* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Br hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Lersch« Ascher«, Baske, Johannsen und Scheffler • für Recht erkannte Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des« 7o Zivilsenats des Oherländesgerichts in Bus-seldorf vom 25 o April' 1951 v/ird auf Kosten; des Beklagten zurückgewi esen0 Der nur vom Kläger eingelegten Berufung hat das: Oberlandesgericht in\ Düsseldorf stattgegebeh, indem es den Beklagten auch zur Auf 1 as suiig des: Grunds tucks-•-an die Erbengemeinschaft, verurteilte■ es habe nur eine 11 zuni 1 eil unentgel tliche Verfligung” vorgelegen 9 - zur Auflassung des ganzen Grundstücks verurteilt habe0 Sie-führt hierzu aus# dass nach § 2113 Abs 1 und 2 BGB Verfügungen nur insoweit für unwirksam erklärt seien, als durch sie da3 Recht des ilacherben vereitelt oder beeinträchtigt würdeD Dies sei nicht der Pall« soweit 94) die.Ansicht vertreten* dass bei teilweis er Unentgeltlichkeit eine Rachzahlurig durch den • Begünstigten zu leisten, sei0 Diese Ansicht hatte es ohne weitere Begründung - nur auf die ähnliche Regelung bei der Anwendung der §§ 531 II, 527 BGB bei gemischten Schenkungen gestützt0 Mit Recht hat aber das Reichsgericht in DRW 1945? Arm 2 zu § 2113)o Dementsprechend hat das Reichsgericht (vgl EG-Z 159, 385 = DRU.1939, 635) .ausgeführt, die Verfügung eines Vorerben sei schon dann unentgeltlich^ wenn durch sie aus den-Nachlass etwas aufgegeben oder weggegeben werde., ohne dass die dadurch^ eintretende Verringerung des Nachlasses dur^h, Zu*-, führung eines entsiorechenden Vermögensvorteils aufgewogen werde $ denn der Nachlass als solcher solle im Interesse der Gesamtheit der Facherben.gegen Verfü- . Rechtsgeschäft ist* Der Vorstoss, .den die Lutter der Parteien‘gegen ihre Pflichten .als Vorerbin begangen hat,-kann.nicht.dadurch beseitigt werden,.dass an Stelle * . jährlichen Wertes zugunsten des Beklagten in Abzug bringen missen« ist ebenfalls unbegründete Biese Llethode der Wertberechnung würde dazu führen, dass in einem Pall, in dem ein !<lunfundfünfzigjU3ax'*ig,er sein Grundstück, das 50o000y— Bll' wert ist und einen Nettoertrag von 2o000,—Bll hat, einem anderen mit der Maßgabe-, übereignet, dass er sich den Nießbrauch. tigte und bewirkte Vernögensverschiebung so dar« dass* der Beklagte erst mit dem’.Tode der Vorerbin in den Genuss des Grundstücks gelangt, dessen Lasten anderer-seits die Vorerbin bis zu diesem Zeitpunkt trugo Bis zu dem Tode der Vorerbin sollte sich nach dem Willen der Yrertragsschließenden in wirtschaftlicher Beziehung nichts ändern, selbst die Zinsen der vom Beklagten übernommenen Hypotheken wurden,, wie das Berufuijgs- , . gericht in rechtlich einwandfreier und vom Kläger auch nicht gerügter Yleise festgestellt hat, von der Vorerbin weiter getragene Bern Beklagten floss also mit dem Tode de.r Vorerbin der wirtschaftliche Wert des Grundstücks abzüglich der Hypotheken zu0 