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BGH

Gericht: BGH

- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr hat der IV, i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aüf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1953 unter Mitwirkung des S^natspresidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt* Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen„ In einem Testament vorn 2ÖiAugust 1934 hat Ba| die Beklagte zii seiner Erbin eingesetzt» In diesem Testament bedachte er die Klägerin und ihre Schwester, die seinem Haushalt noch zur Zeit seines Todes angehörten, mit • dem Vermächtnis einer lebenslänglichen Rentei Außerdem traf-er in dieser letztwilligen Verfügung noch andere Bestimmungen über die Verwendung seines Nachlasses» Folgende Anordnungen in dem Testament sind für den hier' anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung? 11) eine lebenslängliche Jahresrente an meine beiden Hausgenossinnen Harbara l'SMte und Katharina j.ttpü von zusammen-die sich nach dem Ableben einer von beiden für den anderen Teil auf GM 2.400,-- ermässigt; sollte 1 Katharina Damm bei meinem Ableben nicht mehr in meinen Diensten stehen, so scheidet sie aus dem Genüsse der Rente aus, die dann für Barbara Iggjü auf herabgesetzt wird, Von den im Testament Bedächten sind <jiie Schwester der Klägerin, Katharina D|ü®s und die in Ziffer 12 bedachte Josefine , inzwischen verstorben,- Auf Antrag der Beklagten wurde am 23e November 1934 durch das Nachlaßgericht die NachlassVerwaltung angeordnet. Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen, sie zunächst Abweisung der Klage beantragt hat» Sie bej ruft sich darauf, dass sie für die Nachlassverbindlichi ‘ten nur mit dem Nachlass hafte, weil Nachlassverwalttmg] angeordnet gewesen sei und der Nachlass nunmehr infolge der Auswirkungen der Währungsreform durch Vermächtnisse! Reichsanleihen im Nennbetrag von 123*000»— Reichsmark sovJie Obligationen der Gesellschaft "Verein" n EMMI im Betrage von 1„000„— Reichsmark seien völlig-wertlos und befänden sich im Sammelgiro in Der durch die Wähpungsumstellung bewirkte VermögensSchwund sei für den Erblasser nicht vorhersehbar gewesen» Dis Klägerin kpnne daher‘weder den früheren Jahresbetrag verlangen, noch sich auf das in dein Nachtragstestament vom 2» Oktober 1934 eingeräumte Vorzugsrecht berufen» Bezüglich des letzteren stünden die Vermächtnisnehmer 'NflflMHI und KflBMP auf dem • Standpunkt, dass es ihnen gegenüber insoweit nicht Platz elfe, als der Nachlass -aus dem der Rudolf-Stiftung, gewidmeten Vermögen herrühre, da insoweit gesetzliche Erbfolge ingetreten sei» Durch die Hinterlegung sei der Klagean-trag in jedem Fall gegenstandslos geworden» 1 . Die Klägerin ist diesen Einwendungen der beklagten entgegengetreten» Sie ist der Ansicht, sie brauche die Hinterlegung nicht gegen sich gelten zu lassen» Die Beklagte habe nicht den Wert des gesamten Nachlasses hinterlegt, der von ihr eingenommene Standpunkt, dfess der Wert der Bibliothek und der Bronzen (zu 18 und 19 des Testaments) auszuscheiden habe, sei nicht gerechtfertigt» Auch die Wertpapiere stell- ' ten noch einen gewissen Wert dar» April 1951 nach dem Antrag der Klage unter Vorbehalt der; Beschränkung der Erbenhaftung- verurteilt» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Rücksicht auf die nach Erlass des Urteils des. Außerdem hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, f est.'zustellen, dass der Klägerin aus dem Vermächtni ,d;es am 711011934 verstorbenen Rudolf BaflHHfe Ah-, ■ hilfsweise fe^tzustellen, dass der Klägerin ein Renten ansprucli in Höhe von jährlich 2„400»— DM für die Zeit vom 1„ Juli 1949 bis 3oyjü:ni 1953 gegen sib/ I-, 1) Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch grätig Jet sich auf das Testament des vor dem 21« Juni 1948 ver| storbenen Erblassers Ba4HHM„ Er unterliegt den Vorschri ten des Umstellungsgesetzes (§ 13 Abs *3 UmstG); und zwsjrl ist er nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1:1-: ,auf^ Deutsche Mark umzustellen.. hie Umstellungsbestimmungen hindern aber nicht eine ergänzende Auslegung der Verfü-’ gang von Todes wegen und schliessen es nicht ausy dass der mit einer Vermächtnisforderung Beschwerte (der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer) sich auf Grund einer solchen Auslegung unter Umständen darauf berufen'kann, dass der Erblasser, wenn er den Einfluss des Krieges und der Nachkriegszeit, insbesondere den der Währungsreform, auf den gestand des Nachlasses berücksichtigt hätte, das Vermächtnis nicht in der von ihm bestimmteh Höhe pder in der von ihm angeordneten Art zugewandt hätte1 Dies hat der Senat bereits in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 2h Mai 1953 - IV ZR 228/52 -.ausgesprbchen« :Wie' dört ausgeführt wird, ist das Uhlstellungsverhältnis bei Ver-rnächtnisansprüchen grundsätzlich nicht im Wege der Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln, es is aber denkbar, dass unter besonderen Umständen in Einzel fällen, vor allem im Wege der ergänzenden Auslegung, de Wille des Erblassers sich hinsichtlich der Umstellung eines von ihm ausgesetzten Rentenvermächtnisses ermit- • dere durch die Währungsumstellung eingetreten ist, an passt werden könnte„ Es entnimmt jedoch aus dem Nacht testäment vom 2» Oktober 1934 den eindeutigen Willen des Erblassers,■dass er der Klägerin die Jahresrente in, der von ihm bestimmten Höhe ohne Rücksicht auf den ihm dama selbst noch unbekannt in Wert seines dez;eihstigen Nachlas ses vermachen wollte« Aus dem Nachtragstestament sei, s führt der Berufungsrichter aus, eindeutig zu entnehmen, dass der Erblasser den Vermächtnisanspruch der Klägerin allen, anderen Rechten vorangestellt hat>p„ Er habe dami eine Rangordnung zugunsten der Klägerin getroffen, die rade für den Pall der Verringerung und Erschöpfung des lasses habe wirksam werden sollen« Wenn der Erblasser '.nur damit gerechnet habe, dass der Nachlass infolge de der Steuerbehörde erhobenen Ansprüche zur Erfüllung von ihm ausgesetzten Zuwendungen nicht ausreichen k und an die Erschöpfung infolge eines Währungsverfalls , habe denken können, so ergebe sich doch aus der von ihm getroffenen Anordnung sein unmißverständlicher Wille,, Zuwendung an die Klägerin auch um den Preis' bestelle!? können, könne es entscheidend nicht ankommen« Nicht Grund des etwaigen Vermögensverlustes habe er es ab sondern auf das Ergebnis« Sein Wille sei es gewesen, Pall der Substanzverringerung neben den beiden anderen verstorbenen Personen die Klägerin versorgt und für langjährigen Dienste entschädigt zu sehen« Dieser Wi . Aach insoweit hat aber das Berufungsge-richt das Gesetz nicht verletzt„' Die Beklagte hat sich darauf berufe der Erblasser