Hechtssatz; Neue Tatsachen, die der mit einer früheren Scheidungsklage abgewiesene Ehegatte in einem weiteren 'Verfahren zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs des anderen Ehegatten Torcringt, können nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts - einschl, des früheren Vorbringens -führen, wenn sie Gesichtspunkte enthalten, die schon für sich aus sittlichen Gründen eindeutig gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen« der Ehegatten (vgl BGHZ 1, 358) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet«Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, was früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens";nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren 'Verhältnis eine sittliche .Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann» Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst kehrte der Klager im Jahre 1945 nicht auf das Schloß BcJMMI zu der Beklagten zurück, sondern begab sich nach St» GcflMHI im Schwarzwald, wo Herta HMiHiV eine Wohnung hätte, in die der Kläger einzog, als sie später ihre Tätigkeit als Lehrerin im EflHI wieder aufnahm» Der Kläger hält sich noch jetzt in Sto Ge(mg auf und ist dort als Hilfsarbeiter in einer Fabrik tätig» Die Beklagte bewohnt noch 3 Zimmer der früheren ehelichen Wohnung auf dem Schloß Be(B0Hf» Bereits- im Jahre 1944 hat der Kläger Ehescheidungsklage erhobene Diese Klage ist durch Urteil des Landgericht.' grundsätzliche Bedeutung zukomme « Diese Begründung kann im Hinblick auf die bei der Entscheidung dieser Präge zu würdigenden besonderen Umstände des vorliegenden Palles nicht als gesetzwidrig'angesehen werden. Die Revision macht zunächst geltend, daß dem Klage-Begehren des Mannes schon auf Grund des § 616 ZPO der Erfolg habe versagt werden müssen0 Sie führt dazu aus? i !'h I li ; An ' d n U ün t f i cbj i t ' s 1 i 1 u jui iis habe« das Berufungsgericht nur rom I 1ig< i n u rorgeeracht an Tatsachen berücksichtigen' dürfen 1 Es habe jedoch bei/der Entscheidung dieser Präge das gesamte 'Verhalten beider Ehegatten und das Wesen der Eher auch soweit' es bereits Gegenständ des früheren 'Verfahrens gewesen sei,, gewertete Den Ausführungen zu 1) kann:nicht gefolgt werden0 Die tatsächliche .Grun.diäge fün d ; Beantwortung der Fraget obh 3ie Z rrüttung ni J•;Iir uuem h uni c i I 1 i is seit dem Abschluß ’d;s frühe11 (so Geli'’i d (u/',u ■•-ri ; eit ndere gewor- Dazu kam, daß nach den r.euefj Vorbringen des Klägers nun auch die Beklagte die Hoffnung auf gegeben hatte, ihr Ehemann werde jemals die eheliche Gemeinrl schaft mit ihr wieder aufnehmen» Diese von der Beklagten Offensichtlich hat es aber n diesem Umstand auch, eine Stütze für seine Auffassung-gesehen, daß die Zerrüttung der Ehe nunmehr unheilbar gewor-en sei, wenn es ihn auch nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hatV Auf Grund dieser neuen Tatsachenlage konnte' das Berufungsgericht ohne Yferstoß gegen § 616 ZPO zu der Feststellung gelangen, 'daß‘ der Kläger sich in der Zwischenzeit noch weiter innerlich von der Beklagten -elöst und noch fester an Herta angeschlossen hat- Es trat damit auch nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht stattfindet; wenn der mit einer Scheidungsklage ans § 48 EheG abgewiesene Ehegatte zur Begründung einer weiteren Scheidungsklage neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend macht (BGHZ 4? Was die Frage anlangt, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, so hat das 'Oberlandesgericht hierzu auch auf Grund der neuen Tatsachen keine wesentlich anderen Feststellungen getroffen als in seinem Urteil vom 13,3 ,.19.47 .v n diesem Urteil ist zwar von einer Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht ausdrücklich die Rede, Immerhin stellt es : (S 7) Verfehlungen der Beklagten fest; die es darin erblickt, daß sie dem Kläger, nachdem sie von seiner Untreue erfahren hatte, mit Selbstmord und Bekanntgabe seiner Eheverfehlungen in BeflMHIgedroht, habe = Las Berufungsgericht stellt darüber hinaus -ohne sich insoweit auf‘neue Tatsachen u stützen - fest, die Beklagte habe es beim ehelichen 7er- Dagegen rügt die Revision mit Recht; daß das Berufungs gericht bei seinen Erwägungen zur Präge der Beacht!ichkeit des V/iderspruchs der Beklagten gegen § 616 ZP0‘.verstoßen habe» Wie der Senat bereits in dem Urteil IV ZR 48/50 Lin-denmaier-Möhring Nr 3 zu § 48 EheG - NJW-1952, 62 ausgeführt hat; kann;ein neues Vorbringen des Klägers nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts im Hinblick auf die Präge, ob die Auf rocht erhalt irrig der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, führen, wenn die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für diese Präge sich durch dieses neue Vorbringen seit den Vorentscheidung wesentlich geändert hat (so auch RG 165? 127)» Das war aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Pall» Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen die Frage erörtert, welche Bedeutung die 'Ehe vor ihrer Zerrüttung im Leben der Parteien erlangt hatte, wie weit es zwischen ihnen bis dahin schon zur Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft gekommen, ob ihre Ehe in jahrelangem Bestehen zu einer von beiden bejahend gestalteten Lebensund Eämi-liengemeinschaft ausgereift sei, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen 'Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hatte und ob demgemäß diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewußtsein der Ehegatten auf wm Als neue für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten erhebliche Tatsachen hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, daß die Beklagte im August oder September 1950 im Laufe einer Unterredung mit der Zeugin ^8HH8 auf deren Äußerung? Das Berufungsgericht hat in diesen Tatsachen zunächst eine "Bestätigung” seiner Feststellung gesehen, daß die- Ehe der Parteien vor ihrer Trennung nicht zu einer bejahend gestalteten lebensgemeinschaft ausgereift seit Diese Feststellung selbst hatte es aber schon auf Grund zahlreicher anderer von ihm im einzelnen erörterter Tatsachen getroffen, die bereits Gegenstand:des früheren Verfahrens gewesen waren, Diese früheren Tatsachen - daran