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BGH

Gericht: BGH

a) Die Entschädigungsgerichte haben die Präge, ob der Verfolgte die Frist des § 189 Abs» 1 BEG eingehalten hat, oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, jedenfalls dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde, ohne darauf einzugehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewiesen hat. b) Ist das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angeneidet werden, Der Regierungspräsident in Hannover, an den die Sache abgegeben worden war, erkannte der Klägerin durch Bescheid vom 29* August 1956 wegen Schadens an Freiheit einen Betrag von 9«75o DM zu und lehnte den weitergehenden Antrag auf Entschädigung wegen Frei-heitsochadens ab. Am 15» September 1956 ging bei dem Regierungspräsidenten in Hannover ein Schreiben des Advocate MGR, Maksimilian TflIHP in ein, in dem dieser unter Vorlage einer Vollmacht der Klägerin, die ihm Vertretungsbefugnis in allen ihren Wiedergutmachungsangelegehhe iten gegenüber allen dafür zuständigen Entschädigungsbehörden und Gerichten in Deutschland gab, nach dem Sachstand anfragte. 1. Das Berufungsgericht hat die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt, weil es zutreffe, daß die Klägerin für den Anspruch wegen Gesundheitsschadens die Anmeldefrist des § 189 Abs, 1 BEG versäumt habe, und weil ihr gegen die Fristversäumung auch nicht nach § 189 Abs, 2 BEG die YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. Es fragt sich zunächst, ob die Klage, nachdem sie bei Gericht anhängig geworden ist, noch wegen der Frist-versäumnis abgewiesen werden kann, obwohl die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgekhnt hat, daß die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, ohne auf die Frage der Fristversäumnis einzugehen, Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, die Einhaltung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG sei von den Gerichten nicht von Amts wegen zu prüfen. Es besteht keine Veranlassung, zu den dagegen erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen; denn auch wenn man annehmen wollte, die rechtzeitige Anmeldung sei allein ein vcrfahrenorochtliches Erfordernis für die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs, müßte den Gerichten, soweit sie mit dem geltend gemachten Anspruch befaßt sind, die Entscheidung über die Y/ahrung der Anmeldefrist und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist mindestens dann zustehen, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid dazu keine Stellung genommen hat. Die von Pentz angestellte Erwägung, es sei nicht vorstellbar, daß der Gesetzgeber die Entschädigungsbehörde an der Zuerkennung von Ansprüchen wegen PristVersäumnis habe hindern wollen, besagt deshalb in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes; denn mit einem bereits zuerkannten Anspruch oder Teilanspruch haben sich die Gerichte nicht zu befassen, sofern nicht ausnahmsweise die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Y/iderruf des Bescheides vorliegen. Es handelt sich allein darum, ob die Gerichte die von der Entschädigungsbehörde aus anderen Gründen insgesamt oder teilweise ausgesprochene Versagung eines Anspruchs mit der Begründung bestätigen können, daß der Antragsteller die Antragsfrist versäumt habe und auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben seien. Wegen der auf dem Gebiet der Yfiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechte besonders notwendigen und für die Durchführung der Entschädigung vor allem wichtigen gleichmäßigen Gesetzesänv/endung besteht ein Bedürfnis dafür, daß die Voraussetzungen des § 189 BEG von dem Entschädigungsgericht in jeder Richtung nachgeprüft werden können, soweit es darauf für die Entscheidung ankoiamt. Es handelt sich, wenn über die Fristwahrung oder die Wiedereinsetzung zu befinden ist, nicht um eine der Entschädigungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung, so daß die Behörde hier nicht den Ermessensspielraum hat, den das Gesetz bei Ermessensentscheidungen gewährt. Mit den Grundsätzen, von denen das Entschädigungsverfahren beherrscht wird, ist es nicht zu vereinbaren, daß das Gericht eine der klagenden Partei von der Entschädigungsbehörde durch die unzutreffende Anwendung des § 189 BEG gewährte Vergünstigung ohne weiteres hinzunehmen und damit eine unberechtigte Bevorzugung vor anderen in der gleichen Lage befindlichen Personen zu bestätigen hat. Keinesfalls hat der Verfolgte diese Rechtsstellung schon dadurch erhalten, daß die Behörde, ohne auf die sich aus § 189 BEG ergebenden Prägen einzugehen, den Antrag aus anderen Gründen abgewiesen hat, wobei es gleichgültig ist, ob sie die damit zusammenhängenden Prägen bewußt offen gelassen hat, oder ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 BEG als völlig imzweifelhaft und deshalb nicht -weiter erwähnenswert angesehen hat. 2.Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verspätet angemeldet hat, ist im Ergebnis beizutreten. Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der die Ländervereinbarung vom 23« Juni 1959 (RzW 1.959, 364, 365) insoweit übereinstimmt, ist zwar durch eine fristgerechte, nur allgemeine oder bestimmte Ansprüche betreffende Anmeldung die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG auch für noch nach dem Ablauf der Prist geltend gemachte, nachgeschobene Ansprüche gewahrt (Urteile Rz\7 1961, 83 Nr. 44, 412 Nr. 45, 1962, 323 Nr. 37). Die in der zuletzt angeführten Entscheidung offen gelassene Präge, ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, muß jedoch dahin beantwortet werden, daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind, keine Möglichkeit mehr besteht, Ansprüche nachzuschieben. Es würde dem Sinn der in § 189 BEG getroffenen Regelung, durch die dem Bund und den Ländern ein Überblick über die von ihnen aufsubringenden Entschädigungsleistungen verschafft werden soll, widersprechen, wenn etv/a noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten. Als über den von der Klägerin angemeldeten Anspruch wegen Freiheitsschadens unanfechtbar entschieden war, lief noch die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG. Aus diesem besonderen Umstand ergibt sich aber nur, daß die Klägerin noch nach der Erledigung des Verfahrens über den Freiheitsschaden den Antrag .wegen des Gecundheitsschadens bis zu dem 1. Dieser Bevollmächtigte mußte nunmehr, wenn der Bescheid wogen dos Freiheitsschadens unanfechtbar wurde und damit da3 oingeleitete Verfahren beendet war, dafür sorgen, daß die Klägerin weitere Entschädigungsansprüche innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG anmeldete. Sie hätte eingehend darlegen müssen, inwiefern sic ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Vertreter der Meinung sein konnte, daß noch mehrere Jahre nach dem Abschluß des anhängigen Verfahrens und den Ablauf der Anmeldefrist ein Anspruch wegen eines .

Zitierte Normen: § 189 BEG
BehördeGrundBEGAnmeldungAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk$ ja Amtliche Sammlung% nein
BEG § 189
a)	Die Entschädigungsgerichte haben die Präge, ob der Verfolgte die Frist des § 189 Abs» 1 BEG eingehalten hat, oder ob ihm gegen die Versäumung der Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, jedenfalls dann selbständig zu prüfen, wenn die Entschädigungsbehörde, ohne darauf einzugehen, den Anspruch aus anderen Gründen abgewiesen hat.
b)	Ist das Verfahren über rechtzeitig angemeldete Entschädigungsansprüche endgültig abgeschlossen und die Frist des § 189 Abs. 1 BEG abgelaufen, so können weitere Entschädigungsansprüche, ohne daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumnis vorliegen, nicht mehr angeneidet werden,
BGH, Urt. v. 13. November 1963 - IV ZR 1oo/63 - OLG Celle
LG Hannover
IV ZR 1oo/65
Verkündet am 13» November 1963
Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Nacha
m
?
- Prozeßbevollmächtigter?
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt ErMHHBV in
 gegen
das Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/üstenberg, Maaß, Wilden und Dr. Graf
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. November 1962 wird zurückgev/iesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Bas Verfahren des Revisionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin wachte mit einem unter dem 28-^ August 1954 von ihr Unterzeichneten Antrag einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend.»
In dem Antragsformular sind in der Rubrik "Schaden an Freiheit” die vorgedruckten Wortes ja/nein unterstrichen und anschließend Angaben über die Orte und Zeiten der Freiheitsentziehung beigefügt; in den Rubriken, die andere Schäden betreffen, sind die vorgedruckten Wortes ja/nein durchgestrichen« Der Antrag ging zusammen mit einem Schreiben der URO in Köln als der Bevollmächtigten der Klägerin am 22* September 1954 bei dem Regierungspräsidenten in Köln ein. In dem Begleitschreiben war durch die Unterstreichung des Wortes "Freiheit” ebenfalls zu dem • Ausdruck gebracht, daß eine Anmeldung wegen Freiheitsschadens erfolge. Der Regierungspräsident in Hannover, an den die Sache abgegeben worden war, erkannte der Klägerin durch Bescheid vom 29* August 1956 wegen Schadens an Freiheit einen Betrag von 9«75o DM zu und lehnte den weitergehenden Antrag auf Entschädigung wegen Frei-heitsochadens ab. Der Bescheid wurde der URO in Hannover, die inzwischen von der Klägerin zur Bevollmächtigten bestellt worden war, am Io. September 1956 zugestellt.
