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BGH · IV ZR 1001/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1001/68

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21„ Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16» Mai 1966 abgeändert» Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt» Der Beklagte entzog ihm mit Schreiben vom 9» September 1965 den Versicherungsschutz, weil er durch Veränderung der Verhältnisse am Unfallort vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt habe, und kündigte den Rückgriff wegen aller Aufwendungen an» Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte wegen der Folgen des Unfalls Versicherungsschutz gewähren müsse» Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe zugleich mit der Schadensmeldung von den bereits aufgedeckten Täuschungsversuch gehört und daher von vornherein den wahren Sachverhalt erfahren, so daß sein Interesse an der Aufklärung nicht verletzt worden sei» Zudem habe er, der Kläger, nicht vorsätzlich gehandelt» Er hat daran festgehalten;, daß in der planmäßigen Veränderung der Lage nach dem Unfall eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht liege, die ihn nach § 7 V AKB unabhängig von erlittenen Nachteilen zur Versagung des Versicherungsschutzes berechtige. Davon abgesehen, so hat der Beklagte behauptet, sei durch den Eingriff des Klägers in die Unfallspuren der Nachweis unmöglich gemacht worden, daß das Licht am Motorrad tatsächlich nicht gebrannt habe. Der dem Beklagten erwachsene Nachteil liege mithin darin, daß er den Hinterbliebenen ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten könne. Die Revision mußte Erfolg haben, Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend in der Zertrümmerung der Schlußleuchte des Motorrades einen Verstoß des Klägers gegen seine Obliegenheit erblickt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§71 2/2 in Verb„ mit §31 AKB)„ Die Aufklärungspflicht gebietet dem Versicherungsnehmer oder, wie hier, dem mitversicherten Fahrer, sich im Versicherungsfäll nach Kräften um die Sicherung und Feststellung der Unfallspuren zu bemühen» In der gewollten Veränderung dieser Spuren zu dem Zweck der Vortäuschung eines anderen als des tatsächlichen Hergangs liegt das gerade entgegengesetzte Verhalten und damit eine flagrante Verletzung der Obliegenheito Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Maßnahmen bezweckte, sich und damit dem Versicherer eine günstigere Ausgangslage für die spätere rechtliche Auseinandersetzung 2u verschaffen 0 Beurteilt der Versicherer die Sachund Rechtslage zu günstig, sei es auf Grund irreführender Angaben des Versicherungsnehmers (vgl„ BGH VersR 1967, 593) oder wegen der veränderten Unfallspuren, so sind ebenso wie im umgekehrten Fall die Voraussetzungen einer sachgemäßen Regulierung nicht gegeben„ Endlich ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die einmal durch Veränderung der Unfallspuren objektiv begangene Obliegenheitsverletzung nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, daß der Versicherungsnehmer sie auf Vorhalt der Polizei und dem Versicherer gegenüber eingesteht 0 Mit Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, daß mit der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers über sein Verschulden und zu demal dessen Grad noch nichts gesagt war» Es hat zutreffend ausgeführt, daß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung das Wissen erfordert, einer bestehenden Verhaltensnorm zuwiderzuhandeln» Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß dem Kläger diese Vorstellung gefehlt habe» Ob es zutrifft, daß sich der Kläger durch sein Verhalten nicht Strafbar gemacht hat, mag dahinstehen, her Versicherungsnehmer hat nicht nur dann das Bewußtsein, durch die Vereitelung einer objektiv richtigen Unfallaufklärung gegenüber allen hieran Interessierten rechtswidrig zu handeln, wenn er damit zugleich eine Straftat begeht. Daß er damit rechtswidrig seine elementare, gegenüber allen Beteiligten und damit auch gegenüber dem Versicherer bestehende Pflicht verletzt, die objektive Aufklärung des Tatbestandes zu ermöglichen, kann ihm schlechterdings nicht zweifelhaft sein» Abweichend vom Berufungsgericht muß deshalb die Vorsätzlichkeit des vom Kläger begangenen Verstoßes gegen die in § 7 X 2/2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht bejaht werden, Zum mindesten ist das Fehlen des Vorsatzes nicht bewiesen. Der Beklagte ist auch berechtigt, sich wegen dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auf seine Leistungsfreiheit nach § 7 V 1 AKB zu berufen. Das Verschulden dos Klägers war weder gering, noch war sein Verstoß nicht geeignet, die Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 16, Januar 1970 - IV ZR 645/68 = VersR 1970, 241), Der Kläger hat, statt sich um den sterbenden Motorradfahrer zu bemühen, durch die Zerstörung der Schlußleuchte ein Beweisanzeichen für die von ihm beabsichtigte Unfalldarstellung geschaffen.

