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BGH · IV ZR 100/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/89

Bei den Nachforschungen der Beklagten ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Klägers. Dezember 1984 entschieden, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich mit ihren Zahlungen in Verzug befunden. Mai 1985 begehrt der Kläger für die Zeit vom 1. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen in vollem Umfang abgewiesen. Jtt sie zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 38.144,20 DM weiter. Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen mit der Begründung verneint, es fehle an dem nach § 285 BGB vorauszusetzenden Verschulden. September 1981 im Sudan dargestellt habe, hätten "damals" Umstände Vorgelegen, die schwerste Zweifel der Beklagten an ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld begründet hätten. September 1986 zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Dr. Mustafa Sf^lA unc* Dr • Hamid überzeugt sei, die die Darstellung des Klägers bestätigt hätten. Die dort aufgeführten Zahlungen der Beklagten betreffen den Unfall des Klägers vom 31. Mit diesen Zahlungen kam die Beklagte so lange nicht in Verzug, wie sie ohne Verschulden annehmen durfte, die von ihr mit Schreiben vom 3. Zwar kann ein Versicherer unter Verweigerung der Zahlung es auf einen Prozeß ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf schuldhafter Zahlungsverzögerung auszusetzen, wenn er auf zahlreiche Verdachtsmomente gestoßen ist und sich ihm nach seinen Erhebungen der Sachverhalt so darstellt, daß er gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls haben kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sich für den Versicherer mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt (Leistungsfreiheit) bei objektiver Beurteilung nicht stützen können (Senatsurteil vom 1. Januar 1985 durfte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverträge wirksam sei und daß die Tatsachen, aus denen sie die Zweifel an den Angaben des Klägers herleitete, ausreichten, um ihre Kündigung zu stützen. Zwar hat das Landgericht unter näherer Begründung ausgeführt, es sei unklar, ob sich der Kläger vom 2. Es hat deshalb auch einen Teil des Zahlungsanspruchs, der mit dem behaupteten Aufenthalt in dem Krankenhaus in Khartoum in Zusammenhang stand, abgewiesen. Nach Kenntnis von diesen Ausführungen des Landgerichts mußte die Beklagte bei objektiver Betrachtung und sorgfältiger Prüfung erkennen, daß es ihr auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht mehr gelingen werde zu beweisen, der Kläger habe über seinen Unfall in Khartoum falsche Angaben gemacht, die sie zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigten. Da die Beklagte für die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung die Beweislast trägt und ihr der Beweis schon in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt nicht gelungen ist, kommt es für die Beurteilung des Verzuges - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht darauf an, daß an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers jedenfalls vor dem Teilurteil vom 30. Diese Zweifel gehen, was die Wirksamkeit der Kündigung und damit den Eintritt des Verzuges betrifft, zu Lasten der Beklagten. d) Über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verzugszinsenanspruchs kann der Senat nicht entscheiden. Das Landgericht hat einen über 12.293,68 DM hinausgehenden Zinsanspruch mit der Begründung verneint, bei rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte habe er nicht sein Bankdarlehen tilgen, sondern die Schulden bei Rechtsanwalt Dr. Nm vermindern wollen.

Zitierte Normen: § 285 BGB
KündigungZahlungLandgerichtBerufungsgerichtzweifeln

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 100/89
URTEIL
Verkündet am:
2 0. November 1990 Mutterer, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Abdel El
 Ej^straße 14,
r
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
 gegen
die P0 P^BB^-GMMfc-KrankenverSicherung AG, vertreten durch den Vorstand, bBHHB Straße Ol
 gesetzlich 170 - 172,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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22,
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1990
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 1989 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 38.144,20 DM (Verzugszinsen) abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger stammt aus dem Sudan. Er war als niedergelassener Zahnarzt Mitglied der Zahnärztekammer Niedersachsen und über diese für den Fall der Krankheit bei der Beklagten durch mehrere Verträge gruppenversichert.
Im Oktober 1981 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, er habe am 2. September 1981 in Khartoum/Sudan einen Ver-
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kehrsunfall erlitten. Er habe sich dabei so sehr verletzt, daß er vom 2. bis zu dem 30. September 1981 in einem Krankenhaus in Khartoum habe behandelt werden müssen. Bei den Nachforschungen der Beklagten ergaben sich Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben des Klägers. Mit Schreiben vom 3. Februar 1982 kündigte die Beklagte das gesamte Versicherungsverhältnis fristlos mit der Begründung, der Kläger habe in betrügerischer Absicht in den Genuß hoher Versicherungslei-stungen kommen wollen. In einem Vorprozeß hat das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 21. Dezember 1984 entschieden, daß das Versicherungsverhältnis der Parteien durch diese Kündigung nicht beendet worden ist.
