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BGH · IV ZR 100/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/77

Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel. Das Berufungsgericht hat dem Ausspruch über die Zulassung der Revision im Tenor seines Urteils keine Einschränkung beigefügt. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht gesondert vom Anspruch auf Zugewinnausgleich erörtert und unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet erachtet. Daraus kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über diesen Anspruch beschränken wollte. Daraus kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts ohne eigene Nachprüfung übernommen und damit letztlich eigene Feststellungen unterlassen habe. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß das Endvermögen der Parteien aus dem Grundbesitz (einschließlich des Vermögenszuwachses aus der Zurückführung der Valutierung der Grundpfandrechte) gleich hoch und damit für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs rechnerisch ohne Interesse war (BU S. des Ausgleichsanspruchs hat es danach entscheidend auf zwei Posten abgestellt, nämlich auf ein Bausparguthaben von DM 3.853>07, das bei Erhebung der Scheidungsklage im Vermögen des Beklagten vorhanden war, und andererseits auf Zuwendungen in Höhe von DM 11.676,06, die die Klägerin nach Eintritt des Güterstandes von ihrer Mutter mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erhalten hatte. Daß es dabei zu dem Teil auf das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen. Die Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht vom Endvermögen des Beklagten die Scheidungskosten hätte abziehen müssen, die der Beklagte später aus dem vom Berufungsgericht im Rahmen des Endvermögens berücksichtigten Bausparbetrag bezahlt habe, da diese Kosten im Zeitpunkt der Klageerhebung zu dem Teil bereits entstanden und zu dem anderen Teil mit Sicherheit zu erwarten gewesen seien. Das Berufungsgericht mußte mangels eines entsprechenden Vortrags nicht davon ausgehen, daß der Beklagte die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren bis zur Erhebung der Klage entstanden waren, noch nicht beglichen hatte. h. nach Abschluß des Scheidungsverfahrens) aus dem Bausparbetrag die Scheidungskosten bezahlt, konnte das Berufungsgericht mangels eines abweichenden Vortrags durchaus dahin auffassen, daß darunter die nach Erhebung der Scheidungsklage entstandenen Kosten, insbesondere auch die aufgrund des Scheidungsurteils an die Klägerin zu erstattenden Kosten, zu verstehen waren. Diese Kosten waren nach der Stichtagsregelung des § 1384 BGB beim Endvermögen des Beklagten nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ihr künftiges Entstehen bereits zu erwarten war. 2. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugebilligten Anspruchs aufgrund der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte hat die Revision Erfolg. a) Die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken waren, da das Grundstück im Miteigentum der Parteien stand, Gesamthypotheken im Sinne des § 1132 BGB (BGH LM BGB § 1132 Nr. 1; RGZ 146, 363). Soweit die Parteien auf die zugrunde liegenden Forderungen gemeinschaftlich - so der Vortrag der Klägerin, dem der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist - Zahlungen geleistet hatten, waren diese Hypotheken Gesamtgrundschulden geworden, die beiden Parteien als damaligen Miteigentümern jeweils gemeinschaftlich zustanden (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs.1, 1177 Abs. 1 BGB). Die daraus für die Klägerin entstandenen Rechte sind durch die Versteigerung des Grundstücks und den Zuschlag an den Beklagten nicht berührt worden, sondern bestehen geblieben. Eine Bereicherung des Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin ist daher insoweit nicht eingetreten. b) Die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden waren nach ihrer abstrakten Rechtsnatur vom Bestand der durch sie gesicherten Forderungen imabhängig (§§ 1191, 1192 BGB). Beklagten nicht berührt* Die Klägerin hat ihre Gläubigerstellung nicht verloren, so daß auch insoweit der Beklagte durch den Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung nicht bereichert worden ist«

Zitierte Normen: § 1377 BGB § 551 ZPO § 1132 BGB § 91 ZVG § 1191 BGB
KostenBGBBerufungsgerichtParteiAnspruchRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 100/77
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am 15. November 1978
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Vermessungsbeamten Werner B D0fe-F00fc-Straße 0, K
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt CI
gegen
 die Stenotypistin Annemarie B töhe 0,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Revision im übrigen wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 12. Mai 1977 im Kostenpunkt aufgehoben und in Nr. I 1 des Tenors geändert.
