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BGH

Gericht: BGH

das Verv/altungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen v, 15, November 1899, GS 545, § 36 Will die Vollstreckungsbehörde einer Gebietskörperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen v/egen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, die sie gegen einen im Saarland wohnenden Schuldner hat,eine diesem zustehende Forderung gegen einen gleichfalls im Saarland wohnenden Drittschuldner pfänden, so muß sie die zuständige Vollstreckungsbehörde des Saarlandes um den Erlaß einer Pfändungsverfügung ersucheno Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. März 1963 teilte die Beklagte dem Amt LdHI mit, sie wolle sich mit der Übernahme der Kosten noch nicht einverstanden erklären, sondern zunächst die Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen abwarton. Dagegen erhob die Fahrzoug-halterin Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln mit dem Antrag festzustellen, daß die Anordnung, nach Eintritt des Tauwetters sei der ölgetränkte Boden abzuräumen und zur schadlosen Beseitigung abzufahren, rechtswidrig ge- September 1963 erließ die Amtskasse des Amtes Lohmar als Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung, durch die sie wegen Schadensersatzforderung des Amtes Lohmar gegen die Fahrzeughalterin aus dom Ölunfall vom 4. Das Amt Ldd^hat als Kläger die Auffassung vertreten, es könne die Beklagte wegen seiner Aufwendungen in Höhe von 5.649 DM sowohl aus eigenem Recht wie aus ab-geieitetem Recht auf Grund der Pfändung in Anspruch nehmen. Sie ist dem Vorbringen des früheren Klägers entgegengetreten und hat hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die sie darauf stützt, daß infolge der fehlerhaften Anordnung, mit der Abräumung des Bodens bis zu dem Eintritt des Tauwetiers zu warten, umfangreichere Maßnahmen erforderlich geworden seien, als bei sofortiger Abräumung nötig gewesen wären; dadurch seien Mehrkosten von über 42.000 DM entstanden, für die das Amt LcflHI ersatzpflichtig sei. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Sie will erreichen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Die Klägerin macht zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte, teils aus eigenem Recht, teils auf Grund einer ausgesprochenen Pfändung von Ansprüchen der Firma Bm§- und GmbH, künf- 2* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin nach § 685 BGB auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Klägerin besorgte nicht ein Geschäft der Beklagten, als sie sich darum bemühte, die durch das ausgelaufene Heizöl eingetretenen Schäden möglichst gering zu halten, und als sie die dafür erforderlichen Aufwendungen machte. 31), Das besorgte Geschäft kann dessen ungeachtet auch dem Rechtskreis eines anderen zuzurechnen sein und -in der Absicht vorgenommen werden, ebenfalls die Interessen des a n d e r e n wahrzunehmen. Wenn der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung dos Schadens zu ersetzen hat (§§ 62, 63 VVG) und an der raschen Durchführung solcher Maßnahmen naturgemäß interessiert ist, so reicht diese mittelbare Beziehung nicht aus, um in der durchgeführten Maßnahme die Besorgung eines zu seinem Rechtskreis gehörenden Geschäfts zu sehen» Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag würden unangemessen ausgeweitet werden, wenn sie auch bei Interessenverflechtungen ähnlicher Art, wie sie hier gegeben sind, zur Begründung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz herangezogen werden Könnten» Dabei ist zu bedenken, daß der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzeigen und die Durchführung nach seinem Interesse mit Rücksicht auf seinen mutmaßlichen Willen ausrichten mußte, wenn er nicht dessen Entschließung