kann-nach den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts kein Zweifel, seih -waren in erster Linie - für seine Überzeugung'maßgebend', daß es zu einer echten und erfüllten ehelichen Gemeinschaft . Sache, Voraussetzung- für die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines früheren Vorbringens ist aber umgekehrt, daß dieses nur unterstützend zu neuen tatsächlichen Gesicht spunkten/hinzutrift , idle schon für 'sich be-; trachtet aus sittlichen Gründen so eindeutig gegen die Auf- re'chte'rhaltung der She sprechen, daß .nunmehr Anlaß besteht, auch das frühere Torbringen im Lichte des neuerr und, im Zusammenhang mit diesem einer nochmaligen 'Würdigung zu unterziehen, Nim hat allerdings das Berufungsgericht für die Frage der Beachtliehkeit des Widerspruchs der Beklagten auch die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses nach dessen Zerrüttung und somit auch nach dem Abschluß des früheren Scheidungsrechtsstreits berücksichtigt, Bas entspricht, da nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG das gesamte. dem Gesetz -und auch der Rechtsprechung des Senats, In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht aus den angeführten neuen Tatsachen (den Erklärungen der Beklagten gegenüber der Zeugin und möglicherweise aus dem Scheidungsrersprechen der Beklagten) gefolgert, daß die Beklagte jetzt selbst eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht mehr erstrebe, möge sie auch das Gegenteil "behaupten, Die Revision hat .diese Folgerung mit der Begründung angegriffen, daß sie auf einem5 Verstoß gegen. , klagten zukommen würde, ist:zu gering, als.daß sie entgegen der Vorschrift des § 616 ZPO ein Zurückgehen auf die Tatsachen . .wie er bereits bei Abschluß-des früheren Verfahrens bestand Und. wie ihn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein bei weitem überwiegendes Verschulden schon lange vorher herbeigeführt hattep Selbständige - eine neue Tatsachenlage schaffende - Bedeutung für die Frage, ob die Aufrechter-lialtung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, kann dieser Reaktion umsoweniger zukommen, als sie durch die Einstellung und das Verhalten des Klägers nicht nur heryorgerü fen, sondern - bei der. Die Ausführungen, die es hierzu macht, lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob' es auch diese seine Feststellung.in erster Linie auf Tatsachen stützt, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren, oder ob es sich diese■Überzeugung wesentlich, auch.auf Grund der obigen Erklärungen.der Beklagten gegenüber der Zeugin MfHMI und des Scheidung,sverSprechens : der Beklagten gebildet hat« Eine Zurückyerweisung.des Rechtsstreits zur näheren Aufklärung dieser Frage war jedoch nicht erforderlich« Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, daß es den Begriff des sittlichen Bewußtseins, wie er in der Ent- . Scheidung des Senats BGHZ 1, 358 verwendet-und-daraus vom Berufungsgericht entnommen, war, mißverstanden hat und daß bei einem richtigen Verständnis dieses Begriffs nach seinen Feststellungen das neue■Vorbringen des'Klägers keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die Ehe der Parteien aufgehört hat in ihrem sittlichen Bewußtsein fortzuwirken= Bas Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten setzt nicht,wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, voraus,, daß beide noch in einem, wenn auch schwachen Gefühl gegenseitiger Achtung, Liebe oder Zuneigung verbunden sindo Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das,was früher zwischen ihnen gewesen ist (das feierliche Gelöbnis, fürs Leben miteinander •“erbunden zu sein und zu bleiben, die Verwirklichung dieses Gelöbnisses in der ehelichen Gemeinschaft, das gemeinsame Erstreben und Erfahren menschlicher und sittlicher Werte u ea,m y ), vor den.; sittlich^: Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann„ Baß:ein' solches Bewußtsein bei den Parteien nicht mehr-vorhanden sei, läßt sich jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten 'Äußerungen, der Beklagten gegenüber der Zeugin ilÜHit und auch aus'dem Scheidungsversprechen der Beklagten nicht entnehmen. Daß das Berufungsgericht dieses daraus auch tatsächlich nicht entnommen hat, ergeben eindeutig seine eigenen Ausführungen„ Danach ist es davon überzeugt gewesen, daß der Kläger im Falle'der : Scheidung der Ehe gewissenhaft der Beklagten Unterhalt gewähren und schon aus moralischen Gründen im Falle einer Besserung seiner Einlcpm'me’ns Verhältnisse seine Unterhaltsleistungen erhöhen rer de (S 32 ds BIT) Daraus £c auch nach der Überzeugung des■Berufungsgerichts sich'noch Ü seiner sittlichen Verantwortung-für die Beklagte durchaus "f bewußt isto Was aber das sittliche.Bewußtsein.der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht •festgestellt,, auf gesellschaftlichem und persönlichem Gebiet liegen; Damit war5 wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ergeben, die Sorge der Beklagten gemeint, daß ihre Ehre, d ehr ihre Würde als sittliche Per- .. bedarf nach dem gesamten vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keiner näheren Ausführungen, Der Kläger hat- • te auf Anforderung des Gerichts bereits in dem Rechtsstreit 3 R 31/45 - Schriftsatz vom 18 <>12 „1946 - seine Vermögens -und Einkommensverhältnisse eingehend dargelegt„ Daß diese sich inzwischen in der Richtung geändert hätten, daß er der Beklagten, nunmehr größere Leistungen und Sicherheiten-bieten könnte, hat .der-Kläger nicht behauptete Auch sein Angebot daß es ihr bei ihrem .Widersprach gegen ..die .'