Zitierte Normen: § 7 AKB2008_alt
VersichererVersicherungsnehmervorsätzlichBerufungsgerichtMünchenVeränderungKlägerUnfallspuren

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
WO § 6 Abs» 3;
Allgo Bedingungen f„d„KraftverkVers (AKB) § 7
Wer Unfallspuren vor der polizeilichen Unfallaufnahme planmäßig verändert oder vernichtet, um den wahren Hergang zu vertuschen oder einen anderen als den tatsächlichen Ablauf vorzutäuschen, verletzt vorsätzlich seine Aufklärungspflicht nach §71 2/2 AKB»
BGH, Urt» V, 18» Februar 1970 - IV ZR 1001/68 - OLG München
LG München
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
|V^ZR_1ppi/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
18o Februar 1970 B 1 e c h e r ,
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
 des Bayerischen Versicherungsverbandes M| ____
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der Bayerischen Versicherungskammer in Mflim 00,
Jstraße 0,
Beklagten und Revisionsklügere,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»
den Kraftfahrerjohann Istraße flB»
in
)
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof»
z
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Hauß und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr» Pfretzschner, Br» Reinhardt und Dr» Bukov/
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1o Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21» September 196? aufgehoben,,
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21„ Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16» Mai 1966 abgeändert»
Die Klage wird abgewiesen«,
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Firma P» war als Halterin eines Lastzuges bei dem Beklagten gegen Haftpflicht versichert» Der Kläger verursachte als angestellter Fahrer mit diesem Fahrzeug am JO» Januar 1965 einen Unfall» Er befuhr gegen 6 Uhr morgens bei Dunkelheit die Autobahn von München nach Ulm und streifte beim Überholen einen Motorradfahrer» Dieser stürzte und verstarb noch an der Unfallstelle an den erlittenen Verletzungen» Der Kläger, der den Anstoß
 
bemerkt und den Lastzug angehalten hatte, zertrümmerte mit dem Fuß die Schlußleuchte des Motorrades, nahm die unversehrte Glühbirne heraus und steckte sie samt den Splittern in die Tasche» Den zur Unfallaufnahme erschienenen Polizeibeamten erklärte er, am Motorrad habe kein Licht gebrannt» Dabei blieb er auch, als er nach dem Auf-finden eines Glassplitters zugeben mußte, selbst die Schlußleuchte zerstört zu haben, und als die wieder eingesetzte Glühbirne nach Betätigung des Lichtschalters brannte»
Der Kläger wurde wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt» Der Beklagte entzog ihm mit Schreiben vom 9» September 1965 den Versicherungsschutz, weil er durch Veränderung der Verhältnisse am Unfallort vorsätzlich seine Aufklärungspflicht verletzt habe, und kündigte den Rückgriff wegen aller Aufwendungen an»
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte wegen der Folgen des Unfalls Versicherungsschutz gewähren müsse» Er hat geltend gemacht, der Beklagte habe zugleich mit der Schadensmeldung von den bereits aufgedeckten Täuschungsversuch gehört und daher von vornherein den wahren Sachverhalt erfahren, so daß sein Interesse an der Aufklärung nicht verletzt worden sei» Zudem habe er, der Kläger, nicht vorsätzlich gehandelt»
Die Zerstörung des Schlußlichts sei eine "Kurzschlußhandlung" unter dem Eindruck des angerichteten Unheils gewesen, für die er nicht verantwortlich gemacht werden könne» Auf jeden Fall habe ihm das Bewußtsein gefehlt,
 