Was den Grundstückswert anlangt, so*hat die Revision zunächst gerügt, dass das.Berufungsgericht über die Wertschätzung des Sachverständigen hinausgegangen und einen Wert von mindestens 30P000,— RM. angenommen habeo Auf diese Rüge braucht nicht eingegangen zu werden, denn auch danny wenn :von dem vom Sachverständigen angenommenen Wert von 26b000,— RLI ausgegangen wird, erweist sich, wie unten-darzulegen ist, die Verfügung über das Grundstück als eine zu dem Teil unentgeltliche0 , Soweit die Revision auch den vom.Sachverständigen geschätzten Wert ahgreift, kann ihr nicht ge- -folgt werden<, Dass der Sachverständige und das Berufungsgericht bei der rein technischen Bewertung nach Baukosten übersehen haben .sollten,dass der gemeine Wert alter llietgruhdsttlcire aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg durch'die. jedenfalls- nicht’ daraus, dass der Sachverständige und das Berufungsgericht auf diese Selbstverständlichkeit nicht eingegangen sind„ Ob der Umstand, dass nach der Praxis der Genehmigungs-behürden in Jahre 1948 ein höherer Verkaufspreis als 25 bis 30 f» über dem Binhcitswert nicht genehmigt wurde, von Binfluss auf die Bewertung sein könnte, kann dahingestellt bleiben; denn eine dahingehende' Behauptung hat der Beklagte nicht aufgestellt0 vorliegenden Pall als nicht ins Gewicht fallend ; ; nicht berücksichtigt zu werden0 Per Wert der Gegenleistungen des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit höchstens 5<.000,—IEI zu bewerten«. Diese' Leistungen bleiben also um mehr als die Hälfte hinter dem Wert des dem Beklagten durch den Vertrag vom 28oAprir 1948 Zugewendeten o Dass bei Abschluss dieses Vertrages die Lebensdauer der Vorerbin unbekannt und daher unbe-,. stimmt war, wann der Beklagte in den wirtschaftlichen Genuss des Grundstücks' gelangen .würde, könnte es vielleicht an sich rechtfertigen, den Wert für den Zeit-, punkt des Vertragsabschlusses niedriger anzusetzen«,-Da hier aber die vom Beklagten als Gegenleistung übernommenen Verpflichtungen im wesentlichen ebenfalls erst vom Tode der Vorerbin an zu laufen beginnen, ändert sich das Verhältnis von Leistung zu Gegenleitung nichto - ’ Y/as die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe seiner Bntscheidung die Bekundung des Zeugen nicht; zugrunde legen dürfen, ohne zuvor die vom Beklagten für die Unglaubwüröigkeit dieses Zeugen benannten Zeugen zu hören, so braucht hierauf nicht eingegangen zu werden« In dem Urteil des Berufungsgerichts heisst ess MRechtfertigen schon alle diese äusseren Umstände die Peststellung, dass die Witwe G^HHHA die Unentgeltlichkeit erkannt hat? also die Verfügung der Vorerbin über das Grundstück für dem Kläger gegenüber unwirksam halten* so sei sie doch dadurch wirksam geworden, dass der Kläger die Vorerbin beerbt habe und für die ITachlassver-bindlichkeiten unbeschränkt hafte; § 2063 Abs II BGB könne keine Anwendung finden0 Bern kann nicht zu-gestimmt werden«.

