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BGH · iv zr 1002/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 1002/68

Auf die Reviöion der Kläger wird das Urteil des 1P Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29* November 1967 aufgehobeno Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen e Die Beklagte versagte.dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des 'Kraftfahrzeugsachverständigen Dr, Wichtendahl der Bremsbelag am rechten Vorderrad so weit abgefahren gewesen sei, daß das Rad trotz Betätigung der Bremse bewegt werden konnte; deshalb habe das Fahrzeug beim Abbremsen nach links aus-scheron müssen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis, daß die Gefahrerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhe (§25 Abs» 2 Satz 1 VVG) oder keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe (§25 Abs, 3 VVG), nicht erbracht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt werden konnte, setzt die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs» 1 VVG voraus, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis diesor Umstände das Kraftfahrzeug weiter benutzt oder einem anderen zur Benutzung überlassen hat (BGHZ 50, 385) o Hiernach ist es nicht ausreichend und entscheidend, wenn dem Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nur Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist» Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen deshalb eine Befreiung der Beklagten von der Leistungspflicht nicht zu recht-fertigen, soweit sie darauf abctölleny ob sich die Kläger von dem Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise entlastet haben» Zur Frage der Kenntnis von der mangelhaften Bremsvorrichtung hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen und von seinem - der damaligen Rechtsprechung Rechnung tragenden - Standpunkt auch nicht zu treffen brauchen» Es hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin zu 2) die gefahrerhöhenden Umstände gekannt hat, und es hat dio Vornahme ausreichender Bremsversuche mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, daß den Klägern, wenn sie solche vorgenommen hätten, nach den Ausführungen von Dr» Wichten dahl der Mangel nicht hätte verborgen bleiben können» Das Berufungsgericht wird daher noch zu prüfen haben, ob den Klägern nachgev/iesen werden kann, daß sie den mangelhaften Zustand der Bremsvorrichtung gekannt haben „ Dieserhalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die verfahr ensrechtliehe Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsurteil habe die Bekundungen des Dr„ Wichtendahl zu dem Teil als die eines Sachverständigen verwertet, obwohl Dr0 Wichtendahl von dem Berufungsgericht nicht als Sachverständiger, sondern nur als Zeuge vernommen worden sei*

Zitierte Normen: § 25 VVG
BerufungsgerichtFahrzeugfahrlässigRechtsprechungKlägerGefahrerhöhungKenntnisRevision

Volltext der Entscheidung

2054 054 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iv zr 1002/68	URTEIL
wmmm mi	tmwmw+m
Verkündet am
1p Oktober I969 Blecher,
 Justi zoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Io des Kaufmanns Wilhelm G
CMHB&traßeA,
2o der Frau Gertrud Gl
 itraßel
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die GJMBBFMM———^auf Gegenseitigkeit, KflP,	durch
 ihren Vorstand« die Herren Hans SfH^, Dr« Dieter Ao Wilhelm K^|^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Dr*
 
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Hauß und der Bundesrichter Wüstenborg, Dre Pfretzschner, Dr0 Bukov/ und Dr« Buchholz
 für Recht erkannt:
Auf die Reviöion der Kläger wird das Urteil des 1P Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29* November 1967 aufgehobeno
 Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwi e sen e
Von Rechts wegen
 Die Klägerin zu 2) war mit ihrem Personenkraftwagen Opel-Olympia bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert« Am 11, August 1965 verursachte der Kläger :ai 1), als er mit diesem V/agen auf der Bundesstraße 188 in Richtung Gifhorn fuhr, einen schweren Verkehrsunfall0 Als er von einem beabsichtigten Überholvorgang absehen wollte und bremste, geriet der Wagen quer auf die Gegenfahrbahn und prallte gegen einen am Straßenrand stehenden Baum« Ein entgegenkommender Personenkraftwagen fuhr auf o Eine im Wagen des Klägers mitfahrende Person kam
 