habe angenommen, es werde von seinem Vermö gen so gut wie nichts übrig bleiben,. Die Klägerin habe d her-durch das Nächtragstestarnent für die Zeit der drohen den Erwerbslosigkeit nach dem Tode des lErblassers geschützt werden sollen...Die Regelung des Nachtragstestaments habe einen konkreten Fall im Auge gehabt und se^h-aur mit Rück-|® sicht auf diese angenommenen Verhältnisse getroffen worde: Es sei jedoch keineswegs der Wille des Erblassers gewesen die Klägerin auch noch nach 2o Jahren in dieser Weise .zu; bevorzugen,, Dieser Wille des Erblassers' habe genau festge stellt werden können, da der Erblasser - so hat die Bekla insbesondere im Schriftsatz vom lo„ März 1953 geltend gern diese Fragen kurz vor seinem Tode, am1 3o„ September 193'4> mit. dass ein Wille des Erblassers, die Klägerin nur für den# einer Arbeitslosigkeit unmittelbar nach seinem Tode siche zustellen,, in keinem der beiden Testamente zu dem Ausdruclcf Sr kommen ist.. Obwohl der Erblasser nach der Darstellung er Beklagten es lediglich inr Sinne hatte, die Klägerin für eine vorübergehende Arbeitslosigkeit sicherzustel-en und nicht für 2o Jahre und mehr, .hat er ihr iA dem' estament vom 2o, August 1934 eine lebensläng-liehe Rente zugewandt, und diese Zuwendung in dem Nachtrags!estament nicht nur nicht aufrecht erhalten, sondern sie auch noch vor den anderen Zuwendungen bevor-ugt.. Ist aber ein solcher Wille, wie ihn die Beklagte dem Erblasser unterlegt, in seinen Verfügungen nicht irgendwie zu dem Ausdruck gekommen oder auch nur aus dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu entnehmen, so, ist er unbeachtliche. Der Vermächtnisanspruch wird demnach' in seiner Höhe lediglich von den Vorschriften des Umstel^-lungsgesetzes bestirnt, solange die Beklagte nicht'in einem Vertragshilfeverfahren eine Änderung erwirkt hat 1 3) Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz weiter darauf berufen, der Klageanspruch sei mindestens dadurch , erledigt, dass sie den dem Wert des Nachlasses entsprechenden Betrag von 10*146„43 DM zugunsten der Klägerin und der Vermächtnisnehmer KHMSSP und LflSBHHI hinter- 1 und § 1992 Satz 2 BGB befugt gewesen, weil sie nicht mit Sicherheit den Rangstreit unter den verschiedenen Vermächtnisnehmern habe1 entscheiden können» Das Berufungsgericht hat der. Beklagten ein Kinterlegungsrecht nicht zugebilligt, weil es im Sinne des § 372 Satz 2 aa.0 nur bestehe, wenn der' Schuld ner infolge Girier nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllen könne, ohne Gefahr zu laufen, zur gleichen Leistung erneut herangezogen zu werden* Abgesehen davon^dass es zweifelhaft sei« ob sich die Verpflichtung . ru tun gs urteil ar lein befasst, gegeben war,, Die UngewissheifP liegt im vorliegenden Fall nicht in der Person des Glaub iff .gore, sondern darin, welche von mehreren Forderungen, die der 1 Schuldnerin gegenüber erhoben werden, aus dem Nachlass'' zu erfüllen sind» Den Fall mehrerer konkurr 1 or end er Ansprii regelt § 372 Satz 2 BGB überhaupt nicht, .sondern nur den, dass mehrere F or d e rungs prät end eilt e n denselben Anspruch er-| heben» herden gegenüber einem Schuldner auf dieselbe Leist; 4; Ficht unbegründet sind indessen die Bedenken, die die Klägerin gegen das Berufungsurt^il insoweit‘erhebt, als es die Frage der beschränkten Erbenhaftung betrif: Bereits im ersten Rechtszug hat die Beklagte zwei < geltend gemacht, aus denen sie für die Nachlas sver!--keiten des Nachlasses Rudolf B&iiHMi nur beschränkt te, nämlich erstens, dass die Beschränkung durch die Ordnung der inzwischen aufgehobenen liachlassverwaltung gemäss § 1975 BGB herbeigeführt worden sei,- und -zweite ..dass der Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen übe: schuldet sei (§ 1992 BGB).« ■ entscheidenden Teil seines Urteils Vorbehalten hat« Öberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerich zu diesem Punkt gebilligt und dazu ausgeführt, soweit Beklagte sich auf § 1992 BGB berufe, könne das Gerit... Es kann über .die Einrede sachlich entscheiden oder sich darauf beschränken, dem Erben die Möglichkeit,- sich in der Zwangsvollstreckung auf seine beschränkte Haftung zu berufen, dadurch offenzu-halten, dass es dem Urteil den Vorbehalt nach ’§ 78o ZPO beifügt. Diesen letzten Weg zu gehen,ist das Gericht nach feststehender Praxis des Reichsgerichts auch 'dann nicht gehindert, wenn sich der beklagte Erbe in dem Rechtsstreit nicht damit begnügt, diesen Vorbehalt wegen etwa einer schon eingetretenen oder künftig entstehenden Be- ■ i ' vVikti Schränkung der Erbenhaftung tu erbitten, sondern wenn es: einwendet, die Klage sei wegen etwa bereits bestehender’ Erschöpfung des Hachlasses abzuweisen oder,sofern noch bestimmte Hachlassgegenstände vorhanden seien,' könne er lediglich dazu verurteilt werden, den ITachlass im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben» Das Gericht kann auch in diesem Pall die Entscheidung über die Beschrän- 1 kung der Haftung und ihre Polgen dem Zwangsvollstreckungs-Verfahren überlassen. Aufl §-1990 Bern 2 Kipp-Coing, Erbrecht § 98 III S 3§o; RGEK § 1986 Bern u.„a„), Entscheidet da's Gericht allerdings sachlich das Bestehen oder ■ Ui eilt be stehen "der Haftungsbeschr dann ist die Frage auch für spätere Prozesse - abges von nachträglich eintretenäen TJraständen - rechtskräf '.entschied eh:'(St ein-J.onas-Schönke' aaO1 Bern II 1).. , zu entnehmen, ob der in der Urteilsformel des landge liehen Urteils enthaltene Vorbehalt sich nur auf die •Einrede aus § 1992 BGB beziehen söll, oder ob 'der V halt allgemein s^in soll, so dass die Beklagte auch die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gehi ist, im Palle einer Vollstreckung jeden ihr zuste Grund geltend zu machen, aus dem eine Beschränkung Haftung hergeleitet werden kann,, Der Vorbehalt in d Urteilsformel enthält keinen Hinweis auf eine Eins kung seines Umfangs, jedoch sprechen'die Gründe des teils eher dafür, dass der Beklagten nur die Gelte ! In diesem Falle wäre d Beklagte durch die Entscheidung des Berufungsgeri über das Nichtbestehen der Haftungsbeschränkung nac ,§ 1975 BGB beeinträchtigt, es kommt daher darauf an, ob die von ihr geltend gemachte beschränkte Erbenhaftung auch auf Grund des § 1975 BGB besteht., "■ dass die infolge der Anordnung der Nachlassverwaltung' eingetretene Haftungsbeschränkung mit der Aufhebung der v Verwaltung wieder entfalle« Eine bei den Beratungen der zweiten Kommission vertretene gegenteilige Ansicht (Prot 5, 817) sei im Gesetz nicht zu dem Ausdruck gekommen« Sie lehnt es daher ab, aus dem Schweigen des Gesetzes und dem Inhalt anderer Vorschriften (§§ 1989, 199o, 2ooo Satz 3 BGB) irgendwelche Gegenargumente zu entnehmen« Die Gegenmeinung ist in neuerer Zeit zur Vorherrschaft