* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 101/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/55

Mai 1946 zwischen Frau .7i^H und der Beklagten rückgängig gemacht werde und Frau WiflUdie Rückauflassung des Grundstücks erkläre und sich verpflichte, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich oder geeignet erscheinen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks anerkannt werde oder das Grundstück wieder erwerbe (Bl 11 GA). Am 3< März 1948 liess die Beklagte das Grundstück an den Kläger auf.Zur Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch kam es jedoch nicht. Da die Verträge vom 2>.3.48 und 26.2,48 aus den oben angegebenen Gründen nicht zur Umschreibung des Grundstückes auf Herrn führen können, muss eine der Rechtslage entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden," "Der Kaufvertrag zwischen Frau StflD und Herrn vom 26.2.48 ist unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen worden, da das Grundstück zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits der Kontrolle unterlag und somit über das Grundstück nicht ohne Genehmigung der Französischen Militärregierung ver-fügt werden durfte. Zunächst verlangte der Kläger mit einer gegen die Beklagte und die Eheleute WiBBI erhobenen Klage u.a, von der Beklagten Rückzahlung von 1/3 des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Kaufpreises in Höhe von 3-666,66 DM, ausserdem begehrte er ihr gegenüber die Feststellung, dass sie verpflichtet sei, den zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag vom 26. Februar 1948/3» März 1948 in Höhe von zwei Drittel ideeller Anteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts B(^ ^m^H^von B^|^ (flHHB) Band BBD Blatt ?er-zeichneten Grundstück zu erfüllen, auch sie zu verurteilen, den ihr aus dem Vertrage mit Frau WiflB vom 2. März 1948 gegen diese zustehenden Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem eben genannten Grundstück in Höhe von zwei Drittel ideeller Anteil, an den Kläger abzutreten. tend, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, nachdem der Kaufvertrag infolge der Versagung der Genehmigung durch den Treuhänder unwirksam geworden sei, Weiter verlangte er einen Betrag von 1.500,— DM, da er 15.000,- RM für die Beklagte an einen Grundstücksmakler gezahlt habe. Januar 1955 hat der Kläger unter Wiederholung des bisherigen Antrags als Hauptantrag hilfsweise beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihre Ansprüche gegen Frau Hildegard Wifl^geb. D(M||^ auf Zahlung von 7.333,34 DM an den Kläger abzutreten und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Hit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise bittet die Beklagte, sie nur entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers zur Abtretung ihres Anspruchs gegfcn.Frau;W:M(^iani verurteilen, die' Kosten: {jedech.' Februar 1948 abgeschlossene Kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen sei, da die Militärregierung des französischen Sektors in Berlin das Grundstück durch Anordnung vom 29. Die Beklagte sei um den auf ihre Rechnung von dem Kläger an Frau Wippt gezahlten Betrag nach §§ 812 ff BGB ungerechtfertigt bereichert. Die Beklagte sei nämlich auf Grund des zwischen ihr und Frau am 2. Zur Zahlung sei die Beklagte nach § 812 BGB verpflichtet gewesen, da der Kaufvertrag vom 21. Mai 1950 gegenüber Frau WiflHMur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei und dass sie diese Schuld mit Mitteln des Klägers erfüllt habe. Die aus dem späteren Verhalten der Frau Wi^PPsich ergebenden Ansprüche der Beklagten seien für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ohne Bedeutung gewesen und ließen den dem Kläger erwachsenen Bereicherungsanspruch unberührt. 2. Den Ausführungen des Berufungsrichters ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als darin dargelegt wird, dass die Beklagte durch die in ihrem Einverständnis erfolgte Leistung des Klägers ungerechtfertigt bereichert worden sei. Zweifelhaft ist es, ob dem Berufungsrichter darin beigetreten werden kann, dass die Bereicherung darin ihren Grund habe, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien unwirksam geworden sei, weil der Treuhänder der französischen Militärregierung die Genehmigung zu diesem Vertrag verweigert habe und deshalb die Leistung des Klägers ihren rechtlichen Grund verloren habe. Nach Art II und V MilRegG 52 konnte die Beklagte über das Grundstück weder verfügen noch sich zu einer Verfügung durch Kaufvertrag verpflichten, wenn sie dazu nicht die Genehmigung der Militär regierung erhielt. Diese Ansicht hat sich in der Rechtsprechung nunmehr durchgesetzt und ist auch die des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. Ist die Genehmigung jedoch durch die Militärregierung bereits vorher verweigert worden, dann wird das Rechtsgeschäft dadurch endgültig unwirksam, es bleibt auch dabei, wenn das Vermögen später entsperrt wird (Urteil vom 20. sind nach dem Gesetz mit einer Verweigerung der Genehmigung durch den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen nicht verbunden,, wenigstens insofern nicht, als dadurch die Heilung der Unwirksamkeit des Verkaufs des Grundstücks durch den Grundstückseigentümer verhindert würde» Der Verkauf und die Verausserung eines gesperrten Vermögensgegenstandes durch den Treuhänder selbst ist ebenfalls durch die zuständige Militärregierung zu genehmigen. Das ist aus ijt XXI 4 a (i) HilRegG Nr 52 zu entnehmen (vgl auch Urteil vom 26„ März 1954 V ZR 59/53 Leitsatz bei LU Nr 2 zu Art III MilRegG 52), Erst wenn dem Treuhänder durch ausdrückliche Weisung der Militärregierung oder nach seiner Bestallung ein Verfügungsrecht über den beschlagnahmten Vermögensgegenstand nicht eingeräumt wird, erwirbt er ein solches. Dafür spricht auch das Schreiben dieses Treuhänders an das Amtsgericht Wedding vom 29- Januar 1948 (BA I Bl 44), worin er diesem mitteilt, er habe die Kontrolle über das Grundstück Berlin N 65 auf Anweisung der französischen Militärregierung übernommen, und ausdrücklich darauf hinweist, "im Grundbuch an geeigneter Stelle zu vermerken, dass über das Grundstück nicht ohne Einverständnis der französischen Militär regierung verfügt werden dürfe,” Auch die allgemeinen, an deutsche Behörden gerichteten Verfügungen der französischen Militärregierung für Groß-Berlin vom 11- Mai 1946 und vom 9» April 1949 (Bl 14 und 16 BA I) weisen in dieselbe Sichtung, Aus ihnen ist zu entnehmen, dass die französische Militärregierung die Genehmigung zu Hechtsgeschäften betreffend das Grundvermögen dem Chef der Abteilung Vermögenskontrolle (Contröle des Biens) in Berlin-Frohnau Vorbehalten hat. Hieraus würde aber folgen, dass mit der Aufhebung der Vermögenssperre am 28, Februar 1950 nicht nur der Vertrag zwischen der Beklagten und Frau 7/ifl^vom 2.März 1948 wirksam geworden ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, sondern auch der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 26, Februar 1948. Ob nun etwa die französische Militärregierung die Ausübung der ihr durch das Gesetz Nr 52 eingeräumten Befugnisse