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BGH · IV ZR 100/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/66

Sie hatte am 13- Juli 1946 eine zweite Tochter, Rosemarie, geboren, die als eheliches Kind des Klägers gilt, aber nicht von ihm erzeugt ist. Darüber erhielt der Kläger erstmals nach der Geburt des Mädchens eine Nachricht, die Beklagte teilte ihm mit, daß sie von einem britischen Besatzungssoldaten vergewaltigt worden sei. Nach den Angaben des Klägers fand der letzte eheliche Verkehr 1961 statt und zwar vor einem Autounfall, durch den der Kläger am 6* September 1961 auf der Rückfahrt von Heilbronn verletzt wurde. Das eheliche Verhältnis sei weiter dadurch belastet worden, daß sich die Beklagte aus Mangel an Anpassungsfähigkeit und wegen ihrer Streitsucht mit seinen Angehörigen in Rotenburg nicht vertragen habe. Gegen den Willen des Klägers habe sich die Beklagte um die Tochter Rosemarie nur wenig gekümmert, so daß das Kind jetzt völlig verkommen sei. Die ehelichen Beziehungen seien vielmehr bis zu dem Beginn des Jahres 1962 ungetrübt gewesen, sie habe sich auch nicht darüber beklagt, daß sie der Kläger beim Geschlechtsverkehr nicht befriedige. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 48 Abs. 1 EheG dem Kläger an sich einen Anspruch auf Scheidung der 2. Dagegen muß das Revisionsgericht das angefochtene Urteil daraufhin prüfen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist. Das Revisionsgericht hat ferner darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe zu beachten ist, weil sie sich noch an die Ehe gebunden fühlt. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Ehe der Parteien von ihrem Beginn an und in ihrem weiteren Verlaufe durch eine Reihe von Umständen belastet wurde, die in keinem Zusammenhang mit der Zuwendung des Klägers zu Heidi stehen. Zur Wieder aufnahme der nach dem Verkehr bald abgebrochenen brieflichen Beziehungen zwischen den Parteien kam es erst, als der Kläger über die Schwangerschaft der Beklagten unterrichtet worden war. Noch vor Beginn des gemeinschaftlichen Lebens in Rotenburg an der Pulda sei die Verbindung der Parteien, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter äusgeführt, durch die Schwangerschaft der Beklagten und die Geburt des Kindes Rosemarie schwer belastet worden. Daß Rosemarie sich später nicht günstig entwickelt habe und nach der Trennung der Parteien gänzlich auf die schiefe Bahn gekommen sei, könne der Kläger der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen. Zwar ist der Berufungsrichter der Ansicht, daß die Beklagte, wenn auch in Faschingsstimmung, zu weit gegangen sei und den mit beiden Eheleuten befreundeten Karl G^P nicht genügend abgewehrt habe. Hierin hat der Berufungsrichter im Gegensatz zu dem Vortrag des Klägers eine einmalige Entgleisung der Beklagten, jedoch kein Anzeichen darüber hinaus bestehender ehewidriger Beziehungen zu G^^ gesehen, zu demal auch der Kläger für seine weitergehenden Behauptungen keine verwertbaren und nachprüfbaren Hinweise gegeben habe. Selbst wenn es der Beklagten, so heißt es weiter in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, während der Genesungswochen mitunter an Einsicht und Selbstbeherrschung gegenüber dem Kläger gefehlt haben sollte, so hätte er darin keinen Grund für das Nachlassen seiner ehelichen Gesinnung finden dürfen. Solche Schwierigkeiten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte durch die körperliche Vereinigung nicht befriedigt worden sei und ihre Enttäuschung darüber in unangemessener Weise, die bis zu Selbstmordvorbereitungen gegangen sei, zu dem Ausdruck gebracht habe. Gegen die Darstellung des Klägers, wonach das eheliche Verhältnis durch diese Dinge eine ernste und nachhaltige Störung erfahren haben soll, spricht vor allem entscheidend der von der Beklagten vorgelegte Brief Bl. 36 der Akten, in welchem der Kläger der Beklagten gegenüber noch im Oktober 1959 ausgesprochen warme und herzliche Ausdrücke ehelicher Zuneigung findet. Gerade die insgesamt schlichte und ehrliche Wesensart des Klägers, der auch sein persönlicher Eindruck vor dem Senat entspricht, verbietet die