, daß die Verzichts---erklärnng und die Annahme dieser Erklärung nur durch Auslegung der, .anderen In dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen zu entnehmen sind (BGB RGRK 1®Ö Auf! der Erbvertrag könne schon aus Rechtsgründen nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte darin auf Ihr Pflicht-, fellsrecht .verzichtet habe, und deswegen die Erklärung der Vertragschließenden nicht in dieser Richtung gewürdigt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Bei der gebotenen Auslegung des Erbvertrags kommt es zunächst darauf an, welches Ziel die Vertragschließen- den durch den Abschluß des Erbvertrages erreichen wollten Setzen Eltern sich in einem gemeinschaftlichen.Testament zu dem alleinigen Vollerben und ihre Kinder zu dem Erben des Längstlebenden ein/ dann erwarten sie in aller Regelv daß die Kinder ihren Willen achten und nicht dadurch durchkreuzen 5 daß alle oder ein Teil von ihnen Pflichtteils-ansprüche nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatte geltend machenc> Liese Erwartung besteht in der Regel auch dann,, wenn das Testament keine besonderen Bestimmungen enthält? sondern im fege eines Erbvertrags mit dem als Schlußerben eingesetzten Abkömmling* dann kann umsomehr davon ausgegangen werden, daß die Absicht bestand/ Pf]ichtteilsansprüche des Schlußerben nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschließen. Wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, kann davon ausgegangen werden ,, daß der Schlußerbe damit«, daß er die in dem Erbvertrag getroffenen Anordnungen annimmt * zugleich auf .seinen Pf Lichtteilsanspruch nach dem Tode des zuerst Versterbenden verzichtet = Die gleichfalls der Formvor--schrift des § 2348; BUB unterliegende Erklärung der Annahme des Verzichts durch die Erblasser kann dann in der von ihnen abgegebenen Erklärung über die Einsetzung enthalten' sein, Eine andere Auslegung kann möglich sein, wenn der Schlußerbe sieh im Zusammenhang mil seiner Erbeinsetzung auch seinerseits zu Leistungen an die Erblasser 'verpflichtet hat, die wirtschaftlich als: Gegenleistung für die eingegangene Bindung angesehen werden können, oder wenn die Erblasser sich den Rücktritt vom Erbvertrag Vorbehalten haben«, Balls wiein dem hier zu ehtscheidenden Rechtsstreit nur einer: der Abkömmlinge als Schlußerbe eingesetzt ist und den anderen nur Vermächtnisse zugewandt sind, ist zu prüfen, ob die Vertragschließenden erwogen haben... daß die an dem Erbvertrag nicht beteiligten Abkömmlinge Pflicht-teilsausprüche auch;schon nach dem lode des zuerst versterbenden Ehegatten1geltend machen könnten. Für die Annahme eines Verzichts auf Pflichtteilsansprüche kann es sprechen, wenn.in dem Erbvertrag nur Bestimmungen vorgesehen sind, durch die das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen der anderen Abkömmlinge,
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Gesetzg . BGB §§ 2269, 2277 Abs 2, 2278 Abs 2? 