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BGH · IV ZR 1009/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1009/66

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte v/egen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse und daß sie nicht berechtigt sei, ihn auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch zu nehmen» Er hat behauptet, er sei beim Verlassen der Unfallstelle nicht Herr seiner Entscheidungen und zu irgendwelchen Überlegungen außerstande gewesen» Er habe völlig unter dem Einfluß des genossenen Alkohols und der Schock-v/irkung des Unfalls gestanden, bei dem er überdies mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sei» Daher sei er zunächst planlos umhergeirrt. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht falle ihm unter diesen Umständen nicht zur Last, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/ei-sen„ Sie hat das Vorbringen dos Klägers bestritten und behauptet, er habe nach dem Unfall folgerichtig und planmäßig gehandelt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger durch das sofortige Verlassen der Unfallstelle die in § 7 I 2/2 AKB bestimmte Obliegenheit verletzt hat, alles zu tun, v;as zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Endlich hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß mit der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers noch nicht über die Frage seines vorsätzlichen Handelns entschieden'waro Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, daß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung das Bewußtsein erfordert, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu vorstos-sen. Es hat jedoch Bedenken gegen die auf eine Fiktion hinauslaufende Ansicht geäußert, bei einem Kraftfahrer sei heute das allgemeine Bewußtsein vorauszusetzen, im Versicherungsfall zur Unterstützung des Versicherers verpflichtet zu sein» Hinsichtlich des Klägers hat das Berufungsgericht jedenfalls die Überzeugung gewonnen, daß er sich infolge des genossenen Alkohols und des erlittenen Unfallschocks seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer unmittelbar nach dem Unfall nicht bewußt war» Das Berufungsgericht hat deshalb eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit und damit ein hierauf gegründetes Recht der Beklagten zur Leistungsverweigerung verneint <, Die Feststellung, daß der Kläger beim Verlassen der Unfallstelle nicht an seine Pflichten gegenüber der Beklagten gedacht hat, ist für das Revisionsgericht bindende Auf sie kam es jedoch nicht an. Bei der Frage, worauf sich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei einer vorsätzlichen Obliegenheits-Verletzung erstrecken muß, ist zwischen speziell versicherungsrechtlichen und allgemein gültigen Verhaltensnormen zu unterscheiden„ Liegt die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten allein in dem Versicherungsverhältnis begründet, so kann ein vorsätzlicher Verstoß freilich nur bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer eine hinreichende Vorstellung davon hatte, wie er nach dem Vertragsinhalt eigentlich hätte handeln müssen. Anders verhält es sich jedoch bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die schlechthin verbindlich sind und deren Erfüllung auch nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzt wird* Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm, so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sonderen gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist. Zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensvorschriften gehört das Gebot, nach einem Vorkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, Zumindest jeder Kraftfahrer weiß, daß er so zur möglichst objektiven Aufklärung des Tatbestandes Interesse_aller_ Beteiligten bei- Gerade diese Erwägung zeigt, daß es nicht richtig sein kann, bei einer Verletzung der für jeden Verursacher eines Unfalls evidenten Wartepflicht mehr als den allgemeinen Vorsatz zu verlangen, sich dadurch der im Interesse aller Beteiligten gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Tatbestandes zu entziehen. zur Tatzeit nicht in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die seine freie Willensbestimmung ausschloß, Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, daß sich der Kläger der vorsätzlichen Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht hat, wegen der er denn auch zu Strafe verurteilt worden ist, Damit steht nach dem Gesagten zugleich fest, daß er seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB vorsätzlich verletzt hat» Hierdurch wurde ihr schutzwürdiges Interesse an einer möglichst wahrheitsgetreuen Aufklärung des Tatbestandes und damit an der Gewinnung einer verläßlichen Grundlage für die Abwicklung des Versicherungsfalls ernstlich in Frage gestellt„ Ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vorsätzlichen Verstoß des Klägers und dessen möglichen Folgen, das der Beklagten die Berufung auf ihre Lei-stungsfreiheit verwehren könnte, besteht demnach nicht.