.Scheidung nicht nur um ihre Versorgung gehe, sondern auch um Dinge, die sönlichkeit, insbesondere ihre Frauenwürde; Schaden leiden könne, wenn ihre Ehe geschieden und sie damit genötigt Schließlich war auch die "veränderte Sachlage, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten für ihren'Widerspruch gegen die Scheidung feststellt, nicht geeignetj ein Neuaufrollen des gesamten Sachverhalts entgegen dem Grundsatz des § 616 ZPC zu rechtfertigen, Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung BGHZ 15 87 ff ausgesprochen, daß die Beweggründe, die den ehewilligen Gatten bei seinem Widerspruch gegen die Scheidung bestimmen, für die Präge der Beachtlichkeit dieses Widerspruchs Bedeutung haben und unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob sie in einer aufrichtigen und ehrlichen Gesinnung und in einer festbegründeten, Dauer versprechenden sittli-' dien und religiösen Überzeugung und Willenshaltung verwurzelt sind oder reiner Selbstsuchth Schikane, Haß' oder Rachsucht entspringeno Damit sollte,'wie die Ausführungen jenes Urteils.in ihrem Gesamtzusammenhang ergehen, nicht gesagt sein, daß die- Beweggründe des widersprechenden' Ehegatten außerhalb des Gesamtbildes der:für.und.gegen'die Aufrecht... liehen Gehaltes ermangeln,dann als Gesichtspunkte zu werten sind, die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn sie allein für den Widerspruch des beklagten Ehegatten bestimmend sinda Danach hatte allenfalls-harm in dem Verbringen des Klägers ein für die Beaehtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten wesentlicher neuer Gesichtspunkt gefunden werden können ? v/enn das Berufungsgericht 'auf Grund dieses Vorbringens zu der 'Feststellung gekommen wäre, daß die Beklagte jetzt nur noch um ihrer.Versorgung willen an der Ehe festhalte, während das Urteil vom 13 =3 <.19,47 noch davon ausgegangen wart daß sie mit 'dem Kläger wieder Zusammenleben wolle und bereit seit/ ihm zu verzeiheho Zwar ist / wie der Senat in'seinem'Urteil' vom 31 »1.1952' - TV ZR 82/ 51 - näher aus ge führt hat'/ ein Widerspruch", "der nur deshalb, erhoben wird , weil der beklagte Ehegatte aus Ver~ sorgungsgriinden an der Ehe festhalten will,' nicht schon ohne weiteres unbeachtlich, so daß es ihm gegenüber einer Prüfung und Abwägung der sonstigen, für oder gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände nicht mehr bedürfteo Es könnte sich jedoch fragen, ob diese Tatsache einer ausschließlichen Motivierung des Widerspruchs durch den 'Versorgungsgesichtspunktwenn sie als neue Tatsache geltend gemacht würde, im:Sinne des § 616 ZPf äusreichen würde..das Gericht zu einer erneuten Überprüfung des.ge-; gelnder Versorgung auch jetzt für den Widor-cirrc- der, Be-/klagten nicht.alleinbestimmend sei, sondern daß es ihr auch um andere -Dinge gehe, lie auf dfm persönlichen, und : gesellschaf ol ich* n G*'t let liegen WeVch n nil meint sind, wurde bereits in anderem Zusammenhang dargelegt • Wenn, aber die Beklagte sich auch aus dem Grunde gegen eine Scheidung der Ehe wehrt, weil sie eine Entwürdigung ihrer Person darin erblickt, daß sie in vorgerücktem Ehemanns Platz jachen und dazu, noch genötigt werden, soll , mit dieser auf demselben Landsitz weiter zu wohnen, so entbehrt dieser Beweggrund keineswegs des sittlichen Gehaltes, Las Anliegen.., das die .Beklagte:.-damit; Nach allem steht fest,, daß das neue Torbringen des Klägers nicht zur.Feststellung neuer Gesichtspunkte geführt hat und führen kann* die das bisherige Tatsachenbild im Hinblick auf die sittliche Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten wesentlich ändern könnten. Da somit auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Fes-tStellungen die: Fragender sittlichen Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten?nicht anders entschieden v.erden kann, als das m dem Urteil des Oberland esgerichts vom- 13e März 1947- geschehen ist, .kam es auf die Rüge der Revision, daß mehrere dieser Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO sowie unter.
Für das Nachschlagewerk!
Fü r_d i e_ Am 11 i ■che Sammlu^ngj
io Gesetz? §§ 616 ZPO, 48 Abs 2 EheG«
Hechtssatz; Neue Tatsachen, die der mit einer früheren Scheidungsklage abgewiesene Ehegatte in einem weiteren 'Verfahren zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs des anderen Ehegatten Torcringt, können nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts - einschl, des früheren Vorbringens -führen, wenn sie Gesichtspunkte enthalten, die schon für sich aus sittlichen Gründen eindeutig gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen«
20 Gesetz? § 48 Abs 2 EheG
Rechtssatz: Fas Fortwirken der Ehe im si^lichen. BewußtseinV!
der Ehegatten (vgl BGHZ 1, 358) setzt nicht voraus, daß beide noch ein Gefühl gegenseitiger Liebe oder Zuneigung verbindet«Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das, was früher zwischen ihnen gewesen ist, vor den Forderungen der sittlichen Ordnung und ihres Gewissens";nicht bestehen kann und daß ihnen aus diesem früheren 'Verhältnis eine sittliche .Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann»
Aktenzeichen? IV ZR 1 1/52
Urteil des BGH vom 2p „ November 1952
OLG Tübingen
;r;y zr iQi/5,2
Verkundet am 27„ November 1952 HofSiieister. Jus+izange stellt er als Urkunds'beamter der Geschäfts stelle
In dem Rechtsstreit I von GfHMMMMHI get
Prozeß bevollmächtigters Rechtsanwal
Wilhelm, R
(oächle m
er und Revisions!eRlagten?
Pr c z e ß b evo1lmä cht ig t e r
Rechtsanwalt
hat der UW Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe. Verhandlung vom 130 November 195? unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Lerscbn Ascher? Baske? Br:*v„Werner und Scheffler
.Das Urteil des Zivilsenats des Ö’berlandesgerichts in Tübingen vom 31c Januar 1952 wird aufgehoben0
Bas Urteil der 2„ Zivilkammer des Landgerichts in Tübingen vom 1» .August 1951 wird geändertV
Die Klage wird abgewieseni Ber Kläger wird verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragenc
Von Rechts
2
Tatbestands
Die Parteien? .deutsche Staatsangehörige, haben im Jahre 1925 einander geheiratet. Der Kläger ist 1899/ die Beklagte 1904 geboren. Beide sind evangelisch« Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen„ In beiderseitigem Einverständnis haben die Parteien bis zu dem Jahre 1951 beim ehelichen Verkehr empfängnisverhütende Mittel angewandt. In diesem Jahr mußte die Beklagte sich einer -Operation unterziehen,, die zu ihrer Unfruchtbarkeit führte.
Die Parteien haben auf dem unteren Schloß in Be\nHHHHV Kreis 'Cflp'ihren ehelichen Wohnsitz gehabt. Der Kläger, der Miteigentümer des Ritterguts BegPIB ist ?; betrieb in der Nähe des Schlosses eine Fischzucht? die nach seiner Einberufung zu dem Wehrdienst im Jahre 194G von der Beklagten bis zu dem Kriegsende fortgeführt wurde, beim Einmarsch der alliierten Truppen aber zu dem Erliegen kamr •.
