Hinsichtlich des Schadens an Freiheit und im Kostenpunkt wird auf die Revision des beklagten Landes das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekvorv/iesen. Vor ihrer Verhaftung und Überführung nach Polen habe sie einen YTanderge-werbeschein für Textilien, ausgestellt von der Stadt Kiel, besessen und einen wöchentlichen Verdienst von loo,- bis 2oo,- RM gehabt. September 1944 und den Berufsschäden auf die Zeit vom 3* März 1938 bis zu dem 3. Die Erblasserin und die Kläger hätten sich nach der Verbringung in das damalige Generalgouvernement zunächst in den Lagern Belzek und Kryohow aufgehalten. Hinsichtlich des Berufsschodens ha.bön die Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, es falle auf, daß der Wandergewerbeschein erstmalig zu einer Zeit nicht mehr verlängert worden sei, als die rassische Verfolgung der Zigeuner massiv eingesetzt habe. Als Beginn dieser rassischen Verfolgung haben sie spätestens das Jahr 1938 genannt und behauptet, die damals von der Stadt Kiel unter Berufung auf § 57 b Nr. 1 der Reichsgewerbeordnung gegebene Begründung sei nur vorgeschoben gewesen. Sie haben sich hierbei darauf gestützt, daß die Erblasserin in der Zeit, als sie noch im Besitze eines Wandergewerbescheins gewesen sei,ständig für Wohnzwecke auch nur einen Wohnwagen besessen habe. Das Berufungsgericht hat, unter teilv/eiser Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land verurteilt, an die Kläger 8.08I,- DH zu zahlen, und die weitergehende Berufung der Kläger als durch Klagerücknahrae für erledigt erklärt. Zum Freiheitsschaden hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Zigeunerdeportation nach dem damaligen Generalgouvernement im Mai 194o habe eine rassische Verfolgung dargestellt und sei als solche biB Ende 1944 auch nicht wieder weggefallen. Das soi selbst dann der Fall, wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen. Selbst wenn die Zigeuner ab 1941 im Generalgouvernement auf längere Zeit nicht in Lagern festgehalten worden sein sollten, handele es sich nur um eine Scheinfreiheit. Sie hätten nicht in einem freien Lande mit freier Bevölkerung, sondern - abgesehen von den eindeutschungsfähigen Einwohnern - inmitten eines unterworfenen, hart unterdrückten Volkes gelebt. Die Versagung des Wandergewerbescheins für die Erblasserin der Kläger sei für 1938 - im Gegensatz zu 1936 und 1937, wo er noch erteilt worden sei - rassisch motiviert und eine nationalsozialistische Verfolgungs-naßnahme gewesen. Die 1938 von der Stadt Kiel gegebene sachliche Begründung, die Versagung erfolge mangels eines festen Wohnsitzes, sei sicher nur ein Vorwand gewesen, da unter diesem Gesichtspunkt die Verhältnisse (Benutzung eines Wohnwagens) sich gegenüber 1936 und 1937 nicht geändert hätten. 1. Was den Berufsschäden angeht, so hält sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Versagung des V/an-dergewerbescheins an die Erblasserin der Kläger für 1938, im Gegensatz zu 1936 und 1937, wo er noch erteilt worden sei, sei rassisch motiviert gewesen und als eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Dezember 1963 -IV ZR 108/63 - (LM Nr. 6o zu § 1 BEG 1956 « RzW 1964, 2o9 Nr. 7 und 368 Nr. 19) ist der Senat davon ausgegangen, daß seit 1935, zu demindest aber seit 1938 für die gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursächlich waren. Dezember 1963 (aaO) hat der Senat, unter Aufgabe seiner bis dahin abweichenden Rechtsprechung, ausgesprochen, für die im Mai 194o angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Nordwestdeutschland seien rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen. Ob die Erblasserin einem Zigeunerstamm angehörte, der nach späteren Erlassen nicht mehr rassisch verfolgt sein sollte, ist auch unerheblich, da das Berufungsgericht festgeotellt hat, daß jedenfalls die Zigeunerdeportation im Mai 194o nach dem damaligen Generalgouvernement eine rassische Verfolgung darstellte und als solche bis Ende 1944 andauerte. Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht in seiner Annahme beizutreten, die Erblasserin der Kläger habe im damaligen Generalgouvernement ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs.3 BEG geführt. 27 zu § 43 BEG 1956) liegt ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Angesichts des Erfordernisses des "Zwangsaufenthalte in einem Ghetto” in § 43 Abs. 2 BEG genügt auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei der Bewegungsfreiheit ddjer^Zigeuner im Generalgouvernement, einem Reservat bzw. Das Berufungsgericht hat damit nur allgemeine Vorstellungen, aber kein konkretes Bild vom Leben der Erblasserin der Kläger in Polen im vorliegenden Fall, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit kann aber nur begründet sein, wenn im einzelnen Fall haftähnliche Bedingungen im Sinne des Gesetzes Vorgelegen haben, ln dem Urteil RzW 1957» 328 Hr. 28 hat der Senat die Voraussetzungen hierfür verneint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (in Sarooens) nicht so einschneidend waren, daß die damalige Klägerin dort ein Leben führte» das dem eines Häftlings sohr nahe kam. Wenn schon unter diesen Umständen das Vorliegen haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist, so kann es um so weniger für Zigeuner bejaht werden, die vielfach in der Lage waren, innerhalb der Grenzen Polens frei umherzuziehen. Vielmehr ist vom Berufungsgericht konkret festzuetellen, wann und wo die Erblasserin der Kläger ihrer Freiheit beraubt gewesen ist, unter welchen Bedingungen im einzelnen sie dort gelebt hat, ob es sich um Ghettos gehandelt hat oder ob sonst Umstände Vorgelegen haben, die ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen als gegeben erscheinen lassen könnten. Hinsichtlich des Schadens an Freiheit und im Kostenpunkt ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtone Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv^eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG § 43 Abs. 3 Zum Begriff des Lebens unter haftähnlichen Bedingungen (Zigeuner in Polen). BGH, Urt. v. 9. März 1966 - IV ZR loo/65 - OLG Schleswig LG Kiel BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 9. Harz 1966 B r o e s k e Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ZR Ioq/65 URTEIL in dem Entschädigungsreehtsstreit des Landes Schleswig-Holstein, vortreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in Kiel, Gartenstraße 7, Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr gegen 1. den Händler Robert B 2. Rosa B 3. Karl B sämtlich wohnhaft in Straß« Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1966 unter flitv/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Wilden, Dr. loev/enheim und von der Mühlen für Recht erkannt: Hinsichtlich des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen wird die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. November 1964 zurückge-wiesen. Hinsichtlich des Schadens an Freiheit und im Kostenpunkt wird auf die Revision des beklagten Landes das vorgenannte Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüekvorv/iesen. Das Verfahren deB Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger sind Zigeuner. Der Kläger zu 1) ist am (HHMI 19o6 geboren, die Klägerin zu 2) am 1953 , der Kläger zu 3) am HH|193^ Sie sind seit ihrer Geburt deutsche Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) hat im Jahre 1932 vor dem Standes- Ehe geschlossen. Veronika B^fe ist am 12. Mai 1947 verstorben. Die Kläger begehren Entschädigung wegen Frei-heits- und Berufsschadens als Erben nach Veronika und haben vorgebracht: Veronika 3^1^ sei aus rassischen Gründen durch kommen als auch in ihrer Freiheit, letzteres in der Zeit vom 1. März 1943 bis 31. Dezember 1944, geschädigt worden. Sie sei am 16. Mai 1940 zusammen mit don Klägern verhaftet und in das damalige Generalgouvernement verbracht worden. Etwa Ende des Jahres 1941 sei sie in das lager Siedlce in Polen eingewiesen worden. Später sei sie in das Lager Kielce in Polen golangt und aus diesem im Oktober 1944 entlassen worden. Anfang des Jahres 1943 sei Veronika dann schließ- lich wieder in Kiel eingetroffen. Vor ihrer Verhaftung und Überführung nach Polen habe sie einen