Am 15» September 1956 ging bei dem Regierungspräsidenten in Hannover ein Schreiben des Advocate MGR, Maksimilian TflIHP in	ein,	in	dem	dieser unter
 Vorlage einer Vollmacht der Klägerin, die ihm Vertretungsbefugnis in allen ihren Wiedergutmachungsangelegehhe iten gegenüber allen dafür zuständigen Entschädigungsbehörden und Gerichten in Deutschland gab, nach dem Sachstand anfragte. Der Regierungspräsident antwortete dem UGR.T^^^IP in einem Schreiben vom 24, September 1956, daß der Bescheid
 
vom 29o August 1956 ergangen und der bisherigen Bevollmächtigten der Klägerin, der URO in Hannover, am Io. September 1956 zugestellt worden sei; weitere Ansprüche seien nicht gestellt worden. Daraufhin erfolgte von Seiten der Klägerin und ihres Bevollmächtigten zunächst nichts mehr.	.
Am 4. Oktober i960 ging bei dem Landgericht in Hannover und nach Y/eitergabe am Io. Oktober i960 bei dem Regierungspräsidenten in Hannover ein Schreiben der Recht sanwälte Dr. C^p, Dr.	und	St	PP	in	KflP
vom 3o. September i960 ein, in dem sie als Unterbevoll-mächtigte des Rechtsanwalts ScflHHP in VPP in Schweden, des Bevollmächtigten der Klägerin, für diese Entschädigung -wegen Gesundheitsschadens verlangten. Der Regierungspräsident teilte dem Bevollmächtigten zu Händen der Unterbevollmächtigten durch ein Schreiben, das am 17-.Oktober i960 zur Absendung gelangte, mit, daß bisher kein Anspruch wegen Gesundheitsschadens geltend gemacht worden sei; der früher erhobene Anspruch wegen Freiheitsschadens sei mit Bescheid vom 29* August 1956 abgegolten worden. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, Näheres darzutun. Als das nicht geschah, setzte der Regierungspräsident der Klägerin durch ein Schreiben, das durch die Unterbevollmächtigten an den Bevollmächtigten gerichtet war, eine Frist von sechs Monaten zur Begründung ihres Anspruchs. Nach deren Ablauf ist der Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens abgelehnt worden. Die Ablehnung ist damit begründet worden, daß die Klägerin ergebnislos aufgefordert worden sei, Tatsacheh vorzutragen und Unterlagen heizu-bringen, die für das Verfahren von Bedeutung seien, und daß deshalb die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachkommcn könne und die Anspruchsvoraussetzungen sich nicht beweisen ließen.
 
Die von der Klägerin erhobene Klage, der Unterlagen über ihren Gesundheitsschaden beigefügt waren, ist von dem Landgericht in Hannover abgewiesen worden, weil die Klägerin die Anmeldefrist des § 189 BEG versäumt habe«
Die Klägerin hat Berufung eingelegt und mit dieser beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Kapitalentschädigung und Bentennachzahlung von 21.o72,1o DM und einer monatlichen Rente von 166,4o DM vom 1, September 1962 an zu verurteilen«
In der Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin ferner die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Anmeldung des GesundheitsSchadens beantragt, da sie, wie durch die Verwaltungsakten hinreichend glaubhaft gemacht sei, unverschuldet der Meinung ‘ habe sein dürfen, daß sie jederzeit den Gesnndheits-ochaden als Einseitatbestand nachmelden könne»
Das Oberlandesgericht in Celle hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen«
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat sugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren iin zweiten Rechtszug gestellten Antrag v/eiter.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen»
Ent scheidungagründe s
1. Das Berufungsgericht hat die von dem Landgericht ausgesprochene Abweisung der Klage bestätigt, weil es zutreffe, daß die Klägerin für den Anspruch wegen Gesundheitsschadens die Anmeldefrist des § 189 Abs, 1 BEG versäumt habe, und weil ihr gegen die Fristversäumung auch nicht nach § 189 Abs, 2 BEG die YJiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne.