auf den Treuhänder für jüdisches und polnisches Vermögen übertragen hat, bedarf nicht der Aufklärung.. ergangene Urteil des Kammergerichts, auf das sich auch der Berufungsrichter bezieht, stellt fest, dass gutgläubig gewesen sei. Hatte die Beklagte dafür einzustehen, dass sie infolge der Rückerstattung des tliteigentumsanteils an Frau nicht in der Lage war, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen (§§ 433 ff BGB), so kann sie der Kläger auf Herausgabe des gesamten von ihm für ihre Rechnung an Frau gezahlten Kaufpreises nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung belangen, wie er dies bezüglich eines ‘.Teilbetrages in dem Vorprozess 19-0.310.50 Ob die Beklagte allerdings dafür einzustehen hat, dass ihr die Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, durch die an dem Grundstück bestehenden Rechte Frau DflHP3 persönlich unmöglich war, kann im Hinblick auf den Inhalt des ^ 6 des Vertrages vom 26. Die Beklagte ist daher nach den für anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 812 ff BGB auch zur Rückzahlung von 2/3 des Kaufpreises im Betrage von nunmehr 7.333,34 BM verpflichtet, soweit sie um diesen Betrag noch bereichert ist. Stellt man sich dagegen auf den Standpunkt des Berufungsrichters, dass der Kaufvertrag vom 26, Februar 1948 endgültig unwirksam gewesen sei, weil der Treuhänder die Genehmigung verweigert habe, so ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar aus § 812 BGB. Denn mittels der von dem Kläger an Frau WiÜ^erbrachten Leistung habe sie, die Beklagte, der Empfängerin gegenüber eine Verbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung erfüllt. Diese sei dadurch entstanden, dass durch den Vertrag vom 2, März 1948 der Kaufvertrag StMH) an WiflDvom 21. Die Beklagte sei deshalb gehalten gewesen, den auf Grund des Vertrages von 1946 an sie entrichteten Kaufpreis zurückzuzahlen. März 1948 zwischen Prau Wi^^und der Beklagten getroffene Abmachung nicht endgültig unwirksam war und deshalb mit dem Wegfall der Kontrolle Rechtsgültigkeit erlangt hat. Baraus ergibt sich, dass durch die Zahlung der Beklagten eine vertragliche Verbindlichkeit erfüllt werden sollte, Burch die Schuldbefreiung war die Beklagte gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert, Ber Berufungsrichter hat aber nicht berücksichtigt, daß diese befreiende Wirkung der Zahlung keine endgültige war, Prau WiÄ^hat den Vergleich vom 2. Dadurch, dass Frau Y/jfl^den Vertrag nicht erfüllt hat, hat die Zahlung der Schuld an sie ihren ursprünglichen Rechtsgrund und damit den Charakter der Schulderfüllung verloren, sie ist nur noch ein Teil des Sachverhalts, aus dem sich nach § 323 Abs 3 (eventuell in Verbindung mit § 325 Abs 1 Satz 3 aaO) ein Boreicherungsanspruch ergibt. Dadurch, dass Frau Wiflfcsich selbst ausserstande gesetzt hat, die ihr aus dem Vertrag vom 2. März 1948 erwachsene Verbindlichkeit zu erfüllen, hat sie auch den Anspruch auf die Gegenleistung verloren, der Rechtsgrund für diese Leistung der Beklagten ist nachträglich weggefallen, für sie ist jedoch ein Bereicherungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 812 Abs 1 Satz 1 erster Fall (condictio ob causam finitam) entstanden, der in § 323 Abs 3 BGB ausdrücklich anerkannt ist (Planck-Siber BGB 4, Aufl .§ 323 Anm 6a; Oertmann, Recht d.Schuldverh.. Daher ist die Beklagte nicht auch deswegen bereichert, weil ihre Schuld an Frau V/iflü erfüllt worden ist (WarnRspr 1936 Nr 38 = JW 1936, 717), sondern deswegen, weil sich die Leistung des Klägers an die Beklagte nunmehr nur in dem ^ereicherungsanspruch der Beklagten gegen Frau verkörpert (§ 818 BGB). Dem Berufungsrichter kann auch nicht darin beigetreten werden, dass es sich hier um einen unbeachtlichen Umstand handele, weil er erst nach der Aufhebung der Vermögenssperre eingetreten sei. 4» Ist die Beklagte nur durch diesen Anspruch gegen Prau V/BB^ bereichert, so kann sie sich darauf berufen, dass die Bereicherung gemindert oder weggefallen sei, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Ebenso kann aus dem angefochtenen Urteil nicht deutlich ersehen werden, ob der Kläger, der zunächst die Vermögenslosigkeit der Prau WiBB in der Berufungsbegründung bestritten hatte, diesen Standpunkt auch noch in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 25. 5* Aus den Vorschriften der §§ 818 Abs 4 bis 820 BGB kann im vorliegenden Pall nichts entnommen werden, was es rechtfertigte, dass die Beklagte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die etwa inzwischen eingetretene Vermögenslosigkeit Frau VTiiBb berufen könne. Grundsätzlich kann vielmehr der Wegfall der Bereicherung von dem Bereicherungsschuldner auch geltend gemacht werden, falls die Voraussetzungen der 818 Abs 4 ff BGB gegeben sind, er wird durch den Wegfall der Bereicherung von seiner Schuld nur dann nicht frei, wenn sich aus den Vorschriften der §$ 291 f aaO das Gegenteil ergibt (RGRK § 818 Anm 8; Staudinger-Kober ■ BGB 10. Die Vermögenslosigkeit Frau Wifl^s kann den Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur deswegen berühren, weil die Zahlung, durch die die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers bereichert ist, im Einverständnis der Beteiligten an Frau WjflBgezahlt wurde, um eine damals bestehende Schuld der Beklagten zu begleichen. Drittschuldnerin ohne Einfluss auf den Umfang oder den Gegenstand der Bereicherung geblieben Wenn das Reichsgericht in DH 1939, 634 Bedenken gehabt hat, der in HHR 1933« 1843 ausgesprochenen Meinung zu folgen, dann können diese Bedenken für den Pall nicht geteilt werden, dass, wie hier, der Wegfall der Bereicherung unabhängig vom .Villen des Empfängers (der Beklagten) eingetreten ist. Demgemäss ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet, der Kläger kann aber von der Beklagten als Herausgabe der Bereicherung die Abtretung der Ansprüche gegen Prau Wifl^an Frau WaflH^ verlangen. Wenn der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt hat, den Anspruch an ihn selbst abzutreten, so handelt es sich dabei um ein offenbares Versehen. Nach der letzteren Vorschrift trifft den Kläger auch insoweit die Kostenlast, als die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt worden ist. Aus der Klagschrift selbst ergibt sich, dass die Beklagte von je bereit war, ihre Ansprüche gegen Frau ab-

Zitierte Normen: § 812 BGB § 91 ZPO
GrundstückBGBvertragenBereicherungTreuhänderMilitärregierungKläger

Volltext der Entscheidung

IV ZR 101/55
Verkündet am 6. Juli 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Witwe Edith S	geb.	LfH)	in
 Straßep^
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr.
bei
 gegen
den Kaufmann Wolf S e flHP in
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29- Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 1. März 1955 wird aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 65. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 15Februar 1952 geändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an Frau Ida Wap|P in B^P^ihre Ansprüche gegen Frau Hildegard Wif^Pgeb.	in	B(
 
Zahlung von 7 335?34 DM abzutreten.