YTanderge-werbeschein für Textilien, ausgestellt von der Stadt Kiel, besessen und einen wöchentlichen Verdienst von loo,- bis 2oo,- RM gehabt. Bei der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht haben die Kläger keinen Erfolg gehabt. In der Berufungsinstanz haben sie den Freiheitsschaddn auf die Zeit vom 16. Mai 194o bis zu dem 3o. September 1944 und den Berufsschäden auf die Zeit vom 3* März 1938 bis zu dem 3. Sep-r amt in Gleschendorf bei Eutin mit der am geborenen Zigeunerin Veronika BBHb geb. 191o die Verfolgungsmaßnahmen sowohl in ihrem beruflichen Fort- tember 1939 erstreckt. Sie haben hinsichtlich des Freiheitsschadens vorgetragen: Die Erblasserin und die Kläger hätten sich nach der Verbringung in das damalige Generalgouvernement zunächst in den Lagern Belzek und Kryohow aufgehalten. Nach einer anschließenden haftlosen Zeit von drei Monaten seien sie in das Lager Siedlce eingewiesen worden. Später sei die Erblasserin im Lager Kielce gewesen. Es habe sich dabei um rassische Verfolgungsmaßnahmen gehandelt, die Lebensbedingungen in dem genannten Lager seien haftähnlich gewesen. Hinsichtlich des Berufsschodens ha.bön die Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, es falle auf, daß der Wandergewerbeschein erstmalig zu einer Zeit nicht mehr verlängert worden sei, als die rassische Verfolgung der Zigeuner massiv eingesetzt habe. Als Beginn dieser rassischen Verfolgung haben sie spätestens das Jahr 1938 genannt und behauptet, die damals von der Stadt Kiel unter Berufung auf § 57 b Nr. 1 der Reichsgewerbeordnung gegebene Begründung sei nur vorgeschoben gewesen. Sie haben sich hierbei darauf gestützt, daß die Erblasserin in der Zeit, als sie noch im Besitze eines Wandergewerbescheins gewesen sei,ständig für Wohnzwecke auch nur einen Wohnwagen besessen habe. Die Kläger haben beantragt, an sie als Erben nach der am 12. Mai 1947 verstorbenen Ehefrau Veronika B^P geb. Bx^pP) 1. wegen Schadens an Freiheit in der Zeit vom 16. Mai 194o bis 3o. September 1944 eine Entschädigung von 7«35o,- DM und 2. wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen in der Zeit vom 3. März 1938 bis 3» September 1939 eino Kapitalentschädigung von 731,- DM, berechnet auf der Grundlage von 3/4 der Dienstbezüge eines Bundesbeamten des einfachen Dienstes, zu zahlen. Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat, unter teilv/eiser Änderung des landgerichtlichen Urteils, das beklagte Land verurteilt, an die Kläger 8.08I,- DH zu zahlen, und die weitergehende Berufung der Kläger als durch Klagerücknahrae für erledigt erklärt. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision vorfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsan-trag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: Die Revision ist teilweise begründet. I. Zum Freiheitsschaden hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Zigeunerdeportation nach dem damaligen Generalgouvernement im Mai 194o habe eine rassische Verfolgung dargestellt und sei als solche biB Ende 1944 auch nicht wieder weggefallen. Die nach Polen deportierten Zigeuner hätten dort auch unter haft- bzw. ghettoähnlichen Bedingungen gelebt. Das soi selbst dann der Fall, wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen. Ent-scheidend sei nicht das Einzolschicksal, sondern das Gesamtbild der Bedingungen, unter denen sie dort zu leben gehabt hätten. Selbst wenn die Zigeuner ab 1941 im Generalgouvernement auf längere Zeit nicht in Lagern festgehalten worden sein sollten, handele es sich nur um eine Scheinfreiheit. Sie hätten nicht in einem freien Lande mit freier Bevölkerung, sondern - abgesehen von den eindeutschungsfähigen Einwohnern - inmitten eines unterworfenen, hart unterdrückten Volkes gelebt. Abgesehen davon hätten die Zigeuner auch unter einem starken psychologischen Druck gestanden. Das ergebe sich aus dem Erlebnis der Deportation und aus der Ungewißheit ihres künftigen Schicksals mit der Gefahr weiterer Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen bis zur Furcht vor physischer Vernichtung sowie aus der Aushändigung diskriminierender