Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG anzusehen ist. Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loov/enheim für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30 . Sie seien zufolge der Einbürgerung von Gabriel ^937 stattgefunden habe, polnische Staatsangehörige gewesen und als Flüchtlinge i.S* der Genfer Konvention in Israel eingewandert* Durch Teilbescheid vom 14.6.1956 hat das BfW der Klägerin zu 1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, für die Kläger könnten, da sie wegen Fehlens der räumlichen und persönlichen Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches die allgemeinen Wohnsitz- und Stichtags-Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllten, nur Ansprüche nach §§160 ff BEG in Betracht kommen. Dazu müßten die Kläger bei Inkrafttreten des BEG Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Es könne offen bleiben, ob er 1917 schon 10 Jahre in Polen gewesen sei und ob er die polnische Staatsangehörigkeit auf Grund des Art- 8 des Gesetzes vom 20. Oktober 1953) nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihre ■ Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie beses-sen hätten, befunden (Art. 1 A 2 der Genfer Konvention). Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Flücht*-lingseigensehaft auch nicht darauf berufen, daß zur Zeit ihrer Auswanderung und noch später die jüdischen, armenischen und kurdischen Minderheiten im Iran verfolgt worden seien. Dem.stehe entgegen, daß sie selbst mit Erfolg den Schutz des iranischen Staates in Anspruch genommen hätten, indem sie sich von dessen Warschauer Vertretung Pässe hätten erteilen lassen. Die Ansprüche der Kläger wären auch dann nicht gerechtfertigt, v/enn sie irrtümlich als polnische Juden angesehen worden wären. Denn auch der Gruppe der Verfolgten im Sinne des § 1 Abs.3 Nr. 7 BEG stünden Entschädigungsansprüche nur zu, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 4, 150 ff oder 160 ff BEG erfüllten, was bei den Klägern nicht der Pall sei. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation durch Zuwendungen laufend betreut wird, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, hach Abs. 2 Satz 1 aaO steht der Anspruch nach Abs«, 1 aaO auch dem Verfolgten zu, der als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, auch wenn sic ihr Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es angenommen hat, die Kläger hätten im Hinblick auf ihre iranische Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht erworben. Denn insov/eit befanden sie sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen. Sie konnten vielmehr den Schutz des Iran in Anspruch nehmen und haben das auch getan; denn sie haben sich an das iranische Konsulat in Warschau gewandt und sich Pässe ausstellen lassen, mit denen sie dann nach Israel ausgewandert sind. Das Berufungsgericht durfte auch offen lassen, ob Gabriel HHIHB 1937 schon 10 Jahre in Polen gewesen sei und ob er die polnische Staatsangehörigkeit etwa auf Grund des Art. 8 des polnischen Gesetzes vom 20. Juli 1951 bezieht sich für den Fall, daß eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" in Abs. 1 aaO auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Juli 1-951 eine Person des Schutzes des Landes* dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt* nicht beraubt* wenn sie ohne einen stichhaltigen* auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie be- Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit sind nur dann Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A 2 der Genfer Konvention vom 28. La die Kläger als iranische Staatsangehörige den Schutz des Iran in Anspruch nehmen konnten und auch in Anspruch genommen haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie zugleich auch polnische Staatsangehörige waren. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft auch nicht darauf berufen, daß zur Zeit ihrer Auswanderung und noch später die jüdischen, armenischen und kurdischen Minderheiten im Iran verfolgt worden seien. Dem stellt entgegen, daß sie selbst mit Erfolg den Schutz des iranischen Staates in Anspruch genommen haben.
I f a c h s c hl aß g v/ e r3c: j a Am 11 i che S amrn lung: nein BEG § 160; Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Art. 1 A 2. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG anzusehen ist. BGH, Urt. v. 24. Februar 1965 - iv ZR 100/64 - OLG Koblenz LG Koblenz BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_1pp/6A URTEIL Verkündet am 24. Februar 1965 Broeske, Justizangestellte in dein als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Ent schädigungsrecht s strei t 1 2 7 der Ehefrau Gustav/a gob. verv/ der Jerry I I srael, srael, des Michael srael Kläger und Revisionskläger, - Proseßbevollinächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr 2 Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loov/enheim für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30 . April 1963 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger, Von Rechts wegen Tatbestand: Bie 1910 bzw. 1935 und 1942 geborenen Kläger sind voll jüdischer bzw, halbjüdischer Abstammung. Bie Klägerin zu 1) war in erster Ehe mit dem Armenier Gabriel verheiratet. Aus dieser Ehe sind die Kläger zu 2) und 3) hervorgegangen. Gabriel war in den 3 _Ay?