Annahme, daß es sich insoweit um ein Vortäuschen von in Wirklichkeit nicht mehr vorhandenen Gefühlen der Zuneigung Mit dem Hinweis auf den Inhalt dieses Briefes hat der Berufungsrichter auch seine Ansicht begründet, es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger von 1957 ab auswärtige Arbeitsplätze gesucht habe, weil die ehelichen Beziehungen damals schon ernsthaft gestört gewesen wären. Alles dies würdigend, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der geschilderten Belastungen die durch die langen Jahre des gemeinsamen Lebens in der Ehe geschaffenen inneren Bindungen von solchem Gewicht und solcher Tragfähigkeit waren, daß sie nur durch die plötzliche, vom Kläger zu verantwortende Zuwendung zu einer anderen Frau einen "entscheidenden Stoß" erhalten hätten. Br hat auch angenommen, daß die Beklagte nach wie vor bereit sei, dem Kläger zu verzeihen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Einen solchen Verfahrensverstoß sieht die Revision zunächst darin, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung der Schwierigkeiten, die zwischen den Parteien auf geschlechtlichem Gebiete bestanden, einen Erfahrungssatz zugrunde gelegt habe, der nicht anzuerkennen sei. Gegen eine so weitgehende Auslegung des wiedergegebenen Satzes spricht schon, daß das Berufungsgericht nur zu dem Ausdrlick gebracht hat, daß solche Schwierigkeiten oft, also durchaus nicht in jedem Palle, im Laufe der Ehe ausgeräumt würden. Im weiteren Verlaufe der Begründung wird allerdings weiter gesagt, es sei nicht festzustellen, daß es sich beim Kläger und seiner Ehefrau ’’sehr viel anders" als in dem vom Berufungsrichter angenommenen Regelfall abgespielt habe. Aus der vom Berufungsgericht hier angenommenen Anpassung der Ehegatten im geschlechtlichen Bereich hat der Berufungsrichter aber, was die Revision übersieht, keine Folgerungen nach der Richtung gezogen, wie der Kläger in seiner ehelichen Gesinnung durch das von ihm behauptete Ausbleiben der geschlechtlichen Befriedigung bei der Beklagten betroffen wurde. Dafür ist nach der Begründung des angefochtenen Urteils entscheidend, daß der Kläger in seinem Brief vom Oktober 1959 herzliche Worte der Zuneigung für die Beklagte gefunden hat. Es könne also sein, daß in der Zeit nach jenem Brief die eheliche Gesinnung dos Klägers durch die erwähnten Schwierigkeiten entscheidend gelitten habe. Hierzu brauchte das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu treffen, da die Erfüllung des geschlechtlichen Verlangens allenfalls bei der Beklagten ausblieb, nicht aber beim Kläger, wac die Revision übersehen hat. Das hat das Berufungsgericht aus einer Reihe kennzeichnender äußerer Tatsachen ohne Verfahrensverstoß geschlossen, Bis zu diesem Zeitpunkt, so hat der Berufungsrichter festgestellt, pflegte der Kläger im möglichen Ausmaße seine Familie zu den Wochenenden zu besuchen und dabei gelegentlich die Beklagte mit Aufmerksamkeiten zu bedenken. Danach konnte der Berufungsrichter von der Erhebung der Beweise absehen, die die Beklagte dafür angeboten hatte, daß sich der Kläger auch noch 1961 Dritten gegenüber im positiven Sinne über seine Ehe geäußert habe. Diese Rüge wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters, der Angaben der Beklagten über zeitlich weit auseinanderliegende Vorgänge und mit ganz verschiedenen Beurteilungsmöglichkeiten verschieden würdigen darf.Das angefochtene Urteil hat somit den für die Zulässigkeit des Widerspruchs maßgebenden Tatsachenstoff verfahrensrechtlich ohne Fehler gewürdigt. War der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß die eheliche Gesinnung des Klägers Jahre hindurch den Schwierigkeiten standgehalten hatten die sich bei Beginn und im Laufe der Ehe eingestellt hatten, so konnte er zu dem Ergebnis kommen, daß der Verlust dieser Gesinnung seine entscheidende Ursache in der Aufnahme der Beziehungen zu Heidi B^pm^ hatte. Biese Feststellung konnte der Bei?ufungsrichtor vor allen deshalb treffen, weil die Beklagte ohne Widerspruch des Klägers mit vielen Einzelheiten vorgetragen hat, wie sie während eines Besuchs in Coburg im März 1962 den Kläger zurückzugewinnen suchte.