Sonderausweise mit der Pflicht, diese bei sich zu führen, und dem Verbot der Rückkehr ins Reichsgebiet unter Androhung von Unfruchtbarmachung bzw. Verbringung in ein Konzentrationslager. Außerdem seien, was psychologisch ins Gewicht falle, mit den jüdischen Einwohnern dos Ghettos von Siedlce auch einige Zigeuner "versehentlich" erschossen worden. Die Verpflegung sei schlecht gev/esen, was sich auch stimmungsmäßig ungünstig ausgewirkt habe. Die Sterblichkeitsziffer sei hoch gewesen? viele Kinder seien an Hungertyphus gestorben, und auch Erwachsene hätten den Hungertod gefürchtet. Wahrscheinlich seien die Zigeuner verpflegungsmäßig den schlechten Bedingungen unterworfen gewesen, unter denen die Juden und die nicht cindeuts ch^gsfljhige;.p.olnisehe;B;eyölJcerung ,'ge-otanden hätten. Das ganze Generalgouvernement sei von Hai 194-o Ms Herbst 194-4- ein Reservat, ein Auffangge-Mct für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt - ein einziges großes, nach außen hin abgeschlossenes Ghetto gewesen. Die Zigeuner seien dort durch den Zwang zur Tragung besonderer Zigeunernusweise und einer Armbinde mit einem MZ" sowie durch die jeweils, auf! dem linken Unterarm mit Farbe angebrachte Hummer diskriminiert und damit sehr weitgehend in die Höhe der zur Tragung des Judensterns verpflichteten Juden gerückt v/orden. Zum Berufsschäden hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine rassische Verfolgung der Zigeuner sei bereits ab 1935, mindestens aber ab 1938 anzunehmen. Die Versagung des Wandergewerbescheins für die Erblasserin der Kläger sei für 1938 - im Gegensatz zu 1936 und 1937, wo er noch erteilt worden sei - rassisch motiviert und eine nationalsozialistische Verfolgungs-naßnahme gewesen. Die 1938 von der Stadt Kiel gegebene sachliche Begründung, die Versagung erfolge mangels eines festen Wohnsitzes, sei sicher nur ein Vorwand gewesen, da unter diesem Gesichtspunkt die Verhältnisse (Benutzung eines Wohnwagens) sich gegenüber 1936 und 1937 nicht geändert hätten. Der Erblasserin sei auch ein Berufsschäden erwachsen; die Entschädigung hierfür sei von den Klägern riohtig berechnet. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben teilweise Erfolg. 1. Was den Berufsschäden angeht, so hält sich die Annahme des Berufungsgerichts, die Versagung des V/an-dergewerbescheins an die Erblasserin der Kläger für 1938, im Gegensatz zu 1936 und 1937, wo er noch erteilt worden sei, sei rassisch motiviert gewesen und als eine nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen, im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Denn in seinem Urteil vom 18. Dezember 1963 -IV ZR 108/63 - (LM Nr. 6o zu § 1 BEG 1956 « RzW 1964, 2o9 Nr. 7 und 368 Nr. 19) ist der Senat davon ausgegangen, daß seit 1935, zu demindest aber seit 1938 für die gegen die Zigeuner ergriffenen Maßnahmen nicht nur militärische und sicherheitspolizeiliche, sondern auch rassen-politische Beweggründe mitursächlich waren. Damit erweisen sich die in dieser Hinsicht von der Revision in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen als unbegründet. Zudem ist es eine - -.auch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigende - Erfahrungstatsache, daß während der Zeit des Nationalsozialismus die Praxis dor Verwaltungsbehörden den später folgenden Erlassen der Zentralstellen in ihrer gegen die Verfolgten gerichteten Schärfe vielfach vorangegangen ist. 2. Bezüglich des FreiheitsSchadens hält sich das Berufungsgericht in der Annahme einer rassischen Verfolgung der Erblasserin der Kläger im Rahmen der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Im Urteil vom 18. Dezember 1963 (aaO) hat der Senat, unter Aufgabe seiner bis dahin abweichenden Rechtsprechung, ausgesprochen, für die im Mai 194o angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Nordwestdeutschland seien rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen. Eine Be- hauptung doe Inhalts, die Erblasserin der Kläger habe?' einem Zigeunerstarara angehört, der nach den Anschauungen der damaligen Gewalthaber nicht habe rassisch verfolgt werden sollen, hat