Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 101/08 vom 30. Juni 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2010 durch den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch, Dr. Karczewski und Lehmann beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. April 2008 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Würdigung der Aussage des Zeugen B. Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO) einschließlich der Kosten der Streithelferin. Streitwert: 250.308,81 € Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 30.03.2007 -50 1/06 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.04.2008 -16 U 46/07 -