Zitierte Normen: § 43 EheG § 547 ZPO § 48 EheG § 286 ZPO
ehelichenBerufungsrichterBerufungsgerichtParteiEheKlägerSchwierigkeit

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 100/66	URTEIL	Verkündet	era
8. Dezember 1967 Broeske,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Automobil-Kaufmanns Peter
S^m^straße 4^’
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte Prof.Dr. und Dr.
gegen
 Prau Maria E
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N^^straße
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Beklagte und Revisionsbeklagto,
- Prozeßbevollmächtigter:
[alt Freiherr von
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. März 1966 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der 1919 geborene Kläger stammt aus Rotenburg/Fulda. Die Beklagte ist zwei Jahre jünger, ihr Geburtsort ist Pisweg bei Gurk in Kärnten. Im Herbst 1943 lernten sich beide in Nikolajew in Rußland kennen. Der Kläger stand dort als Soldat, während die Beklagte als Büroangestell-te der Organisation T^A beschäftigt war. Es kam zwischen ihnen zu dem Geschlechtsverkehr, aus dem die am 13. Juli 1944 geborene Tochter Sigrid hervorgegangen ist. Am 30. Dezember 1944, während eines Urlaubs des Klägers, heirateten die Parteien vor dem Standesamt Maria-Wörth in Kärnten.
 
Nach der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft 1945 kehrte der Kläger in seine Heimatstadt zurück. Wegen der damaligen Behinderungen des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs konnten die Parteien erst 1947 wieder Zusammenkommen, die Beklagte zog nach Rotenburg zu dem Kläger. Sie hatte am 13- Juli 1946 eine zweite Tochter, Rosemarie, geboren, die als eheliches Kind des Klägers gilt, aber nicht von ihm erzeugt ist. Darüber erhielt der Kläger erstmals nach der Geburt des Mädchens eine Nachricht, die Beklagte teilte ihm mit, daß sie von einem britischen Besatzungssoldaten vergewaltigt worden sei. Diese Darstellung, die der Kläger früher nie anzweifelte, hat sie auch in diesem Rechtsstreit aufrechterhalten. Rosemarie wurde zusammen mit Sigrid aufgezogen. Sie hat das Elternhaus seit einigen Jahren verlassen und keine Verbindung mehr mit ihm.
Im Jahre 1952 zogen die Eheleute nach Heilbronn. Der Kläger hatte dort in einem Unternehmen des Kraftfahrzeughandels eine Stellung als Angestellter. Ende 1957 versuchte er vergeblich, sich als Handelsvertreter selbständig zu machen. Nach kurzer Zeit - 5 Monate -nahm er wieder eine Arbeit als Angestellter, und zwar in Stuttgart, auf. In den folgenden Jahren wechselte er mehrfach seine auswärtigen Arbeitgeber. Zum 1. August 1961 fand er eine Stellung in Coburg. Jetzt ist er persönlich haftender Gesellschafter in der Kommanditgesellschaft Autohaus	in	Kronach,	die	als
 Vertretung autorisiert ist.
 
Y/ährend der Zeit der "beruflichen Tätigkeit außerhalb von Heilbronn fand sich der Kläger gewöhnlich zu den Wochenenden bei seiner Familie ein. Das änderte sich mit dem Jahreswechsel 1961/62. Seit diesem Zeitpunkt verbringt der Kläger auch das Wochenende nicht mehr im Kreise seiner Familie.
Anfang Januar 1962 nahm er Beziehungen zu Heidi auf, die damals etwa 19 Jahre alt war. Sie hat ihm inzwischen zwei Kinder geboren (am 30. November 1962 und 15. Dezember 1963). Von diesen Beziehungen erfuhr die Beklagte im März 1962, als sie den Kläger in Coburg besuchte.