Das Endurteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 25. August 1976 wird auf die Berufung der Klägerin in Nr. 1 und im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.764,56 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 14. Oktober 1975 zu bezahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin ein Drittel und der Beklagte zwei Drittel.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand;
Die am 29. Dezember 1956 geschlossene Ehe der Parteien wurde in einem Scheidungsrechtsstreit, der durch eine am 15. März 1972 erhobene Klage des Ehemannes eingeleitet worden war, auf die Widerklage der Ehefrau aus dem Verschulden des Ehemannes geschieden. Das Scheidungsurteil ist seit dem 6. November 1973 rechtskräftig.
Die Parteien hatten im Jahre 1959 ein Grundstück als Miteigentümer Je zur Hälfte erworben und anschließend ein Einfamilienhaus darauf errichtet.
Nach Scheidung der Ehe betrieb die Klägerin die Teilungsversteigerung, in der der Beklagte am 17. Mai 1974 den Zuschlag erhielt. Dabei blieben auf dem Grundstück lastende Hypotheken und Grundschulden bestehen, die nicht mehr voll valutiert waren.
Mit der Klage hat die Klägerin - neben Ansprüchen, die sie im Revisionsrechtszug nicht mehr weiterverfolgt - Ausgleich des Zugewinns sowie Zahlung der Hälfte des Betrages verlangt, mit dem die Grundpfandrechte im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr valutiert waren. Das Berufungsgericht hat diesem Begehren im wesentlichen entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von IM 14.258,78 nebst Zinsen verurteilt.
Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Abweisung der Klage weiter.
 
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg, soweit sie sich gegen einen Anspruch der Klägerin aus der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte wendet. Im übrigen ist das Rechtsmittel nicht begründet.
I.
Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.
Das Berufungsgericht hat dem Ausspruch über die Zulassung der Revision im Tenor seines Urteils keine Einschränkung beigefügt. In den Entscheidungsgründen hat es die Zulassung darauf gestützt, daß der Entscheidung über den Ausgleichsanspruch aus den nicht valutierten Grundpfandrechten eine grundsätzliche Bedeutung beizu demessen sei. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht gesondert vom Anspruch auf Zugewinnausgleich erörtert und unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet erachtet.
Daraus kann nicht entnommen werden, daß das Berufungsgericht die Zulassung der Revision auf die Entscheidung über diesen Anspruch beschränken wollte. Für den Umfang der Zulassung der Revision ist der hierüber getroffene Ausspruch maßgebend. Der in den Entscheidungsgründen enthaltene Zusatz enthält lediglich eine Begründung, weshalb das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, stellt dagegen nicht eine Beschränkung der Zulassung selbst dar; andernfalls hätte es eines klaren Ausspruchs durch das Berufungsgericht bedurft (BGH LM ZPO § 546 Nr. 68 » MDR 1969,
476).
Das Berufungsurteil unterliegt danach der Nachprüfung in vollem Umfang und nicht nur in dem Teil der Entscheidung, dem das Berufungsgericht grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.
II.
In der Sache hat die Revision nur zu dem Teil Erfolg.