gelangt„ da's Lehrbuch von ICipp-Coing § 94 XI 2) angeschlossen (aä/n noch Plänck-Flad aaO und' Siler Haftung für Ha'chlasSchulden 1957 S-36I) „ Ihr tritt auch der Senat bei„ "wie mit Recht hervor-'l ,gehoben wird, kann der Wortlaut des Gesetzes nicht allein' entscheidend sein, insbesondere können aus der Fassung . Die Beklagte ist somit nicht gehindert, geltend zu ; machen, dass sie die beschränkte Haftung auch aus der Vor schrift des § 1975 und der entsprechend anzuwendenden 1 Bestimmung des § 199o 3GB herleiten kann» Hach der eige#' nen Darstellung der Beklagten kommt eine Abweisung der rede den Belangen der Beklagten hinreichend gedient, wenn« klargestellt wird, dass der in dem Urteil bereits ausgespr chene Vorbehalt sich auch auf diese Einrede erstreckt»; Die Revision hat auch weitergehende Rechte in diesem Rechtszüg insoweit nicht hergeleitet. Da der in die Formel des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Vorbehalt eine Beschrän-lcung auf eine bestimmte Einrede nicht • ausspricht - genügtes , die Erweiterung des Vorbehalts in den Gründen die-ser Entscheidung auszusprechen, ohne dass es einer .Abänderung der Urieilsformel bedarf.IIo Ilicht aufrechterhalten werden kann die Entscheidung p zur Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, da'ss1 der Klägerin weitere Ansprüche (in dem in d,em Haupt- und dem Hilfsantrag bezeichneten Umfang) aus dem Vermächtnis nicht zustehen, Der BerufUngsrichter- hat die Zulassung der Widerklage, der die Klägerin widersprochen hat, abgeiehnt, weil sie nicht sachdienlich sei (§ 529 Abs 4 ZPO). ■In dieser Entscheidung wird auch dargelegt, dass die Sachdienlichkeit regelmässig bejaht werden müsse, w^nn eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nur für einen b grenzten Zeitraum erhoben sei und mit der Widerklage nun mehr die Feststellung begehrt werde, d^ss dem Kläger ein Anspruch auf die wiederkehrenden Leistungen auch über di sen Zeitraum hinaus nicht zustehe, wie es die Beklagte im ! Kit diesen Erwägungen, denen sich der Senat ansch stehen die von dem Berufungsgericht dargelegten Gründe' die Verneinung der Sachdienlichkeit im Widerspruch* Aus Gründen des angefochtenen Urteils sind keine Umstände, ersichtlich, die die Zulässigkeit der Widerklage so, wie sie erhoben isf, ausschlössen. Prozessen ergehenden Urteile bewirken nur Rechtskraft zwischen den Parteien der betreffenden-Prozessb, sie he-rUhren die über den Klaganspruch hinausgehenden Ansprüche der Klägerin nicht (§ 322 ZPO)» Auch ist die Entscheidung über die Widerklage im wesentlichen von" der Entscheidung über dieselben Tat- und Rechtsfragen abhängig die über den Klageanspruch» Ein berechtigtes Interesse ■ <ier Klägerin wird durch die Zulassung der Widerklage nicht verletzt* Dass die Beklagte die Widerklage nicht schon in erster Instanz erhöben hat, kann ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden» Sie konnte, abwarten, wie das Landgericht über den Klagansrruch entscheiden werde» ! ::: kr Da auch weitere Gründe gegen die Zulässigkeit der Widerklage nicht ersichtlich sind, musste das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO an Idas Berufungsgericht mit der Massgäbe zur Ent-Scheidung zurückverwiesen werden, dass die Kostenentscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem noch ergehenden Endurteil Vorbehalten bleiben muss!

Zitierte Normen: § 13 UStellungsG § 372 BGB § 781 ZPO § 1975 BGB § 529 ZPO
BGBNachlaßAnspruchErblasserKlägerin

Volltext der Entscheidung

das Nachschlagewerk !
... .. . I
1für die amtliehe Sammlung !
Gesetz;
1975« 1986, 1990. ZPO § 780.
chtssatzg Beschränkt sich die Haftung des Erlen auf den Nachlaß« weil Nachlaßverwaltung ungeordnet ist. sc bleibt sie auch nach der Aufhebung der Nachlaßverwaltung bestehen. Der Erbe kann in ent-I	sprechender	Anwendung	des	§	1990	BGB die Be-
schränkung der Haftung im Wege der Einrede geltend, machen.
Die’ Geltendmachung der Einrede kann ihrfi nach § 780 ZPO Vorbehalten werden«,
Aktenzeichens IV ZP. 101/53
Urteil des- BGH, vom 17«Dezember 1953 OLG« Düsseldorf,
ZR 101/53
Verkündet |17. Dezember 1953 \ bjusti zangestell ter Ifrkundsbeamter der S’chäftss telle
 Im Namen des Volkes I
I
In dem Rechtsstreit
 der Stadt K MpMHHHHHI , vertreten durch den Rat der Gemeinde, dieser vertreten durch den Oberbürgermeister
'• ’/	Beklagten	und	Revisionsklägerin,	■.	rini/l
-1Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
g e g e n	1.:	tl.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
 hat der IV, i Zivilsenat des Bundesgerichtshofs aüf die mündliche Verhandlung vom 10, Dezember 1953 unter Mitwirkung des S^natspresidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt*
Das Urteil' des 7»Zivilsenats des Oberlandesgerichts
 in Düsseldorf vom 1,April 1953 wird insoweit aufgehc-
| ' ‘
ben, als die Widerklage abgewiesen ist und der Beklagten die Kosten den Rechtsstreits auferlegt sind.
Im übrigen wird die Revision zurückjgöwiesen.
Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen„
,	Von	Rechts	wegen
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Tatbestand;
Die Klägerin hat lange Jahre zusammen mit ihrer verstorbenen Schwester dem Kaufmann Rudolf l'IMMMMP in KH den Haushalt geführt. Am 7.Oktober 1934- schied BaiWfc freiwillig aus dem Leben» Er hinterließ! ein beträchtliches Privatvermogen, Schon zu seinen Lebzeiten hatte er unter der Bezeichnung "Rudolf-Stiftung" eine1 Stiftung mitV;
em. Sitz in ESHHHI (Schweiz) gegründet und ihr erhebli- . che WerteI zugeführt. . damit aus dem Vermögen1der Stiftung, einer selbständigen juristischen Person, sein Lebensabend und der seiner Angestellten gesichert werden sollte»:Diese Stiftung wurde nach seinem Tod in einem Rechtsstreitbfürvf-nichtig erklärt. Das ihr : zugewandte Vermögen f in den Nachlaß des Erblassers. I	iubl.'-.n, fM
In einem Testament vorn 2ÖiAugust 1934 hat Ba| die Beklagte zii seiner Erbin eingesetzt» In diesem Testament bedachte er die Klägerin und ihre Schwester, die seinem Haushalt noch zur Zeit seines Todes angehörten, mit • dem Vermächtnis einer lebenslänglichen Rentei Außerdem traf-er in dieser letztwilligen Verfügung noch andere Bestimmungen über die Verwendung seines Nachlasses» Folgende Anordnungen in dem Testament sind für den hier' anhängigen Rechtsstreit von Bedeutung?	i	g
II. Dauernde Barleistungen;
Die Erbin hat aus dem Vermögen und seinen Erträgnissen folgende, dauernde Verpflichtungen zu erfüllen?
7) Einer lebenslängliche Jahresrente von
 an die Eheleute Oberst a»D.Ernst M
Ln Westf. oder deren über-
'! o
GM 3 600,—
zu Mü
 lebenden Tel
8) nach dem Ableben der Eheleute Ernst an die Eheleute Rolf MWKKHKk zu Mü W» 10 Jahre lang eine jährliche Beihilfe iz‘\xr Erziehung ihres Sohnes oder ihrer Kinder von
GM 1 200,-
!