2348 Rechtssatzs Die in einem von Ehegatten mit einem ihrer Kinder geschlossenen Erbvertrag abgegebenen Erklärungen können unter Umständen auch als Verzicht des Schlußerben auf- seinen Pflichtteil und als Annahme dieses Verzichts durch die Erblasser aufgefaßt werden,- wenn der Erbvertrag dahin geht, daß die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben und das am Vertrag beteiligte- Kind als Schlußerben einsetzen, während den anderen Kindern Vermächtnisse für den Pall zugewandt werden, daß sie keine Pflichtteilsansprüche geltend machen* Aktenzeichens IV ZR 101/56 Urteil des BGH vom 15- Dezember 1956 OLG Koblenz Verkündet am 15o Dezember 1956 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m 1 a me n des V © 1 k e s In dem Hechtsstreit der minderjährigen Ursel und Christel vertreten durch ihre Mutter, Frau Erna o Kr So Ui gesetzlich Klägerinnen und RevisionsKlägerinnen. ' Fr o z e ß b e v o 11 m ä c h t i g t e r s Rechtsanwalt ProfoRr g e g e n die Ehefrau Gertrud Si geh i Beklagte und Revisions beklagte ? ProzeßbcvcIlmächtigter § Rechtsanwalt hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 150 Dezember 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Äscher, Johannsen, Dr0VoWerrer und Wüstenberg für Recht erkannte0 Das Urteil des 5<> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23.o Februar 1956 wird aufgehoben,. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückver-wiesen o -Von Rechts wegen r\lk;i ^ S' Die Klägerinnen- deren Vater Alois im Jahre 1942 verstorben ist. sind die Enkelkinder und die Beklagte ist die Tochter des im Jahre 1950 verstorbenen Weingutbesitzers und Weinhändlers Peter B^ft und seiner 1946 verstorbenen Ehefrau Gertrud geb0 Die Klägerinnen machen einen ?flichtteils ergänzungsanspruch gegen die Beklagte, als Allein,-erbin des Peter geltendo Dieser hatte am 1L November 1943 zusammen mit seiner Ehefrau und der Beklagten einen jt Erbvertrag geschlossen? in dem u,a.o bestimmt ist» !,Wir? die Eheleute B^ü - H4HR? setzen uns gegen-s'eitigV d.er Erstversterbende den Überlebenden zu dem Alleinerben unseres gesamten Vermögens sowie zu dem Anerben unseres Erbhofes ein. Für den Pall des Todes des längstlebenden von uns bestimmen wir zu dem Erben unseres gesamten Vermögens und zu dem weiteren Anerben unseres' Erbhofes unsere Tochter Ehefrau Wilhelm jun, ? Gertrud geh, BflB , „ö Der überlebende von uns hat jedoch das Rechte den Erbhof bereits zu seinen Lebzeiten unserer Tochter bzw, dem Ersatzerben (Ersatzanerben) zu übertragene Zur wirtschaftlichen Stärkung des Erbhofes bestimmen wir weiterhin, daß das Wein-geschäft mit dem Erbhof verbunden bleiben soll. Daher soll auch Erbe der Firma mit Aktiven und Passiven der einseitige Anerbe werden i Diese Bestimmung wurde9 wie es in dem Vertrag heißt, l:zu dem Dank und zur Anerkennung1* für die Beklagte und deren Ehemann wegen der nUnterstutzung bei der Bewirtschaftung des Erbhofes und der Führung des Weingeschäfts11 getrof-■ ■ ■■ f en„ In dem Vertrag ist weiter ausgeführt, daß der Vater der Klägerinnen in der Erwartung, Hoferbe zu werden« in früherer Zeit dem Hof und der Weinhandlung seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe und daß seine Erben deswegen entschädigt werden solltenc Der Erbvertrag ■. - 3> V '• 3 - enthält sodann Bestimmungen über diese Entschädigung, Weiterhin sind in dem Erbvertrag zugunsten der Klägerinnen "zu dem Ausgleich ihrer dereinstigen Pflichtteilsansprüche” Vermächtnisse ausgesetzt unter der Bedingung? daß sie die einzelnen'Vertragsbestimmungen nicht durch-Klage ? Einrede oder sonstwie anfechten« In diesem Falle sollten sie lediglich den Pflichtteil erhalten,, Biese Anordnung wurde durch einen am 23o Februar 1944 geschlossenen zweiten Erbvertrag dahin erweitert, daß