Der Kläger hat die Kosten des Hechtsstreits zu tragen.
Von Hechts wegen
 Tatbestands
Das im französischen Sektor von Berlin gelegene Grundstück BfllUstrasse^pgehörte bis zu dem Jahre 1941 dem verstorbenen Maurermeister	in	Ijflp^zu	2/3 und der jü-
dischen Witwe WflHHPgeb Wo^^ daselbst zu 1/3-Im Jahre 194.1 /erkaufte und übereignete die später in Theresienstadt verstorbene Frau	ihren	Miteigentumsanteil an den Mit-
eigentümer LflP, der so Alleineigentümer des Grundstücks wurde. Die Beklagte ist seine Alleinerbin..
Am 21. Mai 1946 verkaufte die Beklagte dieses Grundstück an Frau Wi^p geb.	in	Berlin für 110 000 ,-
Reichsmark Frau WitBPwurde am 1. Februar 1947 als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen Als die Alleinerbin der früheren Miteigentümerin Frau Frau BflHI (früher Bo0H^) in	Rücker statt ungs-
ansprüche wegen des früher ihrer Mutter gehörigen Eigentumsanteils erhob, wurde das gesamte Grundstück am 29-Januar 1948 auf Anordnung der französischen Militärregierung der Kontrolle des Treuhänders der Alliierten Militärregierungen für jüdisches und polnisches Vermögen in Groß-Berlin unterstellt (Bl 44 der Akten 19.0-310,50 /§A X/)*
Wegen dieses Sachverhalts focht nunmehr Frau Wi^Pden Kaufvertrag vom 21. Mai 1946 an, es kam dann zwischen ihr und der Beklagten am 2. März 1948 zu einer notariell beurkundeten Vereinbarung, nach der die Beklagte die Anfechtung im Vergleichswege anerkannte und die Vertragsparteien vorsorglich den Vertrag vom 21. Mai 1946 aufhoben und Frau Wip^das Grundstück an die Beklagte aufliess.
In Erwartung dieses Rückerwerbs, dem schon Verhandlungen zwischen Frau WipBund der Beklagten vorausgegangen waren, hatte die Beklagte am 26. Februar 1948 das
 Grundstück an den Kläger zu dem Preise von 110.000.— RM /erkauft. In dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag vom 26. Februar 1948 wurde vereinbart} dass dieser Vertrag in seiner Wirksamkeit davon abhängig sein solle, dass der Kaufvertrag vom 21. Mai 1946 zwischen Frau .7i^H und der Beklagten rückgängig gemacht werde und Frau WiflUdie Rückauflassung des Grundstücks erkläre und sich verpflichte, alle Erklärungen abzugeben, die erforderlich oder geeignet erscheinen, dass die Beklagte als Eigentümerin des Grundstücks anerkannt werde oder das Grundstück wieder erwerbe (Bl 11 GA). Ferner erklärte der Kläger in diesem Vertrag, den Kaufpreis von 110.000,- RM bei dem beurkundenden Notar zu hinterlegen,und wies den Notar unwiderruflich an, über den Kaufpreis von 110.000,— RH zugunsten der Beklagten zu verfügen, wenn die Rückgängigmachung des Vertrags zwischen Frau W^B^und der Beklagten vom 21. Mai 1946 notariell beurkundet sei. Demgemäss zahlte der Notar, Rechtsanwalt Dr.Rfll^BP, bei der Beurkundung des am 2. März 1948 zwischen Frau WiflBPund der Beklagten geschlossenen Vertrags diesen Betrag auf Anweisung der Beklagten an Frau WiflP. Am 3< März 1948 liess die Beklagte das Grundstück an den Kläger auf.
Zur Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch kam es jedoch nicht. Am 8. April 1948 richtete der
 Treuhänder der Alliierten Militärregierungen folgendes
 Schreiben an den Notar Dr
MBetr.: Bez.:
Grundstück BflflHIHHR B®M^3tr.l^
Auf das Schreiben vom 4,3.1948 an Herrn sm|^, das zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurde
 Der früher der Frau Susanne	geb. Wo|^B|
gehörige l/3 Anteil an dem Grundstück unterliegt dem Gesetz Nr. 52 der französischen Militärregierung. Über ihn kann daher nach erfolgter Inkontroll-
nähme von der als Eigentümerin eingetragenen Frau Hildegard Wi^^nicht mehr verfügt werden. Dies ist bei Abschluss der mir in Abschrift zugesandten Verträge vom 2.3.48 und 26,2.48 nicht beachtet worden, yber die Frage, wer Eigentümer des 1/3 Anteils wird, kann erst nach Regelung der Wiedergutmachung entschieden werden. Bezüglich der Verwaltung muss es bei der Beauftragung des Herrn	verbleiben.
Die auf den 2/3-Anteil entfallenden Überschüsse können erst ausgezahlt werden, wenn die Empfangsberechtigung hierfür geklärt ist. Da die Verträge vom 2>.3.48 und 26.2,48 aus den oben angegebenen Gründen nicht zur Umschreibung des Grundstückes auf Herrn führen können, muss eine der Rechtslage entsprechende neue Vereinbarung getroffen werden,"
Im Juni 1949 beantragte der Kläger, das Grundstück auf ihn umzuschreiben. Dieser Antrag wurde am 19. Dezember 1949 von dem Grundbuchamt abgelehnt, nachdem der Treuhänder am 12, Juli 1949 dem Grundbuchamt folgendes mitgeteilt hattes
"Der Kaufvertrag zwischen Frau StflD und Herrn
 vom 26.2.48 ist unter falschen Voraussetzungen abgeschlossen worden, da das Grundstück zur Zeit des Vertragsabschlusses bereits der Kontrolle unterlag und somit über das Grundstück nicht ohne Genehmigung der Französischen Militärregierung ver-fügt werden durfte. Von dem s.Zt, Herrn Rechtsanwalt erteilten Bescheid vom 8.4.1948 füge ich eine Abschrift bei. Eine Genehmigung zur Umschrei-- bung des Grundstücks auf Herrn Seflpkann nicht erteilt werden, zu demal in den nächsten Tagen mit der Veröffentlichung des Tiedergutmachungsgesetzes zu rechnen ist,"
Durch Beschluss vom 26. Januar 1950 ordnete das V*iedergutmachungsamt Berlin die Rückerstattung des Hiteigentumsanteils zu 1/3 an Frau ^li^^an, am 20. Februar 1950 wurde die Kontrolle über das Grundstück aufgehoben (Bl 45 BA I) und am 24. Juni 1950 Frau B^Hpais Miteigentümerin zu 1/3 im Grundbuch eingetragen, während Frau Wif|
Miteigentümerin zu 2/3 blieb.