Zitierte Normen: § 139 BGB
WertGrundstückVorerbinBerufungsgerichtVerfügung<Tod^

Volltext der Entscheidung

,,	WT	y	'V	'	x	^
. •» *:• ~..........^• ■ , ■ ' v. -
f pur dco ITachsclilagewerte	‘
Sicht' zur Yeröffentlickuäg:J ' ff :	-
Rechtssatz
 Aktenzeichens IV. ZR Urt oVo 13j:ärz 1952
' ' ' * &' ; ~ ■■',
1 ft Bei ,teils entgeltlicher ? .teils unent- '■ j / weltlicher Verfügung des Torerberi^ist '?>] ' die, ganze ‘Verfügung unwirksam«, *	^
' '	',*¥>;	/ s<! ’•'s	s s f ^ s <> ^ ■■ X*. . s * •■	/ x' ^ 's	'
2o‘ Grifft/ein^ Vererbe zugunsten einesV'yoii'v-’J .'	' .mehreren ITacherhen eine unentgeltliche ij:
,	(	' 'Verfüguhgi^und \\7ird; er auch seinerseits^'
s,•. i; von; den Fach erben«,beerbt ? so>ka'niiVrsiölt;
, , . * her:Ha;che^	dessen- diefiurient^
; - - * seitliche'' Verfügung' getroffen*woraeri^is'tv ' \ ; :.hibhtmi t, Erfolg-' ä*uf §,185 Ahs'*'2'^B'&fi* be|lt * .ruf ehf * es-steht ;dem § 2063 Abs" 2^BGB:i "Älj
"• '' ' ’ ■’-^1^4
•t ?'*:	t'	*»- , 's.
..— ...’ •...
««S.
•: •; --MK : Vj-'-S.	<	{,"•■ -	•	■	.	-,	•	*	•	-J»
-352- f -< /	■'	Düsseldorf	.	'
^-	'-->	«	'	''-	,	v,'„V.' <	,	,	-	-	*	'	f	;	,' ' -	'
1
101/51
s' : /
.fti-SlSU ^
Verkündet am 13o März 1952 Klett* Justizangestell-t er als Urkun&sheamt er der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Arthur Gl
m
Beklagten und Revisionsklägers„
- ProzeßhevollmächtigtersRechtsanwalt Br
 gegen
IHii*
IPllB
in Bl
 den Kellner Paul G flor ^
Kläger und Revisionsheklagten?
-Prozeßkcvollmächtigter s Rechtsanwalt.
Br
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 60 März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br0 Lersch« Ascher«, Baske, Johannsen und Scheffler • für Recht erkannte
 Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des« 7o Zivilsenats des Oherländesgerichts in Bus-seldorf vom 25 o April' 1951 v/ird auf Kosten; des Beklagten zurückgewi esen0
Von Pwechts wegen	V;	;	.
Die Parteien sind Brüder0 Ihre Eltern haben sich durch ein ■■gemeinschaftliches Testament gegenseitig zu • befreiten Vorerben und ihre Kinder, nämlich die Parteien und deren 8chv/estor, die inzwischen verstorbene, von Arno <4 V/erner' und Hortens e GfmiHA beerbte Pr au SdBh zu Nach erben eingesetzt«, Der Vater der Parteien starb 1950* die Hutter ist am 2* Juni 1948 im Alter von 71, Jahren verstorben«, Kurz vor ihrem Tode, im Llärz 1948, war sie zu dem Beklagten übergesiedelt*
Am 28o April 1948 schloss sie mit dem Beklagten , einen notariellen übergabeyertrag, durch den sie ih£ Ilausgrundstück O^fcstrasse • in D^fUHB dem Beklagten veräusserte«, Dieser verpflichtete sich dagegen zu folgenden Gegenleistungen?