die Klägerinnen auch dann nur den Pflichtteil erhalten sollten, wenn von ihnen . bsw, ihrer Mutter irgendwelche Ansprache aus der Tätigkeit ihres verstorbenen Vaters und Ehemanns für den Erbhof oder das Weingeschäfi geltend gemacht und ihnen hierfür G-eldbeträge zuerkannt würden” 0 Bald nach dem Tode des Vaters der Klägerinnen war es zwischen ihrer^ Mutter einerseits und den. Schwieger- .; eitern und der jetzigen Beklagten andererseits zu Streitigkeiten gekoramen0 Ende 1943 haben die Klägerinnen und ihre Mutter gegen die Eheleute und die jetzige Beklagte Klage erhoben«,' in welcher u„a„ Zahlungsansprüche aus der Tätigkeit des verstorbenen Alois auf dem Erbhof und im Weingeschäft geltend gemacht'wurdeno Nach dem Tode der Ehefrau entstand zwischen den Klägerinnen einerseits9 dem Ehemann Bfd'HflB und der Beklagten andererseits über ihre erbrechtlichen Ansprüche Streite Der ersterwähnteEnde 1943 begonnene Rechtsstreit wurde^ fortgesetzt und endete am 6> Februar 1950 durch Vergleiche In diesem Vergleich: erklärten die damaligen Parteien übereinstimmend, daß die Ehefrau B^^-li^HHi auf Grund der-Erbverträge von 1943 und 1944 "von ihrem Mann allein Beerbt und zu dessen alleinigen Erben und weiteren Anerben des Erbhofs der Eheleute deren Tochter, eventuell deren jüngster Sohn bestimmt worden ist0?f Die Parteien waren sich damals darüber einig, daß ~ 4 ~ -4 - die ■Voraussetzung der^in iefi Erbverträgen enthaltenen Bestimmung 9 nach der die Klägerinnen unter Umständen "auf den Pflichtteil nach ihren Großeltern an Stelle der in den Erbverträgen angeordneten Vermächtnisse beschränkt sein sollten, als eingetreten gilt" ,3 Den Klägerinnen wurden demgemäß "zur Abgeltung aller erbrechtlichen Ansprüche nach (ihrer Großmutter) der verstorbenen Ehefrau B^P H(^BfcfI'von ihrem Großvater Peter B^Bp verschiedene Grundstücke zu Eigentum übertragen. weiteren notariellen VertragP in dem er dieser mehrere Grundstücke auf ließ.* (Diese Gr u n d s t ü o k s z u w e n d u n g erfolgte, wie es in dem Vertrag heißt-, "mit Rücksicht darauf , daß auf Grund des Erbvertrags von 1943 Peter BBBP Alleinerbe seiner Frau und demgemäß auch die Tochter Gertrud (also die jetzige Beklagte) von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen worden ist, und auch ihr somit ein Pflicht - • teilsansprueh gegen ihren Vater zusteht % Pie Klägerinnen sind der Ansicht? daß der Beklagten die in dem Vertrag vom 15> März 1950 bezelchneten Grundstücke unentgeltlich zugewandt worden seien,. Sie haben ausgeführt? der Beklagten hätten keine Pflichtteiisan- ; spräche gegen ihren Vater zugestanden* Sie sei in dem Erbvertrag als Naeherbin eingesetzte Da sie'die Nacherbschaft nicht «ausgeschlagen habe? habe sie keine Pflichtteilsansprüche gehabt. Selbst wenn aber der Erbvertrag dahin auszulegen sei, daß ihr Großvater alleiniger Vollerbe nach dem Tode der Großmutter geworden sei, hätten der Beklagten doch keine Pflichtteilsansprüche gegen jenen zugeslanden, Penn sie hätte in dem Erbvertrag auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet? mindestens aber hätte 0 Einige Zeit später? am 15, März 1950 c, schloß der Ehemann B mit seiner Tochter.? der Beklagten? einen 5 5: ~ die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs gegen Treu und Glauben verstoßen, da.sie,, die Klägerinnen, dadurch weiter benachteiligt- worden