dadurch gegen versicherungsrechtliche Bestimmungen zu verstoßen, Auch grobe Fahrlässigkeit könne ihm nicht zur Last gelegt werden, Im übrigen komme es hierauf nicht an, weil dem Beklagten keine Nachteile entstanden seien.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Er hat daran festgehalten;, daß in der planmäßigen Veränderung der Lage nach dem Unfall eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht liege, die ihn nach § 7 V AKB unabhängig von erlittenen Nachteilen zur Versagung des Versicherungsschutzes berechtige. Davon abgesehen, so hat der Beklagte behauptet, sei durch den Eingriff des Klägers in die Unfallspuren der Nachweis unmöglich gemacht worden, daß das Licht am Motorrad tatsächlich nicht gebrannt habe. Die Bestätigung durch den Kläger sei wertlos- geworden, weil er selbst seine Glaubwürdigkeit zunichte gemacht habe. Der dem Beklagten erwachsene Nachteil liege mithin darin, daß er den Hinterbliebenen ein mitwirkendes Verschulden des Verunglückten nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg entgegenhalten könne.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg, Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage,
 Entscheidungsgründe:
Die Revision mußte Erfolg haben,
 Das Berufungsgericht hat rechtlich zutreffend in der Zertrümmerung der Schlußleuchte des Motorrades einen Verstoß des Klägers gegen seine Obliegenheit erblickt, alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes und zur Minderung des Schadens dienlich sein kann (§71 2/2 in Verb„ mit §31 AKB)„ Die Aufklärungspflicht gebietet dem Versicherungsnehmer oder, wie hier, dem mitversicherten Fahrer, sich im Versicherungsfäll nach Kräften um die Sicherung und Feststellung der Unfallspuren zu bemühen» In der gewollten Veränderung dieser Spuren zu dem Zweck der Vortäuschung eines anderen als des tatsächlichen Hergangs liegt das gerade entgegengesetzte Verhalten und damit eine flagrante Verletzung der Obliegenheito Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer mit seinen Maßnahmen bezweckte, sich und damit dem Versicherer eine günstigere Ausgangslage für die spätere rechtliche Auseinandersetzung 2u verschaffen 0 Beurteilt der Versicherer die Sachund Rechtslage zu günstig, sei es auf Grund irreführender Angaben des Versicherungsnehmers (vgl„ BGH VersR 1967, 593) oder wegen der veränderten Unfallspuren, so sind ebenso wie im umgekehrten Fall die Voraussetzungen einer sachgemäßen Regulierung nicht gegeben„ Endlich ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die einmal durch Veränderung der Unfallspuren objektiv begangene Obliegenheitsverletzung nicht dadurch rückgängig gemacht werden kann, daß der Versicherungsnehmer sie auf Vorhalt der Polizei und dem Versicherer gegenüber eingesteht 0
 
Ohne Rechtsverstoß ist das Berufungsgericht ferner EU der Feststellung gelangt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Klägers trotz des verständlichen Unfallschocks bejaht werden muß» Es hat unter zutreffendem Hinv/eis auf die Rechtsprechung (BGH VersR 1966, 177, 579; 1967, 29, 125) ausgeführt, der normale Unfallschock erreiche nur selten -eine solche Stärke, daß eine die Hillensfreiheit ausschließende Bewußtseinsstörung eintritt; eine lediglich verminderte Zurechnungsfähigkeit lasse das Zivilrecht unberücksichtigt<> Eine Bewußtseinsstörung könne nur unter außergewöhnlichen äußeren und inneren Bedingungen beim Vorliegen entsprechender Anzeichen angenommen v/erden» Solche besonderen Umstände und Anzeichen habe der Kläger nicht einmal behauptet» Diese letzte Feststellung rechtfertigt auch die Entscheidung, von der beantragten Einholung eines psychiatrischen Gutachtens abzusehen»
Mit Recht ist das Berufungsgericht schließlich davon ausgegangen, daß mit der Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Klägers über sein Verschulden und zu demal dessen Grad noch nichts gesagt war» Es hat zutreffend ausgeführt, daß eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung das Wissen erfordert, einer bestehenden Verhaltensnorm zuwiderzuhandeln» Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin beigetreten werden, daß dem Kläger diese Vorstellung gefehlt habe»
Bei der Frage, worauf sich das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit bei einer vorsätzlichen Obliegenheits-Verletzung erstrecken muß, ist zwischen speziell versicherungsrechtlichen und allgemein gültigen Verhaltens-
 
normen zu unterscheiden» Liegt die Pflicht zu einem bestimmten Verhalten allein in dem Versicherungsver-hältnis begründet, so kann ein vorsätzlicher Verstoß freilich nur bejaht werden, wenn der Versicherungsnehmer eine hinreichende Vorstellung davon hatte, wie er nach dem Vertragsinhalt eigentlich hätte handeln müssen» Lediglich auf die genaue Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen kommt es auch dann nicht an» Anders verhält es sich jedoch bei elementaren, allgemein bestehenden und bekannten Pflichten, die schlechthin verbindlich sind und deren Erfüllung darum auch nach dem Versicherungsvertrag vorausgesetzt wird» Verstößt der Versicherungsnehmer bewußt gegen eine solche Verhaltensnorm, so kommt es für seinen Vorsatz nicht auf die zusätzliche Vorstellung an, daß die Übertretung des Verbots nicht nur generell, sondern gerade und insbesondere dem Versicherer gegenüber unstatthaft ist»
Zu den grundlegenden, allgemein bekannten Verhaltensvorschriften gehört das Gebot, nach einem Verkehrsunfall die Unfallaufnahme durch die Polizei an Ort und Stelle abzuwarten» Zumindest jeder Kraftfahrer v/eiß, daß er so zur möglichst objektiven Aufklärung des Tatbestands im_Interssse_aller,Beteiligten beitragen muß» Entzieht er sich dieser elementaren Pflicht durch Unfallflucht, so erschwert oder vereitelt er damit die Aufklärung ganz allgemein» Daß er damit notwendig auch das vertraglich geschützte Aufklärungsinteresse des Versicherers vorletzt, braucht sich der Versicherungsnehmer nicht noch besonders vorzustellen, um der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung schuldig zu sein» Im Ergebnis ist auch das Berufungsgericht der Auffassung, daß Unfallflucht
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regelmäßig zugleich ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nach § 7 12/2 AKB ist.
Zu Unrecht glaubte sich das Berufungsgericht jedoch gehindert, den vorliegenden Fall einer vorsätzlichen Veränderung der Unfallspuren ebenso zu beurteilen. Ob es zutrifft, daß sich der Kläger durch sein Verhalten nicht Strafbar gemacht hat, mag dahinstehen, her Versicherungsnehmer hat nicht nur dann das Bewußtsein, durch die Vereitelung einer objektiv richtigen Unfallaufklärung gegenüber allen hieran Interessierten rechtswidrig zu handeln, wenn er damit zugleich eine Straftat begeht. Es gibt Verhaltensweisen, bei denen diese Vorstellung zu demindest mit derselben Sicherheit vorauszusetzen ist wie im Falle der Verkehrsunfallflucht, Dazu gehört die Veränderung oder Vernichtung vorhandener Unfallspuren, die planmäßig vor der polizeilichen Unfallaufnahme vorgenommen wird, um den v/ahren Hergang zu vertuschen oder einen anderen als den tatsächlichen Ablauf positiv vorzutäuschen, Das Unerlaubte einer solchen Handlungsweise steht im Bewußtsein aller Kraftfahrer ebenso unverrückbar fest wie das Verbot oinc-r ungerechtfertigten Entfernung vom Unfallort, Während sich der Täter durch die Unfallflucht der Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung lediglich entzieht, greift er durch die Veränderung der Spuren sogar aktiv in die nach dem Unfall bestehende Lage ein, um die aus ihr zu ziehenden Schlüsse abzuwenden oder zu verfälschen. Daß er damit rechtswidrig seine elementare, gegenüber allen Beteiligten und damit auch gegenüber dem Versicherer bestehende Pflicht verletzt, die objektive Aufklärung des Tatbestandes zu
 ermöglichen, kann ihm schlechterdings nicht zweifelhaft sein» Abweichend vom Berufungsgericht muß deshalb die Vorsätzlichkeit des vom Kläger begangenen Verstoßes gegen die in § 7 X 2/2 AKB bestimmte Aufklärungspflicht bejaht werden, Zum mindesten ist das Fehlen des Vorsatzes nicht bewiesen.
Der Beklagte ist auch berechtigt, sich wegen dieser vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung auf seine Leistungsfreiheit nach § 7 V 1 AKB zu berufen. Das Verschulden dos Klägers war weder gering, noch war sein Verstoß nicht geeignet, die Interessen des Versicherers in ernster Weise zu gefährden (vgl, Urteil des erkennenden Senats vom 16, Januar 1970 - IV ZR 645/68 = VersR 1970, 241), Der Kläger hat, statt sich um den sterbenden Motorradfahrer zu bemühen, durch die Zerstörung der Schlußleuchte ein Beweisanzeichen für die von ihm beabsichtigte Unfalldarstellung geschaffen. Bei einer so verwerflichen Handlungsweise kann von einem leichten und verständlichen Versagen keine Rede sein. Das Verhalten des Klägers war auch geeignet, die Belange des Beklagten erheblich zu gefährden. Der Versicherer hat ein wesentliches und schutzwürdiges Interesse an der möglichst wahrheitsgetreuen Aufklärung des Tatbestandes, weil er nur dann sachgerechte Entschließungen treffen und den Schaden zügig und objektiv angemessen regulieren kann. Der Beklagte lief ernsthaft Gefahr, hierin fehlgeleitet zu werden, wenn er den vom Kläger herbeigeführten Zustand als vermeintliche Endlage nach dem Unfall zugrunde legte.
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Nach alledem v/ar das Berufungsurteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben und die Klage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuv/eisen»
Dr° Hauß	Wüstenberg	Dr„	Pfrotzschner
 Br« Reinhardt	Dr.	Bukov/