Am 4- Mai 1950 verkaufte Frau *’ifl|Pden ihr verbliebenen Miteigentumsanteil für 46,000,— DU an den Buchhändler MeBflHHB’ dieser wurde am 27. Oktober 1950 als Miteigentümer zu 2/3 im Grundbuch eingetragen.
In der Folgezeit kam es zu verschiedenen Prozessen zwischen den an diesen Vorgängen Beteiligten. Zunächst verlangte der Kläger mit einer gegen die Beklagte und die Eheleute WiBBI erhobenen Klage u.a, von der Beklagten Rückzahlung von 1/3 des im Verhältnis 10 : 1 umgestellten Kaufpreises in Höhe von 3-666,66 DM, ausserdem begehrte er ihr gegenüber die Feststellung, dass sie verpflichtet sei, den zwischen ihr und dem Kläger abgeschlossenen Vertrag vom 26. Februar 1948/3» März 1948 in Höhe von zwei Drittel ideeller Anteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts B(^ ^m^H^von B^|^ (flHHB) Band BBD Blatt ?er-zeichneten Grundstück zu erfüllen, auch sie zu verurteilen, den ihr aus dem Vertrage mit Frau WiflB vom 2. März 1948 gegen diese zustehenden Anspruch auf Übertragung des Eigentums an dem eben genannten Grundstück in Höhe von zwei Drittel ideeller Anteil, an den Kläger abzutreten. Ausserdem stellte der Kläger hier nicht interessierende Anträge gegen die Eheleute Wifl). Durch Urteil vom 10.
August 1950 wurde die Beklagte nach dem Zahlungsantrag verurteilt, im übrigen-wurde die Klage gegen sie und die Eheleute	abgewiesen.	Die	Berufung	des Klägers gegen
 dieses Urteil hatte keinen airfolg (Bl 55 ff BA I). Ferner kam es zwischen der Beklagten und den Eheleuten wBHBzu einem in den Akten 22.0.65.51 (im folgenden! BA II) geführten Rechtsstreit. In diesem wurde die Ehefrau WiB0 zur Zahlung eines Betrages von 7.333*33 DM an die Beklagte verurteilt (vgl Bl 42 und 118 BA II).
Im hier anhängigen Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten Rückzahlung eines Betrages von 7,333,33 Djj als weiteren Teilbetrag des von ihm für Rechnung der Beklagten an Frau	gezahlten	Kaufpreises,	Er	macht	gel~
tend, die Beklagte sei zur Rückzahlung verpflichtet, nachdem der Kaufvertrag infolge der Versagung der Genehmigung durch den Treuhänder unwirksam geworden sei, Weiter verlangte er einen Betrag von 1.500,— DM, da er 15.000,- RM für die Beklagte an einen Grundstücksmakler gezahlt habe.
Per Kläger hat im Verlaufe des Rechtsstreits diesen Zahlungsanspruch an Ida Wa^fl^ abgetreten. Sein Klagantrag ging im ersten Rechtszuge dahin:
die Beklagte zu verurteilen, an Tda WaflH^ in Berlin 8.833,34 DM nebst 4 Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten. Sie hat geltend gemacht, sie sei niemals in den Besitz oder den Genuss des Betrages von 110.000,— RM gelangt. Dieser Betrag sei unmittelbar von dem Notar an Frau WiflD gezahlt worden. Sie sei nur insoweit bereichert, als sie einen Herausgabeanspruch an Frau WiHPerlangt habe. Ausserdem sei eine etwaige Bereicherung dadurch weggefallen, dass Frau Wifl^jetzt zahlungsunfähig sei. Die für sie auf Grund des Vertrages mit Me^^^^^für den Restkaufpreis eingetragene Hypothek von 38.000,— DM habe sie am 11. Juni 1951 an den Apotheker Dr.DeflHHI in Berlin-Wilmersdorf abgetreten, der Erlös sei zur Defc-kung von Geschäftsschulden ihres Ehemannes verwandt worden. Frau-WiflBPhabe am 2. April 1952 den Offenbarungseid vor dem Amtsgericht in Schöneberg geleistet (Akten 38.tt.614.52).
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil insoweit Berufung verfolgt, ala die Klage in Höhe von 7.333,34 DH nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 25. Januar 1955 hat der Kläger unter Wiederholung des bisherigen Antrags als Hauptantrag hilfsweise beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, ihre Ansprüche gegen Frau Hildegard Wifl^geb. D(M||^ auf Zahlung von 7.333,34 DM an den Kläger abzutreten und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Die Beklagte hat den Hilfsanspruch anerkannt, sich jedoch gegen die Kostenlast verwahrt.
Das Kammergericht hat das landgerichtliche Erkenntnis abgeändert und die Beklagte nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag verurteilt. Hit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage, hilfsweise bittet die Beklagte, sie nur entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers zur Abtretung ihres Anspruchs gegfcn.Frau;W:M(^iani	verurteilen,
 die' Kosten: {jedech.' dem Kläger, aufzue.rlegen-..J}o3»c51ägpr hat gebeten,' die^Re^ision- zyrückzuweisen.
Entscheidungsgründe t Die Revision ist begründet.
1, Der Berufungsrichter geht davon aus, dass der zwi sehen den Parteien am 26. Februar 1948 abgeschlossene Kaufvertrag zunächst schwebend unwirksam gewesen sei,
 da die Militärregierung des französischen Sektors in Berlin das Grundstück durch Anordnung vom 29. Januar 1948 der Kontrolle des Treuhänders der französischen Lilitär-regierung unterstellt und damit der Verkauf der Genehmigung dieses Treuhänders nach Art II und V HilRegG 52 bedurft habe. Dieser habe die Genehmigung versagt, damit sei der Vertrag endgültig rechtsunwirksam geworden Auch die Aufhebung der Kontrolle am 28. Februar 1950 habe ihn nicht Wiederaufleben lassen. Die Beklagte sei um den auf ihre Rechnung von dem Kläger an Frau Wippt gezahlten Betrag nach §§ 812 ff BGB ungerechtfertigt bereichert.