herbei führt , L. September 1969 Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte geltend zu macheno Es kann auf sich beruhen* ob dieser Pfändungsver-fügung der Amtskasse des Amtes einer Gebietskörper- 2, Jedenfalls hängt die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung davon ab, daß dem Drittschuldner schriftlich verboten wird, an den Schuldner zu zahlen (§ 40 Abs, 1 VwVG NW) Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß die Amtskasse des Amtes Lo|^ gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin, die ihren Sitz im Saarland hatte, ein solches Verbot mit bindender Kraft aussprechen konnte, Die Amtskasse des Amtes in dessen Bereich und su dessen Gunsten die Öffentlichrechtliche Geldforderung gegen die Versicherungsnehtnerin entstanden war, war nach dem für diese Gebietskörperschaft maßgebenden Landesrecht die zuständige Vollstreckungsbehörde (§2 Abs» 1 Nr. 2 WVG NW)» Sie konnte bei dem Erlaß einer Pfändungsverfügung in gewissem Umfang auch außerhalb des Gebiets des Amtes LoflD tätig werden (§ 40 Abs, 2 VwVG NW), jedoch nicht gegenüber Personen oder Körperschaften, die wie hier die Versicherungsnehmerin als Schuldnerin und die Beklagte als BrittSchuldnerin im Saarland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, ihren Wohnsitz oder Sitz hatten* Im Saarland gilt nämlich keine dem § 40 Abs» 3 VwVG NW entsprechende Vorschrift, nach der es den Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer erlaubt ist, in Nordrhein-Westfalen unmittelbar Forderungspfändungen im Wege der PostzustelZung durchzuführen fi Dem im Saarland nach der Eingliederung eingeführten Verv;altungsvollStreckungsgesetz des Bundes vom 27• April 1953 (BGBl I, 157, III, 201-4) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da das Gesetz auch dort nur für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt* Daraus, daß sich nach Art0 33 Abs» 1 GG alle Behörden dos Bundes und der Länder gegenseitig Rechtsund Amts-hilie zu leisten haben, kann nicht geschlossen werden, eine Gebietskörperschaft dürfe außerhalb des Landes, in dom sie liege, hoheitlich tätig werden» Auch aus dem Reichsgesetz über den Beistand bei der Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Verraögensstrafen vom 9» Juni 1895 (RGBl 256; BGBl III, 201-1), däs in den Ländern als Landesrecht angewendet wird (Fußn zu BGBl III, 201-1 und Kautz/Rie-wald Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen So Auflo § 1 BeistandG Anm0 1 So 425)? Die von der Amtskasse des Amtes Lohmar erlassene Verfügung v/ar demnach wirkungslos» Daran ändert es nichts, daß der von der Beklagten gegen die Verfügung erhobene Widerspruch vom Oberkreisdirektor des Siegkreises, also wiederum einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen, zurückgewiesen worden ist» Grundsätzlich hätte' die Pfändungsverfügung auch gegenüber der Beklagten von der für die Versicherungsnehmerin zuständigen Vollstreckungsbehörde erlassen werden müssen. Ob sie von der für die Beklagte zuständigen Vollstreckungsbehörde hätte erlassen werden können, mag auf sich beruhen, da es darauf nicht ankommto Die für den Sitz der Schuldnerin zuständige Vollstreckungsbehörde ist nicht tätig geworden, und die Stadtkasse als die für die Drittschuld- In der Zustellung des Zahlungsverbots liegt nicht bereits die Übernahme der Verbotsverfügung durch die um die Zustellung ersuchte Behörde (anders wohl nunmehr Rietdorf DVB1 1964, 860, 861), Auch hier spricht nichts dafür, daß die Stadtkasse Sa0H|sich mit der Zustellung die PfändungsVerfügung der Amtskasse des Amtes Lohmar zu eigen gemacht und sie als eigene Pfändungsverfügung erlassen habe0 In dem an die Beklagte gerichteten Begleitschreiben der Stadtkasse hat eine solche Einstellung keinen Ausdruck gefunden, vielmehr heißt es darin, nur an die Amtskasse Loflü seien die Drittschuldnererklärungen zu richten und Zahlungen zu leisten,, Der Pfändungsverfügung selbst sind die Vorschriften des Landes Mordrhein-Westfalen zugrunde gelegt -worden, obwohl die Stadtkasse die Verfügung nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften der preußischen Verordnung, betreffend das Ve rwaltungsa/angsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15» November 1899 .