Der Kläger hat im Jahre 1956 oder 1957 erstmalig mit einer Kusine der Beklagten die..Ehe gebrochen« :Es kam deswegen zwischen den Parteien,zu.heftigen Auseinandersetzungen, Die Beklagte hat jedoch damals ihrem Ehemann verziehen, 1 , ' r. - - ‘-h -
Während seines Dienstes .bei der Wehrmacht lernte der Kläger im Jahre 1940 im Elsaß die jetzt 36 Jahre alte Lehrerin Herta kennen und knüpfte mit ihr ehewidri-
ge Beziehungen an, von denen die Beklagte alsbald Kenntnis erhielt,und aus denen Inder Folgezeit ein ehebrecherisches Verhältnis wurde, das bis heute'; fortbesteht» Kinder 'sind auch aus dieser Verbindung nicht hervorgegangen0
In den Jahren 1941/42 hat der Kläger der Beklagten noch regelmäßig "Briefe geschrieben o Im April 1941: ver-r'; brachte er zu dem 1' tzten Mal inen Urlaub bei der Beklagten in Be|m|'b": Währenddieser" Bert kam esbaucbhzwischen den Parteien letztmalig zu dem ehelichen Verkehr »' Als die Parteien sich im Jahre 1943 noch einmal zufällig in Bad ommmm trafens wies' der Kläger einen Versuch der Beklagten. zärtlich zu werden! zurück/
Nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst kehrte der Klager im Jahre 1945 nicht auf das Schloß BcJMMI zu der Beklagten zurück, sondern begab sich nach St» GcflMHI im Schwarzwald, wo Herta HMiHiV eine Wohnung hätte, in die der Kläger einzog, als sie später ihre Tätigkeit als Lehrerin im EflHI wieder aufnahm» Der Kläger hält sich noch jetzt in Sto Ge(mg auf und ist dort als Hilfsarbeiter in einer Fabrik tätig» Die Beklagte bewohnt noch 3 Zimmer der früheren ehelichen Wohnung auf dem Schloß Be(B0Hf»
Bereits- im Jahre 1944 hat der Kläger Ehescheidungsklage erhobene Diese Klage ist durch Urteil des Landgericht.' Tübingen vom 12 07 »1944 "{2' R '35/44) abgewiesen worden, weil eine dreijährige Heimtrennung noch nicht vorliege und ein ehezerrüttendes Verschulden der Beklagten nicht festzustellen sei. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde durch Beschluß des OLG Stuttgart vom 17»10»1944 als unbegründet verworfen -
Im November 1945 hat der Kläger erneut Scheidungsklage erhoben»' Das Landgericht Tübingen hat mit Urteil ■vom 14°6»1946 -(2'F."'31/45). der Klage stattgegeben» Das Oberlandesgericht in Tübingen hat auf die Berufung der Beklag- ,
ten das Urteil abgeändert und durch Urteil vom 13»3»1947 die Klage abgewiesen»
Mit der vorliegend eil dritten Klage erstrebt der Kläger erneut die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG„ Die Beklagte hat der Scheidung; widersprochen und ICLag'a'bv?ei-sung beantragt * Das Landgericht hat nach dem Klagantrag auf Scheidung erkannt0 Das Oberlandesgericht hat'die Berufung der Beklagten zurückgewiesen0 Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf KlagabWeisung'weiter0"
Der Kläger beantragt;, die Revision als Unzulässig zu verwerfen^ hilfsweise sie zurückzuweisen0 •• v
Ent s che i dung sgründ e_£
Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begründung zugelassen, daß der Frage, ob der Widerspruch der Beklagten zu beachten sei,... grundsätzliche Bedeutung zukomme « Diese Begründung kann im Hinblick auf die bei der Entscheidung dieser Präge zu würdigenden besonderen Umstände des vorliegenden Palles nicht als gesetzwidrig'angesehen werden. Gegen die Zulässigkeit der Revision, bestehen danach :keine Bedenken, , • . • • --.p : Ob ■ "" '-V-4
Die Revision macht zunächst geltend, daß dem Klage-Begehren des Mannes schon auf Grund des § 616 ZPO der Erfolg habe versagt werden müssen0 Sie führt dazu aus?
1„ Das Oberlandesgericht habe in seinem früheren rechts-kräftigen Urteil vom 13,3,1947 (Bl 93 d A 2 R 31/45) festge-s fcelit, daß es nicht zweifelsfrei sei, ob die Wiederherstel-"■u'nS einer wirklichen Lebensgemeinschaft. unter den Parteien | 1Ucht mehr zu erwarten- ob also die Zerrüttung der Ehe un-leÜbar sei. Der Kläger habe zu dieser Frage keine neuen Be-Ptungen vorgetragen„ Die von ihm geltend gemachten neuen
^3-tSachen betraf
en vielmehr lediglich die Präge, - ob im Hin-
blick auf das Y.’esen der Eh« und das Je h Inan beider ubo-gatten die Aüirelchterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt'seih Die frühere Feststellung'daß eine .unheilbare Zerrüttung nicht erwie hi, müsse deshalb für "das. vorliegende Verfahren .> 1 ;, (U, t) i ,, > , i,, ,, ; rd
i !'h I li ; An ' d n U ün t f i cbj i t ' s 1 i 1 u jui iis habe« das Berufungsgericht nur rom I 1ig< i n u rorgeeracht an
Tatsachen berücksichtigen' dürfen 1 Es habe jedoch bei/der Entscheidung dieser Präge das gesamte 'Verhalten beider Ehegatten und das Wesen der Eher auch soweit' es bereits Gegenständ des früheren 'Verfahrens gewesen sei,, gewertete
Den Ausführungen zu 1) kann:nicht gefolgt werden0 Die tatsächliche .Grun.diäge fün d ; Beantwortung der Fraget obh 3ie Z rrüttung ni J•;Iir uuem h uni c i I 1 i is seit dem
Abschluß ’d;s frühe11 (so Geli'’i d (u/',u ■•-ri ; eit ndere gewor-
den In seinem Urü 11 veu, lu > inj-l h? i h dass Dberlandes-g' rieht (I ■ Z errü.t ung als t ich bej ht, lhr£ Unheil Dar ■heit, aber a shall n< ü i i I gezogen ,< ■ l noch die Möglichkeit i>'i gegeben hielt v daß der Kläger von seinem Ver-
Itnistzu 'Herta H
lassen und sich wieder 'seiner Ehe-
frau zuwenden werdet Inzwischen waren,, wie das Berufungsge-; rieht;ausführtp mehrere 'Jahre vergangen, ohne daß diese Erwartung1 sich erfüllt hatteo Vielmehr hatte der Kläger durch: sein-weiteres Verhaltenfg insbesondere durch die Erhebung: der vorliegenden dritten Scheidungsklage: die Beharrlichkeit! seines Entschlusses,, sien endgültig von den Beklaten abzu-|
wenden und Herta ,H1
zu heiraten, erneut in aller Deu
lichkeit zu dem Ausdruck gebracht. Dazu kam, daß nach den r.euefj Vorbringen des Klägers nun auch die Beklagte die Hoffnung auf gegeben hatte, ihr Ehemann werde jemals die eheliche Gemeinrl schaft mit ihr wieder aufnehmen» Diese von der Beklagten
'...■'.'I:'.: 0O' :i; -0 p" ü .V w v 6;pJ 10pv,r:- ' ■
■■ 1 I I * *1118
strittene Behauptung hat das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen- zur Präge der Beachtlichkeit des Y/iderspruchs O^pppg ergeben, als bewiesen angesehen. Offensichtlich hat es aber n diesem Umstand auch, eine Stütze für seine Auffassung-gesehen, daß die Zerrüttung der Ehe nunmehr unheilbar gewor-en sei, wenn es ihn auch nicht ausdrücklich unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt hatV Auf Grund dieser neuen Tatsachenlage konnte' das Berufungsgericht ohne Yferstoß gegen § 616 ZPO zu der Feststellung gelangen, 'daß‘ der Kläger sich in der Zwischenzeit noch weiter innerlich von der Beklagten -elöst und noch fester an Herta angeschlossen hat-
e, so daß nun mit Oder Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr gerechnet werden könne. Es trat damit auch nicht in Gegensatz zu der Rechtsprechung des Senats, wonach eine erneute Überprüfung der Zerrüttungs- und Schuldfrage nicht stattfindet; wenn der mit einer Scheidungsklage ans § 48 EheG abgewiesene Ehegatte zur Begründung einer weiteren Scheidungsklage neue Tatsachen nur zur Frage der Beachtlichkeit des Widerspruchs geltend macht (BGHZ 4? 182$ Lindenmaier-Möhring Nr 4 zu .§ 48 EheG) <
Was die Frage anlangt, wer die Zerrüttung der Ehe verschuldet hat, so hat das 'Oberlandesgericht hierzu auch auf Grund der neuen Tatsachen keine wesentlich anderen Feststellungen getroffen als in seinem Urteil vom 13,3 ,.19.47 .v n diesem Urteil ist zwar von einer Mitschuld der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe nicht ausdrücklich die Rede, Immerhin stellt es : (S 7) Verfehlungen der Beklagten fest; die es darin erblickt, daß sie dem Kläger, nachdem sie von seiner Untreue erfahren hatte, mit Selbstmord und Bekanntgabe seiner Eheverfehlungen in BeflMHIgedroht, habe = Las Berufungsgericht stellt darüber hinaus -ohne sich insoweit auf‘neue Tatsachen u stützen - fest, die Beklagte habe es beim ehelichen 7er-
kehr an dem Ausdruck ihrer inneren Hinneigung zu dem Kläger fehlen lassen und dieser Umstand habe den Kläger dazu geführt; sich anderen Krauen zuzuwenden,. Das würde jedoch hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfrage•nur dann gegen § 616 ZPO verstoßen, 'wenn das Berufungsgericht in Gegensatz zu dem Urteil vom 13 »3 »1947 die überwiegende Schuld des Klägers verneint hätte» Das hat es jedoch nicht getan» Auch die Revision hat insoweit keinen Verstoß gegen § 616 ZPO genügt „ : ■ ' ;
Dagegen rügt die Revision mit Recht; daß das Berufungs gericht bei seinen Erwägungen zur Präge der Beacht!ichkeit des V/iderspruchs der Beklagten gegen § 616 ZP0‘.verstoßen habe» Wie der Senat bereits in dem Urteil IV ZR 48/50 Lin-denmaier-Möhring Nr 3 zu § 48 EheG - NJW-1952, 62 ausgeführt hat; kann;ein neues Vorbringen des Klägers nur dann zu einer erneuten Würdigung des gesamten Sachverhalts im Hinblick auf die Präge, ob die Auf rocht erhalt irrig der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, führen, wenn die tatsächliche Beurteilungsgrundlage für diese Präge sich durch dieses neue Vorbringen seit den Vorentscheidung wesentlich geändert hat (so auch RG 165? 127)» Das war aber nach den Peststellungen des Berufungsgerichts hier nicht der Pall» Das Berufungsgericht hat in eingehenden Ausführungen die Frage erörtert, welche Bedeutung die 'Ehe vor ihrer Zerrüttung im Leben der Parteien erlangt hatte, wie weit es zwischen ihnen bis dahin schon zur Verwirklichung einer echten Lebensgemeinschaft gekommen, ob ihre Ehe in jahrelangem Bestehen zu einer von beiden bejahend gestalteten Lebensund Eämi-liengemeinschaft ausgereift sei, in der ihr Leben seine entscheidende Aufgabe, seinen wesentlichen 'Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden hatte und ob demgemäß diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewußtsein der Ehegatten auf
die lauer nicht mehr völlig ausgelöscht werden könne? sondern notwendig darin fortwirkö und weiterhin-das perhält-nis der Ehegatten zueinander bestimmet Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts entspricht an sich den Grundsätzen? die nach der Rechtsprechung d':es Senats für die Präge? ob die Aufrechterhaltung einer Ehe sittlich gerechtfertigt ist? in erster Linie zu beachten. sind => Das Berufungsgericht hat jedoch übersehen?.daß das neue Vorbringen des Klägers für alle diese Prägen nichts wesentliches ergibt „
‘ 1
Sämtliche Pest Stellungen, die es. bei der Anwendung der oben angeführten Grundsätze auf den' vorliegenden Pall trifft? ;stützen sich mit unbedeutenden Ausnahmen? auf die noch einzugehen ist? auf Tatsachen? die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren oder doch schon in dem früheren ‘Verfahren hätten geltend gemacht werden, können = Allerdings sind sie in dem früheren Verfahren nicht oder doch nicht so eingehend, unter den!Gesichtspunkten gewürdigt? .-die das Berufungsgericht- jetzt - an sich zutreffend'- seiner Beurteilung zu Grunde legt o'^Die Bestimmung des § 616 ZPO soll aber nach ihrem Wortlaut, und ihrem Zweck gerade verhindern? daß. das Gericht lediglich auf Grund "einer änderen rechtlichen Würdigung einer im wesentlichen unveränderten Sachlage zu einer anderen Beurteilung des Scheidungsanspruchs gelangt?.als das Gericht des früheren Rechtsstreits o
it
- ~g$8
: ir~4
wm
Als neue für die Beachtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten erhebliche Tatsachen hat das Berufungsgericht lediglich festgestellt, daß die Beklagte im August oder September 1950 im Laufe einer Unterredung mit der Zeugin ^8HH8 auf deren Äußerung? sie solle nicht mehr sagen? daß sie den Kläger noch liebe-,- . geantwortet'- habe ? : sie ' sage das auch nicht mehr. Ferner habe:sie damals dieser Zeugin
vföiSi
erklärt, sie möge dem Kläger mit teilen,' daß'sie nichts dagegen habe, wenn er wieder zu ihr nach Be—gm komme, und übers Wochenende nach' St„ Ge(HHNI (zu Herta HflflBHB) geheo.Ob es.auch in der von ihm weiter 'festgestellten Tatsache, die Beklagte habe der Herta H^HMB.im Herbst 1946 das "Du" angeboten und dem Kläger versprochen, nach Abweisung der damals noch schwebenden zweiten Scheidungsklage ihrerseits auf Scheidung zu klagen,'eine neue Tatsache erblickt hat, lassen seine Ausführungen nicht erkennen, Aber auch wenn es diesen Umstand als neue Tatsache gewertet hat und werten kannte, hält das Berufungsurteil einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht hat in diesen Tatsachen zunächst eine "Bestätigung” seiner Feststellung gesehen, daß die- Ehe der Parteien vor ihrer Trennung nicht zu einer bejahend gestalteten lebensgemeinschaft ausgereift seit Diese Feststellung selbst hatte es aber schon auf Grund zahlreicher anderer von ihm im einzelnen erörterter Tatsachen getroffen, die bereits Gegenstand:des früheren Verfahrens gewesen waren, Diese früheren Tatsachen - daran kann-nach den gesamten Ausführungen des Berufungsgerichts kein Zweifel, seih -waren in erster Linie - für seine Überzeugung'maßgebend', daß es zu einer echten und erfüllten ehelichen Gemeinschaft . zwischen den Parteien nicht gekommen;sei und sie hatten schon für sich allein diese Überzeugung begründet. Die oben angeführten neuen Tatsachen sind nur unterstützend ("bestätigend") hierfür verwertet worden. Das ergab sich auch aus der Natur der . Sache, Voraussetzung- für die Zulässigkeit der Berücksichtigung eines früheren Vorbringens ist aber umgekehrt, daß dieses nur unterstützend zu neuen tatsächlichen Gesicht spunkten/hinzutrift , idle schon für 'sich be-; trachtet aus sittlichen Gründen so eindeutig gegen die Auf-
re'chte'rhaltung der She sprechen, daß .nunmehr Anlaß besteht, auch das frühere Torbringen im Lichte des neuerr und, im Zusammenhang mit diesem einer nochmaligen 'Würdigung zu unterziehen,
Nim hat allerdings das Berufungsgericht für die Frage der Beachtliehkeit des Widerspruchs der Beklagten auch die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses nach dessen Zerrüttung und somit auch nach dem Abschluß des früheren Scheidungsrechtsstreits berücksichtigt, Bas entspricht, da nach § 48 Abs 2 Satz 2 EheG das gesamte. Verhalten beider Ehegatten zu berücksichtigen ist. dem Gesetz -und auch der Rechtsprechung des Senats, In dieser Beziehung hat das Berufungsgericht aus den angeführten neuen Tatsachen (den Erklärungen der Beklagten gegenüber der Zeugin und möglicherweise
aus dem Scheidungsrersprechen der Beklagten) gefolgert, daß die Beklagte jetzt selbst eine wirkliche eheliche Gemeinschaft nicht mehr erstrebe, möge sie auch das Gegenteil "behaupten, Die Revision hat .diese Folgerung mit der Begründung angegriffen, daß sie auf einem5 Verstoß gegen. §■ 286" ZPO: und auf einer Verletzung von Denkgesetzen und Erfahrungssätzen , beruhe. Ob diese Rüge berechtigt .ist.;,'kann -indes dahingestellt bleiben, denn', die: Bedeutung,’.die;dieser- Folgerung'-für die Frage der Beachtliehkeit des Widerspruchs 'der Be-. , klagten zukommen würde, ist:zu gering, als.daß sie entgegen der Vorschrift des § 616 ZPO ein Zurückgehen auf die Tatsachen . die bereits Gegenstand des früheren Rechtsstreits waren, oder bei entsprechendem Vortrag des Klägers hätten sein können, rechtfertigen konnte. Wenn die eheliche Zuneigung der Beklagten zu ihrem Ehemann nach den jahrelangen Enttäuschungen , seelischen Entbehrungen, Aufregungen und Demütigungen, denen dieser sie durch sein fortgesetztes ehebreche.-■■■ risches Verhältnis zu anderen Frauen und durch-einen zweimal
durch alle Instanzen geführten Scheidungsstreit ausgesetzt hatte, schließlich ins Wanken oder gar . wenig-
stens einstweilen - zu dem Erlöschen gekommen ist;, so ist das nach der Lebenserfahrung nur eine natürliche,;nahezu zwangsläufige Reaktion auf das Verhalten des Klägers, also eine Tatsache,- die in dem Zustand der Ehe ihre Grundlage.hätte, .wie er bereits bei Abschluß-des früheren Verfahrens bestand Und. wie ihn der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch sein bei weitem überwiegendes Verschulden schon lange vorher herbeigeführt hattep Selbständige - eine neue Tatsachenlage schaffende - Bedeutung für die Frage, ob die Aufrechter-lialtung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei, kann dieser Reaktion umsoweniger zukommen, als sie durch die Einstellung und das Verhalten des Klägers nicht nur heryorgerü fen, sondern - bei der. noch immer erklärten ..Versöhnüngs-bere.itschaft der Beklagten - auch bedingt isty also möglicherweise sofort einer anderen Gesinnung bei der Beklagten Slatz machen würde, wenn der Kläger seinerseits-seine Einstellung zu ihr ändern würden .
1
i
M
Ras Berufungsgericht hat .weiter festgestellt, daß keine Auswirkungen der Ehe in dem sittlichen Bewußtsein-der Ehegatten mehr bestehen geblieben seien. Die Ausführungen, die es hierzu macht, lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob' es auch diese seine Feststellung.in erster Linie auf Tatsachen stützt, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren, oder ob es sich diese■Überzeugung wesentlich, auch.auf Grund der obigen Erklärungen.der Beklagten gegenüber der Zeugin MfHMI und des Scheidung,sverSprechens : der Beklagten gebildet hat« Eine Zurückyerweisung.des Rechtsstreits zur näheren Aufklärung dieser Frage war jedoch nicht erforderlich« Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben nämlich, daß es den Begriff des sittlichen Bewußtseins, wie er in der Ent- .
Scheidung des Senats BGHZ 1, 358 verwendet-und-daraus vom Berufungsgericht entnommen, war, mißverstanden hat und daß bei einem richtigen Verständnis dieses Begriffs nach seinen Feststellungen das neue■Vorbringen des'Klägers keinen Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die Ehe der Parteien aufgehört hat in ihrem sittlichen Bewußtsein fortzuwirken=
Bas Fortwirken der Ehe im sittlichen Bewußtsein der Ehegatten setzt nicht,wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, voraus,, daß beide noch in einem, wenn auch schwachen Gefühl gegenseitiger Achtung, Liebe oder Zuneigung verbunden sindo Es ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die Ehegatten sich bewußt sind, daß ihr jetziges Verhältnis zueinander im Hinblick auf das,was früher zwischen ihnen gewesen ist (das feierliche Gelöbnis, fürs Leben miteinander •“erbunden zu sein und zu bleiben, die Verwirklichung dieses Gelöbnisses in der ehelichen Gemeinschaft, das gemeinsame Erstreben und Erfahren menschlicher und sittlicher Werte u ea,m y ), vor den.; Forderungen der sittlichen Ordnung und -ihres Gewissens nicht bestehen- kann.:und - daß -ihnen ausdiesem' früheren Verhältnis . eine.' sittlich^: Verantwortung füreinander erwachsen ist, die ihnen auch durch die Scheidung der Ehe nicht abgenommen werden kann„ Baß:ein' solches Bewußtsein bei den Parteien nicht mehr-vorhanden sei, läßt sich jedenfalls aus den vom Berufungsgericht festgestellten 'Äußerungen, der Beklagten gegenüber der Zeugin ilÜHit und auch aus'dem Scheidungsversprechen der Beklagten nicht entnehmen. Daß das Berufungsgericht dieses daraus auch tatsächlich nicht entnommen hat, ergeben eindeutig seine eigenen Ausführungen„ Danach ist es davon überzeugt gewesen, daß der Kläger im Falle'der : Scheidung der Ehe gewissenhaft der Beklagten Unterhalt gewähren und schon aus moralischen Gründen im Falle einer Besserung seiner Einlcpm'me’ns Verhältnisse seine Unterhaltsleistungen
erhöhen rer de (S 32 ds BIT) Daraus £c
- 13 \
auch nach der Überzeugung des■Berufungsgerichts sich'noch Ü seiner sittlichen Verantwortung-für die Beklagte durchaus "f bewußt isto Was aber das sittliche.Bewußtsein.der Beklagten anlangt, so hat das Berufungsgericht •festgestellt,,
auf gesellschaftlichem und persönlichem Gebiet liegen; Damit war5 wie die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt ergeben, die Sorge der Beklagten gemeint, daß ihre Ehre, d ehr ihre Würde als sittliche Per-
mit dieser, wenn auch nicht in demselben Hause, so doch
auf demselben Landsitz zu leben, was bei ihrer Stellung
: : , , - . ; als langjähriger. schon im., vorgerückten Alter stehendenEhe-
frau zu demal bei den besonderen Verhältnissen und Anschauungen ihres Lebenskreise für sie. demütigend sein würdet Pas Portwirken ihrer Ehe in ihrem sittlichen Bewußtsein ist danach auch bei der Beklagten zweifeisfrei' iesigesielltV
Daß sich, die Versorgungsaussichten für die Beklagte im Falle einer Scheidung, ihrer. Ehe gegenüber der Lage zur
..
bedarf nach dem gesamten vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt keiner näheren Ausführungen, Der Kläger hat- • te auf Anforderung des Gerichts bereits in dem Rechtsstreit 3 R 31/45 - Schriftsatz vom 18 <>12 „1946 - seine Vermögens -und Einkommensverhältnisse eingehend dargelegt„ Daß diese sich inzwischen in der Richtung geändert hätten, daß er der Beklagten, nunmehr größere Leistungen und Sicherheiten-bieten könnte, hat .der-Kläger nicht behauptete Auch sein Angebot
daß es ihr bei ihrem .Widersprach gegen ..die .'.Scheidung nicht nur um ihre Versorgung gehe, sondern auch um Dinge, die
sönlichkeit, insbesondere ihre Frauenwürde; Schaden leiden könne, wenn ihre Ehe geschieden und sie damit genötigt
'
würde, einer jüngeren Erau Platz zu machen und dazu noch
■Zeit .des früheren Rechtsstreits, nicht gebessert haben,1
i-fl
~ 14 -
an die Beklagte bedeutet in dieser Hinsicht nichts neues, denn schon in seinem eben erwähnten Schriftsatz vom 18112'= 1946 hatte er sich bereit erklärt, in seinen Unterhaltsleistungen "bis an die Grenze des ihm Zumutbaren" zu gehen. i.