Diese Bereicherung sei nicht dadurch weggefallen, dass Frau WiJH in der Folgezeit zahlungsunfähig geworden sei. Die Beklagte sei nämlich auf Grund des zwischen ihr und Frau	am 2. Lärz 1948 abgeschlossenen Ver-
trages verpflichtet gewesen, den an sie als Kaufpreis gezahlten Betrag von 110.000,— HM zurückzuzahlen. Der Vertrag vom 2. März 1948 sei wegen der zur Zeit seines Abschlusses bestehenden Kontrolle zunächst schwebend unwirksam gewesen, er habe jedoch durch die Aufhebung der Kontrolle volle Gültigkeit erlangt. Denn im Gegensatz zu dem Vertrag zwischen den Parteien habe der Treuhänder zu diesem Vertrag seine Genehmigung nicht versagt. wi.e aus den Schreiben des Treuhänders vom 8. April 1948 (Bl 47 BA I) und vom 12. Juli 1949 (Bl 46 ebenda) zu entnehmen sei. Mit der an Frau WiPP geleisteten Zahlung sei eine eigene Schuld der Beklagten an Frau WiP^ getilgt worden. Zur Zahlung sei die Beklagte nach § 812 BGB verpflichtet gewesen, da der Kaufvertrag vom 21. Mai 1946 aufgehoben worden sei. Ein V/egfall der Bereicherung liege selbst dann nicht vor, wenn der Empfänger im übrigen vermögenslos gewesen sei. Durch den weiteren Geschehensablauf werde aber der bereits entstandene Bereicherungsanspruch nicht berührt. Zwar habe Frau V/iPfPnach
 
der Aufhebung der Vermögenssperre unberechtigt über ihren Anteil durch die Veräusserung an MeflHIBl verfügt und dadurch seien der Beklagten Ansprüche gegen Frau erwachsen. Der Sachverhalt, der diese neuen Ansprüche erzeugt habe, liege nach der Entsperrung des Grundstücks.. Es werde nichts an der Tatsache geändert, dass die Beklagte vor dem 4. Mai 1950 gegenüber Frau WiflHMur Rückzahlung verpflichtet gewesen sei und dass sie diese Schuld mit Mitteln des Klägers erfüllt habe. Die aus dem späteren Verhalten der Frau Wi^PPsich ergebenden Ansprüche der Beklagten seien für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ohne Bedeutung gewesen und ließen den dem Kläger erwachsenen Bereicherungsanspruch unberührt.
2. Den Ausführungen des Berufungsrichters ist im Ergebnis insoweit zuzustimmen, als darin dargelegt wird, dass die Beklagte durch die in ihrem Einverständnis erfolgte Leistung des Klägers ungerechtfertigt bereichert worden sei. Zweifelhaft ist es, ob dem Berufungsrichter darin beigetreten werden kann, dass die Bereicherung darin ihren Grund habe, dass der Kaufvertrag zwischen den Parteien unwirksam geworden sei, weil der Treuhänder der französischen Militärregierung die Genehmigung zu diesem Vertrag verweigert habe und deshalb die Leistung des Klägers ihren rechtlichen Grund verloren habe. Gegen diese Ansichten besteht das Bedenken, ob der Berufungsrichter den Erklärungen des Treuhänders vom 8. April 1948 bezw. vom 12. Juli 1949 nicht eine Bedeutung beigelegt hat, die ihnen nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht zukommt.
a) Die Beklagte war schon vor der Übernahme der Verwaltung des Grundstücks B^IHfetrassePP durch den Treu-
11 -
-11-
händer in der Verfügung Uber das Grundstück nach dem Llili-tärregierungsgesetz Nr 52 beschränkt, weil ihr Vater> dessen Alleinerbin sie war, einen ideellen LIiteigentumsan-teil an diesem Grundstück im Jahre 1941 aus jüdischem Besitz erworben hatte. Das ergibt sich aus Art I Abs 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit Ziffer 7 der Anordnung BK/O (47) 172 vom 26. Juli 1947 (VOB1 170, 225) und Ziffer 9 der Anordnung BK/O (49) 180 vom 16. Februar 1949 BK/O (49) 26 (V0B1 I 73) der Alliierten Kommandantur Berlin. Nach Art II und V MilRegG 52 konnte die Beklagte über das Grundstück weder verfügen noch sich zu einer Verfügung durch Kaufvertrag verpflichten, wenn sie dazu nicht die Genehmigung der Militär regierung erhielt. Wird ein Kaufvertrag über ein Grundstück ohne vorherige Genehmigung der Militärregierung oder einer von ihr beauftragten Dienststelle abgeschlossen, so ist er allerdings nicht schlechthin nichtig, sondern zunächst schwebend unwirksam. Er erlangt Wirksamkeit, wenn die Genehmigung nachträglich erteilt wird. Diese Ansicht hat sich in der Rechtsprechung nunmehr durchgesetzt und ist auch die des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 20. März 1953 V ZR 143/51 m Hr 2 zu Art II MilRegG 52), Die Unwirksamkeit e.ines solchen Vertrages wird auch dadurch geheilt, dass die Militärregierung die Sperre des Grundstücks auf hebt (BGH aaO). Ist die Genehmigung jedoch durch die Militärregierung bereits vorher verweigert worden, dann wird das Rechtsgeschäft dadurch endgültig unwirksam, es bleibt auch dabei, wenn das Vermögen später entsperrt wird (Urteil vom 20. März 1950 V ZR 143/51? Urteil vom 10. März 1954; VI ZR 151/52 LM Nr 10 zu § 134 BGB).
Diese Rechtsfolgen, die sich an die Verweigerung der Genehmigung durch die Militärregierung knüpfen.