(.GS 545) hätte vornehmen müssen (§ 4 Abs„ 2 BeistandG). Zudem entspricht die in der Pfändungsverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung, nach der Einspruch bei der Amtskasse Lo|^| einzulegen sei, nicht dem, was in einer Pfändungsverfügung der Stadtkasse hätte gesagt werden müssen, nämlich, daß Einwendungen gegen die Pfändungsverfügung als solche durch Widerspruch bei der Stadtkasse Saarbrücken geltend zu machen seien (§ 70 § 5 Abs. 1 Beistände)„ Nach alledem ist eine wirksame Pfändungsverfügung, auf Grund deren die Klägerin Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte geltend machen könnte, nicht ergangene Darauf, daß die Stadtkasse SaflflHHB nachträglich die Auffassung vertreten hat, die Pfändungsverfügung des Amtes Lo^B sei in ihre eigene, die Zustellung betreffende, Verfügung einbezogen und deren Bestandteil und Gegenstand, gev/issermaßen zur eigenen Verfügung geworden, kommt es nicht an«, Die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht ., ob die Versicherungsnehmer in Ansprüche gegen die Beklagte hat, und ob der Anspruch, mit dem die Beklagte aufrechnet, besteht o

Zitierte Normen: § 13 GVG § 685 BGB § 62 VVG § 677 BGB § 1 VwVG
StadtkasseBehördeAmtMaßnahmeAnspruchLandPfändungsverfügungKlägerin

Volltext der Entscheidung

/tu
EGHZ
ja
BGB §§ 677, 683
Maßnahmen, mittels deren eine Behörde die durch einen Kraftfohrzeugunfall verursachten Schaden in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Schädigers zu mindern sucht, stellen keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers dar, der
GG Art. 35; Ges. über den Beistand bei Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Vermögensstrafen v, 9. Juni 1895, RGBl 256, BGBl III 201-1, §§ 1, 4, 5;
NRW Verv/altungsvollstreckungsG v. 23. Juli 1957, GVB1 216, idF d, Ges, v. 22. Mai 1962, GVB1 263, § 40; Pr. VO betr. das Verv/altungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen v, 15, November 1899, GS 545, § 36
Will die Vollstreckungsbehörde einer Gebietskörperschaft des Landes Nordrhein-Westfalen v/egen einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung, die sie gegen einen im Saarland wohnenden Schuldner hat,eine diesem zustehende Forderung gegen einen gleichfalls im Saarland wohnenden Drittschuldner pfänden, so muß sie die zuständige Vollstreckungsbehörde des Saarlandes um den Erlaß einer Pfändungsverfügung ersucheno
BGH, Ort. v» 22. Mai 1970 - IV ZR 1008/68 - OLG Köln
LG Bonn

B ü NDE S G ER IC H T S H 0 F
IM NAMEN DES VOLKES
iy.ZRJ008/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
22* Mai 1970 * Fieser, Justizangestellter
 alt Urkundtbeaxnter der Geaekifttatelle
 der Gemeinde den Rat der Gemeinde i Gemeindedirektor, MB
I»’ MHHIiH * vertreten durch dieser vertreten durch den !, Rathaus,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanv/alt	Dr<
die
- R
_________ , Allgemeine Versicherungs-AG«,
___SuSBMVstraß^flB, vertreten durch ihre
 Vorstandsmitglieder Rudolf TMMuhä Werner
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
«*7 (
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13 0. Mai 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ HauÖ sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr. Bukow und Br. Buchholz
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 18. Dezember 1967 v/ird zurückgewi es an.
