Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 22« September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Mit der am 8« August 1968 erhobenen Klage hat der Kläger eine Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB geltend gemacht« Er beziffert den Zugewinn der Beklagten mit 1.879.366,25 DM unter anderem mit der Begründung, beim Anfangsvermögen der Beklagten zu dem 1« Juli 1958 sei die Beteiligung Das Berufungsgericht hat das Teilurteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 73.771*35 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 8. Es hat die Berufung jedoch zurückgewiesen9 soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger den Betrag von 73.771,35 DM zu zahlen. Hierzu hat es ausgeführt, daß dem Kläger dieser Betrag als Zugewinnausgleich mindestens zustehe, wenn man von den Wertangaben ausgehe, die die Beklagte selbst gemacht habe. Zugunsten der Beklagten ist das Berufungsgericht bei der Bewertung des als Anfangsvermögen in Betracht kommenden Grundbesitzanteils M■■§ statt des vom Landgericht angenommenen Wertes von 400.000,**— Während das Landgericht bei der Bewertung des Anfangsvermögens der Beklagten ihre Beteiligung am Bankhaus OflH)-0|mit 554.746,— DM eingesetzt hatte, hat das Berufungsgericht hier zu Lasten der Beklagten nur einen Betrag von 348.679'— DM eingesetzt, bei der Bewertung des Endvermögens für diese Beteiligung zugunsten der Beklagten statt des vom Landgericht eingesetzten Betrages von 1.000.000,— Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte diese Werte selbst angegeben hat. Die Revision greift nur die Bewertung der Beteiligung der Beklagten am Bankhaus OfllPan. Sie meint, die Beklagte habe diese von ihr angeführten Werte nur als Schätzungsposten mitgeteilt und nicht als richtig zugestanden. Es war nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Bewertung der Beteiligung der Beklagten an dem Bankhaus (HB von den Werten ausging, die die Beklagte selbst angegeben hatte und die in den Büchern des Bankhauses ausgewiesen wurden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Buchwert ihrer Beteiligung nur deswegen größer geworden sei, weil das Bankhaus stille oder offene Reserven aufgelöst und die dadurch erzielten scheinbaren Gewinne ihren Gesellschaftern auf deren Kapitalkonten gut gebracht hätte. Hatte das Bankhaus, wie die Beklagte vorträgt, in den letzten Jahren geringere Gewinne ausgeschüttet so brauchte dieser Umstand keinen Anlaß zu geben, einen geringeren Wertzuwachs anzunehmen, als er sich aus den von der Beklagten angegebenen Werten ergab.
0413 056 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iv zr 100/70 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 22. September 1971 Blecher, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Frau Gabriele Haus Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von gegen Herrn Erwin Platzt, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mtindliche Verhandlung vom 22« September 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Hauß sowie der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Dr« Pfretzschner und Dr« Buchholz für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12« Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 26« Align st 1970 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien schlossen am 12« September 1956 die Ehe« Ein besonderer GUterstand wurde nicht vereinbart, ein Verzeichnis des Anfangsvermögens zu dem 1« Juli 1958 (Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes) wurde nicht angelegt« Am 19« Juli 1967 reichte der Kläger beim Landgericht Traunstein Scheidungsklage ein, die der Beklagten am 1« August 1967 zugestellt wurde« Durch Urteil vom 10« April 1968 wurde die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten geschieden« Das Urteil ist rechtskräftig« Mit der am 8« August 1968 erhobenen Klage hat der Kläger eine Ausgleichsforderung gemäß § 1378 BGB geltend gemacht« Er beziffert den Zugewinn der Beklagten mit 1.879.366,25 DM unter anderem mit der Begründung, beim Anfangsvermögen der Beklagten zu dem 1« Juli 1958 sei die Beteiligung der Beklagten an Grundstücken ln mit 368.128,75 DM, beim Endvermögen zu dem 19* Juli 1967 (Einreichung der Scheidungsklage) mit 832.000,— DM zu bewerten. Die Beteiligung der Beklagten als Kommanditistin am Bankhaus Sal. OHHHIPdun. und Cie. habe am 1. Juli 1958 einen Verkehrswert von 348«679» — DM, am 19. Juli 1967 einen solchen von 1.700.000,— DM gehabt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger einen Betrag von 250.000,— DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Zustellung der Klage zu zahlen, 2. dem Kläger Auskunft über ihr Vermögen am 1. August 1967 zu geben, 3. an den Kläger die Hälfte ihres Zugewinnüberschusses abzüglich der gem. Ziff. 1 zu zahlenden 250.000,— DM und der Hälfte des eigenen Zugewinns des Klägers in Höhe von 9.485*60 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie leugnet eine Ausgleichsforderung mit der Begründung, das aktive Anfangsvermögen sei mit 1.149.090,— DM höher als das aktive Endvermögen von 866.738,23 DM gewesen. Das Landgericht hat durch ein am 18. Dezember 1969 verkündetes Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 250.000,— DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 8. August 1968 verurteilt. Das Berufungsgericht hat das Teilurteil des Landgerichts insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 73.771*35 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 8. August 1968 