Der Kläger erlitt am 26. November 1981 und am 31. Mai 1985 weitere Verkehrsunfälle. Auch für deren Folgen verlangte er Zahlungen von der Beklagten, die diese zu dem Teil auch leistete. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe sich mit ihren Zahlungen in Verzug befunden. Für die Leistungen aus dem Unfall vom 31. Mai 1985 begehrt der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1985 bis zu dem 6. Juli 1987 Verzugszinsen in Höhe von 38.144,20 DM. Die Beklagte meint, mit diesen Zahlungen nicht in Verzug gewesen zu sein, weil sie kein Verschulden treffe. Sie habe die Leistungen wegen der zweifelhaften Tatfragen zunächst verweigern dürfen.
Das Landgericht hat dem Kläger 4% ausgerechnete Zinsen in Höhe von 12.293,68 DM zugebilligt. Die Berufung des Klägers hinsichtlich des weitergehenden Antrags hatte keinen Erfolg. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Verzugszinsen in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision, soweit der Senat
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 sie zur Entscheidung angenommen hat, verfolgt der Kläger seinen Anspruch in Höhe von 38.144,20 DM weiter.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verzugszinsen mit der Begründung verneint, es fehle an dem nach § 285 BGB vorauszusetzenden Verschulden. Aufgrund des Sachverhalts, wie er sich der Beklagten nach dem vom Kläger gemeldeten Verkehrsunfall vom 2. September 1981 im Sudan dargestellt habe, hätten "damals" Umstände Vorgelegen, die schwerste Zweifel der Beklagten an ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Krankentagegeld und Krankenhaustagegeld begründet hätten. Lägen derartige Umstände vor, so sei ein Versicherer auch zur Wahrung der berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft befugt, die Leistungen zurückzuhalten bis er keine ernsthaften Zweifel mehr an seiner Verpflichtung hätte haben dürfen. Der konkrete Anlaß zu ernsten Zweifeln sei frühestens mit dem Zeitpunkt entfallen, zu dem das Berufungsgericht im Vorprozeß mit Teilurteil vom 30. September 1986 zu dem Ausdruck gebracht habe, daß es von der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen Dr. Mustafa Sf^lA unc* Dr • Hamid	überzeugt
 sei, die die Darstellung des Klägers bestätigt hätten. Zunächst habe die Beklagte mit Recht vorsorglich die fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses erklärt. Deshalb
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erfasse die ErfüllungsVerweigerung auch die Leistungen, die der Kläger wegen seines Unfalls vom 31. Mai 1985 verlange.
2. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
a)	Der Kläger berechnet seinen Zinsanspruch auf der Grundlage der Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 25. März 1987 und 1. Juli 1987. Die dort aufgeführten Zahlungen der Beklagten betreffen den Unfall des Klägers vom 31. Mai 1985. Mit diesen Zahlungen kam die Beklagte so lange nicht in Verzug, wie sie ohne Verschulden annehmen durfte, die von ihr mit Schreiben vom 3. Februar 1982 ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverträge \sei rechtswirksam.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß ein unverschuldeter Rechtsirrtum des Schuldners ihn von den Folgen des Verzuges freisteilen kann (vgl. zuletzt Urteil vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 - VersR 1990, 153, 154 m.w.N.). Dabei sind an die Sorgfaltspflichten des Schuldners aber strenge Anforderungen zu stellen. Es reicht nicht aus, daß er sich seine eigene Rechtsauffassung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat. Unverschuldet ist ein solcher Irrtum nur, wenn der Schuldner nach sorgfältiger Prüfung der Sachund Rechtslage mit einem Unterliegen im Rechtsstreit nicht zu rechnen braucht (BGH aaO).
b)	Soweit die Beklagte der Auffassung ist, sie habe sich über die Tatsachen geirrt, die sie zu ihrer Kündigungserklärung vom 3. Februar 1982 veranlaßt haben, hilft ihr
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dies nicht weiter. Geringere Anforderungen sind auch bei einem Tatsachenirrtum nicht zu stellen.