Nach den Angaben des Klägers fand der letzte eheliche Verkehr 1961 statt und zwar vor einem Autounfall, durch den der Kläger am 6* September 1961 auf der Rückfahrt von Heilbronn verletzt wurde. Nach der Darstellung der Beklagten ist es nach der Genesung des Klägers wieder zu dem Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien gekommen, letztmalig am 20. Januar 1962.
Der Kläger begehrt Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Beklagten, hilfsweise ohne Verschulden.
Zur Begründung der auf § 43 EheG gestützten Klage hat er vorgetragen, die Ehe sei ausschließlich wegen des in Nikolajew erzeugten Kindes geschlossen worden.
Nach weiterem Verlauf sei die Ehe sehr bald dadurch belastet worden, daß die Beklagte Rosemarie in einem einem anderen Manne freiwillig gewährten Geschlechtsverkehr empfangen habe. Auch später habe es die Beklagte mit der ehelichen Treue nicht ernst genommen. Zu einem verheirateten Hausbewohner Karl G^^ unterhalte sie mit der Ehe unvereinbare Beziehungen, das habe sich auch gezeigt, als er die 'beiden Paschings-Dienstag 1961 auf der Couch dos eigenen Wohnzimmers in einer bedenklichen Situation überrascht habe. Das eheliche Verhältnis sei weiter dadurch belastet worden, daß sich die Beklagte aus Mangel an Anpassungsfähigkeit und wegen ihrer Streitsucht mit seinen Angehörigen in Rotenburg nicht vertragen habe. Später, in Heilbronn, habe sie für die Bemühungen des Klägers um sein berufliches Vorwärtskommen kein Verständnis gezeigt.
Im ganzen Verlaufe der Ehe sei es auf geschlechtlichem Gebiet nicht zu dem richtigen Einklang zwischen den Ehepartnern gekommen. Die Beklagte habe sich nämlich nach jedem Verkehr unbefriedigt gezeigt, habe geweint, sich eingeschlossen oder sei stundenlang auf der Straße umhergeirrt. Sie habe dem Kläger vorgeworfen, er könne nichts, er sei ein Trottel. Im Verkehr mit einem anderen Manne, mit dem sie in ihrer Heimat im Alter von 17 Jahren etwa ein Jahr lang regelmäßig Verkehr gehabt habe, habe sie viel mehr Befriedigung gefunden. Dieses Verhalten der Beklagten habe den Grund dafür abgegeben, daß es zwischen
 
den Parteien nur alle vier bis sechs Wochen zu dem Verkehr gekommen sei.
Wenig Interesse und Liebe für ihn habe die Beklagte an den Tag gelegt, als er im Herbst 1961 nach einem Autounfall verletzt nach Heilbronn gebracht worden sei. Gegen den Willen des Klägers habe sich die Beklagte um die Tochter Rosemarie nur wenig gekümmert, so daß das Kind jetzt völlig verkommen sei.
Alle diese Umstände hätten bewirkt, so hat der Kläger vor allem im Berufungsrechtszug vorgetragen, daß er sich schon vor der endgültigen Trennung zwischen den Parteien auswärtige Arbeitsstellen gesucht und sich deshalb nur wenig zu Hause aufgehalten habe. Schließlich sei es dazu gekommen, daß die Ehe völlig zerrüttet worden sei. Erst infolge dieser Zerrüttung habe er sich Heidi	zugewandt.
Die Beklagte bittet, die Klage abzuweisen. Der Scheidung aus § 48 EheG hat sie widersprochen. Rosemarie sei von einem unbekannten britischen Soldaten erzeugt worden, der den Geschlechtsverkehr erzwungen habe. Wegen dieses Vorgangs habe ihr der Kläger früher nie Vorwürfe gemacht. Die ehelichen Beziehungen seien vielmehr bis zu dem Beginn des Jahres 1962 ungetrübt gewesen, sie habe sich auch nicht darüber beklagt, daß sie der Kläger beim Geschlechtsverkehr nicht befriedige. Daß sie am Faschings-Dienstag 1961 mit G|B auf die Uouch gesun-
 
ken sei, hat sie damit erklärt, daß m nach einigen Tanzschritten über eine Teppichkante gestolpert und deshalb mit ihr auf die Couch gesunken sei. In diesem Augenblick sei der Kläger hinzugekommen. Nach Ansicht der Beklagten ist erst durch die Beziehungen des Klägers zu Heidi	^!Ie zerrüttet wor-
den. Sie sei bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger jederzeit wieder aufzunehmen.