Es fragt sich zunächst, ob die Klage, nachdem sie bei Gericht anhängig geworden ist, noch wegen der Frist-versäumnis abgewiesen werden kann, obwohl die Entschädigungsbehörde den Antrag der Klägerin mit der Begründung abgekhnt hat, daß die Anspruchsvoraussetzungen nicht bewiesen seien, ohne auf die Frage der Fristversäumnis einzugehen,
 Im Schrifttum ist die Ansicht vertreten worden, die Einhaltung der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG sei von den Gerichten nicht von Amts wegen zu prüfen.
Es handele sich um eine Regelung, die der Entschädigungs-.behörde zwar die Möglichkeit gebe, nicht aber auch die Pflicht auferlege, nicht fristgerechte Anträge stets aus formellem Grund abzulehnen (Pentz RzW 1962, 289,
291; Becker/Huber/Küster, BErgG § 91 Anm. 2; Blessin/ Shrig/Y/ilden, BEG 3. Aufl. § 189 Anm. 7; van Dam/Loos,
BEG § 189 Anm, 5). Ebenso soll nach einer im Schrifttum hervorgetretenen Meinung die Entscheidung der Entschädigungsbehörde über die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist, wenn sie positiv ausgefallen sei, für die Entschädigungsgerichte bindend sein (Zorn RaV/ 1962, 1o3, 1o5; Pentz aaO; Becker/Huber/Küster § 91 Anm. 6; Blossin/Ehrig/Y/ilden § 189 Anm, 8;
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van Dam/Loos § 189 Anm. 6). Sur Begründung dieser Auffassung ist u.a. die Rechtsprechung der Verwaltungs-gcrichtc herangezogen worden, nach der es einer Verwaltungsbehörde untersagt ist, sich im Verwaltungs-streitverfahrcn auf die Versäumung einer Einspruchs-Oder Beschwerdcfrist zu berufen, die gegenüber dieser Behörde hätte gewahrt worden sollen, wenn die Behörde den Einspruch oder die Beschwerde sachlich beschieden hatte (BVerwG HER 1957, 513 Nr. 47, 1959, 61 Hr. 98,
DVBl i960, 1o7; OVG Hamburg MDR 1959,,6o9; OVG Münster.
DÖV 1962, 115). Aber auch abgesehen davon, daß die für die Versäumung mancher verv/altungsrechtlicher Fristen gegebene Begründung, es handele sich nicht um zwingende Formvorschriften, sondern Ordnungsvorschriften, für die Bestimmung des § 189 BEG sicher nicht zutrifft, kann diese Rechtsprechung hier nicht ohne weiteres übernommen werden.
Dabei braucht nicht darauf abgestellt zu werden, daß(es*sich nach der wiederholt ausgesprochenen Rechtsansicht des erkennenden Senats bei der rechtzeitigen Anmeldung oder der Gewährung der Wiedereinsetzung gegen eine verspätete Anmeldung um eine sachlich-rechtliche Voraussetzung des Entschädigungsanspruchs handelt (Urteile RzW 1958, 455 Nr. 54, 1961,
511 Nr. 3o). Es besteht keine Veranlassung, zu den dagegen erhobenen Einwendungen Stellung zu nehmen; denn auch wenn man annehmen wollte, die rechtzeitige Anmeldung sei allein ein vcrfahrenorochtliches Erfordernis für die Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs, müßte den Gerichten, soweit sie mit dem geltend gemachten Anspruch befaßt sind, die Entscheidung über die Y/ahrung der Anmeldefrist und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist mindestens dann zustehen, wenn die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid dazu keine Stellung genommen hat.
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Die Anwendung des § 189 BEG unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nicht, soweit die Entschädigungsbehörde einen Anspruch zuerkannt hat, selbst wenn sie zu Unrecht die Prist als eingehalten angesehen oder die Y/iedereinsetzung gewährt hat. Ein durch den Bescheid zugesprochener Anspruch kann dem Antragsteller nicht wegen eines der Behörde unterlaufenen Roehtsfehlers entzogen werden. Die von Pentz angestellte Erwägung, es sei nicht vorstellbar, daß der Gesetzgeber die Entschädigungsbehörde an der Zuerkennung von Ansprüchen wegen PristVersäumnis habe hindern wollen, besagt deshalb in diesem Zusammenhang nichts Entscheidendes; denn mit einem bereits zuerkannten Anspruch oder Teilanspruch haben sich die Gerichte nicht zu befassen, sofern nicht ausnahmsweise die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Y/iderruf des Bescheides vorliegen.
Es handelt sich allein darum, ob die Gerichte die von der Entschädigungsbehörde aus anderen Gründen insgesamt oder teilweise ausgesprochene Versagung eines Anspruchs mit der Begründung bestätigen können, daß der Antragsteller die Antragsfrist versäumt habe und auch die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht gegeben seien.
Die Befugnis und Pflicht dazu haben die Gerichte jedenfalls dann, wenn die Entschädigungsbehörde davon abgesehen hat, die Präge der Pristwahrung oder der Y/iedereinsetzung zu prüfen oder zu erörtern, weil nach ihrer Ansicht ein anderer durchschlagender Grund für die Abweisung des Anspruchs besteht. Dann kann das Gericht, das den von der Behörde angeflüueten Abweisungsgrund nicht anzuerkennen vermag, nicht gehindert sein,
 
die Abweisung aus dem von ihm für richtig gehaltenen Grund der Fristversäumnis zu bestätigen. Es wäre ein nicht zu rechtfertigendes Ergebnis, daß der Entschädigungsanspruch zuerkannt werden müßte, obwohl sowohl die Entschädigungsbehörde wie auch das Gericht, wenn auch aus verschiedenen Gründen, der Auffassung sind, daß er dem Antragsteller nach der durch die Entschä-digungsgosetsgebung getroffenen Regelung nicht zugesprochen werden kann. Wegen der auf dem Gebiet der Yfiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechte besonders notwendigen und für die Durchführung der Entschädigung vor allem wichtigen gleichmäßigen Gesetzesänv/endung besteht ein Bedürfnis dafür, daß die Voraussetzungen des § 189 BEG von dem Entschädigungsgericht in jeder Richtung nachgeprüft werden können, soweit es darauf für die Entscheidung ankoiamt. Es handelt sich, wenn über die Fristwahrung oder die Wiedereinsetzung zu befinden ist, nicht um eine der Entschädigungsbehörde zustehende Ermessensentscheidung, so daß die Behörde hier nicht den Ermessensspielraum hat, den das Gesetz bei Ermessensentscheidungen gewährt. Mit den Grundsätzen, von denen das Entschädigungsverfahren beherrscht wird, ist es nicht zu vereinbaren, daß das Gericht eine der klagenden Partei von der Entschädigungsbehörde durch die unzutreffende Anwendung des § 189 BEG gewährte Vergünstigung ohne weiteres hinzunehmen und damit eine unberechtigte Bevorzugung vor anderen in der gleichen Lage befindlichen Personen zu bestätigen hat.
Diese Erwägungen dürften im Grunde genau so gelten, wenn die Entschädigungsbehörde auf Grund rechtsirriger Erwägungen ausdrücklich die Rechtzeitigkeit des Antrags bejaht oder die Wiedereinsetzung gewährt hat, bevor sie die Abweisung aus anderen Gründen ausgesprochen hat.
 
Es kann dann sogar unter Umständen ein noch größeres Bedürfnis dafür Bestehen, eine etwa zutage getretene unrichtige Auffassung der Entschädigungsbehörde über die Auslegung oder Anwendung des § 189 BEG in dem ergehenden Gerichtsurteil richtigzustellen. Es mag jedoch auf sich beruhen, ob trotzdem mit der im Schrifttum hervorgotretenen Auffassung anzunehmen ist, daß in diesem Pall nach dem Sinn der gesetzlichen Begelung ausnahmsweise die Rechtsstellung, die die Entschädigungobehörde dem Antragsteller in der Vorfrage der Voraussetzungen des § 189 BEG ausdrücklich zuerkannt hat, nicht mehr soll in Zweifel gezogen werden können. Keinesfalls hat der Verfolgte diese Rechtsstellung schon dadurch erhalten, daß die Behörde, ohne auf die sich aus § 189 BEG ergebenden Prägen einzugehen, den Antrag aus anderen Gründen abgewiesen hat, wobei es gleichgültig ist, ob sie die damit zusammenhängenden Prägen bewußt offen gelassen hat, oder ob sie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 189 BEG als völlig imzweifelhaft und deshalb nicht -weiter erwähnenswert angesehen hat.