Zitierte Normen: § 712 AKB2008_alt § 827 BGB § 7 AKB2008_alt
FeststellungUnfallvorsätzlichBerufungsgerichtAufklärungspflichtallgemeinKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk;
da
BGHZ:	nein
VVG § 6 Abs, 3; Allg0Bedingungen f 0 dflKraitverkVerc (AKB) § 7
Verletzt der Versicherungsnehmer wie im Falle der Verkehrsunfallflucht bewußt eine elementare, dem Aufklärungsintoresse aller Beteiligten dienende Verhaltensnorm, so verstößt er damit zugleich vorsätzlich gegen seine vorsicherungs-rechtliche Aufklärungspflicht„
BGH, Urte v, 18. Februar 1970 - IV ZR 1009/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
jy.m.1005/68	URTEIL	Verkünd«	„m
18c Februar 1970 B 1 e c h e r ,y uustizobersekret
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der A	Versicherung	AG,	Ui
 Straße J^vertreten durch ihren Vorstand Ludwig Theodor von RaflBHIlIMcGerd HflB, Dr» Albert Kä(~~
Dr» Karl-Heinz	Rolf	Ki^|,	Br»	Hugo	Re]
Beklagten und Revisionsklagerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.,
gegen
 den Reinigungsunternehmer Fritz
D
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter:
Recht sanv/alt Dr»
2
Der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18„ Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr„ Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Br» Pfretzschner, Dr„ Reinhardt und Dr 0 Bukov;
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 310 Oktober 1967 aufgehobeno
 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16„ Zivilkammer des Landgerichts Düssel-dorf vom 7» Februar 196? v/ird zurückgewiesen„
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung und der Revision»
Von Rechts v/egen
 Tatbestand:
Der Kläger v/ar als Halter eines Personenkraft“ wagens bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherte M 8o Januar 1966 gegen 19c40 Uhr verursachte er eimn Verkehrsunfall o Er kam auf der R^Hstraße in
 mit dem Wagen ins Schleudern, streifte einen par-
kenden PKY/ und stieß mit einem entgegenkommenden Taxi zusammen» Es entstand Personen- und Sachschaden»
Der Kläger verließ sofort sein beschädigtes Fahrzeug und entfernte sich von der Unfallstelle„ Gegen 22.30 Uhr meldete er sich auf dem Polizeirevier., Eine um 22„50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von 1,04 ^o.
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe sov/ie wegen Verkehrsunfallflucht zu 300,- DM Geldstrafe verurteilt»
Die Beklagte hat dem Kläger den Versicherungsschutz entzogen, weil er den Unfallort verlassen und dadurch vorsätzlich seine Aufklärungspflicht (§712 AKB) verletzt habe» Sie hat zugleich angekündigt, daß sic den Kläger v/egen ihrer Aufwendungen in vollem Umfange regreßpflichtig machen werde.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte v/egen des Schadensereignisses Versicherungsschutz gewähren müsse und daß sie nicht berechtigt sei, ihn auf Erstattung ihrer Aufwendungen in Anspruch zu nehmen» Er hat behauptet, er sei beim Verlassen der Unfallstelle nicht Herr seiner Entscheidungen und zu irgendwelchen Überlegungen außerstande gewesen» Er habe völlig unter dem Einfluß des genossenen Alkohols und der Schock-v/irkung des Unfalls gestanden, bei dem er überdies mit dem Kopf gegen die Windschutzscheibe gestoßen sei» Daher sei er zunächst planlos umhergeirrt. Dann habe er einen Freund aufgesucht, bei dem er verwirrt geredet und stumpf
 
dagesessen habe. Als er sich endlich seines Verhaltens bewußt gev/orden sei, habe er die Fahrzeugpapiere aus seiner Y/ohnung geholt und sich der Polizei gestellt. Eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht falle ihm unter diesen Umständen nicht zur Last,
 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/ei-sen„ Sie hat das Vorbringen dos Klägers bestritten und behauptet, er habe nach dem Unfall folgerichtig und planmäßig gehandelt. Das sei aus seinen ins einzelne gehenden Angaben zu ersehen, die er vier Tage später bei seiner polizeilichen Vernehmung gemacht habe, überdies habe der Kläger in der Schadenanzeige die Frage nach der genossenen Alkoholmenge falsch beantwortet.
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben , Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Y/iederherStellung des erstinstanzlichen Urteils,
 Entscheidunasgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben.
Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß der Kläger durch das sofortige Verlassen der Unfallstelle die in § 7 I 2/2 AKB bestimmte Obliegenheit verletzt hat, alles zu tun, v;as zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Die Wartepflicht des Klägers ist zutreffend schon deshalb bejaht worden, weil er sich zur
 
Feststellung des Blutalkoholgehalts hätte bereithalten müsseno
 Rechtlich unbedenklich hat das Berufungsgericht weiter dargelegt, daß sich der Kläger trotz des genossenen Alkohols und eines in normalen Grenzen bleibenden Unfallschocks nicht in einem die freie VJil-lensbeStimmung ausschließenden Zustand der Bewußtscins-störung (§ 827 BGB) befunden hat, so daß seine Verantwortlichkeit nicht aus diesem Grunde ausgeschlossen war0 Die Feststellung ist nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen getroffen worden„
Endlich hat das Berufungsgericht nicht übersehen, daß mit der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers noch nicht über die Frage seines vorsätzlichen Handelns entschieden'waro Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung ausgeführt, daß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung das Bewußtsein erfordert, gegen eine bestehende Verhaltensnorm zu vorstos-sen. Es hat jedoch Bedenken gegen die auf eine Fiktion hinauslaufende Ansicht geäußert, bei einem Kraftfahrer sei heute das allgemeine Bewußtsein vorauszusetzen, im Versicherungsfall zur Unterstützung des Versicherers verpflichtet zu sein» Hinsichtlich des Klägers hat das Berufungsgericht jedenfalls die Überzeugung gewonnen, daß er sich infolge des genossenen Alkohols und des erlittenen Unfallschocks seiner Aufklärungspflicht gegenüber dem Versicherer unmittelbar nach dem Unfall nicht bewußt war» Das Berufungsgericht hat deshalb eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit und damit ein hierauf gegründetes Recht der Beklagten zur Leistungsverweigerung verneint <,
 