verurteilt worden ist. Im Umfang // der Aufhebung hat es den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen. Die Beklagte hat Revision eingelegt« Sie erstrebt die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihre Verurteilung zur Zahlung bestätigt hat« Die Revision ist unbegründet« Der Kläger macht einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend« Das Vermögen der Beklagten setzt sich aus verschiedenen Teilen zusammen, unter anderem aus einem Anteil haben das Vermögen bewertet. Die Parteien streiten im Rechtsmittelverfahren nur noch darüber, wie die beiden eben genannten Vermögensgegenstände zu bewerten sind« Das Berufungsgericht ist der Bewertung, die das Landgericht vorgenommen hat, nicht gefolgt« Es hat ausgeführt, das Landgericht hätte, um zu einer zuverlässigen Bewertung zu gelangen, ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Weil dies unterblieben ist, hat es das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen« Entscheidungsgründe an Grundstücken ten am Bankhaus und aus der Beteiligung der Beklag' . Landgericht und Oberlandesgericht Es hat die Berufung jedoch zurückgewiesen9 soweit die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger den Betrag von 73.771,35 DM zu zahlen. Hierzu hat es ausgeführt, daß dem Kläger dieser Betrag als Zugewinnausgleich mindestens zustehe, wenn man von den Wertangaben ausgehe, die die Beklagte selbst gemacht habe. Zugunsten der Beklagten ist das Berufungsgericht bei der Bewertung des als Anfangsvermögen in Betracht kommenden Grundbesitzanteils M■■§ statt des vom Landgericht angenommenen Wertes von 400.000,**— IM von einem solchen von 650.000,— DM ausgegangen. Während das Landgericht bei der Bewertung des Anfangsvermögens der Beklagten ihre Beteiligung am Bankhaus OflH)-0|mit 554.746,— DM eingesetzt hatte, hat das Berufungsgericht hier zu Lasten der Beklagten nur einen Betrag von 348.679'— DM eingesetzt, bei der Bewertung des Endvermögens für diese Beteiligung zugunsten der Beklagten statt des vom Landgericht eingesetzten Betrages von 1.000.000,— IM nur einen solchen von 506.199,— DM. Danach hat das Berufungsgericht die Ausgleichsforderung des Klägers auf mindestens 73.771,35 DM errechnet. Dabei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die Beklagte diese Werte selbst angegeben hat. Die Revision greift nur die Bewertung der Beteiligung der Beklagten am Bankhaus OfllPan. Sie meint, die Beklagte habe diese von ihr angeführten Werte nur als Schätzungsposten mitgeteilt und nicht als richtig zugestanden. Sie habe immer geltend gemacht, daß sowohl für die Bewertung ihres Anteils am Grundbesitz !als auch ihrer Beteiligung am Bankhaus ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsse. - 6 Daß diese Vermögensgegenstände nicht ohne Begutachtung durch Sachverständige richtig bewertet werden können, ist zutreffend. Davon geht auch das Berufungsgericht aus, und es hat deswegen das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben. Das Berufungsgericht wurde aber nicht gehindert, desungeachtet ein Teilurteil zu erlassen und die Beklagte zu verurteilen, die errechnete Summe an den Kläger zu zahlen. Bevor das Berufungsgericht eine abschließende und endgültige Feststellung Uber die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruchs traf, konnte es feststellen, welchen Betrag der Kläger mindestens zu fordern hatte. Diese Feststellung konnte es nach § 287 Abs. 2 ZPO treffen. Es war nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht hinsichtlich der Bewertung der Beteiligung der Beklagten an dem Bankhaus (HB von den Werten ausging, die die Beklagte selbst angegeben hatte und die in den Büchern des Bankhauses ausgewiesen wurden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Wert ihrer Beteiligung nicht mindestens in dem Maße gestiegen war, wie es sich aus dem Unterschied der von der Beklagten angegebenen Werte von 506.199,— DM und 348.679,— DM ergab, bestanden nicht. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Buchwert ihrer Beteiligung nur deswegen größer geworden sei, weil das Bankhaus stille oder offene Reserven aufgelöst und die dadurch erzielten scheinbaren Gewinne ihren Gesellschaftern auf deren Kapitalkonten gut gebracht hätte. Hatte das Bankhaus, wie die Beklagte vorträgt, in den letzten Jahren geringere Gewinne ausgeschüttet so brauchte dieser Umstand keinen Anlaß zu geben, einen geringeren Wertzuwachs anzunehmen, als er sich aus den von der Beklagten angegebenen Werten ergab. Sie hat selbst nicht behauptet, daß das Bankhaus in dieser Zeit mit Verlusten gearbeitet hat, die nur nach außen nicht in Erscheinung getreten seien. Es ist daher rechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht, dem gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ein Raum für eine Schätzung zustand» unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens der Beklagten die Überzeugung erlangt hat» die Wertsteigerung hinsichtlich des Gesellschaftsanteils sei mit mindestens 157.520»— DM anzunehmen. Bedenken gegen diese Annahme des Berufungsgerichts bestehen umso weniger9 als sich» wie das Landgericht dargelegt hat» eine noch erheblich größere Wertsteigerung von 445*254»—» DM ergibt» wenn von den Werten ausgegangen wird» die der für das Finanzamt errichteten Steuerbilanz zugrunde lagen und die im allgemeinen dem wahren Wert einer Beteiligung» auf den es hier ankommt» näher kommen als die durch die Bücher ausgewiesenen. Dr. Hauß Johannsen Wüstenberg Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz