Februar 1966 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er sei nicht berechtigter Fahrer des Wagens gewesen. Auf Grund dieser Darstellung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Forderungen der N4HHHB AflHHHIA Versicberunga-AG aus dem Verkebrsun-fall vom 15* Mai 1964 freizustellen. Die Beklagte hat daran festgehalten, der Kläger sei nicht berechtigter Fahrer gewesen, und um Abweisung der Klage gebeten. Die Beklagte begründete ihr Recht zur Leistungs-verweigerung nunmehr damit, daß ihr der Kläger diese zutreffende Schilderung des Sachverhalts nicht schon früher gegeben, dadurch seine Aufklärungspf1icht verletzt und den Rechtsstreit erforderlich gemacht habe. Das Berufungsgericht hat in Urteil die beantragte Wiedereinsetzung gewährt und der Klage stattgegeben. iVllO Ct des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht nicht nur die zugunsten der Beklagten bereits festgesetzten 1081.80 Zumal der Kläger die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges bereits selbst getragen batte, ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß er ohne Verschulden hoffen durfte, mit Blick auf die monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehenden 815.— DM bei rund 1.500,- DM fälligen Verbindlichkeiten von der Zahlung der Berufungsgebühr in Höhe von 244.50 DM und von zwei Anv/altsgebühren in Höhe von je 416.- DM einstweilen befreit zu werden. In der Sache geht die Revision übereinstimmend mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger auf dem entscheidenden Wege von MflBH^nach H^BHpberechtigter Fahrer des Wagens war. Sie erkennt insbesondere an, daß die von Wollenv/eber gewünschte Überführung des Fahrzeugs von lflHHHVna°b W durch den kleinen Umweg über MflMi nicht ihren Charakter als erlaubte Fahrt verloren hat und zur Schwarzfahrt geworden ist» Als verkannt rügt die Revision lediglich, daß der Kläger durch die von diesem Sachverhalt abweichende Schilderung, der Unfall habe sich auf einer gestatteten Privatfabrt ereignet, seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB vorsätzlich verletzt und dashalb den Versicherungsschutz nach § 7 V AKB verwirkt habe. Die Beklagte bat ihm umgekehrt, obrP ihn vorher zur Äußerung aufzufordern, in diesem Brief von sich aus einen unzutreffenden Sachverhalt vorgehalten, nämlich den, er habe das auf dem Kasernenbof in HflHHNbgestellte Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers zu einer Schwarzfahrt benutzt. Er bat es als in allen Punkten umfahr bezeichnet, daß der V/agen wegen einer nicht sogleich durchführbaren Reparatur auf dem Kasernen-hof gestanden babe, und der Beklagten mitgeteilt, in Wirklichkeit habe loflBHB ihn unter Übergabe des Schlüssels und der Papiere gebeten, das Fahrzeug in XflHHHIH obzuholen. Dieses weiterhin behauptete Recht zur De istungsver-v/eigerung kann die Beklagte nicht aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens vom 16. Der Zusatz des Klägers, WofliHhabe ihm zu dem Dank (für die Abholung) noch weitere Benutzung des Fahrzeugs erlaubt, war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nachweislich falsch. Die Rüge der Revision, wegen der vom Landgericht abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte es seiner erneuten Vernehmung bedurft, ist unbegründet* Das Landgericht hat die Aussage ■■■b überhaupt nicht verwertet, weder an der von der Revision angegebenen Stelle noch sonst in den Entscheidung^ Der Kläger hat mit seinem Hinweis auf die erlaubte Weiterbenutzung des Fahrzeugs auch nicht vorsätzlich etwas anderes behauptet. Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten, der Unfall habe sich auf einer unbefugt von HflBBpaus unternommenen Fahrt ereignet, gerade und ausdrücklich entgegengetreten. Selbst wenn sich der Kläger in diesem Widerspruehsschrefben ungeschickt, mißverständlich oder unvollständig zur Sache geäußert haben sollte, könnte die Beklagte daraus keinen neuen und nunmehr berechtigten Versagungsgrund herleiten, Es wäre ihre Pflicht gewesen, mit Blick auf die Angaben des bisher nicht gehörten Klägers in eine erneute Prüfung des Falles einzutreten. Aus dem bloßen, überdies berechtigten und durch das eigene Verhalten der Beklagten herausgeforderten Widerspruch des Klägers ließ sich dagegen ein Recht zur LeistungsVerweigerung nicht herleiten. In der lat findet sich die von der Revision als übergangen gerügte Barstellung: ger habe das Fahrzeug nach der Abholung aus I] Es kann hiernach dahinstehen, ob es sich entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht um eine vorsätzlich falsche Sachdarstellung gehandelt hat oder - was näher liegt - lediglich um eine mißverstandene Information, die der Meinung des Klägers entsprungen war, wegen der eingetretenen Umstände sei schon der letzte feil der Abholfahrt eine "Privatfahrt” gewesen. daß der Kläger grob fahrlässig den vorliegenden Deckungs-prozeß verschuldet habe und zu demindest die bis zur Aufklärung des wahren Sachverhalts entstandenen Kosten tragen müsseo Da sich das Berufungsurteil im Ergebnis als rechtlich zutreffend erwiesen hat, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV ZR 1007/68 URTEIL Verkündet am 17. Dezember 1969 B 1 e c h e r , Ju s t i z ob er s ekr e t ä r •la Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der und ^HIHiiV vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. und Dr. Wilhelm MIHIHBo in Al ;esellschaf t iOthur itroßei - Prozeßbevollniäcbtigter: Beklagten und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt Dr. gegen den kaufmännischen Angestellten Werner Am * ^^9 in n Kläger und Revis ionsbeklagten ? Prozeßbevol3.mächtigter Rechtsanwalt 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzscbner, Dr. Reinhardt und Dro Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. November 196? wird zurückgcv/ioseri . Die Kosten der Revision hat die Beklagte zu Von Rechts wegen Der als Halter eines Personenwagens bei der Beklagten haftpflichtversicherte Günter WflHBin V/flU ÜK) übergab das fahr zeug im Mai 1964 seinem Nachbarn loflBHB der es u.a. lackieren lassen sollte tat derzeit als Unteroffizier bei Dienst Ir nahm den Wagen am 10, oder 11. Mai 1964 nach dorthin mit und brachte ihn dann nach wo die lackierung ausgeführt wurde„ Das Abholen übernahm anstelle des verhinderten der Kläger, der damals in derselben Kompanie diente, Br fuhr den Wagen am 14. Mai 1964 bis Von dort wollte er ihn am Abend des 15, Mai in Begleitung seines Kameraden Jf^^naob bringen. Auf dieser Fahrt sprang die schadhafte l’ür neben dem Fahrersitz auf. Während der Kläger und Hfl^Vbei Dunkelheit links neben dem angehaltenen Fahrzeug standen, um den Schaden zu beheben, erfaßte ein aus der Gegenrichtung herankommender Wagen und verletzte ihn Der Haftpflichtversicherer des Fahrers, die Afl Yersicherungs-AG, entschädigte H^Hnd nahm den Klü- ger auf Erstattung von zwei Dritteln ihrer mit 15.641997 DH angegebenen Aufwendungen in Ansprüche Die Beklagte versagte nach Erkundigungen hei ihren Versicherungsnehmer V/flH dem Kläger unter dem 4. Februar 1966 den Versicherungsschutz mit der Begründung, er sei nicht berechtigter Fahrer des Wagens gewesen. Der Kläger verwahrte sich in seiner Antwort vom 16, Februar 1966 gegen den Vor- wurf der Schwarzfahrt und erklärte dazu wörtlich: ’'Bevor Herr WoH|^ in Q^n kurzes Manöver fuhr, übergab er mir für den FKW .. . sämtliche Wagenschlüssel und den