Schließlich war auch die "veränderte Sachlage, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Beweggründe der Beklagten für ihren'Widerspruch gegen die Scheidung feststellt, nicht geeignetj ein Neuaufrollen des gesamten Sachverhalts entgegen dem Grundsatz des § 616 ZPC zu rechtfertigen, Der Senat hat zwar in seiner Entscheidung BGHZ 15 87 ff ausgesprochen, daß die Beweggründe, die den ehewilligen Gatten bei seinem Widerspruch gegen die Scheidung bestimmen, für die Präge der Beachtlichkeit dieses Widerspruchs Bedeutung haben und unter dem Gesichtspunkt geprüft werden müssen, ob sie in einer aufrichtigen und ehrlichen Gesinnung und in einer festbegründeten, Dauer versprechenden sittli-' dien und religiösen Überzeugung und Willenshaltung verwurzelt sind oder reiner Selbstsuchth Schikane, Haß' oder Rachsucht entspringeno Damit sollte,'wie die Ausführungen jenes Urteils.in ihrem Gesamtzusammenhang ergehen, nicht gesagt sein, daß die- Beweggründe des widersprechenden' Ehegatten
außerhalb des Gesamtbildes der:für.und.gegen'die Aufrecht...
erhaltung der Ehe sprechenden Gründe zu würdigen seien oder daß der Widerspruch immer schon dann unbeachtlich sei, wenn er nicht ausschließlich auf sittlich wertvollen Beweggründen beruheo Vielmehr war damit ausgesprochen, daß Beweggründe, die dem Wesen der Ehe fremd sind oder eines sitt~. liehen Gehaltes ermangeln,dann als Gesichtspunkte zu werten sind, die gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, wenn sie allein für den Widerspruch des beklagten Ehegatten bestimmend sinda
Danach hatte allenfalls-harm in dem Verbringen des Klägers ein für die Beaehtlichkeit des Widerspruchs der Beklagten wesentlicher neuer Gesichtspunkt gefunden werden können ? v/enn das Berufungsgericht 'auf Grund dieses Vorbringens zu der 'Feststellung gekommen wäre, daß die Beklagte jetzt nur noch um ihrer.Versorgung willen an der Ehe festhalte, während das Urteil vom 13 =3 <.19,47 noch davon ausgegangen wart daß sie mit 'dem Kläger wieder Zusammenleben wolle und bereit seit/ ihm zu verzeiheho Zwar ist / wie der Senat in'seinem'Urteil' vom 31 »1.1952' - TV ZR 82/ 51 - näher aus ge führt hat'/ ein Widerspruch", "der nur deshalb, erhoben wird , weil der beklagte Ehegatte aus Ver~
* tu t ' 4' >■:", , , ' .
sorgungsgriinden an der Ehe festhalten will,' nicht schon ohne weiteres unbeachtlich, so daß es ihm gegenüber einer Prüfung und Abwägung der sonstigen, für oder gegen die Aufrechterhaltung der Ehe sprechenden Umstände nicht mehr bedürfteo Es könnte sich jedoch fragen, ob diese Tatsache einer ausschließlichen Motivierung des Widerspruchs durch den 'Versorgungsgesichtspunktwenn sie als neue Tatsache geltend gemacht würde, im:Sinne des § 616 ZPf äusreichen würde..das Gericht zu einer erneuten Überprüfung des.ge-; samten Sachverhalts im'"Hinblick auf eine sittliche Wertung des Eheverhältnisses zu veranlassene Diese Frage
kann aber hier dahingestellt bleiben, uv eil das; Berufungs-
n-n . . . ,.j v ... ■ ■
.gericht ausdrücklich feststellt.; daß die.Befürchtung man-
.1 : .'U ■ b / V -v -V-h.- '■ ' / ./ . - ''
gelnder Versorgung auch jetzt für den Widor-cirrc- der, Be-/klagten nicht.alleinbestimmend sei, sondern daß es ihr auch um andere -Dinge gehe, lie auf dfm persönlichen, und : gesellschaf ol ich* n G*'t let liegen WeVch n nil meint sind, wurde bereits in anderem Zusammenhang dargelegt • Wenn, aber die Beklagte sich auch aus dem Grunde gegen eine Scheidung der Ehe wehrt, weil sie eine Entwürdigung ihrer Person darin erblickt, daß sie in vorgerücktem
/ ö ' ' . ; 'Ll ) ■
I
..
Alter-,nach langjähriger Ehe der jüngeren Geliebten ihres. Ehemanns Platz jachen und dazu, noch genötigt werden, soll , mit dieser auf demselben Landsitz weiter zu wohnen, so entbehrt dieser Beweggrund keineswegs des sittlichen Gehaltes, Las Anliegen.., das die .Beklagte:.-damit; vertritt? verdient vielmehr .nicht nur wegen ihres berechtigten'persönlichen Interesses an dem Schutz ihrer Erauenwürde« son-, dem darüber hinaus auch,aus Gründen-der allgemeinen sittlichen Ordnung. Anerkennung und. rechtlichen., Schutz „
Nach allem steht fest,, daß das neue Torbringen des Klägers nicht zur.Feststellung neuer Gesichtspunkte geführt hat und führen kann* die das bisherige Tatsachenbild im Hinblick auf die sittliche Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten wesentlich ändern könnten. Lie Scheidung der Ehe würde vielmehr bei dem Sachverhalt? von dem das Berufungsgericht ausgeht? im wesentlichen nur auf Grund von Tatsachen erfolgen können, die bereits Gegenstand des früheren Verfahrens waren? oder doch vom Kläger schon früher hätten geltend gemacht werden können. Las Berufungsgericht gründet sein Urteil auch im wesentlichen nur auf solche Tatsachen, Es verkennt dabei? daß an dem Begriff der neuen Tatsachenlage gerade bei Klagen aus § 48 EheG strenge Anforderungen gestellt werden müssen. Lie Möglichkeit? Vorgänge? die jahrelang zurückliegen und bereits Gegenstand eines oder mehrerer rechtskräftig abgeschlossener Scheidungsverfahren gewesen sind? erneut mit dem Ziel einer anderen Würdigung der richterlichen Beurteilung zu unterbreiten? wird erfahrungsgemäß gerade bei Klagen dieser Art häufig zu dem Versuch mißbraucht? auf Grund einer wesentlich unveränderten Sachlage zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Scheidungsbegehrensf d .hV zu einer Änderung des rechtskräftigen klagabweisenden Urteils 1
i;
f
ism.
zu gelangen.•Diese Gefahr muß im Interesse der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens und des Ansehens der Rechts-pflege nach Möglichkeit eingeschränkt werdenk :
Da somit auch bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht getroffenen Fes-tStellungen die: Fragender sittlichen Berechtigung des Widerspruchs der Beklagten?nicht anders entschieden v.erden kann, als das m dem Urteil des Oberland esgerichts vom- 13e März 1947- geschehen ist, .kam es auf die Rüge der Revision, daß mehrere dieser Feststellungen unter Verletzung des § 286 ZPO sowie unter. Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze getroffen' seien, nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung" beruht auf § 91 ZPO„
Drr Der sch
Ascher Baske ToWerner Scheffler ?
Itil ■ i III ' II k . ■ h h k kk 'khk ;
okkk: :k k