Der Klager trägt die Kosten der Revision,
 Von Rechts wegen
 Am 4. Februar 1963 verunglückte im Bereich des
, des bi
10,300 1 beladener Lastzug der Firma
5, ein mit • und
M	bei	a. d. Saar.	Die Unfallstelle
 liegt im Einzugsgebiet der Agger, eines Flußlaufs zweiter Ordnung, und im Einzugsgebiet eines Wasserwerks, Da das Heizöl bei dem tliifäll ausgelaufen war, erklärte die Amts-Verwaltung LcflH durch mündliche Ordnungsverfügung vom h0 Februar 1963 an den Fahrer des verunglückten Lastzugs und durch schriftliche Ordnungsverfügungen vom 5. Februar 1963 und 7. März 1963 an die Fahrzeughalterin folgende Maßnahmen für dringend notwendig“ die auf dem ge-
 
frorenen Boden stehenden Heizölmengen abzusaugen und zu verbrennen, den ölgetränkten Schnee zu räumen und abzufahren, Probebohrungen vorzunehmen und veröltes Grundwasser abzusaugen, sowie nach Eintritt des Tauwetters den ölgetränkten Boden abzuräumen und zur schadlosen Beseitigung abzufahren c In der Ordnungsverfügung vom 7. März 1.963 heißt es, daß die Maßnahmen bis auf die letzte inzwischen durchgeführt worden seien und daß dadurch 3.643 IM an Kosten entstanden seien, die der Fahrzeughalterin auferlegt würden.
Für den Lastzug bestand bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Mit Schreiben vom 13. März 1963 teilte die Beklagte dem Amt LdHI mit, sie wolle sich mit der Übernahme der Kosten noch nicht einverstanden erklären, sondern zunächst die Feststellungen des von ihr beauftragten Sachverständigen abwarton. Sie habe diesen gebeten, alle erforderlichGn Maßnahmen evtl, unverzüglich einzuleiten, und sio werde insoweit bis zur Höhe der Deekungssumme die Kosten evtl, tragen.
Mit Tauwotterbeginn wurde am 18. März 1963 mit der Abräumung des Erdreichs begonnen. Die dafür angefallenen Kosten von 71.6795B8 DM beglich die Beklagte unmittelbar.
Namens der Fahrzeughalterin legte die Beklagte gegen die Ordnungsverfügungen Widerspruch ein. Dieser wurde durch Bescheid dos Oberkreisdirektors des Siegkreises vom 20. Juli 1963 zurückgewiesen. Dagegen erhob die Fahrzoug-halterin Klage vor dem Verwaltungsgericht in Köln mit dem Antrag festzustellen, daß die Anordnung, nach Eintritt des Tauwetters sei der ölgetränkte Boden abzuräumen und zur schadlosen Beseitigung abzufahren, rechtswidrig ge-
• V
 
wesen sei. Während das Verfahren anhängig war, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts in Homburg a.d.Saar vom 19. Dezember 1963 die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Fahrzeughalterin mangels Masse abgelehnt und am 30. Juli 1964 die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht. Auf Grund mündlicher Verhandlung vom 17. Dezember 1964 wurde vom Verwaltungsgericht die Klage der Fahrzeughalterin abgewiesen, da sie nicht mehr parteifähig sei.
Am 3. September 1963 erließ die Amtskasse des Amtes Lohmar als Vollstreckungsbehörde eine Pfändungsverfügung, durch die sie wegen Schadensersatzforderung des Amtes Lohmar gegen die Fahrzeughalterin aus dom Ölunfall vom 4. Februar 1963 einschließlich der Kosten der Pfändung in Höhe von insgesamt 5.645,20 DK die angebliche Forderung der Schuldnerin gegen die Beklagte aus dem über die Haftpflichtversicherung ausgestellten Versicherungsschein pfändete und dem Gläubiger bis zu dem angegebenen Betrag zuzüglich der weiter fällig gewordenen Säumniszuschläge zur Einziehung überwies. Auf Antrag der Amtskasse Ld^H stellte die Stadtkasse in Saarbrücken als Vollstreckungsbehörde die Pfändungsverfügung der Beklagten als Drittschuldnerin zu. Einen Widerspruch der Beklagten gegen die Pfändungsverfügung wies der Oberkreisdirektor in Siegburg durch Bescheid vom 30. tovember 1965 zurück«
Das Amt Ldd^hat als Kläger die Auffassung vertreten, es könne die Beklagte wegen seiner Aufwendungen in Höhe von 5.649 DM sowohl aus eigenem Recht wie aus ab-geieitetem Recht auf Grund der Pfändung in Anspruch nehmen.