zu Tode, der Klüger, der Fahrer des entgegenkommenden Wagens und dessen mitfahrende Ehefrau wurden zu dem Teil schwer verletzte Außerdem entstand Sachschaden, Der Kläger zu 1) wurde wegen fahrlässiger Tötung In Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu sechs Monaten Gefängnis unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Die Beklagte versagte.dem Kläger den Versicherungsschutz mit der Begründung, daß nach dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des 'Kraftfahrzeugsachverständigen Dr, Wichtendahl der Bremsbelag am rechten Vorderrad so weit abgefahren gewesen sei, daß das Rad trotz Betätigung der Bremse bewegt werden konnte; deshalb habe das Fahrzeug beim Abbremsen nach links aus-scheron müssen. Dieser Fehler habe schon vor dem Unfall bemerkt werden müssen.
Die Kläger verlangen von der Beklagten die Gewährung von Versicherungsschutz, Sie machen geltend, die Bremswirkung am rechten Vorderrad sei noch ausreichend gewesen. Etwaige Mängel an der Bremsanlage seien ihnen im übrigen unbekannt und für den Unfall auch nicht ursächlich gewesen. Schließlich treffe sie kein Verschulden, Das Fahrzeug sei am 1, Dezember: 1964 zur Inspektion bei der Firma Opel^DHHP in gewesen. Seit dieser Inspektion sei dais Fahrzeug hoch nicht einmal 7500 km gefahren. Sie selbst hätten von Zeit zu Zeit, etwa wöchentlich, Bremsproben gemacht; dabei seien keine Mängel auf getreten.
 
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen, die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg«," Mit der Revision verfolgen die Kläger weiter die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten»
EntscheidungsgrÜnde^
Das Berufungsgericht hat angenommen» daß der Mangel der Bremsvorrichtung des Kraftfahrzeugs» der unstreitig in einer weitgehenden Abnutzung des Bremsbelags am rechten Vorderrad bestanden hat» eine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 ff WG darstelle» Diese Auffassung ist zutreffend; sie befindet sich in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH2 23, 142, 143 ff; VersR 1964, 916; 1966, 230)» Entgegen der Ansicht der Revision wird die Annahme einer Gefahrerhöhung nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Mangel des Bremsbelags die Folge einer allmählichen, betriebsbedingten Abnutzung ist und sich nur bei einer Gewaltbremsung ausv/irkt, Die Gefahrerhöhung ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Ursachen gegeben, auf denen der Mangel beruht«,
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis, daß die Gefahrerhöhung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhe (§25 Abs» 2 Satz 1 VVG) oder keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls gehabt habe (§25 Abs, 3 VVG), nicht erbracht.
 
Dio hiergegen gerichteten Angriffe der Revision mußten im Ergebnis Erfolg haben»
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die vom Berufungsgericht noch nicht berücksichtigt werden konnte, setzt die Vornahme einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs» 1 VVG voraus, daß der Versicherungsnehmer Kenntnis von den gefahrerhöhenden Umständen hatte und in Kenntnis diesor Umstände das Kraftfahrzeug weiter benutzt oder einem anderen zur Benutzung überlassen hat (BGHZ 50, 385) o Hiernach ist es nicht ausreichend und entscheidend, wenn dem Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände nur Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist» Die Ausführungen des Berufungsgerichts vermögen deshalb eine Befreiung der Beklagten von der Leistungspflicht nicht zu recht-fertigen, soweit sie darauf abctölleny ob sich die Kläger von dem Vorwurf einer fahrlässigen Handlungsweise entlastet haben»
Zur Frage der Kenntnis von der mangelhaften Bremsvorrichtung hat das Berufungsgericht keine abschließenden Feststellungen getroffen und von seinem - der damaligen Rechtsprechung Rechnung tragenden - Standpunkt auch nicht zu treffen brauchen» Es hat vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob die Klägerin zu 2) die gefahrerhöhenden Umstände gekannt hat, und es hat dio Vornahme ausreichender Bremsversuche mit dem Hinweis in Zweifel gezogen, daß den Klägern, wenn sie solche vorgenommen hätten, nach den Ausführungen von Dr» Wichten dahl der Mangel nicht hätte verborgen bleiben können»
 
Das Berufungsgericht wird daher noch zu prüfen haben, ob den Klägern nachgev/iesen werden kann, daß sie den mangelhaften Zustand der Bremsvorrichtung gekannt haben „ Dieserhalb war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die verfahr ensrechtliehe Rüge der Revision begründet ist, das Berufungsurteil habe die Bekundungen des Dr„ Wichtendahl zu dem Teil als die eines Sachverständigen verwertet, obwohl Dr0 Wichtendahl von dem Berufungsgericht nicht als Sachverständiger, sondern nur als Zeuge vernommen worden sei*
Dr„ Hauß	Wüstenberg	Dr«,	Pfretzschner
 Dr„ Bukow	Dr„	Buchholz
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