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger nur noch Scheidung aus § 48 EheG beantragt. Die Beklagte hat gebeten, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, das Verschulden des Klägers an der Scheidung der Ehe auszusprechen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entsoheidungegründe:
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen vorliegen, die nach § 48 Abs. 1 EheG dem Kläger an sich einen Anspruch auf Scheidung der
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She gehen. Insoweit ist die Begründung des angefochtenen Urteils vom Revisionsgericht nicht nachzuprüfen.
2. Dagegen muß das Revisionsgericht das angefochtene Urteil daraufhin prüfen, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Kläger ganz oder überwiegend verschuldet ist. Das Berufungsgericht hat das angenommen. Das Revisionsgericht hat ferner darüber zu entscheiden, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung der Ehe zu beachten ist, weil sie sich noch an die Ehe gebunden fühlt.
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Ehe der Parteien von ihrem Beginn an und in ihrem weiteren Verlaufe durch eine Reihe von Umständen belastet wurde, die in keinem Zusammenhang mit der Zuwendung des Klägers zu Heidi	stehen.	Wie	das	Berufungsge-
richt, das dazu beide Eheleute gehört hat, festgestellt hat, war die Eheschließung die Folge einer mehr oder we niger zufälligen geschlechtlichen Begegnung. Zur Wieder aufnahme der nach dem Verkehr bald abgebrochenen brieflichen Beziehungen zwischen den Parteien kam es erst, als der Kläger über die Schwangerschaft der Beklagten unterrichtet worden war. Von diesem Zeitpunkt ab betrachteten sich die Parteien als verlobt. Abgesehen von den begrenzten Möglichkeiten eines Briefwechsels gab es bis zur Eheschließung keinen Weg für die Verlobten, sich näher kennenzulernen.
 
Mit dem Beginn eines gemeinschaftlichen Bebens mußten die jungen Eheleute noch bis Juli 1947 warten.
In den folgenden Jahren wurde es ihnen schwer gemacht, zu einer festen Gemeinschaft zusammenzuwachsen* weil das gemeinsame Leben in beengten räumlichen Verhältnissen und in der nächsten Nähe der Angehörigen des Klägers geführt werden mußte. Die darauf beruhenden Belastungen fielen erst 1952 mit der Übersiedelung nach Heilbronn fort.
Noch vor Beginn des gemeinschaftlichen Lebens in Rotenburg an der Pulda sei die Verbindung der Parteien, so wird in dem angefochtenen Urteil weiter äusgeführt, durch die Schwangerschaft der Beklagten und die Geburt des Kindes Rosemarie schwer belastet worden. Mit dieser Belastung sei aber der Kläger fertig geworden. Er habe die Darstellung der Beklagten über den erzwungenen Geschlechtsverkehr niemals bezweifelt und Rosemarie nicht anders behandelt als Sigrid. Daß Rosemarie sich später nicht günstig entwickelt habe und nach der Trennung der Parteien gänzlich auf die schiefe Bahn gekommen sei, könne der Kläger der Beklagten nicht zu dem Vorwurf machen. Für diese Entwicklung sei er ebenso verantwortlich wie die Beklagte, vor allem aber sei nicht zu erkennen, daß seine eheliche Gesinnung durch diese Entwicklung ungünstig beeinflußt worden sei.
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Biese Gesinnung des Klägers sei auch durch die Vorgänge am Faschings-Bienstag 1961 nicht ernstlich und nicht nachhaltig Beeinträchtigt worden. Zwar ist der Berufungsrichter der Ansicht, daß die Beklagte, wenn auch in Faschingsstimmung, zu weit gegangen sei und den mit beiden Eheleuten befreundeten Karl G^P nicht genügend abgewehrt habe. Hierin hat der Berufungsrichter im Gegensatz zu dem Vortrag des Klägers eine einmalige Entgleisung der Beklagten, jedoch kein Anzeichen darüber hinaus bestehender ehewidriger Beziehungen zu G^^ gesehen, zu demal auch der Kläger für seine weitergehenden Behauptungen keine verwertbaren und nachprüfbaren Hinweise gegeben habe.