das beklagte Land in den Tatsacheninstanzen nicht aufgestellt. Ob die Erblasserin einem Zigeunerstamm angehörte, der nach späteren Erlassen nicht mehr rassisch verfolgt sein sollte, ist auch unerheblich, da das Berufungsgericht festgeotellt hat, daß jedenfalls die Zigeunerdeportation im Mai 194o nach dem damaligen Generalgouvernement eine rassische Verfolgung darstellte und als solche bis Ende 1944 andauerte. Hinzu kommt, daß aus dem Umstande, daß die später privilegierten Zigeunerrassen von der Vernichtung ausgenommen worden sind, nicht zu schließen ist, daß sie überhaupt nicht rassisch verfolgt worden sind. Im Gegenteil war ihnen z.B. verboten, mit Deutschblüti-gen oder Zigeunermischlingen den Geschlechtsverkehr auszuüben (vgl. Bl. 59 GA). Dem Berufungsgericht ist dagegen nicht in seiner Annahme beizutreten, die Erblasserin der Kläger habe im damaligen Generalgouvernement ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG geführt. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzV 1957, 328 Nr. 28; 1965, 316 Nr. 2o; LM Nr. 22, 26, 27 zu § 43 BEG 1956) liegt ein "Leben unter haftähnlichen Bedingungen" vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Aufenthaltsbeschränkungen erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne deB § 43 Abs. 3 BEG, wenn - Io - der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt. Es genügt für sich allein nicht, daß die Zigeuner in Polen bestimmten Weisungen unterlagen, unter einem starken psychologischen Druck standen und nicht die normalen Verpflegungszutoilungcn der Zivilbevölkerung erhielten. Angesichts des Erfordernisses des "Zwangsaufenthalte in einem Ghetto” in § 43 Abs. 2 BEG genügt auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei der Bewegungsfreiheit ddjer^Zigeuner im Generalgouvernement, einem Reservat bzw. Auffanggebiet für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders aus^gdrückt - einem einzigen großen, nach außen hin abgeschlossenen Ghetto, nur um eine Scheinfreiheit gehandelt. Das Berufungsgericht hat damit nur allgemeine Vorstellungen, aber kein konkretes Bild vom Leben der Erblasserin der Kläger in Polen im vorliegenden Fall, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen würde. Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit kann aber nur begründet sein, wenn im einzelnen Fall haftähnliche Bedingungen im Sinne des Gesetzes Vorgelegen haben, ln dem Urteil RzW 1957» 328 Hr. 28 hat der Senat die Voraussetzungen hierfür verneint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (in Sarooens) nicht so einschneidend waren, daß die damalige Klägerin dort ein Leben führte» das dem eines Häftlings sohr nahe kam. Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch mit der Bevölkerung des Dorfes in Verbindung, lebte also von den übrigen nichtver-folgten Dorfbewohnern nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrug. Wenn schon unter diesen Umständen das Vorliegen haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist, so kann es um so weniger für Zigeuner bejaht werden, die vielfach in der Lage waren, innerhalb der Grenzen Polens frei umherzuziehen. Vielmehr ist vom Berufungsgericht konkret festzuetellen, wann und wo die Erblasserin der Kläger ihrer Freiheit beraubt gewesen ist, unter welchen Bedingungen im einzelnen sie dort gelebt hat, ob es sich um Ghettos gehandelt hat oder ob sonst Umstände Vorgelegen haben, die ein Loben unter haftähnlichen Bedingungen als gegeben erscheinen lassen könnten. Diese Umstände müßten jedenfalls härter gewesen sein als im Falle der Residence forcee eines Konfinierten, der Kontakt mit der nicht verfolgten Bevölkerung seines Aufenthaltsortes hatte. III. Aus diesen Gründen ist hinsichtlich des Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Hinsichtlich des Schadens an Freiheit und im Kostenpunkt ist auf die Revision des beklagten Landes das angefochtone Urteil aufzuheben und die Sache zur anderv^eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dio Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Wüstenberg V/ilden Br. loewenheim von der Mühlen