12
-12 -
sind nach dem Gesetz mit einer Verweigerung der Genehmigung durch den Treuhänder der Alliierten Militärregierungen nicht verbunden,, wenigstens insofern nicht, als dadurch die Heilung der Unwirksamkeit des Verkaufs des Grundstücks durch den Grundstückseigentümer verhindert würde» Der Verkauf und die Verausserung eines gesperrten Vermögensgegenstandes durch den Treuhänder selbst ist ebenfalls durch die zuständige Militärregierung zu genehmigen. Das ist aus ijt XXI 4 a (i) HilRegG Nr 52 zu entnehmen (vgl auch Urteil vom 26„ März 1954 V ZR 59/53 Leitsatz bei LU Nr 2 zu Art III MilRegG 52), Erst wenn dem Treuhänder durch ausdrückliche Weisung der Militärregierung oder nach seiner Bestallung ein Verfügungsrecht über den beschlagnahmten Vermögensgegenstand nicht eingeräumt wird, erwirbt er ein solches. Die aus dem Eigentum wachsende Befugnis des Eigentümers, über sein Eigentumsrecht durch Übertragung oder Belastung zu verfügen, wird somit nicht durch die des Treuhänders ersetzt, sie geht durch die über das Grundstück verhängte Kontrolle nicht auf diesen über» Nur in dem Rahmen, in dem das Verwaltungs-recht des Treuhänders an die Stelle desjenigen des Rechtsinhabers tritt, wird dieses durch das Recht des Treuhänders ersetzt. Die Verfügungsbefugnis folgt auch nicht aus der Aufgabe, die dem Treuhänder für ehemals jüdisches Vermögen allgemein obliegt« Er soll gerade das Grundstück oder den sonstigen entzogenen Besitz dem früheren Eigentümer erhalten und es nur zu diesem Zweck verwalten, Verfügungen, die dem Zweck widersprechen, kann er nicht treffen (KG in DRZ 1949, 569; DG Berlin in JR 1949, 455; vgl auch Hepp in DRZ 1950, 520), Es tritt also sein Verfügungsrecht auch nicht etwa neben das des Berechtigten, Es sind in den amtlichen Veröffentlichungsorganen in Berlin keine Anordnungen bekannt gemacht worden, aus denen zu entnehmen wäre, dass der
 
-13-
allgemein für jüdisches oder sonstiges entzogenes Vermögen bestellte Treuhänder der Alliierten Militärregierungen eine Behörde sei, wie etwa die hinter für Vermögens-Verwaltung und Vermögenskontrolle in der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone der Bundesrepublik und dass ihm eine otellung eingeräumt worden ist, die über die eines Verwalters (custodian) im Sinne des Militärregierungsgesetzes hinausgeht So hat der V,. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Treuhänder der amerikanischen Militärregierung für zwangsübertragene Vermögen in Berlin als Verwalter im Sinne des Gesetzes Nr 52 behandelt (BGHZ 12, 380). Für den mit dem gleichen Geschäftskreis bestellten Treuhänder der französischen Militärregierung durfte nichts anderes gelten. Dafür spricht auch das Schreiben dieses Treuhänders an das Amtsgericht Wedding vom 29- Januar 1948 (BA I Bl 44), worin er diesem mitteilt, er habe die Kontrolle über das Grundstück Berlin N 65 auf Anweisung der französischen Militärregierung übernommen, und ausdrücklich darauf hinweist,
"im Grundbuch an geeigneter Stelle zu vermerken, dass über das Grundstück nicht ohne Einverständnis der französischen Militär regierung verfügt werden dürfe,” Auch die allgemeinen, an deutsche Behörden gerichteten Verfügungen der französischen Militärregierung für Groß-Berlin vom 11- Mai 1946 und vom 9» April 1949 (Bl 14 und 16 BA I) weisen in dieselbe Sichtung,
 Aus ihnen ist zu entnehmen, dass die französische Militärregierung die Genehmigung zu Hechtsgeschäften betreffend das Grundvermögen dem Chef der Abteilung Vermögenskontrolle (Contröle des Biens) in Berlin-Frohnau Vorbehalten hat. Y.'enn aber der Treuhänder über das Grundstück der Beklagten weder selbständig verfügen noch eine Verfügung bezw. einen darauf bezüglichen Kaufvertrag des Grundstückseigentümers genehmigen konnte, dann konnte
-14-
er auch die Genehmigung nicht verweigern. Das Recht der Verweigerung ist das notwendige Korrelat des Hechts, solche Rechtsgeschäfte zu genehmigen. Hines kann nicht ohne das andere bestehen.
Hieraus würde aber folgen, dass mit der Aufhebung der Vermögenssperre am 28, Februar 1950 nicht nur der Vertrag zwischen der Beklagten und Frau 7/ifl^vom 2.März 1948 wirksam geworden ist, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend annimmt, sondern auch der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 26, Februar 1948. Ob nun etwa die französische Militärregierung die Ausübung der ihr durch das Gesetz Nr 52 eingeräumten Befugnisse auf den Treuhänder für jüdisches und polnisches Vermögen übertragen hat, bedarf nicht der Aufklärung.. Denn im Ergebnis ist die Meinung des Berufungsrichters richtig, dass die Beklagte an sich zu dem Nachteil des Klägers ungerechtfertigt bereichert ist.
b) Durch die Entscheidung des Wiedergutmachungsamtes vom 26, Januar 1950 ist mit rückwirkender Kraft festgestellt worden, dass Frau BflH) Miteigentümerin zu 1/3 ist. Die Beklagte war schon dadurch gehindert, dem Kläger das Eigentum an dem verkauften Grundstück insoweit zu verschaffen, wozu sie nach § 435 BGB verpflichtet war. Über die restlichen 2/3 Anteile hat Frau V/jüBUzugun-sten MeflBflHBs verfügt, dieser ist am 27- Oktober 1950 im Grundbuch als Miteigentümer zu 2/3 eingetragen worden.. Das in der Sache 22.0.65.51 ergangene Urteil des Kammergerichts, auf das sich auch der Berufungsrichter bezieht, stellt fest, dass	gutgläubig	gewesen	sei.
Auch wenn Frau Wlfl^Bnicht Eigentümerin gewesen ist, wäre dieser gute Glaube nach § 892 BGB zu vermuten mit
 
-15-
der Rechtsfolge, dass nach dieser Bestimmung Me( das für ihn eingetragene Recht erlangt hat. Dass er bös-gläubig gewesen sei, ist auch, soweit ersichtlich, von keiner der Parteien behauptet worden. Dieser Sachverhalt ist, wenn man davon ausgeht, dass der Kaufvertrag vom 26. Februar 1948 mit der Aufhebung der Kontrolle wirksam geworden ist, nicht ohne Einfluss auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Streitteilen.
Hatte die Beklagte dafür einzustehen, dass sie infolge der Rückerstattung des tliteigentumsanteils an Frau nicht in der Lage war, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück frei von Rechten Dritter zu verschaffen (§§ 433 ff BGB), so kann sie der Kläger auf Herausgabe des gesamten von ihm für ihre Rechnung an Frau gezahlten Kaufpreises nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung belangen, wie er dies bezüglich eines ‘.Teilbetrages in dem Vorprozess 19-0.310.50 auch mit Erfolg getan hat. Dies ergibt sich aus den Vorschriften der 433f 440 Abs 1, 32*3 Abs 1 Satz 3, 323 Abs -3 BGB. Ob die Beklagte allerdings dafür einzustehen hat, dass ihr die Pflicht, dem Kläger das Eigentum zu verschaffen, durch die an dem Grundstück bestehenden Rechte Frau DflHP3 persönlich unmöglich war, kann im Hinblick auf den Inhalt des ^ 6 des Vertrages vom 26. Februar 1948 zweifelhaft sein (§ 439 BGB). Y/enn man dies- aber verneint, so ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der durch Zahlung des hier eingeklagten (Teilbetrages von 7.333?34 DU erfolgten ungerechtfertigte Bereicherung darsus, dass der Beklagten durch die Übertragung der Kiteigentumsanteile zu 2/3 von Frau \vii^Pan UeWBtKBB die Erfüllung des Vertrages nachträglich persönlich unmöglich geworden ist. Dies folgt aus den Vorschriften der §§ 433» 440 Abs 1, 323
Abs 1 und 3 BGB. Nach § 323 Abs 3 BGB ist die Beklagte zur Herausgabe der empfangenen Gegenleistung nach Maßgabe der Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet, Unvermögen (§ 275 Abs 2 BGB) steht auch im Sinne des § 323 aaO der allseitigen (objektiven) Unmöglichkeit gleich (RGEK BGB 10.