1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a)	Das Berufungsgericht hat ausgeführt (BU S. 15), das Landgericht sei zur Feststellung des Anfangs- und Endvermögens der Parteien imstande gewesen, obwohl die Klägerin es unterlassen habe, eine genaue Berechnung des Anfangs- und Endvermögens darzulegen. Daraus kann entgegen der Auffassung der Revision nicht geschlossen werden, daß das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts ohne eigene Nachprüfung übernommen und damit letztlich eigene Feststellungen unterlassen habe. Das Berufungsgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß das Endvermögen der Parteien aus dem Grundbesitz (einschließlich des Vermögenszuwachses aus der Zurückführung der Valutierung der Grundpfandrechte) gleich hoch und damit für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs rechnerisch ohne Interesse war (BU S. 14). Es ist ferner wie das Landgericht gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 1377 Abs. 3 BGB davon ausgegangen, daß beide Parteien kein Anfangsvermögen bei Eintritt des Güterstandes hatten (BU S. 13 unten). Für die Berechnung
 
des Ausgleichsanspruchs hat es danach entscheidend auf zwei Posten abgestellt, nämlich auf ein Bausparguthaben von DM 3.853>07, das bei Erhebung der Scheidungsklage im Vermögen des Beklagten vorhanden war, und andererseits auf Zuwendungen in Höhe von DM 11.676,06, die die Klägerin nach Eintritt des Güterstandes von ihrer Mutter mit Rücksicht auf ihr künftiges Erbrecht erhalten hatte. Zu beiden Posten hat das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen getroffen (BU S. 13 f und S. 16 f). Daß es dabei zu dem Teil auf das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Bezug genommen hat, steht dem nicht entgegen.
b)	Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser Feststellungen der Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte der beiden vorstehend genannten Posten zuerkannt. Dies ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden (§§ 1373, 1374 Abs. 2, 1378 Abs. 1 BGB).
Die Revision rügt insoweit, daß das Berufungsgericht vom Endvermögen des Beklagten die Scheidungskosten hätte abziehen müssen, die der Beklagte später aus dem vom Berufungsgericht im Rahmen des Endvermögens berücksichtigten Bausparbetrag bezahlt habe, da diese Kosten im Zeitpunkt der Klageerhebung zu dem Teil bereits entstanden und zu dem anderen Teil mit Sicherheit zu erwarten gewesen seien. Hiermit dringt die Revision nicht durch. Bei dem Endvermögen des Beklagten mußte das Berufungsgericht nach §§ 1375 Abs. 1 Satz 1, 1384 BGB lediglich solche Verbindlichkeiten in Abzug bringen, die im Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsklage des jetzigen Beklagten (vgl. BGHZ 46, 215) bereits entstanden, aber noch nicht beglichen wa-
 
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ren. Das Berufungsgericht mußte mangels eines entsprechenden Vortrags nicht davon ausgehen, daß der Beklagte die Kosten, die ihm im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren bis zur Erhebung der Klage entstanden waren, noch nicht beglichen hatte. Die Äußerung des Beklagten, er habe später (d. h. nach Abschluß des Scheidungsverfahrens) aus dem Bausparbetrag die Scheidungskosten bezahlt, konnte das Berufungsgericht mangels eines abweichenden Vortrags durchaus dahin auffassen, daß darunter die nach Erhebung der Scheidungsklage entstandenen Kosten, insbesondere auch die aufgrund des Scheidungsurteils an die Klägerin zu erstattenden Kosten, zu verstehen waren. Diese Kosten waren nach der Stichtagsregelung des § 1384 BGB beim Endvermögen des Beklagten nicht zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob und in welchem Umfang ihr künftiges Entstehen bereits zu erwarten war.
c)	Die Verfahrensrügen, die die Revision in Bezug auf die Entscheidung über den Zugewinnausgleich erhebt, greifen ebenfalls nicht durch.
Fehl geht insbesondere die Rüge, daß das Berufungsurteil im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO nicht mit Gründen versehen sei. Die Anforderungen, die nach dieser Vorschrift an die Begründung eines Urteils zu stellen sind, hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62 (BGHZ 39, 333, 337 f) dargelegt. Danach genügt es, wenn aus den Entscheidungsgründen die Überlegungen, die das Berufungsgericht zu den einzelnen Streitpunkten angestellt hat, in verständlicher Weise dargelegt sind. Das ist bei dem angefochtenen Urteil der Fall.