Bas Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die Beklagte nach dem schweren Verkehrsunfall des Klägers im September 1961 ein liebloses Verhalten an den Tag gelegt hat, unter dem die eheliche Gesinnung des Klägers gelitten hätte. Selbst wenn es der Beklagten, so heißt es weiter in den Gründen der angefochtenen Entscheidung, während der Genesungswochen mitunter an Einsicht und Selbstbeherrschung gegenüber dem Kläger gefehlt haben sollte, so hätte er darin keinen Grund für das Nachlassen seiner ehelichen Gesinnung finden dürfen.
Bas Berufungsgericht hat schließlich noch erörtert, welche Bedeutung in diesem Zusammenhänge den Schwierig-
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keiten im ehelichen Verkehr beizu demessen ist. Solche Schwierigkeiten hat das Berufungsgericht darin gesehen, daß die Beklagte durch die körperliche Vereinigung nicht befriedigt worden sei und ihre Enttäuschung darüber in unangemessener Weise, die bis zu Selbstmordvorbereitungen gegangen sei, zu dem Ausdruck gebracht habe. Dazu wird in den Urteilsgründen gesagt: "Solche Schwierigkeiten und ihre oft schwer beherrschbaren seelischen Auswirkungen treten aber erfahrungsgemäß in vielen Ehen auf, ohne daß diese daran scheitern würden, und werden im Laufe der Jahre oft gänzlich überwunden. Was der Kläger hier im einzelnen nicht unglaubhaft berichtet und in einer aus seiner heutigen Lage heraus verständlichen Weise zu verallgemeinern bestrebt ist, erlaubt nicht die Feststellung, daß es sich insoweit bei ihm und seiner Ehefrau sehr viel anders verhalten hätte. Gegen die Darstellung des Klägers, wonach das eheliche Verhältnis durch diese Dinge eine ernste und nachhaltige Störung erfahren haben soll, spricht vor allem entscheidend der von der Beklagten vorgelegte Brief Bl. 36 der Akten, in welchem der Kläger der Beklagten gegenüber noch im Oktober 1959 ausgesprochen warme und herzliche Ausdrücke ehelicher Zuneigung findet. Gerade die insgesamt schlichte und ehrliche Wesensart des Klägers, der auch sein persönlicher Eindruck vor dem Senat entspricht, verbietet die Annahme, daß es sich insoweit um ein Vortäuschen von in Wirklichkeit nicht mehr vorhandenen Gefühlen der Zuneigung
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gehandelt habe. So muß davon ausgegangen werden, daß die Ehe auch in dem damaligen Zeitpunkt den Charakter einer ernsten und innigen Lebensgemeinschaft, zu der sie trotz dem schweren Beginn herangereift war, nicht verloren hatte".
Mit dem Hinweis auf den Inhalt dieses Briefes hat der Berufungsrichter auch seine Ansicht begründet, es könne nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger von 1957 ab auswärtige Arbeitsplätze gesucht habe, weil die ehelichen Beziehungen damals schon ernsthaft gestört gewesen wären. Vielmehr habe der Kläger in den Jahren seiner auswärtigen Beschäftigung im Rahmen des Möglichen seine Familie in Heilbronn regelmäßig besucht. Dabei habe er die in einer guten Ehe üblichen Formen gewahrt und der Beklagten häufig Blumen mitgebracht.
Alles dies würdigend, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß trotz der geschilderten Belastungen die durch die langen Jahre des gemeinsamen Lebens in der Ehe geschaffenen inneren Bindungen von solchem Gewicht und solcher Tragfähigkeit waren, daß sie nur durch die plötzliche, vom Kläger zu verantwortende Zuwendung zu einer anderen Frau einen "entscheidenden Stoß" erhalten hätten. Deshalb hat der Berufungsrichter die Zulässigkeit des Widerspruchs bejaht.
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Br hat auch angenommen, daß die Beklagte nach wie vor bereit sei, dem Kläger zu verzeihen und die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen. Biese innere Einstellung der Beklagten werde auch nicht durch wirtschaftliche Erwägungen bestimmt, die Beklagte habe vom Kläger keinerlei Unterhaltsleistungen gefordert, obwohl dies nach der wirtschaftlichen Lage des Klägers infrage kommen könnte.
b) Diese Begründung des angefochtenen Urteils läßt keine Rechtsfehler erkennen. Der Einwand der Revision, die Beurteilung der Schuldfrage beruhe auf einer von Verfahrensfehlern (§ 286 ZPO) beeinflußten Beweiswürdigung, ist unbegründet.