Die Feststellung, daß der Kläger beim Verlassen der Unfallstelle nicht an seine Pflichten gegenüber der Beklagten gedacht hat, ist für das Revisionsgericht bindende Auf sie kam es jedoch nicht an. Sie ist nicht geeignet, den Vorsatz des Klägers auszuschließen o
Bei der Frage, worauf sich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei einer vorsätzlichen Obliegenheits-Verletzung erstrecken muß, ist zwischen speziell versicherungsrechtlichen und allgemein gültigen Verhaltensnormen zu unterscheiden„ Liegt die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten allein in dem Versicherungsverhältnis begründet, so kann ein vorsätzlicher Verstoß freilich nur bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer eine hinreichende Vorstellung davon hatte, wie er nach dem Vertragsinhalt eigentlich hätte handeln müssen. Lediglich auf die genaue Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen kommt es auch dann nicht an. Anders verhält es sich jedoch bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die schlechthin verbindlich sind und deren Erfüllung auch nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzt wird* Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm, so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sonderen gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist.
 
Zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensvorschriften gehört das Gebot, nach einem Vorkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten, Zumindest jeder Kraftfahrer weiß, daß er so zur möglichst objektiven Aufklärung des Tatbestandes	Interesse_aller_ Beteiligten bei-
tragen muß, Entzieht er sich dieser elementaren Pflicht durch Unfallflucht, so erschwert oder vereitelt er damit die Aufklärung ganz allgemein. Daß er damit notwendig auch das vertraglich geschützte Aufklärungsinteresse des Versicherers verletzt, braucht sich der Versicherungsnehmer nicht noch besonders vorzustellen, um der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig zu sein. Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß nur wenige Kraftfahrer ein solches spezielles Bewußtsein im entscheidenden Augenblick haben werden. Wäre es zu fordern, so könnten im Ergebnis nur besonders sachkundige Kraftfahrer durch Verkehrsunfallflucht vorsätzlich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen. Gerade diese Erwägung zeigt, daß es nicht richtig sein kann, bei einer Verletzung der für jeden Verursacher eines Unfalls evidenten Wartepflicht mehr als den allgemeinen Vorsatz zu verlangen, sich dadurch der im Interesse aller Beteiligten gebotenen Mitwirkung bei der Aufklärung des Tatbestandes zu entziehen.
Die allgemeine Kenntnis, nach einem Unfall die Unfallstelle nicht verlassen zu dürfen, setzt auch das Berufungsgericht bei jedem Kraftfahrer voraus. Nach den Feststellungen hat der Kläger diesem Verbot zuviderge-handelt, weil er befürchtete, wegen Trunkenheit am Steuer bestraft zu v/erden, und er sich deshalb der Feststellung des Blutalkoholgehalts entziehen wollte. Er befand sich
 
zur Tatzeit nicht in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die seine freie Willensbestimmung ausschloß, Unter diesen Umständen bestehen keine Zweifel, daß sich der Kläger der vorsätzlichen Verkehrsunfallflucht schuldig gemacht hat, wegen der er denn auch zu Strafe verurteilt worden ist, Damit steht nach dem Gesagten zugleich fest, daß er seine Aufklärungspflicht nach § 7 I 2/2 AKB vorsätzlich verletzt hat»
Die Beklagte ist auch berechtigt, sich wogen dieses Verstoßes auf ihre Leistungsfreiheit nach § 7 V AKB zu berufen. Das Verschulden des Klägers war weder gering, noch war sein Verhalten ungeeignet, die Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 160 Januar 1970 - IV ZR 645/68 - VersR 1970, 241), Von einem nur leichten Versagen des Klägers, der unter dem Eindruck des angerichteten Schadens sofort die Unfallstolle verlassen hat, kann auch bei Berücksichtigung seines angetrunkenen Zustands nicht gesprochen werden. Die Beklagte lief Gefahr, bei der Regulierung des Schadens von unzutreffenden Voraussetzungen auszugehen, wenn die Alkoholbeeinflussung des Klägers im Dunkeln blieb. Hierdurch wurde ihr schutzwürdiges Interesse an einer möglichst wahrheitsgetreuen Aufklärung des Tatbestandes und damit an der Gewinnung einer verläßlichen Grundlage für die Abwicklung des Versicherungsfalls ernstlich in Frage gestellt„ Ein krasses Mißverhältnis zwischen dem vorsätzlichen Verstoß des Klägers und dessen möglichen Folgen, das der Beklagten die Berufung auf ihre Lei-stungsfreiheit verwehren könnte, besteht demnach nicht.
Nach alledem mußte auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und das ltlagab-weisende Urteil des Landgerichts v/iederhergestellt werden«
Dr» Hauß	Wüstenberg	Dr«	Pfrctzschner
 Br« Reinhardt
 Dr. Bukov/