Zwar kann ein Versicherer unter Verweigerung der Zahlung es auf einen Prozeß ankommen lassen, ohne sich dem Vorwurf schuldhafter Zahlungsverzögerung auszusetzen, wenn er auf zahlreiche Verdachtsmomente gestoßen ist und sich ihm nach seinen Erhebungen der Sachverhalt so darstellt, daß er gewichtige Bedenken gegen das Vorliegen eines Versicherungsfalls haben kann. Diese Möglichkeit scheidet jedoch aus, wenn sich für den Versicherer mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, daß die vorliegenden Tatsachen seinen Standpunkt (Leistungsfreiheit) bei objektiver Beurteilung nicht stützen können (Senatsurteil vom 1. Februar 1974 - IV ZR 2/72 -VersR 1974, 639 unter I 1 Abs. 3; vgl. auch Prölss/Martin, WG § 11 Anm. 5) .
c)	Seit Zustellung des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 21. Dezember 1984 am 8. Januar 1985 durfte die Beklagte nicht mehr davon ausgehen, daß die von ihr ausgesprochene Kündigung der Versicherungsverträge wirksam sei und daß die Tatsachen, aus denen sie die Zweifel an den Angaben des Klägers herleitete, ausreichten, um ihre Kündigung zu stützen.
Zwar hat das Landgericht unter näherer Begründung ausgeführt, es sei unklar, ob sich der Kläger vom 2. September bis 30. September 1981 im E%-H^^-Hospital in Khartoum aufgehalten habe. Es hat deshalb auch einen Teil des Zahlungsanspruchs, der mit dem behaupteten Aufenthalt in dem Krankenhaus in Khartoum in Zusammenhang stand, abgewiesen. Das
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Landgericht hat aber gleichzeitig - zutreffend - ausgeführt, die Beklagte sei für die eine Kündigung begründenden Tatsachen beweisbelastet. Dieser Beweis sei der Beklagten nicht gelungen. Deshalb bestehe das Versicherungsverhältnis weiter. Nach Kenntnis von diesen Ausführungen des Landgerichts mußte die Beklagte bei objektiver Betrachtung und sorgfältiger Prüfung erkennen, daß es ihr auch bei Fortsetzung des Rechtsstreits nicht mehr gelingen werde zu beweisen, der Kläger habe über seinen Unfall in Khartoum falsche Angaben gemacht, die sie zur Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigten. Anhaltspunkte dafür, daß sie später noch weitere für sie erfolgversprechende Beweismittel hätte bei-bringen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Da die Beklagte für die tatsächlichen Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung die Beweislast trägt und ihr der Beweis schon in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt nicht gelungen ist, kommt es für die Beurteilung des Verzuges - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts - nicht darauf an, daß an der Richtigkeit der Behauptung des Klägers jedenfalls vor dem Teilurteil vom 30. September 1986 Zweifel bestanden haben mögen. Diese Zweifel gehen, was die Wirksamkeit der Kündigung und damit den Eintritt des Verzuges betrifft, zu Lasten der Beklagten.
d)	Über die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Verzugszinsenanspruchs kann der Senat nicht entscheiden. Das Landgericht hat einen über 12.293,68 DM hinausgehenden Zinsanspruch mit der Begründung verneint, bei rechtzeitiger Zahlung durch die Beklagte habe er nicht sein Bankdarlehen tilgen, sondern die Schulden bei Rechtsanwalt Dr. Nm vermindern wollen. Es sei deshalb nicht festzustellen, daß ein hö-
herer Zinssatz als 4% gerechtfertigt sei. Im Berufungsverfahren hat der Kläger den Sachverhalt dahin aufgeklärt,
 daher, daß dieser Treuhandaufträge ausgeführt habe. Die
 erteilt worden. Dafür müßten bankmäßige Zinsen gezahlt werden, die nicht nur 4% betragen hätten. Die Beklagte hatte diesen Vortrag mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat für seinen Vortrag Beweis durch Vernehmung von Dr.	an-
getreten. Zur Höhe des Verzugszinses bedarf es deshalb noch weiterer Aufklärung. Die Beklagte erhält damit auch Gelegenheit, ihre Einwendungen zu dem Beginn des Verzugs dem Berufungsgericht vorzutragen.
Bundschuh	Rottmüller	Dr.	Schmidt-Kessel
 seine von ihm bei Dr. N4
zu tilgenden Schulden rührten
 Treuhandaufträge seien Dr.
von Gläubigern des Klägers
 Dr. Zopfs
 Römer