Kraftfahrzeugschein. Herr bat mich, das Fahrzeug von zu dem Dank dafür erlaubte er mir noch weitere Benutzung des Fahrzeugs .., ” Auf Grund dieser Darstellung hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von allen Forderungen der N4HHHB AflHHHIA Versicberunga-AG aus dem Verkebrsun-fall vom 15* Mai 1964 freizustellen. Die Beklagte hat daran festgehalten, der Kläger sei nicht berechtigter Fahrer gewesen, und um Abweisung der Klage gebeten. ...Die 'Beweisaufnahme des ersten Hechtszuges bestätigte die Behauptung des Klägers nicht, habe ihn die Benutzung des Wagens für eigene Zwecke gestattet. Der Kläger schilderte nun den Hergang erstmals wie folgt: Er habe den Wagen am 14. Mai 1964 von IflBHBP über MflIBp nach HMHVbringen wollen. In MflHBlsei ihm von kontrollierenden Folizeibeamten die Weiterfahrt wegen Bedenken gegen seine Pahrtüchtigkeit untersagt worden; das Fahrzeug sei mit den Schlüsseln sichergestellt worden. Bei der Abholung am nächsten (Dage habe sich dann der Unfall auf dem Wege nach HflBBHereignet. Dieser Verlauf wurde nach der Vernehmung von Zeugen unstreitig. Die Beklagte begründete ihr Recht zur Leistungs-verweigerung nunmehr damit, daß ihr der Kläger diese zutreffende Schilderung des Sachverhalts nicht schon früher gegeben, dadurch seine Aufklärungspf1icht verletzt und den Rechtsstreit erforderlich gemacht habe. Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen. Gegen das am 17. Hai 1967 zugestellte Urteil bat der Kläger am 31. Juli 1967 Berufung eingelegt, nachdem ihm das am 13. Juni 1967 nachgesuchte Armenrecht für den zweiten Rechtszug durch einen am 21. Juli 1967 abgesandten Beschluß versagt worden war. Das Berufungsgericht hat in Urteil die beantragte Wiedereinsetzung gewährt und der Klage stattgegeben. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlieben Urteils. Entseheidungsgründe: Die Revision konnte keinen Irfolg haben Io Das Oberlandesgericbt bat dem Kläger die Y/iedereinset-zung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Berufungsfrist mit der Begründung gewährt, ihm sei zwar das Armen recht mange! Armut zu versagen gewesen, doch habe er sich nach den Umständen unverschuldet für arm im Sinne von § 114 Abs* 1 ZPO holten dürfen. Hiergegen greifen die Rügen der Revision nicht durch. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe im Mittellosigkeitszeugnis sein Nettoeinkommen und das seiner Ehe- frau nur mit dem Zusatz ’’ca.” angegeben und die tatsächliche Höhe verschwiegen, übersieht sie die beigefügten Lobnbe-scheinigungen der Arbeitgeber, aus denen die genaue, von den Angaben nur geringfügig abweichende Höhe der Bezüge zu ersehen war. Als Schuldenlast nach dem ungünstig iVllO Ct des ersten Rechtszuges hat das Berufungsgericht nicht nur die zugunsten der Beklagten bereits festgesetzten 1081.80 3)11 berücksichtigt, sondern auch die von der Revision übergangene Oerichtskostenrechnung über 336.— DM zuzüglich Auslagen. Zumal der Kläger die Gerichtskosten und seine eigenen außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges bereits selbst getragen batte, ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß er ohne Verschulden hoffen durfte, mit Blick auf die monatlich für den Unterhalt zur Verfügung stehenden 815.— DM bei rund 1.500,- DM fälligen Verbindlichkeiten von der Zahlung der Berufungsgebühr in Höhe von 244.50 DM und von zwei Anv/altsgebühren in Höhe von je 416.- DM einstweilen befreit zu werden. Da die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie die Revision nicht hezweifelt, im übrigen formund fristgerecht beantragt worden ist, ergeben sich gegen ihre Bewilligung keine II. In der Sache geht die Revision übereinstimmend mit dem Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger auf dem entscheidenden Wege von MflBH^nach H^BHpberechtigter Fahrer des Wagens war. Sie erkennt insbesondere an, daß die von Wollenv/eber gewünschte Überführung des Fahrzeugs von lflHHHVna°b W durch den kleinen Umweg über MflMi nicht ihren Charakter als erlaubte Fahrt verloren hat und zur Schwarzfahrt geworden ist» Als verkannt rügt die Revision lediglich, daß der Kläger durch die von diesem Sachverhalt abweichende Schilderung, der Unfall habe sich auf einer gestatteten Privatfabrt ereignet, seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB vorsätzlich verletzt und dashalb den Versicherungsschutz nach § 7 V AKB verwirkt habe. Dem ist nicht beizutreten. Der Kläger hat unstreitig vor Erhalt des Ablehnungs-Schreibens der Beklagten vom 4. Februar 1966 überhaupt keine Erklärung über den Hergang des Unfalls abgegeben. Die Beklagte bat ihm umgekehrt, obrP ihn vorher zur Äußerung aufzufordern, in diesem Brief von sich aus einen unzutreffenden Sachverhalt vorgehalten, nämlich den, er habe das auf dem Kasernenbof in HflHHNbgestellte Fahrzeug ihres Versicherungsnehmers zu einer Schwarzfahrt benutzt. Dieser Behauptung hat der Kläger in seiner Antwort vom 16. Februar 1966 widersprochen. Er bat es als in allen Punkten umfahr bezeichnet, daß der V/agen wegen einer nicht sogleich durchführbaren Reparatur auf dem Kasernen-hof gestanden babe, und der Beklagten mitgeteilt, in Wirklichkeit habe loflBHB ihn unter Übergabe des Schlüssels und der Papiere gebeten, das Fahrzeug in XflHHHIH obzuholen. Diese Darstellung war, wie seit dem ersten Rechtszug unstreitig ist, schlechthin richtig. Gleichwohl ist die Beklagte nicht von ihrem Standpunkt abgegangen, sondern hat es zu dem Rechtsstreit kommen lassen. Dieses weiterhin behauptete Recht zur De istungsver-v/eigerung kann die Beklagte nicht aus dem sonstigen Inhalt des Schreibens vom 16. Februar 1966 herleiten. Der Zusatz des Klägers, WofliHhabe ihm zu dem Dank (für die Abholung) noch weitere Benutzung des Fahrzeugs erlaubt, war nach der Überzeugung des Berufungsgerichts nicht nachweislich falsch. Das Berufungsgericht hat die anderslautende Aussage WflHHHHfrs aus sachlichen Gründen als nicht verläßlich angesehen. Die Rüge der Revision, wegen der vom Landgericht abweichenden Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen hätte es seiner erneuten Vernehmung bedurft, ist unbegründet* Das Landgericht hat die Aussage ■■■b überhaupt nicht verwertet, weder an der von der Revision angegebenen Stelle noch sonst in den Entscheidung^ Im übrigen kam es auf den erörterten Zusatz des Kl Nigers für die Aufklärung des Tatbestandes aber auch nicht an, v/eil sieb der Unfall auf der unstreitig genehmigten Abholfahrt ereignet hat. Der Kläger hat mit seinem Hinweis auf die erlaubte Weiterbenutzung des Fahrzeugs auch nicht vorsätzlich etwas anderes behauptet. Er mag die Vorstellung gehabt haben, die Überführung des Fahrzeugs von Ibbenbüren nach sei zu demindest in ihrem letzten Abschnitt in- folge des Umweges Über Münster, des dortigen Alkoholgenusses und der polizeilichen Sicherstellung des Wagens zur "Privatfahrt" geworden. Diese Auffassung v/äre nach den zutreffenden Darlegungen des Berufungsgerichts nicht unverständlich gev/esen und könnte nicht den Vorwurf begründen, der Kläger habe zwei miteinander unvereinbare Sachdarstellungen gegebeno Soweit die Revision gleichwohl dem Schreiben dos Klägers entnehmen will, er habe eindeutig die Unglücksfahrt von der Abholfahrt unterschieden, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Kläger ist der Behauptung der Beklagten, der Unfall habe sich auf einer unbefugt von HflBBpaus unternommenen