9)	eine lebenslängliche Jahresrente von an Herrn Ingenieur Moritz FJtfNMI zu. DlHMMMM* i
GM 3
10)	nach'dem Ableben des Ingenieurs Moritz WfppBfe an dessen Gattin, sofern sie b dahin mit ihrem Gatten ehelich verbunden war, 5 Jahre lang eine jährliche Übergangsunterstützung von
11)	eine lebenslängliche Jahresrente an meine beiden Hausgenossinnen Harbara l'SMte und Katharina j.ttpü von zusammen-die sich nach dem Ableben einer von beiden für den anderen Teil auf
GM 2.400,-- ermässigt; sollte 1 Katharina Damm bei meinem Ableben nicht mehr in meinen Diensten stehen, so scheidet sie aus dem Genüsse der Rente aus, die dann für Barbara Iggjü auf herabgesetzt wird,
12)	eine lebenslängliche Jahresrente von an meine Sekretärin Josefine Ci
 zu. IM
15)	alljährlich ein Weihnachtsgeschenk von an die Witwe meines auf dem Dolde der Ehre gefallenen Burschen, Frau Gerhard LÜH* HocflHHHHHfc, Arn'Dai Lefüi. tr,
16)	Pflege der Grabsteine und der gärtnerischen Anlage meiner Familiengruft (Alexan der Königs Ludwig B&4NHHI und Moritz
 Tvauf dem alten Friedhöfe und
1	'	'	l
17)	Entrichtung der alle 5 Jahre fällig werdenden Anerkennlmgsgebühr für meine Familiengruft, solange der alte Friedhof als solcher besteht,,
18)	Das Kaiser-Wilhelm-Museum zu. K WStmmm er-
j::l;.:,h,MI,tü meine Riedinger Stiche und Alben und meine Bronzen „ 7:.,.:, fivüvü.r:-:
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19)	Dais Realgymnasium zu KCBP erhält meine sämtlichen Bücher mit Ausnahme 1 der reitsportlichen Werke, die den KfpMÜHpp- Reit erb und e„V„ erhält, und ! der Doreschen Bibel, die der evangeli-sqhe Pfarrer erhält, der mich auf meinem letzten Gang begleitet,,	(	-
Am 2, Oktober 1945 verfügte der Erblasser in einer als Nachtrag zu seinem letzten Willen vom 2o„ August' 1953 bezeichneten Urkunde noch folgendest
"Sollte von meinem Vermögen noch etwas übrig bleiben und die Rudolf-Stiftung zu (Schweiz) nicht in der Lage sein, meine letztwilligen Verfügungen von Todes w4gen 1 zu Ziffer'11 und 12 meines letzten Willens zu erfüllen, so sollen meine Verfügungen zu diesen Ziffern 11 und 12 allen anderen Verfügungen vorgehen und zunächst erfüllt werden, Hiernach kommen meine Verfügungen zu 7 und 9 und 2o, sodann alle übrigen Verfü- 6 gungen in der Nummernfolge von 3 an und zu- . letzt die Verfügungen zu -i/l - 6,"	.
Die Beklagte hat die Erbschaft .angenommen.. Von den im Testament Bedächten sind <jiie Schwester der Klägerin, Katharina D|ü®s und die in Ziffer 12 bedachte Josefine , inzwischen verstorben,- Auf Antrag der Beklagten wurde am 23e November 1934 durch das Nachlaßgericht die NachlassVerwaltung angeordnet. Der Zweck der Verwaltung war vornehmlich, Ansprüche des Steuerfiskus, auf Nachzahlung von sehr beträchtlichen Einkommenssteuerrückständen, die den Gegenstand eines gegen eingeleiteten Steuerstrafverfahrens bildeten, zu berichtigen, Die Nachlassverwaltung wurde am 16, Mäi 1941 aufgehoben. Nach Berichtigung der Verbindlichkeiten bezifferte sich das Nachlassvermögen auf nahezu 400,000,— RM. Die Nacblassgegenstände rührten zu einem Teil aus der Rudolf-Stiftung her,
 Bis zur Währungsreform erfüllte die Beklagte die ln*rS|
dem Testament Ba<|MMHV ausgesetzten Rentenvermachtnisse.Vä
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 Dann stellte sie die Zahlung mit Rücksicht darauf ein/,38
dass sich das Naclilassvermögen infolge der V.ahrungs'um-'
tellung bedeutend vermindert hatte und die verschiedenen?
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Vermächtnisnehmer sich über die Reihenfolge, in der 'die
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Ausser der Klägerin haben noch Moritz'N< leute Munter sowie Frau-ll
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. zugewandten Vermächtnisse erhoben.. Wegen dieser Ansprüche haben1 ausser der Klägerin NtfHHB und die Eheleute M Klage angestrengt, die- Prozesse sind noch anhängig» AmiJ 13» Februar 1952, als der gegenwärtige Rechtsstreit berei im zweiten Rechtszuge anhängig war, hat die Beklagte zu-g gunsten der Klägerin, der Vermächtnisnehmer N4HBB, M| und iSHBi den Betrag von 10„146,43 DM als den angeblir| chen damaligen Y.e^t des Nachlasses ibei dem Amtsgericht fj hinterlegt	Vh.	-
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der leben'slän, liehen Rente in Höhe von 'jährlich £„400„— DM» Mit .<3 Klage begehrt sie, die Beklagte zur1Zahlung des Betragest von DM 2„400c— als Rente für die Zept vom 1 ,w.j Juli''1948jB bis 3o, Juni 1949 nebst 4 ’yo Zinsen .seit dem 5» Januar/! ,j!95o zu verurteilen!
Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen, sie zunächst Abweisung der Klage beantragt hat» Sie bej ruft sich darauf, dass sie für die Nachlassverbindlichi ‘ten nur mit dem Nachlass hafte, weil Nachlassverwalttmg] angeordnet gewesen sei und der Nachlass nunmehr infolge der Auswirkungen der Währungsreform durch Vermächtnisse! und Auflagen überschuldet sei,, NflV verlange jährlalj 3 ..900,— DM , die Klägerin stehe auf dem Standpunkt, dg sie für die Zeit bis zu dem 3o„ Juni 1952	9»600„— DM zi
 fordern habe» Die -Witwe Liesen erhebe Ansprüche in Höhe ,C'n ;5övr:r Ml jährlich» Demgegenüber stehe der zusämmenge-schmolzenej nur noch geringe Viert des Nachlasses, den die ägerin schliesslich ;auf lo» 346 ;DM beziffert hat„ Die, zu gehörigen! Reichsanleihen im Nennbetrag von 123*000»— Reichsmark sovJie Obligationen der Gesellschaft "Verein" n EMMI im Betrage von 1„000„— Reichsmark seien völlig-wertlos und befänden sich im Sammelgiro in	Der
 durch die Wähpungsumstellung bewirkte VermögensSchwund sei für den Erblasser nicht vorhersehbar gewesen» Dis Klägerin kpnne daher‘weder den früheren Jahresbetrag verlangen, noch sich auf das in dein Nachtragstestament vom 2» Oktober 1934 eingeräumte Vorzugsrecht berufen» Bezüglich des letzteren stünden die Vermächtnisnehmer 'NflflMHI und KflBMP auf dem • Standpunkt, dass es ihnen gegenüber insoweit nicht Platz elfe, als der Nachlass -aus dem der Rudolf-Stiftung, gewidmeten Vermögen herrühre, da insoweit gesetzliche Erbfolge ingetreten sei» Durch die Hinterlegung sei der Klagean-trag in jedem Fall gegenstandslos geworden» 1 . vvfAok j/37777
Die Klägerin ist diesen Einwendungen der beklagten entgegengetreten» Sie ist der Ansicht, sie brauche die Hinterlegung nicht gegen sich gelten zu lassen» Die Beklagte habe nicht den Wert des gesamten Nachlasses hinterlegt, der von ihr eingenommene Standpunkt, dfess der Wert der Bibliothek und der Bronzen (zu 18 und 19 des Testaments) auszuscheiden habe, sei nicht gerechtfertigt» Auch die Wertpapiere stell- ' ten noch einen gewissen Wert dar»
Das Landgericht in I flHHH hat die Beklagte durch Ur- > teil vom 19. April 1951 nach dem Antrag der Klage unter Vorbehalt der; Beschränkung der Erbenhaftung- verurteilt» Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit Rücksicht auf die nach Erlass des Urteils des. Landgerichts erfolgte Hinterlegung zunächst beantragt,. den Klag-i
ansprucli für erledigt zu erklären, hilfswei als unbegründet abzuweisen,,	1
Außerdem hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag, f est.'zustellen, dass der Klägerin aus dem Vermächtni ,d;es am 711011934 verstorbenen Rudolf BaflHHfe Ah-, ■
nicht mehr zustün-
■spräche gegen sie, <
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hilfsweise fe^tzustellen, dass der Klägerin ein Renten ansprucli in Höhe von jährlich 2„400»— DM für die Zeit vom 1„ Juli 1949 bis 3oyjü:ni 1953 gegen sib/
t Beklagte, nicht zustünde ,,br	1	vy.	p:	WrVWrk^ WM
Die Klägerin hat der Zulassung der Widerklage als nicht sachdienlich widersprochen« Im Übrigen hat sie beantragt-/
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, ' die Berufung als unzulässig zu verwerfen, - hilfswei' , sie zurückzuweisen,	fflj
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ganz hilfsweise
 die Hauptsache für erledigt zu erklären und die Revr
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Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagte: urückgewlesen und" die" Widerklage als unzulässig -ab gewiß.