seien, Pie Klägerinnen haben beantragte, die Beklagte zu verurteilen? an sie 5/750,- DM nebst 4 i° Zinsen seit dem Tage der Klagzustellung zu. sah- len,, ' Pie Beklagte hat beantragt,. die Klage abzuweisenv Pas Landgericht hat;, die Klage abgewiesen* Das Über-landesgerieht hat. die Berufung.der. Klägerinnen zurückgewiesen und'die Revision zugelassen. Gegen das Urteil . des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerinnen? mit der sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag weit e tu erfolgen,. Die Be klagt e bittet, die Revision zurückzuweisen * Ent Pie Revision ist begründete Die Klage 1 mit der die Klägerinnen einen Pflichtteils-ergänzungsansprueh gegen die Beklagte als alleinige Voll-erbin ihres Vaters/ des Großvaters der Klägerinnen? geltend machen, kann nach § 2325 BGB nur dann Erfolg haben? wenn der Erblasser die Grundstückedie er der Beklagten kurz vor seinem Tode übereignet hat/ geschenkt hätte oder wenn die Beklagte -sich wenigstens so. behandeln lassen müßte, als hätte er ihr diese Grundstücke geschenkt, Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, diese Voraus-, - :s - •i*' - 6 ~ I# seisung sei nicht gegeben. Der Erblasser habe der Beklagten die Grundstücke zugewandt? um sie damit wegen ihrer PflichttoiIsansprüche abzufinden? die sie gegen ihn als alleinigen Vollerben ihrer Mutter gehabt habe. io Das Berufungsgericht hat den Erbvertrag dahin aus-gelegt.? daß die Großeltern und Eltern der Parteien sich darin gegenseitig zu alleinigen Vollerben und die Beklagte nur Erbin des Längstlebenden eingesetzt haben* Diese Auslegung hat das Berufungsgericht getroffen? ohne dabei gegen gesetzliche Auslegungsregeln? Denkgesetze oder Satze der allgemeinen Lebenserfahrung zu verstoßen* Es trifft zwar zu? daß der Wortlaut des Erbvertrags eine Auslegung im Sinne der Berufung des überlebenden Ehegatten zu dem Votierten? ebenso aber im Sinne der Anordnung einer Vor- und Naeherbschaft zuläßtc Für einen solchen Fall? in dem die Ehegatten nur angeordnet haben? daß sie sich gegenseitig zu dem Älleinerben eirxsetzen und daß ihr gesamtes 'Vermögen nach dem Tode des Längstlebenden an einen Dritten fallen soll? bestimmen die §§s2280? 2209 BGB? daß im Zweifel anzunehmen ist? daß der Dritte für den gesamten Nachlaß als Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt ist* Diese im Gesetz enthaltene Auslegungsregel greift durch? wenn nach Prüfung aller Umstände begründete? auf anderem Wege nicht zu losende Zweifel über die Willensmeinung des Erblassers bestehen bleiben*- Die Klägerinnen? die das Testament in anderer Weise auslegen? müssen diejenigen Umstände vortragen und beweisen? die es ermöglichen? festzustellen. daß der Erblasser eine Vor- und Nacherbschaft anordnen wollte* Diese Umstände haben sie nicht bewiesene Das Berufungsgericht hat alle von den Klägerinnen vor-getragenen Umstände und insbesondere auch die in dem Erbvertrag weiter enthaltenen Bestimmungen geprüft* Es ist dabei zu der Überzeugung gelangt * daß die. Anordnung einer Vor- und Bacherbschaft nicht erwiesen sei 0 Diese Würdigung ist möglich und rechtlich einwandfrei? sie bindet daher das Revisionsgericht, il-.o . Da die Beklagte durch den Erbvertrag von der Erbfolge hach ihrer Mutter ausgeschlossen war 1 stunde ihr an sich gegen ihren zu dem alleinigen Tollerben berufenen Tater ebenso wie den