Einen solchen Verfahrensverstoß sieht die Revision zunächst darin, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung der Schwierigkeiten, die zwischen den Parteien auf geschlechtlichem Gebiete bestanden, einen Erfahrungssatz zugrunde gelegt habe, der nicht anzuerkennen sei. Dazu wird in den Gründen des angefochtenen Urteils zwar gesagt, daß solche Schwierigkeiten mit ihren Auswirkungen auf seelischem Gebiet erfahrungsgemäß in vielen Ehen zu verzeichnen seien, ohne daß die Ehen daran scheiterten, diese Schwierigkeiten im Laufe der Jahre vielmehr oft gänzlich überwunden würden.
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht mit diesem Satz, ohne die in der Ehe vorkommenden Störungen
 
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im geschlechtlichen Einklang im einzelnen zu differenzieren, als Erfahrung des Lebens aussprechen wollte, daß es im Laufe der Ehejahre gelinge, solche Schwierigkeiten zu überwinden. Gegen eine so weitgehende Auslegung des wiedergegebenen Satzes spricht schon, daß das Berufungsgericht nur zu dem Ausdrlick gebracht hat, daß solche Schwierigkeiten oft, also durchaus nicht in jedem Palle, im Laufe der Ehe ausgeräumt würden. Im weiteren Verlaufe der Begründung wird allerdings weiter gesagt, es sei nicht festzustellen, daß es sich beim Kläger und seiner Ehefrau ’’sehr viel anders" als in dem vom Berufungsrichter angenommenen Regelfall abgespielt habe.
Aus der vom Berufungsgericht hier angenommenen Anpassung der Ehegatten im geschlechtlichen Bereich hat der Berufungsrichter aber, was die Revision übersieht, keine Folgerungen nach der Richtung gezogen, wie der Kläger in seiner ehelichen Gesinnung durch das von ihm behauptete Ausbleiben der geschlechtlichen Befriedigung bei der Beklagten betroffen wurde. Dafür ist nach der Begründung des angefochtenen Urteils entscheidend, daß der Kläger in seinem Brief vom Oktober 1959 herzliche Worte der Zuneigung für die Beklagte gefunden hat. Er hatto somit zu dem damaligen Zeitpunkt, also nach langjähriger Ehe, liebevolle Empfindungen für die Beklagte. Dann aber hatten, wie der Berufungsrichter im Rahmen der ihm zustehenden Tatsachenwürdigung unbedenklich an-nohmon konnte, die erwähnten Schwierigkeiten bis dahin die eheliche Gesinnung des Klägers nicht ernsthaft be-
 
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einträchtigt. Aus diesem Grunde kommt es insoweit auf das Bestehen dos von der Revision dem Urteil entnommenen Erfahrungssatzes nicht an.
Die Revision meint nun, die eheliche Gesinnung des Klägers könne noch im weiteren Verlauf der Ehe beeinträchtigt worden sein. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich der Kläger erst im Frühjahr 1962 Heidi	zugewandt	habe.	Es	könne
 also sein, daß in der Zeit nach jenem Brief die eheliche Gesinnung dos Klägers durch die erwähnten Schwierigkeiten entscheidend gelitten habe. Für den erwähnten Zeitraum sei das zu unterstellen, weil das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen habe. Es sei somit anzunehmen, daß der Kläger in der Ehe nicht die Erfüllung fand, die er nach seiner natürlichen Veranlagung suchte. Hierzu brauchte das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu treffen, da die Erfüllung des geschlechtlichen Verlangens allenfalls bei der Beklagten ausblieb, nicht aber beim Kläger, wac die Revision übersehen hat.
Wenn der Kläger im Jahre 1959 in dem erwähnten Briefe zu dem Ausdruck brachte, welche Zuneigung ihn mit der Beklagten verband, so konnte der Tatrichter im Rahmen seines Verantwortungsbereichs bei der Tatsachenwürdigung daraus die Überzeugung gewinnen, daß diese Verbundenheit der Ehegatten auch die folgenden Ehojahre bestimmte.