iöii verfolgt die Beklagte die in der \Bjg teilten Anträge weiter., Die-Klägerin;im| er Revision gebeten«	-im
.Mit der Revi r uf ungs i nstanz ge um Zurückweisung
 Bnts che i. d imgsg r und e
I-,	1)	Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch grätig
 Jet sich auf das Testament des vor dem 21« Juni 1948 ver| storbenen Erblassers Ba4HHM„ Er unterliegt den Vorschri ten des Umstellungsgesetzes (§ 13 Abs *3 UmstG); und zwsjrl ist er nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1:1-: ,auf^ Deutsche Mark umzustellen.. Die Umstellung ist eine reinH schematische, sie erfolgt abweichend von der
"Aufwertun
 der Geldansprüche nach dem ersten Weltkrieg ohne'Rücksicht -auf die besonderen Umstände des einzelnen Ralls (vgl BGHZ 75134 /T39, 1 \Oj ) ? hie Umstellungsbestimmungen hindern aber nicht eine ergänzende Auslegung der Verfü-’ gang von Todes wegen und schliessen es nicht ausy dass der mit einer Vermächtnisforderung Beschwerte (der Erbe oder ein anderer Vermächtnisnehmer) sich auf Grund einer solchen Auslegung unter Umständen darauf berufen'kann, dass der Erblasser, wenn er den Einfluss des Krieges und der Nachkriegszeit, insbesondere den der Währungsreform, auf den gestand des Nachlasses berücksichtigt hätte, das Vermächtnis nicht in der von ihm bestimmteh Höhe pder in der von ihm angeordneten Art zugewandt hätte1 Dies hat der Senat bereits in einem nicht veröffentlichten Urteil vom 2h Mai 1953 - IV ZR 228/52 -.ausgesprbchen« :Wie' dört ausgeführt wird, ist das Uhlstellungsverhältnis bei Ver-rnächtnisansprüchen grundsätzlich nicht im Wege der Auslegung der Verfügung von Todes wegen zu ermitteln, es is aber denkbar, dass unter besonderen Umständen in Einzel fällen, vor allem im Wege der ergänzenden Auslegung, de Wille des Erblassers sich hinsichtlich der Umstellung eines von ihm ausgesetzten Rentenvermächtnisses ermit- •
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teln lässt und demgemäss bereits•im ordentlichen Erkennt nisverfahren zu berücksichtigen ist, dass aber, wo dies nicht zutrifft, eine Herabsetzung nur im Wege der Vertr hilf© gemäss'dem Vertragshilfegesetz möglich ist» Hieran
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ist festzuhalten, insoweit greift, auch die Revision das Berufungsurteil nicht an»	.
Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit nicht außei acht gelassen, dass an si^ch durch eine ergänzende Ausle-. gnng öer letztwilligen Verfügungen des Erblassers der Bestand und der Umfang des der Klägerin zugewandten Vermächtnisses der Schrumpfung des Nachlasses, die insbeson-
dere durch die Währungsumstellung eingetreten ist, an passt werden könnte„ Es entnimmt jedoch aus dem Nacht testäment vom 2» Oktober 1934 den eindeutigen Willen des Erblassers,■dass er der Klägerin die Jahresrente in, der von ihm bestimmten Höhe ohne Rücksicht auf den ihm dama selbst noch unbekannt in Wert seines dez;eihstigen Nachlas ses vermachen wollte« Aus dem Nachtragstestament sei, s führt der Berufungsrichter aus, eindeutig zu entnehmen, dass der Erblasser den Vermächtnisanspruch der Klägerin allen, anderen Rechten vorangestellt hat>p„ Er habe dami eine Rangordnung zugunsten der Klägerin getroffen, die rade für den Pall der Verringerung und Erschöpfung des lasses habe wirksam werden sollen« Wenn der Erblasser '.nur damit gerechnet habe, dass der Nachlass infolge de der Steuerbehörde erhobenen Ansprüche zur Erfüllung von ihm ausgesetzten Zuwendungen nicht ausreichen k und an die Erschöpfung infolge eines Währungsverfalls , habe denken können, so ergebe sich doch aus der von ihm getroffenen Anordnung sein unmißverständlicher Wille,, Zuwendung an die Klägerin auch um den Preis' bestelle!? zu sen, dass die übrigen Bedachten leer aiusgingen« Darauf der Erblasser den Währungsverfall nicht habe voraus . können, könne es entscheidend nicht ankommen« Nicht Grund des etwaigen Vermögensverlustes habe er es ab sondern auf das Ergebnis« Sein Wille sei es gewesen, Pall der Substanzverringerung neben den beiden anderen verstorbenen Personen die Klägerin versorgt und für langjährigen Dienste entschädigt zu sehen« Dieser Wi . zwinge dazu den nominell festgesetzten Jahresbetrag Deutscher Mark beizubehalten«	J.,V :h
Es kann1der Revision nicht zugegeben werden, dass Berufungsrichter die für die Auslegung von letztwill Verfügungen massgebenden Auslegungsgrundsätze verletzt
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Aach insoweit hat aber das Berufungsge-richt das Gesetz nicht verletzt„' Die Beklagte hat sich darauf berufe der Erblasser habe angenommen, es werde von seinem Vermö gen so gut wie nichts übrig bleiben,. Die Klägerin habe d her-durch das Nächtragstestarnent für die Zeit der drohen den Erwerbslosigkeit nach dem Tode des lErblassers geschützt werden sollen... Die Regelung des Nachtragstestaments habe einen konkreten Fall im Auge gehabt und se^h-aur mit Rück-|® sicht auf diese angenommenen Verhältnisse getroffen worde:
Es sei jedoch keineswegs der Wille des Erblassers gewesen die Klägerin auch noch nach 2o Jahren in dieser Weise .zu; bevorzugen,, Dieser Wille des Erblassers' habe genau festge stellt werden können, da der Erblasser - so hat die Bekla insbesondere im Schriftsatz vom lo„ März 1953 geltend gern diese Fragen kurz vor seinem Tode, am1 3o„ September 193'4> mit. seinem Vetter Nejihoff besprochen habe,, -Der Bbrufungs.4^ .riehter habe daher den Inhalt dieses Gespräches bei der Er-'-'
:mittlung des vermutlichen Willens des Erblassers nicht' unj: ..berücksichtigt lassen dürferii Die Kl^ge ist unbegründet.m Dass sich das Berufungsgericht dps behaupteten Verst.® Bes schuldig gemacht habe, ist nicht ersichtlich,, Der erlr wähnte Schriftsatz der Beklagten ist im, Urteil des Oberla desgeriohts in Bezug genommen und auch die Entscheidungsä .gründe des angefochtenen Urteils ergeben, dass die in da» Wissen Neuhoffs gestellten Behauptungen der Beklagten be.3B| rücksichtigt worden sind. Denn gerade die Erwägung des Be fungsriehtefs, es komme nicht auf den Grund eines etwaige Verinögensvef lust es' any weil der Erblasser nicht. auf ihn;* sondern auf das Ergebnis selbst abgestellt habe, kann km durch die Ausführungen des Schriftsatzes vom lo» März 1%, veranlasst sein. Ausserdem übersieht aber die Revision,;! dass ein Wille des Erblassers, die Klägerin nur für den# einer Arbeitslosigkeit unmittelbar nach seinem Tode siche zustellen,, in keinem der beiden Testamente zu dem Ausdruclcf