1s hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.645 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 3. September 1965 zu zahlen.
 
Die Beklagte hat beantragt, die Klage äbzu^
weisen.
Sie ist dem Vorbringen des früheren Klägers entgegengetreten und hat hilfsweise mit einer Gegenforderung aufgerechnet, die sie darauf stützt, daß infolge der fehlerhaften Anordnung, mit der Abräumung des Bodens bis zu dem Eintritt des Tauwetiers zu warten, umfangreichere Maßnahmen erforderlich geworden seien, als bei sofortiger Abräumung nötig gewesen wären; dadurch seien Mehrkosten von über 42.000 DM entstanden, für die das Amt LcflHI ersatzpflichtig sei.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den früheren Kläger 5*645 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 3. September 1965 zu zahlen; wegen des v;eit ergeh enden Zinsanspruchs hat es die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der frühere Kläger hat Revision eingelegt. Im Rahmen der im Lande Nordrhein-Westfalen durchgeführten kommunalen Neugliederung ist an seine Stelle als Klägerin die Gemeinde IdflH getreten. Sie will erreichen, daß die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
4 IT
Ent seheidungsgründe ^
I.
Dagegen, daß an die Stelle des Amtes Lo4HHB die Gemeinde Lo||m| als Klägerin getreten ist, test eben keine Bedenken.
II
Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist zulässig (§ 13 GVG). Die Klägerin macht zivilrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte, teils aus eigenem Recht, teils auf Grund einer ausgesprochenen Pfändung von Ansprüchen der Firma Bm§- und	GmbH,	künf-
tig Vorsicherungsnehmerin genannt, geltend»
I. Unmittelbare bürgerlichrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin gegen die Beklagte nicht zu»
■	; .tosprüche auf Grund des § 3 Nr, 1 des Pflicht-
versicherungsgesetzes in der Fassung vom 5. April 1965 (BGBl I, 213) scheiden, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, aus, v/eil das am 1, Oktober 1965 in Kraft getretene Gesetz (Art» 1 § 16 Satz 1,
 Arto 7) nicht für Schadensfälle gilt, die sich vor seinem Inkrafttreten ereignet haben, auch wenn sie bis dahin noch nicht abgewickelt waren (BGHZ 49? 130, 134; BGH VersR 1968, 361, 362).
 
Dem Berufungsgericht ist ferner zuzustimmen, daß Ansprüche auf Grund eines Schuldversprechens oder Schuldanerkenntnisses mangels einer von der Beklagten bindend übernommenen Verpflichtung nicht in Betracht kommen, desgleichen nicht Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil es an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung zwischen den Parteien fehlt (BGHZ 46, 260, 262)«»
2* Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Anspruch der Klägerin nach § 685 BGB auf Grund einer Geschäftsführung ohne Auftrag verneint. Die Klägerin besorgte nicht ein Geschäft der Beklagten, als sie sich darum bemühte, die durch das ausgelaufene Heizöl eingetretenen Schäden möglichst gering zu halten, und als sie die dafür erforderlichen Aufwendungen machte.
Zwar braucht es der Anwendung der Rechtsvorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff BGB) nicht entgegenzustehen, daß der Handelnde zur Wahrnehmung ei-g e ne r Belange oder in Erfüllung einer eigenen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Pflicht tätig wird (BGHZ 16, 12, 16; 50, 162, 167; 40, 28,.30, 31), Das besorgte Geschäft kann dessen ungeachtet auch dem Rechtskreis eines anderen zuzurechnen sein und -in der Absicht vorgenommen werden, ebenfalls die Interessen des a n d e r e n wahrzunehmen. So mag man die Tätigkeit der Klägerin bei der Eindämmung des Schadens als Geschäftsführung für die Halterin des Lastzuges ansehen können, die in erster Linie für die Beseitigung des von ihr verursachten Schadens zu sorgen hatte. Zu weit geht es aber, in den von'der Klägerin durchgeführten Maßnahmen die Besorgung des Geschäfts des H a f t p f Xi chtversiche-r e r s der Lastwagerhalterin (der Beklagten) zu sehen.
*9
 
Wenn der Haftpflichtversicherer dem Versicherungsnehmer Aufwendungen zur Abwendung und Minderung dos Schadens zu ersetzen hat (§§ 62, 63 VVG) und an der raschen Durchführung solcher Maßnahmen naturgemäß interessiert ist, so reicht diese mittelbare Beziehung nicht aus, um in der durchgeführten Maßnahme die Besorgung eines zu seinem Rechtskreis gehörenden Geschäfts zu sehen» Die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag würden unangemessen ausgeweitet werden, wenn sie auch bei Interessenverflechtungen ähnlicher Art, wie sie hier gegeben sind, zur Begründung von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz herangezogen werden Könnten» Dabei ist zu bedenken, daß der Geschäftsführer die Übernahme der Geschäftsführung dem Geschäftsherrn anzeigen und die Durchführung nach seinem Interesse mit Rücksicht auf seinen mutmaßlichen Willen ausrichten mußte, wenn er nicht dessen Entschließung herbei führt , L. wozu er verpflichtet sein könnte (§§ 677, 681 BGB)» Schließlich würde die Haftung des Geschäftsherrn über das Ausmaß der Bereicherungshaftung hinausgehen, da er auch zur Erstattung von im Ergebnis nutzlosen Aufwendungen verpflichtet sein könnte (vgl, hierzu Medicus Bürgerliches Recht 2. Aui'l. § 17 IZ)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs BGHZ 33, 231 steht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat» In jenem Fall hatte der Geschäftsführer gegenüber einer verletzten Person Aufgaben der Krsnkenfürsorge wahrgenommen, die rechtlich zu dem Aufgabenbereich der Krankenkasse gehörten, bei der die Verletzte versichert war» Dann allerdings war.'der Anspruch auf Aufwendungser3a12 gemäß §§ 683, 670 BGB begründet»
XV,
1, Die Klägerin ist auch nicht berechtigt, auf Grund der Pfändungsverfügung vora 3. September 1969 Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte geltend zu macheno
 Es kann auf sich beruhen* ob dieser Pfändungsver-fügung der Amtskasse des Amtes	einer Gebietskörper-
schaft des Landes Nordrhein-Westfalen* ein wirksamer Leistungsbescheid zugrunde liegt, wie er in § 6 Abs, 1 Nr. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vora 23. Juli 1957 (OV 216; VwVG NW) in der Fassung des Gesetzes vom 22, Mai 1962 (GV 263) vorausgesetzt wird.
Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob nicht die Vorsicherungsnehmerin, die Vollstreckungschuldnerin, obwohl sie nach § 1 des Gesetzes über die Auflösung und Löschung von Gesellschaften und Genossenschaften vora 9« Oktober 1934 (RGBl I, 914; BGBl IXX, 4120-3) aufgelöst war, als fortbestehend gelten mußte, soweit ihr angeblich zustehende Ansprüche gepfändet werden sollten, und ob ihr nicht hätte geboten werden müssen, sich Jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten, was offenbar unterblieben ist,
2, Jedenfalls hängt die Wirksamkeit der Pfändungsverfügung davon ab, daß dem Drittschuldner schriftlich verboten wird, an den Schuldner zu zahlen (§ 40 Abs, 1 VwVG NW) Das Berufungsgericht hat mit Recht verneint, daß die Amtskasse des Amtes Lo|^ gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin, die ihren Sitz im Saarland hatte, ein solches Verbot mit bindender Kraft aussprechen konnte,
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Die Amtskasse des Amtes	in	dessen	Bereich
 und su dessen Gunsten die Öffentlichrechtliche Geldforderung gegen die Versicherungsnehtnerin entstanden war, war nach dem für diese Gebietskörperschaft maßgebenden Landesrecht die zuständige Vollstreckungsbehörde (§2 Abs» 1 Nr. 2 WVG NW)» Sie konnte bei dem Erlaß einer Pfändungsverfügung in gewissem Umfang auch außerhalb des Gebiets des Amtes LoflD tätig werden (§ 40 Abs, 2 VwVG NW), jedoch nicht gegenüber Personen oder Körperschaften, die wie hier die Versicherungsnehmerin als Schuldnerin und die Beklagte als BrittSchuldnerin im Saarland, also außerhalb des Geltungsbereichs des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, ihren Wohnsitz oder Sitz hatten*
Im Saarland gilt nämlich keine dem § 40 Abs» 3 VwVG NW entsprechende Vorschrift, nach der es den Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer erlaubt ist, in Nordrhein-Westfalen unmittelbar Forderungspfändungen im Wege der PostzustelZung durchzuführen fi Dem im Saarland nach der Eingliederung eingeführten Verv;altungsvollStreckungsgesetz des Bundes vom 27• April 1953 (BGBl I, 157, III, 201-4) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen, da das Gesetz auch dort nur für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt*
Daraus, daß sich nach Art0 33 Abs» 1 GG alle Behörden dos Bundes und der Länder gegenseitig Rechtsund Amts-hilie zu leisten haben, kann nicht geschlossen werden, eine Gebietskörperschaft dürfe außerhalb des Landes, in dom sie liege, hoheitlich tätig werden» Auch aus dem Reichsgesetz über den Beistand bei der Einziehung von Abgaben und Vollstreckung von Verraögensstrafen vom 9» Juni 1895 (RGBl 256; BGBl III, 201-1), däs in den Ländern als Landesrecht
 angewendet wird (Fußn zu BGBl III, 201-1 und Kautz/Rie-wald Verwaltungszwangsverfahren zur Beitreibung von Geldbeträgen So Auflo § 1 BeistandG Anm0 1 So 425)? ergibt sich eine solche Befugnis nicht* Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts Frankfurt (Hain) (PrVerv/Bl 1912/1913?
 831) ist nicht richtig*
Vielmehr bestätigt das angofdhrte Gesetz, indem es die Verpflichtung zur Beistandleistung zwischen den Behörden verschiedener Bundesstaaten bei der Einziehung von Abgaben regelt, den Grundsatz? daß eine Vollstreckungsbehörde nicht selbst Vollstreckungsmaßnahmen durchführen darf, die in einem anderen Bundesland erforderlich werden? daß um die Durchführung solcher Maßnahmen vielmehr die Behörde des betreffenden Landes ersucht v/erden muß (Kautz/ Riev/ald § 1 BeistandG Amu 3 So 426; Delius PrVerwBl 1912/ 1913? 880; Rietdorf Verv/altungsvollstreckungsgesetz für Mordrhein-Westfalen 2« Auf1 * § 40 Ani. 9 und DVB1 1962,
662; Thomas DVB1 1964? 337)o Es genügt nicht? daß die Behörde des ersuchten Landes lediglich dem in ihrem Bereich wohnenden Schuldner oder Drittschuldner die Pfändungsverfügung der ersuchenden Vollstreckungsbehörde des Glüubiger-landes zustellt; denn die bloße Zustellung der hoheitlichen Verfügung einer auswärtigen Behörde kann die nach dem für sie maßgebenden Landesrecht i n e i g eh er Vera n t w o r t u n g erlassene Verfügung nicht ersetzen? zu demal unklar bleiben würde? v/elche Stelle über Rechtsbehelfe gegen derartige Vorfügungen zu befinden hätte* Die Pfändungsverfügung der Behörde des anderen Bundesstaates ist ? da diese in eine fremde Landeshoheit eingegriffen hat? trotz der Zustellung durch die ersuchte Behörde nichtig (Forsthoff VerwB 9» Auflo § 12 So 222 Fußn 2)o Soweit sich eine gegenteilige Praxis gebildet hat (Kautz/Riev/ald aaO; Thelemann FrVerv/Bl 1913/1914? 134), kann diese nicht gebilligt v/erden „