Erstens übernahm er die persönliche Schuld* der auf dem Grundstück lastenden drei Hypotheken im Betrage von
i?oiu,85 ;eift	g
zweitens räumte er seiner mutter das lebenslängliche unentgeltliche Hießbrauchsrecht an dem übernommenen Grundstück ein und	.	„
drittens verpflichtete er sich, seiner I-Iutter über . . den Nahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht hinaus-bis zu ihrem Tode unentgeltlich den Lebensunterhalt, entsprechend ihrer bisherigen Lebenshaltung insoweit sicherzustcllen, als diese aus eigenen Zütteln hierzu.' nicht in-der Lage sei, insbesondere ihr Pflege und ärztliche Behandlung zu gewähren sowie für eine Standes-genasse Beerdigung und für die Instandhaltung der Grabstätte zu sorgen«,
Besitz, Nutzungen,-'Gefahr und lasten sollten auf den Erwerber erst mit der Beendigung des Nießbrauchs übergeheno
4 Wochen später, eine Voche vor ihrem Tode, über-r trug* die Hutter der Parteien dem,Beklagten ihren Gewerbe betrieb (Hineralwasserherstcllnng und Biervertrieb)c In den notariellen Vertrag heisst es, dass die Übergabe in Abgeltung der vom Beklagten seit 25 Jaluren' in dem Betrieb geleisteten Dienste, für die ihn eine Vergütung nicht gewährt worden »sei, geschehe*	,	,	,
Der Kläger hat behauptet, die beiden Verträge seien nur in die Form entgeltlicher übertragsverträge gekleidet wordene In V/ahrheit handele es sich um unentgeltliche Zuwendungen, was beiden Vertragsschliessenden bewusst gewesen seic Er hält infolgedessen die Verfügungen der Hutter für unwirksam und hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, das Grundstück,'als dessen Eigentümer der Beklagte inzwischen eingetragen worden ist, an die Erbengemeinschaft aufzulässen und den Gewerbebetrieb an die Erbengemeinschaft herauszugeben*y,
Das Landgericht in Düsseldorfrhat die Klage äbge-wiesen, soweit sie auf Auflassung des/Grundstücks ging; ’dem Antrag auf Herausgabe des, Betriebes liat .es-.statt-
Der nur vom Kläger eingelegten Berufung hat das: Oberlandesgericht in\ Düsseldorf stattgegebeh, indem es den Beklagten auch zur Auf 1 as suiig des: Grunds tucks-•-an die Erbengemeinschaft, verurteilte■
11 ]_r y I "	I	•	—■	|-	|	u	—~~	*___~	~~t__r_,_,__________________    "V	j_____,_,_____■__Tr_
V'* (	,	*	“	f	~	^	~	^	-** '	-	•	*	f	'	1-------
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils? also die Abweisung der KlageP soweit sie auf Verurteilung zur'Auflassung des Grundstücks gerichtet ist«,
. Dnt sch ei dungs g xiind e t	.
Die Revision ist nicht begründet*
Sie rügt, in erster LinieP dass das Berufungsgericht trotz seiner Feststellung.,' es habe nur eine 11 zuni 1 eil unentgel tliche Verfligung” vorgelegen 9 - zur Auflassung des ganzen Grundstücks verurteilt habe0 Sie-führt hierzu aus# dass nach § 2113 Abs 1 und 2 BGB Verfügungen nur insoweit für unwirksam erklärt seien, als durch sie da3 Recht des ilacherben vereitelt oder beeinträchtigt würdeD Dies sei nicht der Pall« soweit
A j*
dem ITaclilass ein Entgelt zugeflossen sei;:insoweit sei, also der Übertragsvertrag wirksame Das 'Berufungsgericht ? das die Gegenleistung des Beklagten auf etwa 60.fo des Wertes des Grundstücks errechnet habe? hätte daher prüfen müssen, ob nicht in Anwendung von § 139 BGB der Vertrag zu. 60' hätte aufrecht erhalt on werden müssen0 Diese Rüge1 geht- fehl* - ‘	'	v