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kommen ist.. Obwohl der Erblasser nach der Darstellung er Beklagten es lediglich inr Sinne hatte, die Klägerin für eine vorübergehende Arbeitslosigkeit sicherzustel-en und nicht für 2o Jahre und mehr, .hat er ihr iA dem' estament vom 2o, August 1934 eine lebensläng-liehe Rente zugewandt, und diese Zuwendung in dem Nachtrags!estament nicht nur nicht aufrecht erhalten, sondern sie auch noch vor den anderen Zuwendungen bevor-ugt.. Ist aber ein solcher Wille, wie ihn die Beklagte dem Erblasser unterlegt, in seinen Verfügungen nicht irgendwie zu dem Ausdruck gekommen oder auch nur aus dem Zusammenhang der einzelnen Bestimmungen zu entnehmen, so, ist er unbeachtliche. Der Vermächtnisanspruch wird demnach' in seiner Höhe lediglich von den Vorschriften des Umstel^-lungsgesetzes bestirnt, solange die Beklagte nicht'in einem Vertragshilfeverfahren eine Änderung erwirkt hat 1
3) Die Beklagte hat sich in der Berufungsinstanz weiter darauf berufen, der Klageanspruch sei mindestens dadurch , erledigt, dass sie den dem Wert des Nachlasses entsprechenden Betrag von 10*146„43 DM zugunsten der Klägerin und der Vermächtnisnehmer	KHMSSP	und	LflSBHHI hinter-
legt habe» Zub Hinterlegung sei sie nach § 572 Satz 2 BGB ! 1 und § 1992 Satz 2 BGB befugt gewesen, weil sie nicht mit
 Sicherheit den Rangstreit unter den verschiedenen Vermächtnisnehmern habe1 entscheiden können» Das Berufungsgericht hat der. Beklagten ein Kinterlegungsrecht nicht zugebilligt, weil es im Sinne des § 372 Satz 2 aa.0 nur bestehe, wenn der' Schuld ner infolge Girier nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht erfüllen könne, ohne Gefahr zu laufen, zur gleichen Leistung erneut herangezogen zu werden* Abgesehen davon^dass es zweifelhaft sei« ob sich die Verpflichtung . ' der Beklagten gegenüber den Vermächtnisnehmern auf den hinterlegten Betrag beschränke, habe die Beklagte ohne hin-
reichenden Grund hint,erlegt „ Gegen diese Ausführungen d e s Beruf ung 3 urt e i 13 ha t d ie Hevi .0 i on re c) i 11 i0he Bcd en~ ken erhoben,, Es kann zweifelhaft sein, ob es auf die Er— wägungen des Berufungsrichters ankommt,, Der Berufungsrich-
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g e nd e n F a 11 a nw e nd b a r
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572 3atz 2 3GB auf den vorlie-Das ist aber nicht unbedenklich',,
Im V Trug der Aunahrce ist die kilägerir nicht gewesen, denn ihr ist eine Zahlung seit der V/ährungoreforn nicht angeboren'worden, .Auch ist es nicht an dem, dass die Beklagte ausjT einem in der Person, der Klägerin liegenden Grund h^'be .nichtf erfüllen können» In der Person der Vermächtnisnehmer lag -kein solcher Grund vdr, wie ihn dieser, im Gesetz geregelte
 Pall im Auge hat, z„B» Geschäftsunfähigkeit, Verschollenheil
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.oder K i c Ut v 0 r ha nd 0 n sein eines gesetzlichen Vertreters» Frag«! lick. ist aber, ob der dritte in § 372 BGB geregelte Pall, der der Ungewissheit des Gläubigers, mit dem sich das Be- . ru tun gs urteil ar lein befasst, gegeben war,, Die UngewissheifP liegt im vorliegenden Fall nicht in der Person des Glaub iff .gore, sondern darin, welche von mehreren Forderungen, die der 1 Schuldnerin gegenüber erhoben werden, aus dem Nachlass'' zu erfüllen sind» Den Fall mehrerer konkurr 1 or end er Ansprii regelt § 372 Satz 2 BGB überhaupt nicht, .sondern nur den, dass mehrere F or d e rungs prät end eilt e n denselben Anspruch er-| heben» herden gegenüber einem Schuldner auf dieselbe Leist;
Ansp r üche erh'oben, die auf versci\iede;;en s<.> 1'!>st?ind!i\;0n ochu.],dgründen beruhen, und ist der Schuldner ohne eine ihia| vorzuwerfende Hachlässigkeit nicht imstande zu entscheiden! welche dieser Verbinclicbkeiten zu erfüllen ist oder den :| Vorzug verdient, dann nimmt ihm das Gesetz die Verantwor-;^ tung- die Zweifel zu entscheiden, nicht ab.« Er muss sie 'm selbst, entscheiden und seine Verteidigung gegen die versci denen Ansprüche durchführen (EGZ I03, 285; RGRIi § 372 Bem§|* Enneccerus-Lehmann Schuldfecht § 66 II 1 b). Es könnte abe erwogen werden, ob § 372 Satz 2 BGB auf Fälle wie den verlies gender: entsprechend anzuwenden wäre« Diese Frage braucht
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und 12 des Testaments
 auch aus'seinem sonstigen Vermö
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spräche der Klägerin nicht gegen sich gelten lassen Bei einer unvoreingenommenen Auslegung der von dem ; lasser getroffenen Anordnungen konnte ein Bedenken , das Vorrecht' der Klägerin bezüglich der Befriedigung dem Nachlass, wem er auch immer als Erbe zugefallen mochte, nicht bestehen« Die von der Revision erhöbe:* Bedenken sind daher nicht stichhaltig«
4; Ficht unbegründet sind indessen die Bedenken, die die Klägerin gegen das Berufungsurt^il insoweit‘erhebt, als es die Frage der beschränkten Erbenhaftung betrif: Bereits im ersten Rechtszug hat die Beklagte zwei < geltend gemacht, aus denen sie für die Nachlas sver!--keiten des Nachlasses Rudolf B&iiHMi nur beschränkt te, nämlich erstens, dass die Beschränkung durch die Ordnung der inzwischen aufgehobenen liachlassverwaltung gemäss § 1975 BGB herbeigeführt worden sei,- und -zweite ..dass der Nachlass durch Vermächtnisse und Auflagen übe: schuldet sei (§ 1992 BGB).« Das Landgericht hat sich ar den Standpunkt gestellt, die durch die Anordnung der : lassverwaltung herbeigeführte Beschränkung der Erbe: tung sei durch die Aufhebung der Verwaltung (§ 1986.1 wieder entfallen., Der aus § 1992 aaO erhobenen Einrede hat es dadurch Rechnung getragen,1 dass es gemäss § 78o ZPO' der Beklagten die Beschränkung ihrer Erbenhaftung :
■ entscheidenden Teil seines Urteils Vorbehalten hat« Öberlandesgericht hat die Entscheidung des Landgerich zu diesem Punkt gebilligt und dazu ausgeführt, soweit Beklagte sich auf § 1992 BGB berufe, könne das Gerit... zwar; sachlich über die Beschränkung der Haftung entsc! den« Es hält aber für eine solche Entscheidung ein 1 schutzbeclürfnis nicht für gegeben, da der Nachlass ni • wesentlich mehr Mittel enthalte,,als zur Befriedigung
 der Ansprüche der Klägerin erforderlich' seien. Mit dem im Urteil des Landgerichts enthaltenen Vorbehalt sei t der Beklagten hinreichend gedieht. Die Revision bittet nachzuprüfen, ob das Bestehen der beschränkten Erbenhaftung zu Recht verneint worden sei.