 Aufl § 323 Anm I S 612). Die Beklagte ist daher nach den für anwendbar erklärten Vorschriften der §§ 812 ff BGB auch zur Rückzahlung von 2/3 des Kaufpreises im Betrage von nunmehr 7.333,34 BM verpflichtet, soweit sie um diesen Betrag noch bereichert ist. Stellt man sich dagegen auf den Standpunkt des Berufungsrichters, dass der Kaufvertrag vom 26, Februar 1948 endgültig unwirksam gewesen sei, weil der Treuhänder die Genehmigung verweigert habe, so ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unmittelbar aus § 812 BGB.
3. Der Berufungsrichter hält die Beklagte für endgültig bereichert. Denn mittels der von dem Kläger an Frau WiÜ^erbrachten Leistung habe sie, die Beklagte, der Empfängerin gegenüber eine Verbindlichkeit aus ungerechtfertigter Bereicherung erfüllt. Diese sei dadurch entstanden, dass durch den Vertrag vom 2, März 1948 der Kaufvertrag StMH) an WiflDvom 21. Mai 1946 aufgehoben worden sei. Die Beklagte sei deshalb gehalten gewesen, den auf Grund des Vertrages von 1946 an sie entrichteten Kaufpreis zurückzuzahlen.
Der Berufungsrichter übersieht hier zunächst, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und Frau Wii^Bdie Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung nicht unmittelbar Anwendung finden. Die Beklagte und Frau .riflHkhaben vielmehr die Abwicklung des rückgängig ge-
 
machten Kaufvertrages in dem als Vergleich bezeichneten Vertrag vom 2. März 1948 eingehend geregelt? diese Regelung geht der gesetzlichen vor, die für die Abwicklung von unerledigt gebliebenen Schuldverhältnissen in §§ 812 ff BGB enthalten ist, Nun kann mit dem Berufungsrichter davon ausgegangen werden, dass diese am 2. März 1948 zwischen Prau Wi^^und der Beklagten getroffene Abmachung nicht endgültig unwirksam war und deshalb mit dem Wegfall der Kontrolle Rechtsgültigkeit erlangt hat. Nach diesem Vertrag war die Beklagte verpflichtet, den Betrag von 110.000,- Reichsmark an Prau Wifl^Nzu dem Ausgleich sämtlicher Ansprüche” zurückzuzahlen. Biesen Betrag hat sie auch vereinbarungsgemäss bei Abschluss des Vergleichs gezahlt, Prau 7;ifl[^Phat in dem Vertrag selbst darüber quittiert. Baraus ergibt sich, dass durch die Zahlung der Beklagten eine vertragliche Verbindlichkeit erfüllt werden sollte, Burch die Schuldbefreiung war die Beklagte gegenüber dem Kläger ungerechtfertigt bereichert,
 Ber Berufungsrichter hat aber nicht berücksichtigt, daß diese befreiende Wirkung der Zahlung keine endgültige war, Prau WiÄ^hat den Vergleich vom 2. März 1948 nicht erfüllt, sie hat abredewidrig den ihr wenigstens grundbuchmässig verbliebenen Kiteigentumsanteil an
 SeSB verkauft und ihm auf gelassen, wie oben bc-
*
reits erwähnt worden ist, Bamit hat die Beklagte einen Anspruch gegen Prau Wifllfcauf Rückzahlung der gemachten Gegenleistung erworben. Es kann dabei dahinstehen, ob Prau	für	die Nichterfüllung des Vertrages vom 2. März 1948 einzustehen hat. Ist dies nicht der Pall, so ergibt sich der Anspruch der Beklagten aus § 323 Abs 3 BGB, andernfalls aus dieser Vorschrift in Verbindung mit $ 325 Abs 1 Satz 3 aaO. Bie Beklagte hat von dem ihr nach § 325 zustehenden ..‘ahlrecht Gebrauch gemacht, sie hat in dem Rechtsstreit 22,0.65.51 den
18	-
 
Betrag von 7 533;34 DM gegen Frau	eingeklagt	und	in-
soweit obgesiegt. Dadurch, dass Frau Y/jfl^den Vertrag nicht erfüllt hat, hat die Zahlung der Schuld an sie ihren ursprünglichen Rechtsgrund und damit den Charakter der Schulderfüllung verloren, sie ist nur noch ein Teil des Sachverhalts, aus dem sich nach § 323 Abs 3 (eventuell in Verbindung mit § 325 Abs 1 Satz 3 aaO) ein Boreicherungsanspruch ergibt. Demgemäss spricht das Gesetz in § 323 Abs 3 aaO auch von der Herausgabe einer "nicht geschuldeten" Gegenleistung. Dadurch, dass Frau Wiflfcsich selbst ausserstande gesetzt hat, die ihr aus dem Vertrag vom 2. März 1948 erwachsene Verbindlichkeit zu erfüllen, hat sie auch den Anspruch auf die Gegenleistung verloren, der Rechtsgrund für diese Leistung der Beklagten ist nachträglich weggefallen, für sie ist jedoch ein Bereicherungsanspruch nach den allgemeinen Vorschriften des § 812 Abs 1 Satz 1 erster Fall (condictio ob causam finitam) entstanden, der in § 323 Abs 3 BGB ausdrücklich anerkannt ist (Planck-Siber BGB 4, Aufl .§ 323 Anm 6a; Oertmann, Recht d.Schuldverh.. 3,
Aufl § 323 Anm 5; RGRK 10. Aufl § 812 Anm 11). Daher ist die Beklagte nicht auch deswegen bereichert, weil ihre Schuld an Frau V/iflü erfüllt worden ist (WarnRspr 1936 Nr 38 = JW 1936, 717), sondern deswegen, weil sich die Leistung des Klägers an die Beklagte nunmehr nur in dem ^ereicherungsanspruch der Beklagten gegen Frau
 verkörpert (§ 818 BGB). Dem Berufungsrichter kann auch nicht darin beigetreten werden, dass es sich hier um einen unbeachtlichen Umstand handele, weil er erst nach der Aufhebung der Vermögenssperre eingetreten sei. Maßgebend für die Frage, ob und in welchem Umfang jemand durch eine Leistung bereichert, ist, ist grundsätzlich der gesamte Sachverhalt und seine Entwicklung
 
19	-
bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Urteil, soweit nicht die Vorschriften der §§ 818 bis 820 BGB eingreif en. Es ist nicht ersichtlich, warum der Wegfall der Vermögenssperre über das Grundstück irgendwie eine Zäsur bildet, die es ausschliesst, für die Präge der Bereicherung Umstände nach der Aufhebung der Sperre zu berücksichtigen.