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Dem Zusammenhang der Urteilsgründc ist auch sonst zu entnehmen, daß sich die positive innere Einstellung dos Klägers bis zur Jahreswende 1962 nicht geändert hatte. Das hat das Berufungsgericht aus einer Reihe kennzeichnender äußerer Tatsachen ohne Verfahrensverstoß geschlossen, Bis zu diesem Zeitpunkt, so hat der Berufungsrichter festgestellt, pflegte der Kläger im möglichen Ausmaße seine Familie zu den Wochenenden zu besuchen und dabei gelegentlich die Beklagte mit Aufmerksamkeiten zu bedenken. Das ist um so bedeutsamer, als der Berufungsrichter an anderer Stelle der Urtoils-gründo die ehrliche und schlichte Wesensart dos Klägers besonders hervorgehoben hat. Danach konnte der Berufungsrichter von der Erhebung der Beweise absehen, die die Beklagte dafür angeboten hatte, daß sich der Kläger auch noch 1961 Dritten gegenüber im positiven Sinne über seine Ehe geäußert habe. Darin liegt kein Verfahrensverstoß zu dem Nachteil des Klägers.
Fühlte sich also der Kläger auch trotz seiner auswärtigen Arbeit mit dor Beklagten innerlich verbunden, so kann es die Revision nicht als Verfahrensverstoß rügen, daß das Berufungsgericht, das diesen Punkt nicht übersehen hat, nicht weiter auf die Wirkung einer jahrelangen auswärtigen Beschäftigung eingegangen ist, zu demal es die regelmäßigen Besuche der Familie im gegenteiligen Sinne würdigen konnte.
Unzulässig ist die Rüge (§ 286 ZPO), daß der Berufungsrichter zwar angenommen habe, die Darstellung
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der Beklagten über den Vorfall am Faschings-Dienstag 1961 entspreche nicht den Tatsachen, der Beklagten aber geglaubt habe, was sie über die erzwungene Empfängnis der Rosemarie vorgebracht hat. Diese Rüge wendet sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung des Berufungsrichters, der Angaben der Beklagten über zeitlich weit auseinanderliegende Vorgänge und mit ganz verschiedenen Beurteilungsmöglichkeiten verschieden würdigen darf.
Das angefochtene Urteil hat somit den für die Zulässigkeit des Widerspruchs maßgebenden Tatsachenstoff verfahrensrechtlich ohne Fehler gewürdigt.
Auch nach der sachlichrechtlichen Seite weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler aus. War der Berufungsrichter zu dem Ergebnis gekommen, daß die eheliche Gesinnung des Klägers Jahre hindurch den Schwierigkeiten standgehalten hatten die sich bei Beginn und im Laufe der Ehe eingestellt hatten, so konnte er zu dem Ergebnis kommen, daß der Verlust dieser Gesinnung seine entscheidende Ursache in der Aufnahme der Beziehungen zu Heidi B^pm^ hatte. Bei dieser Würdigung des gesamten Prozeßstoffes durch den Berufungsrichter kann auch keine Rede davon sein, daß der Berufungsrichter die Beweislast verkannt hat. Weil der Kläger infolge seiner Beziehungen zu Heidi	nach	dem	Jahreswechsel
1961/62 seiner Familie fernblieb, war es seine Sache, die hieraus vom Tatrichter abgeleitete tatsächliche Vermutung zu widerlegen, daß dieses Verhalten die eheliche Gesinnung des Klägers zerstört hat.
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Keine Bedenken Bestehen auch gegen die Erwägungen des Berufungsrichters, mit denen er sich zu der Präge geäußert hat, oh der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt. Er hat für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (2. März 1966) das Gegenteil festgestellt. Er hat dabei darauf hingewiesen, daß die Beklagte bereit sei, dem Kläger zu vorzoihen.
Biese Feststellung konnte der Bei?ufungsrichtor vor allen deshalb treffen, weil die Beklagte ohne Widerspruch des Klägers mit vielen Einzelheiten vorgetragen hat, wie sie während eines Besuchs in Coburg im März 1962 den Kläger zurückzugewinnen suchte. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Frage wesentlichen Prozeßstoff nicht berücksichtigt hat.
Aus allen diesen Gründen muß die Revision dos Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Raske	Wüstenberg	Maaß
 Br. Graf
 von der Mühlen