Die Rechtslage ist hier folgende;	■
Wendet ein Erbe gegenüber einer auf Erfüllung einer ifachlassverbindlichkeit gerichteten Klage ein, er hafte für diese nur-mit dem ITachlass, dann stehen dem Gericht in der Regel zwei Wege offen. Es kann über .die Einrede sachlich entscheiden oder sich darauf beschränken, dem Erben die Möglichkeit,- sich in der Zwangsvollstreckung auf seine beschränkte Haftung zu berufen, dadurch offenzu-halten, dass es dem Urteil den Vorbehalt nach ’§ 78o ZPO beifügt. Diesen letzten Weg zu gehen,ist das Gericht nach feststehender Praxis des Reichsgerichts auch 'dann nicht gehindert, wenn sich der beklagte Erbe in dem Rechtsstreit nicht damit begnügt, diesen Vorbehalt wegen etwa einer schon eingetretenen oder künftig entstehenden Be-
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 Schränkung der Erbenhaftung tu erbitten, sondern wenn es: einwendet, die Klage sei wegen etwa bereits bestehender’ Erschöpfung des Hachlasses abzuweisen oder,sofern noch bestimmte Hachlassgegenstände vorhanden seien,' könne er lediglich dazu verurteilt werden, den ITachlass im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben» Das Gericht kann auch in diesem Pall die Entscheidung über die Beschrän- 1 kung der Haftung und ihre Polgen dem Zwangsvollstreckungs-Verfahren überlassen. Dies ist nicht nur der Standpunkt, den das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung eingenommen hat (RGZ 69, 283 JStjf\ 77, 245; 82, 273 /?!%?[;
147 s 5o; 102, 298 £500/; Warn Rspr 1918 Hr 122), er ist auch der des Schrifttums (Stein-Jonas-Schönke £P0 17.Auf1
eine
 Urastän-
ihres
§ 78o II; Lehmannistaudinger BGB lo. Aufl §-1990 Bern 2 Kipp-Coing, Erbrecht § 98 III S 3§o; RGEK § 1986 Bern u.„a„), Entscheidet da's Gericht allerdings sachlich das Bestehen oder ■ Ui eilt be stehen "der Haftungsbeschr dann ist die Frage auch für spätere Prozesse - abges von nachträglich eintretenäen TJraständen - rechtskräf '.entschied eh:'(St ein-J.onas-Schönke' aaO1 Bern II 1).. Ob solche sachliche Entscheidung vorliegt, ist unter Iden durch Auslegung des Urteils zu ermitteln.,
Im vorliegenden Fall ist aus den Urteilen des gerichts und des Oberlandesgerichts"nicht, hweifelsf]
, zu entnehmen, ob der in der Urteilsformel des landge liehen Urteils enthaltene Vorbehalt sich nur auf die •Einrede aus § 1992 BGB beziehen söll, oder ob 'der V halt allgemein s^in soll, so dass die Beklagte auch die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gehi ist, im Palle einer Vollstreckung jeden ihr zuste Grund geltend zu machen, aus dem eine Beschränkung Haftung hergeleitet werden kann,, Der Vorbehalt in d Urteilsformel enthält keinen Hinweis auf eine Eins kung seines Umfangs, jedoch sprechen'die Gründe des teils eher dafür, dass der Beklagten nur die Gelte ! chung. der Einrede der 'Überschuldung nach § 1992 behalten bleiben soll. Versteht man das Urteil so, das wird inan im Zweifel tun müssen, weil die Urteil , mel nach’Hassgabe der Entscheidungsgründe auszulegen ist, dann würde die Entscheidung der vorinstanzlich Gerichte zur Folge haben, dass die Beklagte der Voll
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Streckung in ihr eigenes Vermögen nach § 781 ZPO ni entgegentreten könnte, wenn die Voraussetzungen des 1992 BGB nicht gegeben sind. In diesem Falle wäre d Beklagte durch die Entscheidung des Berufungsgeri über das Nichtbestehen der Haftungsbeschränkung nac ,§ 1975 BGB beeinträchtigt, es kommt daher darauf an,
 ob die von ihr geltend gemachte beschränkte Erbenhaftung
 auch auf Grund des § 1975 BGB besteht.,
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her von dem Berufungsgericht in dieser frage vertretene Standpunkt wurde früher im Schrifttum überwiegend' vertreten. in der Rechtsprechung ist zu ihr, soweit ersichtlich, in veröffentlichten Entscheidungen nicht Stellung' ge- ,• nommen wordenf Die früher überwiegend' vertretene ■■Rechtsansicht geht dahin, dass die durch die Anordnung der Bachlassverwaltung eingetretene Haftungsbeschränkung nur für die Dauer der Nachlassverwaltung besteht und entfällt, wenn diese aufgehoben wird, sofern nicht die Voraussetzungen des § 1990 BGB'Oder des § 1992 BGB bei der Aufhebung der Bachlassverwaltung vorliegen oder später eintreteri, oder der Erbe von einem ausgeschlossenen oder einem diesem gleichstehenden Nachlassgläubiger in Anspruch genommen wird.
Wolle sich der Erbe die Beschränkung seiner Haftung sichern, so müsse er, so war der Standpunkt der ehemals herrschenden lehreerneut Nachlassverwaltung oder -konkurs herbei- • führen (vgl Planck-Flad BGB 4«Aufl § 1986 Erl 3 d(S 196/7),
wo diese'Ansicht begründet wird ferner auch Spergel' BGB ,..
8 Äufl § l19QS Anm 3)« Den gegenteiligen Standpunkt haben u»a„ RGRK § 1986 Bern 4 und Kipp-Erbrecht. vertreten, ebenso die älteren Auflagen des Planck*sehen Kommentars« 'Diese Meinung geht davon aus, das Gesetz ergebe nichts darüber, . "■ dass die infolge der Anordnung der Nachlassverwaltung' eingetretene Haftungsbeschränkung mit der Aufhebung der v Verwaltung wieder entfalle« Eine bei den Beratungen der zweiten Kommission vertretene gegenteilige Ansicht (Prot 5, 817) sei im Gesetz nicht zu dem Ausdruck gekommen« Sie lehnt es daher ab, aus dem Schweigen des Gesetzes und dem Inhalt anderer Vorschriften (§§ 1989, 199o, 2ooo Satz 3 BGB) irgendwelche Gegenargumente zu entnehmen« Die Gegenmeinung ist in neuerer Zeit zur Vorherrschaft gelangt„
Ihr haben sich die Erläuterungsbücher von Staudinger BGB.