Klägerinnen ein Pfliehtteilsan-spruch zuo Dieser Anspruch wird nicht schon dadurch ausgeschlossene daß sie durch den Erbvertrag zugleich bindend zur alleinigen Tollerbin ihres Taters berufen war und daß diese Berufung dem Willen beider Ehegatten entspräche Für., die Frage«, ob ein Pflichtteilsanspruch besteht, kommt es allein darauf an9 ob die Beklagte von der Erbfolge nach ihrer Mutter ausgeschlossen ist. Ob sie hach Ihrem Tater, der ihre Mutter allein beerbt hat, zur Erbin berufen ist 9 ist '-.unerheblich zu demal da keine Bewahr' dafür,besteht? daß.sie durch diese Erbfolge noch etwas aus dem Dachlaß ihrer Mutter erhält.0 Das Berufungsgericht hat weiter angenommen? daß die Beklagte in dem mit ihren Eltern geschlossenen Erbvertrag auch nicht auf ihren; Pflichtteil verzichtet habe o Es geht davon aus«, daß; die Beklagte ihren Eltern neben dem Erbvertrag keinen selbständigen Ter-' zichisvertrag geschlossen hat. Ein solcher hätte nach § 2277 Abs 1 Satz 2 BUB mit dem Erbvertrag in derselben Urkunde verbunden werden kon Die von den Parteien zu dem Abschluß des Erbvertrages abgegebenen Erklärungen könnten nicht dahin ausgelegt werden? daß mit ihnen zugleich der Verzicht auf den Pflichtteil ausgesprochen sei. Eine derartige Auslegung verbiete sich:.schon- im Hinblick auf § 2278 Abs 2 BGB? .wonach weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsverzicht zulässiger . b : > -8 - : . - 8 ■ . Inhalt eines ErbVertrags sein können0 Biese Ansicht des Berufungsgerichts äst rechtsirrigo Bas Berufungsgericht hat hie Bedeutung des § 2278 Abs 2 BG-B verkannt. Die Bestimmung besagt , wovon auch das Berufungsgericht an sieh zutreffend ausgegangen ist , nichts darüber,, welche Erklärungen allein in der Urkunde aufgenommen werden können, die den Erbvertrag .enthält., Sie schreibt vielmehr allein vor, daß in einem Erbvertrag nur bestimmte Verfügungen als vertragsmäßige getroffen werden können« Andere letztwillige Anordnungen können dagegen als einseitige Verfügungen in dem Erbvertrag enthalten sein0 Falls sich bei einem Erbvertrag beide Teile als gesetzliche Erben oder Pflichtteilsberechtigte gegenüberstehen> kann in dem Erbvertrag zugleich ein Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil oder auf den Pflichtteil enthalten sein! Dieser Verzicht kann ausdrücklich erklärt sein, es kann aber auch sein, daß die Verzichts---erklärnng und die Annahme dieser Erklärung nur durch Auslegung der, .anderen In dem Erbvertrag abgegebenen Erklärungen zu entnehmen sind (BGB RGRK 1®Ö Auf! § 2278 Da das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen hat? der Erbvertrag könne schon aus Rechtsgründen nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte darin auf Ihr Pflicht-, fellsrecht .verzichtet habe, und deswegen die Erklärung der Vertragschließenden nicht in dieser Richtung gewürdigt hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, Bei der gebotenen Auslegung des Erbvertrags kommt es zunächst darauf an, welches Ziel die Vertragschließen- Z;;f _ O, „ ■■ 9 - den durch den Abschluß des Erbvertrages erreichen wollten Setzen Eltern sich in einem gemeinschaftlichen.Testament zu dem alleinigen Vollerben und ihre Kinder zu dem Erben des Längstlebenden ein/ dann erwarten sie in aller Regelv daß die Kinder ihren Willen achten und nicht dadurch durchkreuzen 5 daß alle oder ein Teil von ihnen