Das Reichsgericht hatte*zwar früher einmal (vgl L2 193'2. 94) die.Ansicht vertreten* dass bei teilweis er Unentgeltlichkeit eine Rachzahlurig durch den • Begünstigten zu leisten, sei0 Diese Ansicht hatte es ohne weitere Begründung - nur auf die ähnliche Regelung bei der Anwendung der §§ 531 II, 527 BGB bei gemischten Schenkungen gestützt0 Mit Recht hat aber das Reichsgericht in DRW 1945? 57 darauf.hingewiesen, dass es -sich
 bei der Anwendung der §§ 527, 531 BGB um eine Trage der Bereicherung, handele, wogegen bei § 2113 BGB. die Berechtigung zur. Tornahine des; Geschäfts *in Frage stehe (ebenso EG in HER 1937 ITr 11 /beim Testamentsvoll s tr eck er/ ; RGRK omm, .Anm 3 zu§. 2115; Pal and t ,
Arm 2 zu § 2113)o Dementsprechend hat das Reichsgericht (vgl EG-Z 159, 385 = DRU.1939, 635) .ausgeführt, die Verfügung eines Vorerben sei schon dann unentgeltlich^ wenn durch sie aus den-Nachlass etwas aufgegeben oder weggegeben werde., ohne dass die dadurch^ eintretende Verringerung des Nachlasses dur^h, Zu*-, führung eines entsiorechenden Vermögensvorteils aufgewogen werde $ denn der Nachlass als solcher solle im Interesse der Gesamtheit der Facherben.gegen Verfü- . gungen geschützt werden, die der von Vorerben betreuten Hasse keinen entsprechenden Gegenwert bringen*
Die'.Ausführung der Revision, dass diese Rechtsprechung die teilweise Unwirksamkeit einer zu dem Teil unentgeltlichen. Verfügung nicht ausschliesse, wenn sie nach \ Lage, des Falles in Betracht komme (§ 139 BGB), ist -unzutreffend; denn gerade auf solche.Fälle bezieht sich die Rechtsprechungfl Es Ir.pmiit hinzu, dass die , ■	...
Übertragung eines liiteigentumsanteils ein seinem Uesen nach von der Übereignung des* Grundstücks Verschiedenes.
Mß-'U ■	•: • i : -	\i.t 'T - ^: ^H!- Ä • ^V-i' :&&}&'%. £ I...,;".:.*: ,&■ •=.;•••'. '	V*..< •,	"y v	*	'?
. A	'	*	s
Rechtsgeschäft ist* Der Vorstoss, .den die Lutter der Parteien‘gegen ihre Pflichten .als Vorerbin begangen hat,-kann.nicht.dadurch beseitigt werden,.dass an Stelle * . des unwirksamen"Geschäfts ein anderes gesetzt .wird* /
Die weitere Revisionsrüge, das Berufungsgericht' hätte hei der.Bewertung des dem Beklagten Zugeflossenen den Kapitalwert des Nießbrauchs.mit dem Ö-fachen des

-v	.	'	1-*	»	•***'	-	-	•
 
jährlichen Wertes zugunsten des Beklagten in Abzug bringen missen« ist ebenfalls unbegründete Biese Llethode der Wertberechnung würde dazu führen, dass in einem Pall, in dem ein !<lunfundfünfzigjU3ax'*ig,er sein Grundstück, das 50o000y— Bll' wert ist und einen Nettoertrag von 2o000,—Bll hat, einem anderen mit der Maßgabe-, übereignet, dass er sich den Nießbrauch. vorbehält, ein voll entgeltlicher Erwerb aiizunehmen wäre, auch wenn der Erwerber - vom Nießbrauch abgesehen - keinerlei Gegenleistung zu erbringen hätteo In Wahrheit läge in diesem.Pall ein voll unentgeltlicher Erwerb vor« Wirtschaftlicher Be-traehtungsweise, wie sie bei der Prüfung der Präge der Unentgeltlichkeit gebotenst (vgl RGZ 159 > 385)» stellt sich die durch den übergabevertrag beabsich- . tigte und bewirkte Vernögensverschiebung so dar« dass* der Beklagte erst mit dem’.Tode der Vorerbin in den Genuss des Grundstücks gelangt, dessen Lasten anderer-seits die Vorerbin bis zu diesem Zeitpunkt trugo Bis zu dem Tode der Vorerbin sollte sich nach dem Willen der Yrertragsschließenden in wirtschaftlicher Beziehung nichts ändern, selbst die Zinsen der vom Beklagten übernommenen Hypotheken wurden,, wie das Berufuijgs- , . gericht in rechtlich einwandfreier und vom Kläger auch nicht gerügter Yleise festgestellt hat, von der Vorerbin weiter getragene Bern Beklagten floss also mit dem Tode de.r Vorerbin der wirtschaftliche Wert des Grundstücks abzüglich der Hypotheken zu0 Was den Grundstückswert anlangt, so*hat die Revision zunächst gerügt, dass das.Berufungsgericht über die Wertschätzung des Sachverständigen hinausgegangen und einen Wert von mindestens 30P000,— RM. angenommen habeo Auf diese Rüge braucht nicht eingegangen