^i g e r.Jit hr.sga at0 iranischer Staatsangehöriger nach Poion-eingewandert und in Warschau ansässig geworden* Die Klägerin zu 1) schloß am 18.4.193*1 die Ehe mit ihm. Während der deutschen Besetzung mußte die Klägerin zu 1) den Judenstern tragen. Im Oktober 1940 wurde sie mit ihrem Ehemann und dem Kläger zu 2) ins Warschauer Ghetto einge-wiesen. Der Kläger zu 3) wurde dort geboren. Gabriel Icam am 7*8.1942 im Ghetto ums Leben. Im April 1943 entkam die Klägerin zu 1) mit den Klägern zu 2) und 3) mit Hilfe falscher Ausv/eise aus den Ghetto. Sie hielt sich mit den Kindern im freien- Teil Warschaus verborgen. Nach Kriegsende blieben sie zunächst in Polen. Im Jahre 1949 wanderten sie mit iranischen Pässen, die ihnen die diplomatische Vertretung von Iran in Warschau ausgestellt hatte, nach Israel aus. Dort wurden sie mit dem Einwanderungsdatum vom 25.7.1950 als iranische Staatsangehörige registriert* Sie besitzen inzwischen die israelische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin ist seit 1952 in zweiter Ehe mit einem Apotheker verheiratet. Die Kläger haben beim BfW in Koblenz Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und an Leben ange-meldet. Sie nehmen für sich in Anspruch, Berechtigte nach §§ 160 ff BEG zu sein. Sie seien zufolge der Einbürgerung von Gabriel ^937 stattgefunden habe, polnische Staatsangehörige gewesen und als Flüchtlinge i.S* der Genfer Konvention in Israel eingewandert* Durch Teilbescheid vom 14.6.1956 hat das BfW der Klägerin zu 1) eine Entschädigung für Freiheitsschaden in der Zeit vom 16.11.1940 bis 16.4.1943 in Höhe von 3.262,50 DM gewährt. Durch Bescheid vom 16.4.1959 hat es die weitergehenden Anträge der Klägerin zu 1) und auch die Anträge der Kläger zu 2) und 3) abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat da Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe^ Die Revision ist nicht begründet. I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, für die Kläger könnten, da sie wegen Fehlens der räumlichen und persönlichen Anknüpfungspunkte zu dem Gebiet des ehemaligen Deutschen Reiches die allgemeinen Wohnsitz- und Stichtags-Voraussetzungen des § 4 BEG nicht erfüllten, nur Ansprüche nach §§160 ff BEG in Betracht kommen. Dazu müßten die Kläger bei Inkrafttreten des BEG Staatenlose oder Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 gewesen sein (§ 160 Abs. 1 BEG), unbeschadet einer nach Beendigung der Verfolgung erworbenen neuen Staatsangehörigkeit (§ 160 Abs. 2 BEG), oder - bezüglich des Lebensschadens - Hinterbliebene eines solchen Verfolgten sein (§ 160 Abs. 3 BEG). Das habe das Landgericht zutreffend verneint. Es stehe fest, haß Gabriel iranische Staatsangehöriger in Polen eingev/andert und daß er das auch 1917 noch gewesen sei. Es könne offen bleiben, ob er 1917 schon 10 Jahre in Polen gewesen sei und ob er die polnische Staatsangehörigkeit auf Grund des Art- 8 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 durch Verleihung hätte erwerben können. Selbst wenn ihm die polnische Staatsangehörigkeit verliehen worden wäre, hätte er damit die iranische noch nicht verloren. Sei Gabriel aber iranischer Staatsangehöriger geblieben, so seien es auch die Kläger geblieben. Die Klägerin zu 1) sei 191/; mit der . i J Vs V» 1 /*•> O t n v"* r— l-J LA11Q ^ , r ~ -v, W ^ ~ ( A -LH «UWUIUfil V JL iranischen BGB). Nach polnischem Recht (Art. 11 des Ges. v. 20. Januar 1920) habe sie die polnische Staats- angehörigkeit verloren. Die Kläger zu 2) und 3) seien mit der Geburt Iraniex geworden (Art. 976 Ziff. 2 aaO). Die Kläger hätten sich daher bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953) nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihre ■ Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie beses-sen hätten, befunden (Art. 1 A 2 der Genfer Konvention). Sie hätten deshalb dessen Schutz in Anspruch nehmen können. Sie hätten das auch getan. Denn sie hätten sich an das iranische Konsulat in Warschau gewandt und sich Pässe erteilen lassen und seien damit nach Israel ausgewandert. Dort seien sie auch als Einwanderer iranischer Staatsangehörigkeit registriert worden. Hätten Zweifel an ihrer iranischen Staatsangehörigkeit bestanden, dann hatte ihnen das iranische Konsulat 6 in Warschau keine Pässe erteilt. Es hätte sich ernsten Komplikationen mit der polnischen Regierung ausgesetzt, wenn es das unberechtigt getan hätte, zu demal diese bestrebt gewesen sei, Ausreisen zu erschweren und zu verhindern. Die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Flücht*-lingseigensehaft auch nicht darauf berufen, daß zur Zeit ihrer Auswanderung und noch später die jüdischen, armenischen und kurdischen Minderheiten im Iran verfolgt worden seien. Dem.stehe entgegen, daß sie selbst mit Erfolg den Schutz des iranischen Staates in Anspruch genommen hätten, indem sie sich von dessen Warschauer Vertretung Pässe hätten erteilen lassen. Die Ansprüche der Kläger wären auch dann nicht gerechtfertigt, v/enn sie irrtümlich als polnische Juden angesehen worden wären. Denn auch der Gruppe der Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 7 BEG stünden Entschädigungsansprüche nur zu, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 4, 150 ff oder 160 ff BEG erfüllten, was bei den Klägern nicht der Pall sei. Außerdem se:‘en sie nicht irrtümlich, sondern deswegen verfolgt worden, weil sie jüdischer Abstammung seien. Erfahrungsgemäß seien Juden nichtpolnischer Staatsangehörigkeit im damaligen Generalgouvernement denselben Verfolgungsmaßnahmen wie diejenigen polnischer Staatsangehörigkeit ausgesetzt gewesen. II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts (§§ 160 ff BEG) sind rechtliche Bedenken nicht su erheben. Gemäß § 160 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der bei Inkrafttreten des BEG (1. Oktober 1953? § 241 BEG). Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist und von keinem Staat oder keiner zwischenstaatlichen Organisation durch Zuwendungen laufend betreut wird, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit, hach Abs. 2 Satz 1 aaO steht der Anspruch nach Abs«, 1 aaO auch dem Verfolgten zu, der als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention nach Beendigung der Verfolgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat. Gemäß Abs. 5 aaO hat der Hinterbliebene eines Verfolgten, der zu dem in Abs. 1 und 2 aaO bezeichneten Personenkreis gehörte, Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Leben. Der Anspruch be- steht auch dann, wenn der Hinterbliebene zu dem in Abs. 1 und 2 aaO bezeichneten Personenkreis gehört. Hach Art. 1 A 2 Abs. 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will, auch wenn sic ihr Heimatland nicht aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, wenn es angenommen hat, die Kläger hätten im Hinblick auf ihre iranische Staatsangehörigkeit die Flüchtlingseigenschaft nicht erworben. Denn insov/eit befanden sie sich nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besaßen. Sie konnten vielmehr den Schutz des Iran in Anspruch nehmen und haben das auch getan; denn sie haben sich an das iranische Konsulat in Warschau gewandt und sich Pässe ausstellen lassen, mit denen sie dann nach Israel ausgewandert sind. Das Berufungsgericht durfte auch offen lassen, ob Gabriel HHIHB 1937 schon 10 Jahre in Polen gewesen sei und ob er die polnische Staatsangehörigkeit etwa auf Grund des Art. 8 des polnischen Gesetzes vom 20. Januar 1920 durch Verleihung hätte erwerben können. Denn gemäß Art. 1 A 2 Abs. 2 Satz 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 bezieht sich für den Fall, daß eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, der Ausdruck "das Land, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt" in Abs. 1 aaO auf jedes der Länder, dessen Staatsangehörigkeit diese Person hat. Der Sinn dieser Bestimmung geht dahin, vom Schutz der internationalen Gemeinschaft alle Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit auszu-schließcn, die in der Lage sind, den Schutz mindestens eines der Länder in Anspruch zu nehmen, deren Staatsangehörigkeit sic besitzen. Solange jemand heim Besitz mehrere Staatsangehörigkeiten auch nur den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen kann, kann er internationalen C.ckutz rächt iii Anspruch nehmen. Aus diesem Grunde ist nach Art. 1 A 2 Abs. 2 Satz 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1-951 eine Person des Schutzes des Landes* dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt* nicht beraubt* wenn sie ohne einen stichhaltigen* auf eine begründete Befürchtung gestützten Grund den Schutz eines der Länder nicht in Anspruch genommen hat, deren Staatsangehörigkeit sie be- sitzt. Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit sind nur dann Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 A 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951? wenn sie aus den dort aufgeführten Gründen sich außerhalb aller Länder, deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, befinden und den Schut: aller dieser Länder nicht in Anspruch nehmen können oder wegen der genannten Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. La die Kläger als iranische Staatsangehörige den Schutz des Iran in Anspruch nehmen konnten und auch in Anspruch genommen haben, kommt es nicht mehr darauf an, ob sie zugleich auch polnische Staatsangehörige waren. Denn da ihnen der Schutz des Iran, dessen Staats- angehörigkeit sic besaßen, zur Verfügung stand, gab es keine rechtliche Möglichkeit, sie als Flüchtlinge anzusehen. Das hätte nur in Betracht kommen können, wenn-ihnen auch der Schutz des Iran nicht zur Verfügung gestanden hätte, was aber nicht der Fall war. Denn sie haben bei der Auswanderung aus Polen von der dortigen diplomatischen Vertretung von Iran Ausv/eispapiere erhalten. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, die Kläger könnten sich zur Begründung ihrer Flüchtlingseigenschaft auch nicht darauf berufen, daß zur Zeit ihrer Auswanderung und noch später die jüdischen, armenischen und kurdischen Minderheiten im Iran verfolgt worden seien. J Dem stellt entgegen, daß sie selbst mit Erfolg den Schutz des iranischen Staates in Anspruch genommen haben. Gemäß Art. 1 C 1 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 fällt eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A aaö zutreffen, nicht mehr unter dieses Abkommen, wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Kläger mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuv/eisen. Ascher Raske Wüstenberg Dr. Loev/enheim Maaß