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BGH · IV ZR 101/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 101/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
Kosten30SchleswigZPOKlägerWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 101/08
vom 30. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2010 durch den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des Zeugen B.	Art.	3 Abs. 1 GG verletzt, hat der
 Senat geprüft, sie greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Streitwert: 250.308,81 €
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Dr. Karczewski
 Lehmann
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2007 -50 1/06 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2008 -16 U 46/07 -