 zu werden, denn auch danny wenn :von dem vom Sachverständigen angenommenen Wert von 26b000,— RLI ausgegangen wird, erweist sich, wie unten-darzulegen ist, die Verfügung über das Grundstück als eine zu dem Teil unentgeltliche0	,
Soweit die Revision auch den vom.Sachverständigen geschätzten Wert ahgreift, kann ihr nicht ge- -folgt werden<, Dass der Sachverständige und das Berufungsgericht bei der rein technischen Bewertung nach Baukosten übersehen haben .sollten,dass der gemeine Wert alter llietgruhdsttlcire aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg durch'die. Brhöhung der Besteu- V erung und durch die Bindung der nieten1 und der Verkaufspreise beeinflusst worden sei, kann nicht ange-normen werden; es folgt. jedenfalls- nicht’ daraus, dass der Sachverständige und das Berufungsgericht auf diese Selbstverständlichkeit nicht eingegangen sind„ Ob der Umstand, dass nach der Praxis der Genehmigungs-behürden in Jahre 1948 ein höherer Verkaufspreis als 25 bis 30 f» über dem Binhcitswert nicht genehmigt wurde, von Binfluss auf die Bewertung sein könnte, kann dahingestellt bleiben; denn eine dahingehende' Behauptung hat der Beklagte nicht aufgestellt0
Ist somit von einem Grundstückswert von 26oQ00,—RI.I auszugehen, so floss dem Beklagten mit dem Tode der Vorerbin ein Wert von 26ö000,— weniger 13all4.»85 . (übernommene .Hypotheken) doho 1-20885,15 Pli zu0 Bine VertHinderung des Grundstücks in der Zeit zwischen Vertragsschluß und Tod der;Vorerbin, insbesondere durch Abnutzung", könnte nur geringfügig sein0 Sie braucht im
8

vorliegenden Pall als nicht ins Gewicht fallend ; ; nicht berücksichtigt zu werden0 Per Wert der Gegenleistungen des Beklagten ist, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, mit höchstens 5<.000,—IEI zu bewerten«. Diese' Leistungen bleiben also um mehr als die Hälfte hinter dem Wert des dem Beklagten durch den Vertrag vom 28oAprir 1948 Zugewendeten o Dass bei Abschluss dieses Vertrages die Lebensdauer der Vorerbin unbekannt und daher unbe-,. stimmt war, wann der Beklagte in den wirtschaftlichen Genuss des Grundstücks' gelangen .würde, könnte es vielleicht an sich rechtfertigen, den Wert für den Zeit-, punkt des Vertragsabschlusses niedriger anzusetzen«,-Da hier aber die vom Beklagten als Gegenleistung übernommenen Verpflichtungen im wesentlichen ebenfalls erst vom Tode der Vorerbin an zu laufen beginnen, ändert sich das Verhältnis von Leistung zu Gegenleitung nichto	-	’
Liit Recht hat daher das Berufungsgericht die. objektive Unentgeltlichkeit der Verfügung festgestellt *
Y/as die Rüge der Revision anlangt, das Berufungsgericht habe seiner Bntscheidung die Bekundung des Zeugen	nicht; zugrunde legen dürfen, ohne zuvor
 die vom Beklagten für die Unglaubwüröigkeit dieses Zeugen benannten Zeugen zu hören, so braucht hierauf nicht eingegangen zu werden« In dem Urteil des Berufungsgerichts heisst ess MRechtfertigen schon alle diese äusseren Umstände die Peststellung, dass die Witwe G^HHHA die Unentgeltlichkeit erkannt hat?