4» Ist die Beklagte nur durch diesen Anspruch gegen Prau V/BB^ bereichert, so kann sie sich darauf berufen, dass die Bereicherung gemindert oder weggefallen sei, weil die Schuldnerin zahlungsunfähig sei. Das Landgericht hat festgestellt, dass Prau WiBBP zur Zahlung nicht imstande sei. Aus dem Berufungsurteil ist nicht klar ersichtlich, ob der Berufungsrichter diese Feststellung, die von seinem Standpunkt aus unerheblich war, bestehen lassen will oder sich einer Feststellung über die Vermögenslosigkeit der Drittschuldnerin enthält . Ebenso kann aus dem angefochtenen Urteil nicht deutlich ersehen werden, ob der Kläger, der zunächst die Vermögenslosigkeit der Prau WiBB in der Berufungsbegründung bestritten hatte, diesen Standpunkt auch noch in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem Kammergericht am 25. Januar 1955 angesichts der substantiiert vorgetragenen Behauptungen der Beklagten aufrechterhalten hat. Es kann aber auch für die hier zu treffende Entscheidung dahinstehen. Ist die Zahlungsfähigkeit des Drittschuldners streitig, so ist nach der bereits vom Reichsgericht in RGZ 86, 343	vertre-
tenen Ansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, die Zahlungsfähigkeit nicht in dem Rechtsstreit zwischen Bereicherungsgläubiger und -Schuldner zu klären. Der Bereicherungsschuldner ist in einem solchen Pall nur zur Abtretung seiner Ansprüche gegen den Dritten verpflichtet.
20	-
-20-
Dieser Meinung des Reichsgerichts ist auch der RGRK 10,
Aufl § 818 Anm 7 Ziff 2 (Beispiele) auf S 685 beigetreten, sie wird auch sonst im Schrifttum gebilligt,
5* Aus den Vorschriften der §§ 818 Abs 4 bis 820 BGB kann im vorliegenden Pall nichts entnommen werden, was es rechtfertigte, dass die Beklagte sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung durch die etwa inzwischen eingetretene Vermögenslosigkeit Frau VTiiBb berufen könne. Deren Zahlungsunfähigkeit ist nicht durch eine Handlung der Beklagten verursacht, die nach § 818 Abs 4 oder nach § 820 BGB zu einer Verschärfung der Haftung der Beklagten fuhren kann. Es fehlt im vorliegenden Pall an jedem Sachverhalt, den die genannten Vorschriften in Verbindung mit den von ihnen in Bezug genommenen Bestimmungen der §§ 291 und 292 BGB für die Haftungsverschärfung voraussetzen. Grundsätzlich kann vielmehr der Wegfall der Bereicherung von dem Bereicherungsschuldner auch geltend gemacht werden, falls die Voraussetzungen der 818 Abs 4 ff BGB gegeben sind, er wird durch den Wegfall der Bereicherung von seiner Schuld nur dann nicht frei, wenn sich aus den Vorschriften der §$ 291 f aaO das Gegenteil ergibt (RGRK § 818 Anm 8; Staudinger-Kober ■ BGB 10. Aufl § 818 Anm 49). Das gilt stets dann, wenn der Wegfall der Bereicherung auf einem Umstande beruht, der durch den Bereicherungstatbestand selbst verursacht ist (RG in HRR 1933 Hr 1843 u.a.). Das ist hier der Pall. Die Vermögenslosigkeit Frau Wifl^s kann den Bereicherungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nur deswegen berühren, weil die Zahlung, durch die die Beklagte zu dem Nachteil des Klägers bereichert ist, im Einverständnis der Beteiligten an Frau WjflBgezahlt wurde, um eine damals bestehende Schuld der Beklagten zu begleichen. Würde die Zahlung nicht an Frau	sondern	unmittelbar
 an die Beklagte erfolgt sein, so wäre die Vermögenslage der
21
Drittschuldnerin ohne Einfluss auf den Umfang oder den Gegenstand der Bereicherung geblieben Wenn das Reichsgericht in DH 1939, 634 Bedenken gehabt hat, der in HHR 1933« 1843 ausgesprochenen Meinung zu folgen, dann können diese Bedenken für den Pall nicht geteilt werden, dass, wie hier, der Wegfall der Bereicherung unabhängig vom .Villen des Empfängers (der Beklagten) eingetreten ist.
Pur diesen Pall enthält sich auch die genannte Reichsgerichtsentscheidung in DR 1939? 634 einer Stellungnahme. Auch ist ausserdem im vorliegenden Pall nichts dafür dargetan, dass die Zahlungsunfähigkeit Frau Wifl^s erst nach der Klagerhebung eingetreten ist, die am 11. Oktober 1951 erfolgt ist, ebensowenig ist ersichtlich, dass die Beklagte in Verzug geraten ist.
Demgemäss ist der geltend gemachte Zahlungsanspruch unbegründet, der Kläger kann aber von der Beklagten als Herausgabe der Bereicherung die Abtretung der Ansprüche gegen Prau Wifl^an Frau WaflH^ verlangen. Wenn der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beantragt hat, den Anspruch an ihn selbst abzutreten, so handelt es sich dabei um ein offenbares Versehen. Dass er in Wirklichkeit die Abtretung an Prau WaflÜ^wollte, ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem Hauptantrag. In der Revisionsinstanz ist dieses Versehen berichtigt. Dass auch die Devisengenehmigung die Abtretung des Anspruchs in dieser Form erfasst, unterliegt keinem Bedenken. Dem entsprechenden Hilfsantrag war daher stattzugeben.. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 93 ZPO. Nach der letzteren Vorschrift trifft den Kläger auch insoweit die Kostenlast, als die Beklagte nach dem Hilfsantrag verurteilt worden ist. Die Beklagte hat diesen Anspruch sofort anerkannt,
 sie hat zur Klage auch keine Veranlassung gegeben.. Aus der Klagschrift selbst ergibt sich, dass die Beklagte von je bereit war, ihre Ansprüche gegen Frau	ab-
zutreten., Es war daher, wie geschehen, zu erkennen.
Schmidt Ascher Raske Johannsen ,‘flistenberg