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BGH · IV ZR 100/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/69

In diesem Augenblick bemerkte sie erstmals einen sechsten, kleinen Mann, der aus einem Gang zwischen der Theke und der Rückseite der Schaufenster hervorkam und den Laden mit einer Mappe unter dem Arm verlassen wollte. Raub scheide aus, weil die Wegnahme des Schmucks beendet gewesen sei, als der Täter an der Tür aufgehalten wurde. Im übrigen sei auch zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt angewendet oder damit gedroht worden; es treffe nicht zu, daß der "bullige Mann" bis zur körperlichen Berührung an die Verkäuferin herangetreten sei. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen und darin eine Drohung mit körperlicher Gewalt gesehen würde, liege allenfalls ein räuberischer Diebstahl vor, auf den sich der Versicherungsschutz nicht erstrecke. Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten in erster Linie mit der Begründung bejaht, gegen die Klägerin sei ein Raub verübt worden. Es ist der Ansicht, die Wegnahme des offenbar in die Aktentasche des "kleinen Mannes" gesteckten Schmucks sei noch nicht beendet gewesen, als dieser Täter an der Ladentür aufgehalten wurde. Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß der "bullige Mann" die Verkäuferin HjfIHHHBkörperlich bedroht und sie dadurch veranlaßt hat, den "kleinen Mann" nicht länger am Verlassen des Geschäftslokals zu hindern. Da demnach die Drohung das Mittel der Wegnahme gewesen sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, liege ein Raub im Sinne von § 249 StGB vor, wegen dessen die Klägerin die vereinbarte Versicherungsleistung zu beanspruchen habe. Unbegründet sind allerdings die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verkäuferin HiflHHB sei mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht worden. Das Berufungsgericht ist zu dieser Überzeugung auch für den Fall gelangt, daß der "bullige Mann" die Verkäuferin nicht körperlich berührt hat. Die Annahme eines Raubes scheitert indessen daran, daß die Täter im Zeitpunkt der Drohung bereits den Gewahrsam der Klägerin an den Schmuckstücken gebrochen und eigenen Gewahrsam an ihnen begründet hatten. Bei diesem Hergang besteht kein Zweifel, daß der Täter einen vollendeten Diebstahl begangen hatte, als er an der Tür aufgehalten und dann aus dieser Lage von seinem Komplizen befreit wurde. Einen restlichen Mitgewahrsam an dem in der Aktentasche verborgenen Schmuck hatte die Klägerin nicht, mochte sich der Täter mit der Tasche auch noch in ihrem Geschäftsraum aufhalten. Wenn dieser auf Grund seiner Wahrnehmungen weiß - so ist argumentiert worden -, daß und wo der Täter einen entwendeten Gegenstand in seiner Kleidung oder einer mitgeführten Tasche versteckt hält, Er hat auch für die beobachtete Entwendung in einem Selbstbedienungsladen daran festgehalten, daß der Täter, der einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung (oder Aktentasche) steckt, allein durch diesen tatsächlichen Vorgang die Sach- Das muß vorliegend erst recht gelten, wo gegen den Täter lediglich der Verdacht geäußert werden konnte, er habe etwas weggenommen, und wo vor dem Verlassen des Geschäfts nicht wie in einem Selbstbedienungsladen zwangsläufig eine Kassensperre zu passieren war. Auf die Örtlichen und sonstigen Verhältnisse in dem Juweliergeschäft der Klägerin kam es daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht weiter an; ein gegen den Versicherungsnehmer oder seine Angestellten begangener Raub schied in jedem Falle aus. Um ihn im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, bedrohte der "bullige Mann" die Verkäuferin, die den Ausgang nicht freigeben wollte, erfolgreich mit Anwendung körperlicher Gewalt. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß sich der Versicherungsschutz auch auf einen derartigen Schaden erstreckt« Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, der Umfang der Beraubungsversicherung richte sich nach dem Versicherungsschein, dessen Ziffer 5 die Eintrittspflicht der Beklagten ausdrücklich auf den Fall eines gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten begangenen Raubes (im strafrechtlichen Sinne) beschränke. Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht einen versicherungsrechtlichen Begriff gesehen, der einer von den strafrechtlichen Vorschriften unabhängigen Auslegung bedarf.Diese Auffassung hat bereits das Reichsgericht dazu geführt, unter "Beraubung” auch die räuberische Erpressung zu verstehen (VA 1922 Nr. 1277). Der Versicherungsschutz würde sonst gegebenenfalls davon abhängen, ob der Berechtigte eine minimale Zeitspanne früher oder später aufmerksam geworden war und Widerstand geleistet hatte, so wie auch vorliegend zwischen d€?m Fortstecken des Schmuckes und dem Festhalten des Täters an der Tür möglicherweise nur Sekunden vergangen waren.

Zitierte Normen: § 249 StGB
TäterBerufungsgerichtDiebstahlTürräuberischKlägerinVerkäuferinMann

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Sonderbedingungen f.d. Beraubungsvers.
Der Versicherungsschutz gegen Geschäftsberaubung umfaßt Schäden durch räuberischen Diebstahl.
BGH, Urt.v. 10. Februar 1971 - IV ZR 100/69 - OLG Karlsruhe
LG Baden-Baden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
tv zr 100/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Februar 1971 B 1 e c h e r , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der GflHHHB Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft,
mMHHHHB’ n(HHHIMstraße
 vertreten durch ihren Vorstand Dr. Paul
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma B. TflD,	LflBHMMBB	Straße	f,
Inhaberin Ursula D^^HHi’	WjdJstraße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner,
 Dr. Reinhardt und Bukow
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 16. April 1969 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin betreibt in Baden-Baden ein Juwelier-und Uhrenfachgeschäft. Sie ist bei der Beklagten gegen Einbruchdiebstahl versichert. Eingeschlossen ist eine Versicherung auf Erstes Risiko gegen Geschäftsberaubung mit einer Versicherungssumme von 50.000 DM.
Am 27. August 1966 gegen 14 Uhr erschienen kurz nacheinander sechs unbekannte Männer im Ladenlokal der Klägerin. Vier traten als KaufInteressenten auf und beschäftigten das aus drei Personen bestehende Verkaufs personal. Der fünfte setzte eine auf der Theke stehende Spieluhr in Gang. Die Verkäuferin Himmelsbach ging auf ihn zu und fragte nach seinen Wünschen, wurde aber von
 
dem ''Kunden" zurückgerufen, mit dem sie bisher verhandelt hatte. In diesem Augenblick bemerkte sie erstmals einen sechsten, kleinen Mann, der aus einem Gang zwischen der Theke und der Rückseite der Schaufenster hervorkam und den Laden mit einer Mappe unter dem Arm verlassen wollte. Die Verkäuferin vertrat ihm an der Tür den W' g und fragte ihn, was er an der angegebenen Stelle zu suchen gehabt habe. Während des entstehenden Wortwechsels kam der Fremde, der die Spieluhr in Gang gesetzt hatte, auf die Tür und die sie versperrende Verkäuferin zu. Es war ein 175-180 cm großer, "bullig" wirkender Mann. Die Verkäuferin rief nach der Prokuristin und trat von der Tür weg, worauf die beiden Männer den Laden verließen. Eine sofortige Überprüfung ergab, daß aus einem Schaufenster, das von innen durch ein Schiebefenster gesichert war, insgesamt fünfzehn Schmuckstücke entwendet worden waren. Inzwischen verließen auch die übrigen vier, offenbar zu den anderen gehörenden Männer das Geschäft. Nach Vermutungen der Kriminalpolizei handelt es sich bei den Tätern, die bisher nicht ermittelt werden konnten, um eine internationale Diebesbande.
Die Klägerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, es sei eine Geschäftsberaubung verübt worden. Sie hat behauptet, die Verkäuferin Hi^HUBhabe sogleich vermutet, daß jener "kleine Mann" Schmuck entwendet und in die mitgeführte Mappe gesteckt habe. Sie habe ihm diesen Verdacht während der Auseinandersetzung an der Tür entgegengehalten und sei entschlossen gewesen, ihn am Verlassen des Ladens zu hindern. Hiervon sei sie erst durch die drohende Haltung des "bulligen Mannes" abgebracht worden, der von hinten bis auf Tuch-
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fühlung an sie herangetreten sei; in diesem Augenblick sei ihr klar geworden, daß sie sich zwischen zwei Verbrechern und in größter Gefahr befunden habe. Die Klägerin hat ihren Schaden mit 86.000 DM angegeben und von der Beklagten Zahlung von 50.000 DM nebst Zinsen begehrt.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt.
Sie hat die Ansicht vertreten, es handle sich um einen nicht unter den Versicherungsschutz fallenden Trickdiebstahl. Raub scheide aus, weil die Wegnahme des Schmucks beendet gewesen sei, als der Täter an der Tür aufgehalten wurde. Im übrigen sei auch zu diesem Zeitpunkt keine Gewalt angewendet oder damit gedroht worden; es treffe nicht zu, daß der "bullige Mann" bis zur körperlichen Berührung an die Verkäuferin herangetreten sei. Selbst wenn aber hiervon ausgegangen und darin eine Drohung mit körperlicher Gewalt gesehen würde, liege allenfalls ein räuberischer Diebstahl vor, auf den sich der Versicherungsschutz nicht erstrecke.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Ersatzpflicht der Beklagten in erster Linie mit der Begründung bejaht, gegen die Klägerin sei ein Raub verübt worden. Es ist der Ansicht, die Wegnahme des offenbar in die Aktentasche des "kleinen Mannes" gesteckten Schmucks sei
 noch nicht beendet gewesen, als dieser Täter an der Ladentür aufgehalten wurde. Es hat ferner die Überzeugung gewonnen, daß der "bullige Mann" die Verkäuferin HjfIHHHBkörperlich bedroht und sie dadurch veranlaßt hat, den "kleinen Mann" nicht länger am Verlassen des Geschäftslokals zu hindern. Da demnach die Drohung das Mittel der Wegnahme gewesen sei, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, liege ein Raub im Sinne von § 249 StGB vor, wegen dessen die Klägerin die vereinbarte Versicherungsleistung zu beanspruchen habe.
Dieser Hauptbegründung des angefochtenen Urteils kann nicht gefolgt werden.
Unbegründet sind allerdings die Rügen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Verkäuferin HiflHHB sei mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bedroht worden. Das Berufungsgericht ist zu dieser Überzeugung auch für den Fall gelangt, daß der "bullige Mann" die Verkäuferin nicht körperlich berührt hat. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Kam es auf diese Einzelheit indessen nicht an, so brauchte auch kein Beweis darüber erhoben zu werden, ob die Verkäuferin sie gegenüber Rechtsanwalt Hähnert trotz eingehender Befragung nicht erwähnt hat. - Die Prokuristin Wörner und der Verkäufer Kade hätten nur den unstreitigen äußeren Hergang bestätigen können, daß der "bullige Mann" in dem ent sehe idender\ Augenblick Jedenfalls dicht an ihre Kollegin Hi^^HB herantrat und daß diese daraufhin den Ausgang freigab; auch von deren Vernehmung konnte deshalb abgesehen werden. Im
 
übrigen war die Würdigung der Situation als unausgesprochene, aber von der Verkäuferin deutlich empfundene Drohung mit Gewaltanwendung möglich und lebensnah.
Die Annahme eines Raubes scheitert indessen daran, daß die Täter im Zeitpunkt der Drohung bereits den Gewahrsam der Klägerin an den Schmuckstücken gebrochen und eigenen Gewahrsam an ihnen begründet hatten. Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, daß der ’’kleine Mann”, nachdem sein Mittäter die Spieluhr in Gang gesetzt hatte, unbeobachtet und ungehört die Scheiben an der Schaufenster-Rückwand zurückgeschoben, in die Anlage hineingegriffen, den erfaßten Schmuck in die Aktentasche gesteckt und dann den Weg zu dem Ausgang angetreten hat. Bei diesem Hergang besteht kein Zweifel, daß der Täter einen vollendeten Diebstahl begangen hatte, als er an der Tür aufgehalten und dann aus dieser Lage von seinem Komplizen befreit wurde. Er hatte der Klägerin den Schmuck in Zueignungsabsicht weggenommen, indem er ihre Sachherrschaft durch das Ergreifen und Fortstecken der Stücke beendet und ausschließlichen eigenen Gewahrsam an ihnen begründet hatte. Einen restlichen Mitgewahrsam an dem in der Aktentasche verborgenen Schmuck hatte die Klägerin nicht, mochte sich der Täter mit der Tasche auch noch in ihrem Geschäftsraum aufhalten. Mitgeführte Aktenund ähnliche Taschen werden von der Verkehrsanschauung ebenso wie die Kleidung der persönlichen Sphäre des Trägers zugerechnet; an darin enthaltenen Gegenständen besteht regelmäßig kein fremder Gewahrsam. Steckt der Dieb daher in Zueignungsabsicht unauffällige, leicht bewegliche Sachen in seine Kleidung oder nitgeführte Aktentasche, so ist damit der entscheidende Gewahrsamswechsel vollzogen und der Diebstahl vollendet (vgl.
 
 BGHSt 23, 254 = LM § 43 StGB Nr. 1 mit Anm. von Faller), Ob die Sachherrschaft des Täters bereits gesichert ist oder von ihm nur vorübergehend aufrecht erhalten werden kann, ist hierfür ohne Bedeutung. Vorliegend hätten dem Täter die gestohlenen Schmuckstücke allenfalls an der Ladentür wieder abgenommen werden können.
Das Berufungsgericht übersieht bei seinen abweichenden Darlegungen, daß die von ihm angezogene Rechtsprechung den Sonderfall betrifft, daß der Ladendieb beim Einstecken der Beute von dem Berechtigten beobachtet worden ist. Wenn dieser auf Grund seiner Wahrnehmungen weiß - so ist argumentiert worden -, daß und wo der Täter einen entwendeten Gegenstand in seiner
 Kleidung oder einer mitgeführten Tasche versteckt hält,
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und wenn er ferner nach den Umständen oder den getroffenen Vorkehrungen die volle Sachherrschaft leicht und sicher zurückerlangen kann, so ist die Wegnahme der Sache mißlungen und das Eigentumsdelikt im Versuch stecken geblieben. So sollte der Fall insbesondere bei beobachteten Entwendungen in Selbstbedienungsläden liegen, wo erst die Kasse das entscheidende Hindernis bildet, an der dem Täter die unbefugt eingesteckte Ware leicht abgenommen werden kann.
Abgesehen davon, daß ein Fall der beobachteten Wegnahme hier nicht vorliegt, hat der Bundesgerichtshof die dargestellte Auffassung in der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung BGHSt 16, 271 ausdrücklich abgelehnt. Er hat auch für die beobachtete Entwendung in einem Selbstbedienungsladen daran festgehalten, daß der Täter, der einen Gegenstand in Zueignungsabsicht in seine Kleidung (oder Aktentasche) steckt, allein durch diesen tatsächlichen Vorgang die Sach-
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herrschaft des Bestohlenen ausschließt und eigenen ausschließlichen Gewahrsam begründet. Das muß vorliegend erst recht gelten, wo gegen den Täter lediglich der Verdacht geäußert werden konnte, er habe etwas weggenommen, und wo vor dem Verlassen des Geschäfts nicht wie in einem Selbstbedienungsladen zwangsläufig eine Kassensperre zu passieren war. Auf die Örtlichen und sonstigen Verhältnisse in dem Juweliergeschäft der Klägerin kam es daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht weiter an; ein gegen den Versicherungsnehmer oder seine Angestellten begangener Raub schied in jedem Falle aus.
Das Berufungsurteil wird jedoch von der Hilfsbegründung getragen, bei abweichender Würdigung der Wegnahmehandlung liege ein räuberischer Diebstahl vor der von der Versicherung gegen Geschäftsberaubung mit umfaßt werde.
Daß der Tatbestand des § 252 StGB erfüllt ist, kann nach dem Gesagten nicht zweifelhaft sein. Der "kleine Mann" war auf frischer Tat, nämlich ehe er die Beute in Sicherheit bringen konnte, ertappt worden. Um ihn im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, bedrohte der "bullige Mann" die Verkäuferin, die den Ausgang nicht freigeben wollte, erfolgreich mit Anwendung körperlicher Gewalt. Da beide Männer nach Lage der Sache Mittäter waren, ist der Tatbestand des gemeinsamen räuberischen Diebstahls mit solcherart verteilten Rollen verwirklicht worden.
 
Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß sich der Versicherungsschutz auch auf einen derartigen Schaden erstreckt« Die Revision ist zu Unrecht der Ansicht, der Umfang der Beraubungsversicherung richte sich nach dem Versicherungsschein, dessen Ziffer 5 die Eintrittspflicht der Beklagten ausdrücklich auf den Fall eines gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Angestellten begangenen Raubes (im strafrechtlichen Sinne) beschränke. Es trifft nicht zu, daß in dieser Klausel eine Spezialvorschrift gegenüber Ziffer 21 der Besonderen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl-Versicherung liege, so daß sogar die nach der letzten Bestimmung eingeschlossene räuberische Erpressung nicht gedeckt sei. Beide Bestimmungen stehen unter der Überschrift ”Geschäftsberaubung". Das Berufungsgericht hat hierin mit Recht einen versicherungsrechtlichen Begriff gesehen, der einer von den strafrechtlichen Vorschriften unabhängigen Auslegung bedarf. Diese Auffassung hat bereits das Reichsgericht dazu geführt, unter "Beraubung” auch die räuberische Erpressung zu verstehen (VA 1922 Nr. 1277). Sie erfordert ebenso den Einschluß des räuberischen Diebstahls.
Daß dessen Zuordnung zu dem nicht gedeckten einfachen Diebstahl nicht sachgerecht wäre, zeigen schon Stellung und Behandlung im Strafrecht. Der räuberische Diebstahl wird zusammen mit dem Raub und der räuberischen Erpressung im zwanzigsten Abschnitt des Strafgesetzbuches (Raub und Erpressung) behandelt. Der Täter des räuberischen Diebstahls ist nach § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen, weil der kriminelle Unrechtsgehalt der beiden Taten nach Auffassung des Strafgesetzgebers gleichartig ist. Es liegt nämlich die Annahme nahe, daß
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derjenige, der zur Erhaltung des eben Entwendeten in bestimmter Weise gewalttätig wird, ebenso gehandelt hätte, wenn er während der Wegnahme ertappt worden wäre (RGSt 73,343, 345; BGHSt 9, 255, 257). Die Rechtsprechung der Strafgerichte zeigt, daß die Abgrenzung des Tatbestandes des Raubes vom Tatbestand des räuberischen Diebstahls im einzelnen schwierig sein kann und oft von Zufälligkeiten abhängt, daß ihr aber angesichts des gleichen Strafrahmens durchweg keine für das Ergebnis erhebliche Bedeutung zukommt.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht angängig, die strafrechtliche Unterscheidung, ob jemand gemäß § 249 StGB wegen Raubes oder gemäß § 252 StGB gleich einem Räuber zu bestrafen ist, als maßgebend dafür anzusehen, ob der Versicherungsschutz der Beraubungsversicherung zu dem Zuge kommt. Es kann vom versicherten Interesse her keinen Unterschied machen, ob der in den Geschäftsräumen gestellte Täter die Wegnahmehandlung schon beendet hatte oder nicht, als er zur endgültigen Erlangung der Beute Gewalt anwandte oder damit drohte. Der Versicherungsschutz würde sonst gegebenenfalls davon abhängen, ob der Berechtigte eine minimale Zeitspanne früher oder später aufmerksam geworden war und Widerstand geleistet hatte, so wie auch vorliegend zwischen d€?m Fortstecken des Schmuckes und dem Festhalten des Täters an der Tür möglicherweise nur Sekunden vergangen waren. Darauf kann es bei einer sinnvollen Auslegung der Versicherung gegen Geschäftsberaubung nicht ankommen. Eine derartige Begrenzung des Risikos wäre wirtschaftlich ungerechtfertigt und vom Versicherungsnehmer nicht zu erwarten und zu verstehen. Sachgerecht

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ist allein die vereinbarte Beschränkung des Versicherungsschutzes auf die Versicherungsräumlichkeit, d.h. auf alle in dieser verübten räuberischen Delikte, jedoch unter Ausschluß von Verfolgungstaten.
Da das Berufungsgericht hiernach die Eintrittspflicht der Beklagten im Ergebnis zu Recht bejaht hat, braucht nicht ausgeführt zu werdai, daß ein Einbruchdiebstahl entgegen der Ansicht der Revisionsbeantwortung nicht in Betracht kommt.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt Dr. Bukow