Fahrt ereignet, gerade und ausdrücklich entgegengetreten. Auch ein Verschweigen des wahren Sachverhalts in dem erörterten Brief und eine dadurch begangene Obliegenheitsverletzung kann die Beklagte dem Kläger nicht anlasten o Die Beklagte wollte durch ihr Ablehnungssehreiben vom 4, Februar 1966 keine weitere Aufklärung vom Kläger or langen. Sie glaubte den Tatbestand auf Grund ihrer Ermittlungen, die sie unter Umgehung des Klägers durchgefübrt hatte, vollständig zu kennen, und drückte in ihren Schreiben lediglich die Erwartung aus, der Kläger werde die hieraus gezogene Folgerung nach Prüfung als berechtigt anerkennen. Die Antwort des Klägers stellte demnach nur seine Verteidigung gegen einen ungerechtfertigten, von unzutreffenden Voraussetzungen ausgehenden Vorwurf dar. Selbst wenn sich der Kläger in diesem Widerspruehsschrefben ungeschickt, mißverständlich oder unvollständig zur Sache geäußert haben sollte, könnte die Beklagte daraus keinen neuen und nunmehr berechtigten Versagungsgrund herleiten, Es wäre ihre Pflicht gewesen, mit Blick auf die Angaben des bisher nicht gehörten Klägers in eine erneute Prüfung des Falles einzutreten. Wenn sie dies getan und nunmehr den Kläger unter einstweiliger Zurückstellung ihres ablehnenden Standpunktes aufgefordert hätte, den Bachverhalt zusammenhängend und genauer als aus seinem Schreiben ersichtlich zu schildern, hatte ein Auf leben der Aufklärungspflicht des Klägers und gegebenenfalls auch deren Verletzung durch Verschweigen wesentlicher Umstände in Betracht kommen können. Aus dem bloßen, überdies berechtigten und durch das eigene Verhalten der Beklagten herausgeforderten Widerspruch des Klägers ließ sich dagegen ein Recht zur LeistungsVerweigerung nicht herleiten. Die Beklagte hat denn auch den in ihrem Schriftsatz vom 1. März 1967 erstmals geltend gemachten Versagungsgrund der verletzten Aufklärungspflicht auf den Vortrag des Klägers im Prozeß gestützt. In der lat findet sich die von der Revision als übergangen gerügte Barstellung: ger habe das Fahrzeug nach der Abholung aus I] für einige private Fahrten benutzt und hierbei sei der Unfall eingetreten, nur in der Klageschrift. Darauf kann die Beklagte den Entzug des Versicherungsschutzes nicht gründen. Nach der endgültigen Verweigerung der Leistung (oder gar noch im Beckungsprozeß) hat der Versicherungs- nehmer keine Obliegenheiten mehr zu erfüllen, die dem Versicherer eben diese Leistung ermöglichen oder erleichtern sollen,* denn dieses Ziel läßt sich nicht mehr erreichen. Für eine schuldhafte Verletzung derartiger Obliegenheiten ist folglich kein Raum mehr (BGH Urteil vom 7. November 1966 -II ZR 11/65 = VersR 1967, 27 unter Hinweis auf Bruck-Möller, VVG B. Aufl. § 6 Anm. 36). Es kann hiernach dahinstehen, ob es sich entgegen der Beurteilung durch das Berufungsgericht um eine vorsätzlich falsche Sachdarstellung gehandelt hat oder - was näher liegt - lediglich um eine mißverstandene Information, die der Meinung des Klägers entsprungen war, wegen der eingetretenen Umstände sei schon der letzte feil der Abholfahrt eine "Privatfahrt” gewesen. Yfar die Beklagte demnach weder aus dem Gesichtspunkt der Schwarzfahrt noch der verletzten Aufklärungspflicht berechtigt? dem Kläger den Versicherungsschutz zu entziehen? so kann auch keine Rede davon sein? daß der Kläger grob fahrlässig den vorliegenden Deckungs-prozeß verschuldet habe und zu demindest die bis zur Aufklärung des wahren Sachverhalts entstandenen Kosten tragen müsseo Da sich das Berufungsurteil im Ergebnis als rechtlich zutreffend erwiesen hat, war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv;eisen0 Dr» Hauß Jobarmsen Dr»Pfretzsebner Dr. Reinhardt Dr» Buchholz