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Die übrigen von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind ebenfalls nicht begründet. Von näheren Ausführungen hierzu wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
2. Hinsichtlich des vom Berufungsgericht zugebilligten Anspruchs aufgrund der Nichtvalutierung der Grundpfandrechte hat die Revision Erfolg. Das Berufungsgericht hat insoweit einen Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung für gegeben erachtet, weil es angenommen hat, die Rechte der Klägerin aus der Zurückführung der Valutierung der Grundpfandrechte seien mit dem Erwerb des Volleigentums dem Beklagten zugefallen. Diese Auffassung ist irrig.
a) Die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken waren, da das Grundstück im Miteigentum der Parteien stand, Gesamthypotheken im Sinne des § 1132 BGB (BGH LM BGB § 1132 Nr. 1; RGZ 146, 363). Soweit die Parteien auf die zugrunde liegenden Forderungen gemeinschaftlich - so der Vortrag der Klägerin, dem der Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten ist - Zahlungen geleistet hatten, waren diese Hypotheken Gesamtgrundschulden geworden, die beiden Parteien als damaligen Miteigentümern jeweils gemeinschaftlich zustanden (§§ 1163 Abs. 1 Satz 2, 1172 Abs. 1, 1177 Abs. 1 BGB). Die daraus für die Klägerin entstandenen Rechte sind durch die Versteigerung des Grundstücks und den Zuschlag an den Beklagten nicht berührt worden, sondern bestehen geblieben. Mit der Aufnahme der Hypotheken in das geringste Gebot wurden zugleich die unter dieser Bezeichnung sich verbergenden Eigentümergrundschuld en vor dem Erlöschen durch den Zuschlag nach § 91 Abs. 1 ZVG bewahrt (BGH LM ZVG § 91 Nr. 2).
 
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Eine Bereicherung des Beklagten zu dem Nachteil der Klägerin ist daher insoweit nicht eingetreten. Der Klägerin sind ihre Rechte aus den Gesamtgrundschulden verblieben, aus denen jedoch nicht der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch hergeleitet werden kann.
b) Die auf dem Grundstück lastenden Grundschulden waren nach ihrer abstrakten Rechtsnatur vom Bestand der durch sie gesicherten Forderungen imabhängig (§§ 1191, 1192 BGB). Zahlungen der Miteigentümer, die zugleich persönliche Schuldner der gesicherten Forderungen waren, hätten insoweit nur dann zu dem Entstehen von Eigentümergrundschulden führen können, wenn diese Zahlungen gerade zu dem Zwecke der Ablösung der Grundschulden erfolgt wären (BGH WM I960, 1092; 1969, 810; RGZ 78, 60). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Dies ist schon deshalb nicht zu beanstanden, weil bei der Leistung von TilgungsZahlungen in Teilbeträgen, wie sie hier erbracht worden sind, im allgemeinen davon auszugehen ist, daß dadurch nicht auf das dingliche Recht, sondern auf die persönliche Forderung gezahlt werden sollte (BGH LM BGB § 812 Nr. 107, vollständig abgedr. in Betrieb 1974, 2150).
Die Zurückführung der Valutierung der Grundschulden löste damit nur schuldrechtliche Ansprüche der Parteien aus. Diese konnten gemäß dem der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Vertrag oder nach § 812 BGB Rückgewähr der nicht mehr valutierten Teile der Grundschulden verlangen (BGH WM I960, 1092 m.w.N.). Auch dieser schuldrechtliche Anspruch wurde jedoch durch die Versteigerung des Grundstücks und den Zuschlag an den
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Beklagten nicht berührt* Die Klägerin hat ihre Gläubigerstellung nicht verloren, so daß auch insoweit der Beklagte durch den Erwerb des Grundstücks in der Teilungsversteigerung nicht bereichert worden ist«
Dr. Seidl
 Blumenröhr
Dr. Grell
 Rottmüller
Dehner