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lo „, .Au.fl (§ 1375 Bein 4? § 1936 Bern 6; Palandt 11s. Aufl § 1986 Bern 1; Er man § 1975 Bern 4 und. da's Lehrbuch von ICipp-Coing § 94 XI 2) angeschlossen (aä/n noch Plänck-Flad aaO und' Siler Haftung für Ha'chlasSchulden 1957 S-36I) „ Ihr tritt auch der Senat bei„ "wie mit Recht hervor-'l ,gehoben wird, kann der Wortlaut des Gesetzes nicht allein' entscheidend sein, insbesondere können aus der Fassung . 7 des § 199o BGB keine entscheidenden Beweisgründe ent-'
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 nommen werden» Ausschlaggebend dürfte sein, dass, worauf 'beso'hders Staüdihger-Lehmann aaO hinweisen, der Erbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung erwarten kann, dasjs ihm' ein schuldenfreier Nachlass übergeben wird» Denn gn der Nachlassverwaltung silid alle Nachlassverbindlichkeiten zuf befriedigen oder, wenn dies nicht möglich ist, sicherzu- f stellen (§§ 1985 Abs 1, 1986 Abs 2 BGB) „ Es kann dem Erbeb4 nicht zugemutet werden, in jedem Falle auch bei einem nicht'dürftigen Nachlass erneut Nachlassverwaltung oder ■.Nachlasskonkurs zu beantragen, wenn nachträglich Nachlaß!, Verbindlichkeiten hervortreten, die nicht berücksichtigt f
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.wurden» In einem solchen Fall ist dann § 199o BGB ent- ,|-
sprechend ''anzuwenden (so auch Kipp-Coing,.Palandt und Er# raa h a a 0;' a»A,» hier RGRIC a a 0) „ :
Die Beklagte ist somit nicht gehindert, geltend zu ; machen, dass sie die beschränkte Haftung auch aus der Vor schrift des § 1975 und der entsprechend anzuwendenden 1 Bestimmung des § 199o 3GB herleiten kann» Hach der eige#' nen Darstellung der Beklagten kommt eine Abweisung der
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Klage wegen eingetretener Erschöpfung des Nachlasses nich' in Frage, weil noch Naclilass ge ge ns tände vorhanden sind, , deren Wert den Betrag der IQageforderung übersteigtWMit Rücksicht hierauf 1st aber bezüglich der erörterten Ein--
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rede den Belangen der Beklagten hinreichend gedient, wenn« klargestellt wird, dass der in dem Urteil bereits ausgespr chene Vorbehalt sich auch auf diese Einrede erstreckt»; Die
 Revision hat auch weitergehende Rechte in diesem Rechtszüg insoweit nicht hergeleitet. Da der in die Formel des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Vorbehalt eine Beschrän-lcung auf eine bestimmte Einrede nicht • ausspricht - genügtes , die Erweiterung des Vorbehalts in den Gründen die-ser Entscheidung auszusprechen, ohne dass es einer .Abänderung der Urieilsformel bedarf.
IIo Ilicht aufrechterhalten werden kann die Entscheidung p zur Widerklage, mit der die Beklagte die Feststellung begehrt, da'ss1 der Klägerin weitere Ansprüche (in dem in d,em Haupt- und dem Hilfsantrag bezeichneten Umfang) aus dem Vermächtnis nicht zustehen, Der BerufUngsrichter- hat die Zulassung der Widerklage, der die Klägerin widersprochen hat, abgeiehnt, weil sie nicht sachdienlich sei (§ 529 Abs 4 ZPO). Die Erledigung des V/iderklageanspruchs müsse,
'so führt er aus. unumgänglich zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen, die der Klägerin nicht zuzu demuten sei.. Zur Klärung der Frage, welche Leistungen die Beklagte insgesamt zu erbringen habe, müssten noch Beweise erhoben werden,. Der Klägerin würde auch eine Tatsacheninstanz ge-1 , nommen, was ihr nicht zugemutet werden könne, heitere Prozesse .würden durch die Zulassung der Widerklage auch nicht, vermieden' werden.. Es seien bereits Prozesse der Vermacht- ,< ■ Uiisnehmer IjTeuhoff und Münter anhängig, in denen über die Rangfolge der Vermächtnisse und den Haftungsrahmen der Beklagten Stellung zu.nehmen sei.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Berufungsrichter mit diesen (Erwägungen den Rechtsbegriff der Sachdienlich-keit -verkannt hat. Wie der II, Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs in dem1in BGHZ 1, 65 abgedruckten Urteil vom 17« Januar 1951 im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Klageänderung dargelegt hat, ko.mmt es für
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die Präge 'der Sachdienlichkeit nicht auf die subjektiven : Interessen einer ’Partei, sondern allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klf 1 änderung der Ausräumung des sachlichen Streitstoffs dient und einem andernfalls zu erwartenden Rechtsstreit vdrgezeugt .wird! Dabei ist es, wie in der Entscheidung weiter ausgeführt 'wird, ohne ielang, ob die Zulassung weitere ' Erklärungen der Parteien und neue Beweiserhebungen notwendig macht, da nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwisc
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den Parteien für die Präge der Sachdienlichkeit allein massgeblich ist,, Auch dass der Gegenpartei eine Instanz verloren geht, sei unerheblich, Pie gleichen Grundsätze hat der II, Zivilsenat auch für die Präge der Sachdienlichkeit der Zulassung einer Widerklage ausgesprochen. (Urteil vom 3o. April 1952 - II ZR 96/51, L-M Nachschlage werk Nr 1 zu §.529 ZPO),
■In dieser Entscheidung wird auch dargelegt, dass die Sachdienlichkeit regelmässig bejaht werden müsse, w^nn eine Klage auf wiederkehrende Leistungen nur für einen b grenzten Zeitraum erhoben sei und mit der Widerklage nun mehr die Feststellung begehrt werde, d^ss dem Kläger ein Anspruch auf die wiederkehrenden Leistungen auch über di sen Zeitraum hinaus nicht zustehe, wie es die Beklagte im ! vorliegenden Rechtsstreit getan hat,, (-;l ■' 1;	/-A.K
Kit diesen Erwägungen, denen sich der Senat ansch stehen die von dem Berufungsgericht dargelegten Gründe' die Verneinung der Sachdienlichkeit im Widerspruch* Aus Gründen des angefochtenen Urteils sind keine Umstände, ersichtlich, die die Zulässigkeit der Widerklage so, wie sie erhoben isf, ausschlössen. Insbesondere sind sie ni darin zu suchen, dass noch'andere Prozesse mit arideren teien anhängig sind, in denen nach Ansicht des Berufung richters dieselben Prägen zu entscheiden sind,, Pie in d

Prozessen ergehenden Urteile bewirken nur Rechtskraft zwischen den Parteien der betreffenden-Prozessb, sie he-rUhren die über den Klaganspruch hinausgehenden Ansprüche der Klägerin nicht (§ 322 ZPO)» Auch ist die Entscheidung über die Widerklage im wesentlichen von" der Entscheidung über dieselben Tat- und Rechtsfragen abhängig die über den Klageanspruch» Ein berechtigtes Interesse ■ <ier Klägerin wird durch die Zulassung der Widerklage nicht verletzt* Dass die Beklagte die Widerklage nicht schon in erster Instanz erhöben hat, kann ihr nicht zu dem Vorwurf gemacht werden» Sie konnte, abwarten, wie das Landgericht über den Klagansrruch entscheiden werde»
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 Da auch weitere Gründe gegen die Zulässigkeit der Widerklage nicht ersichtlich sind, musste das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und die Sache nach § 565 Abs 3 Nr 1 ZPO an Idas Berufungsgericht mit der Massgäbe zur Ent-Scheidung zurückverwiesen werden, dass die Kostenentscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits dem noch ergehenden Endurteil Vorbehalten bleiben muss!
Schmid't	j	1-Ascher	Johannsen
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