^	* *	>'	'■'V	*	«	'	«	>W«|	„	■*	****	V	■!»»	«	V.*»
9 -
so fällt entscheidend die Aussage des Zeugen Simon ins Gewicht” * Dieser, Satz ergibt 9 dass das Berufungsgericht, seine Feststellung schon auf Grund der vorher von ihm dargclegten äusseren Umstände getroffen hat £. Dem Y/ort "entscheidend” .kann im Zusammenhang des ganzen Satzes ,, nicht die Bedeutung beigemessen werden, dass das Berufungsgericht ohne die Aussage dos Zeugen Sj seine Feststellung nicht getroffen hätte©
. Weiter ist auch die Rüge unbegründet, das Berufungsgericht habe es' unterlassen, die vom Beklagten benannten Zeugen darüber zu hören, dass' die Vorerbin von der Art ihrer Krankheit bei Vertrags©chluss.u's-"-keine Kenntnis gehabt habe; denn das Berufungsgericht ist nicht von der Annahme ausgegangon, dassdie Vorerbin diese Kenntnis gehabt habe?
Ebensowenig stellt es einen für die Entscheidung ursächlichen Verfahrensverstoss dar, dass das Berufungsgericht nicht die Krankenschwester	als
 Zeugin für die Behauptung vernommen hat, die Erblasserin habe ihre Erkrankung nur für eine vorübergehende Angelegenheit angesehen« Dies steht mit der Feststellung des4Berufungsgerichts, sie habe mit einer.
-	t	h
längeren Bebcnsdauer nicht gerechnet, nicht in Wider-
spruch,

Der Beklagte hat sich schliesslich noch auf § 185 Abs 2 BGB berufen und hierzu ausgeführts Beide Parteien seien ni'cht nur ITachcrben nach ihren Vater, sondern auch Erben nach ihrer Hutter, der Vorerbin« 'Wollte man
*
\
also die Verfügung der Vorerbin über das Grundstück für dem Kläger gegenüber unwirksam halten* so sei sie doch dadurch wirksam geworden, dass der Kläger die Vorerbin beerbt habe und für die ITachlassver-bindlichkeiten unbeschränkt hafte; § 2063 Abs II BGB könne keine Anwendung finden0 Bern kann nicht zu-gestimmt werden«. Wie das Reichsgericht in RGZ 110,
94 79^7 ausgefülirt hat , liegt der; gesetzgeberische Grund für die Vorschrift des § 185 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 3 darin, dass bei unbeschränkter Erbenhaftung eine Vereinigung von Hecht und Pflicht in der Person des Erben eintritt,/ Die Konvaleszenz trete umgekehrt nicht ein, wenn der Erbe nur unter Beschränkung auf den Nachlass hafte; denn dann finde eine Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit nicht statto Wenn auch dabei allerdings zunächst wohl an den regelmässigen Pall gedacht sei, dass einmal der Erwerber ein Dritter und nicht LIiterbe sei, ferner, dass der Erbe allen ITachlassglüubigern gegenüber nur unter Beschränkung auf den Nachlass hafte, so swinge doch der Grund des Gesetzes dazu, die Vorschrift auch auf den Pall anzuwenden, dass der Erwerber und der Berechtigte Iliterben seien; denn dann trete wegen der nach § 2063 Abs 2 im Verhältnis zwischen ihnoai beschränkten Haftung eine Vereinigung von Recht und Pflicht nicht ein«, Von dieser Rechtsprechung
 abzuweichen, sieht der erkennende Senat keinen Anlasso	-
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPQ0
Dr0 Lersch .Ascher -Johannsen .Raske Scheffler
»