Pflichtteils-ansprüche nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatte geltend machenc> Liese Erwartung besteht in der Regel auch dann,, wenn das Testament keine besonderen Bestimmungen enthält? die die Kinder davon abhalten:sollen, Pflicht-teiIsansprüche geltend zu machen, Wird eine Anordnung: dieses Inhalts von den Eltern nicht in einem gemeinechaft liehen Testament: getroffen? sondern im fege eines Erbvertrags mit dem als Schlußerben eingesetzten Abkömmling* dann kann umsomehr davon ausgegangen werden, daß die Absicht bestand/ Pf]ichtteilsansprüche des Schlußerben nach dem Tode des zuerst versterbenden Ehegatten auszuschließen. Dadurch, daß der Erbvertrag geschlossen wird, wird nicht nur /eine Bindung für den überlebenden Ehe- gatten nervorgerufen5 wie sie bei dem gemeinschaftlichen'' Testament besteht, sondern auch gegenüber dem als Schlußerben eingesetzten Abkömmling« Der Sinn dieser Bindung wird häufig der sein., die Billigung des als Schlußerben Eingesetzten für die getroffenen Verfügungen zu erzielen sowie dessen Verzicht auf solche Ansprüche, deren Durch- setzung den mit dem Abschluß des Erbvertrags verfolgten Zwecken und Zielen zuwiderläuft. Wenn nicht besondere Umstände dem entgegenstehen, kann davon ausgegangen werden ,, daß der Schlußerbe damit«, daß er die in dem Erbvertrag getroffenen Anordnungen annimmt * zugleich auf .seinen Pf Lichtteilsanspruch nach dem Tode des zuerst Versterbenden verzichtet = Die gleichfalls der Formvor--schrift des § 2348; BUB unterliegende Erklärung der Annahme des Verzichts durch die Erblasser kann dann in der von ihnen abgegebenen Erklärung über die Einsetzung . 4» 10 - des Verziehtendien als Schlußerben . enthalten' sein, Eine andere Auslegung kann möglich sein, wenn der Schlußerbe sieh im Zusammenhang mil seiner Erbeinsetzung auch seinerseits zu Leistungen an die Erblasser 'verpflichtet hat, die wirtschaftlich als: Gegenleistung für die eingegangene Bindung angesehen werden können, oder wenn die Erblasser sich den Rücktritt vom Erbvertrag Vorbehalten haben«, Balls wiein dem hier zu ehtscheidenden Rechtsstreit nur einer: der Abkömmlinge als Schlußerbe eingesetzt ist und den anderen nur Vermächtnisse zugewandt sind, ist zu prüfen, ob die Vertragschließenden erwogen haben... daß die an dem Erbvertrag nicht beteiligten Abkömmlinge Pflicht-teilsausprüche auch;schon nach dem lode des zuerst versterbenden Ehegatten1geltend machen könnten. In einem solchen Pall könnte es allerdings sein, daß ein Pflichtteilsverzicht des Schlußerben nicht gewollt war, um ihn nicht hinter die den Pflichtteil verlangenden anderen Abkömmlinge zurückzusetzen0 Andererseits ist besonders zu beachten, daß die Stellung des überlebenden Ehegatten dadurch, daß auch der Schlußerbe Pflichtteilsansprüche geltend machen kann, weiter gefährdet wird, Pie Annahme, daß jedenfalls die Pflichtteilsansprüche des ohnehin zu dem Schlußerben eingesetzten Abkömmlings ausgeschlossen sein sollen, ist daher auch in diesem Palle nicht von der Hand zu weisen. Für die Annahme eines Verzichts auf Pflichtteilsansprüche kann es sprechen, wenn.in dem Erbvertrag nur Bestimmungen vorgesehen sind, durch die das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen der anderen Abkömmlinge, nicht aber ein solches des Schlußerben verhindert werden soll« Schmidt Ascher Johannseh wWerner Wüsten