Die von der Amtskasse des Amtes Lohmar erlassene Verfügung v/ar demnach wirkungslos» Daran ändert es nichts, daß der von der Beklagten gegen die Verfügung erhobene Widerspruch vom Oberkreisdirektor des Siegkreises, also wiederum einer Behörde des Landes Nordrhein-Westfalen, zurückgewiesen worden ist»
Die Versicherungsnehmerin, die Schuldnerin, hatte ihren Sitz in dem ehemals bayerischen Teil des Saarlandes, die Beklagte, die Drittschuldnerin, im ehemals preußischen Teil des Saarlandes. Grundsätzlich hätte' die Pfändungsverfügung auch gegenüber der Beklagten von der für die Versicherungsnehmerin zuständigen Vollstreckungsbehörde erlassen werden müssen. Ob sie von der für die Beklagte zuständigen Vollstreckungsbehörde hätte erlassen werden können, mag auf sich beruhen, da es darauf nicht ankommto Die für den Sitz der Schuldnerin zuständige Vollstreckungsbehörde ist nicht tätig geworden, und die Stadtkasse	als die für die Drittschuld-
nerin zuständige Vollstreckungsbehörde hat nicht selbst eine Pfändungsverfügung erlassen, sondern lediglich die von der Behörde eines anderen Bundeslandes erlassene Pfändungsverfügung zugestellt, also nicht das getan, was allenfalls eine Pfändung der Ansprüche der Versicherungsnehmerin hä;tte bewirken können.
In der Zustellung des Zahlungsverbots liegt nicht bereits die Übernahme der Verbotsverfügung durch die um die Zustellung ersuchte Behörde (anders wohl nunmehr Rietdorf DVB1 1964, 860, 861), Auch hier spricht nichts dafür, daß die Stadtkasse Sa0H|sich mit der Zustellung die PfändungsVerfügung der Amtskasse des Amtes
 Lohmar zu eigen gemacht und sie als eigene Pfändungsverfügung erlassen habe0 In dem an die Beklagte gerichteten Begleitschreiben der Stadtkasse hat eine solche Einstellung keinen Ausdruck gefunden, vielmehr heißt es darin, nur an die Amtskasse Loflü seien die Drittschuldnererklärungen zu richten und Zahlungen zu leisten,, Der Pfändungsverfügung selbst sind die Vorschriften des Landes Mordrhein-Westfalen zugrunde gelegt -worden, obwohl die Stadtkasse die Verfügung nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften der preußischen Verordnung, betreffend das Ve rwaltungsa/angsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 15» November 1899 .(.GS 545) hätte vornehmen müssen (§ 4 Abs„ 2 BeistandG). Zudem entspricht die in der Pfändungsverfügung enthaltene Rechtsmittelbelehrung, nach
 der Einspruch bei der Amtskasse Lo|^| einzulegen sei, nicht dem, was in einer Pfändungsverfügung der Stadtkasse hätte gesagt werden müssen, nämlich, daß Einwendungen gegen die Pfändungsverfügung als solche durch Widerspruch bei der Stadtkasse Saarbrücken geltend zu machen seien (§ 70 § 5 Abs. 1 Beistände)„
Nach alledem ist eine wirksame Pfändungsverfügung, auf Grund deren die Klägerin Ansprüche der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagte geltend machen könnte, nicht ergangene Darauf, daß die Stadtkasse SaflflHHB nachträglich die Auffassung vertreten hat, die Pfändungsverfügung des Amtes Lo^B sei in ihre eigene, die Zustellung betreffende, Verfügung einbezogen und deren Bestandteil und Gegenstand, gev/issermaßen zur eigenen Verfügung geworden, kommt es nicht an«,

Die Revision gegen das die Klage abweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist demnach zurückzuweisen, ohne daß darauf eingegangen zu werden braucht ., ob die Versicherungsnehmer in Ansprüche gegen die Beklagte hat, und ob der Anspruch, mit dem die Beklagte aufrechnet, besteht o
Dr. Hauß	Johannsen	Wüstenberg
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