' Da die Entschädigungsbehörde in ihrem Bescheid den von der Klägerin gestellten Antrag abgelehnt hat, ohne die Präge zu behandeln, ob der Antrag rechtzeitig gestellt ist, haben mithin das Landgericht und das Oberlandesgericht diese Präge mit Recht selbständig geprüft.
Die Möglichkeit einer Vfiedereinsetzung gegen die Fristversäumung konnte überhaupt erstmals vom Berufungsgericht erörtert werden, da die Klägerin erst im Berufung sr echt szug einen Wioderoinsetzungsantrag gestellt hat.
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2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin den Anspruch auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens verspätet angemeldet hat, ist im Ergebnis beizutreten.
Nach der Rechtsprechung des Senats, mit der die Ländervereinbarung vom 23« Juni 1959 (RzW 1.959, 364,
 365) insoweit übereinstimmt, ist zwar durch eine fristgerechte, nur allgemeine oder bestimmte Ansprüche betreffende Anmeldung die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG auch für noch nach dem Ablauf der Prist geltend gemachte, nachgeschobene Ansprüche gewahrt (Urteile Rz\7 1961, 83 Nr. 44, 412 Nr. 45, 1962, 323 Nr. 37).
Die in der zuletzt angeführten Entscheidung offen gelassene Präge, ob ein Verfolgter die eine andere Schadensart betreffenden Angaben noch nachholen kann, wenn die Entschädigungsbehörde über den einzigen in der Anmeldung erläuterten Anspruch bereits entschieden hat, muß jedoch dahin beantwortet werden, daß nach dem Abschluß des durch die Anmeldung eingeleiteten Verfahrens, also wenn die in ihm ergangenen Entscheidungen unanfechtbar oder rechtskräftig geworden sind, keine Möglichkeit mehr besteht, Ansprüche nachzuschieben. Es würde dem Sinn der in § 189 BEG getroffenen Regelung, durch die dem Bund und den Ländern ein Überblick über die von ihnen aufsubringenden Entschädigungsleistungen verschafft werden soll, widersprechen, wenn etv/a noch Jahre oder Jahrzehnte nach der Beendigung dieses Verfahrens neue Ansprüche erhoben werden könnten. Sollten erst nach diesem Seitpunkt Schädigungsfolgen aufgetreten sein, die vorher nicht erkennbar waren, so mag dem Verfolgten unter Umständen die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist zu erteilen sein. Die Klägerin hat sich auf gesundheitliche Beeinträchtigungen berufen, die sie auf angebliche während der Verfolgung
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erlittene Mißhandlungen zurückführt und an denen sie seit vielen Jahren zu leiden behauptet, und sie hat auch ihr Y/iedereinsctzungsgesuch nicht darauf gestützt, daß erst später verfolgungabedingte Leiden bei ihr erkennbar geworden seien.
Als über den von der Klägerin angemeldeten Anspruch wegen Freiheitsschadens unanfechtbar entschieden war, lief noch die Anmeldefrist des § 189 Abs. 1 BEG. Aus diesem besonderen Umstand ergibt sich aber nur, daß die Klägerin noch nach der Erledigung des Verfahrens über den Freiheitsschaden den Antrag .wegen des Gecundheitsschadens bis zu dem 1. April 1958 hätte stellen können. Da zur Seit des Fristablaufs kein Verfahren mehr anhängig war, bestand für die spätere Erhebung neuer Ansprüche keine Möglichkeit mehr.
3. Zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin auch die \7iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anmeldefrist versagt.
Das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß die Entschädigungsbehörde im September 1956 dem damaligen rechtskundigen Bevollmächtigten der Klägerin,
MGR. T4HHHP? mitgeteilt hat, der Klägerin sei eine Entschädigung wegen Schadens an Freiheit suerkannt worden, und weitere Ansprüche seien nicht gestellt worden. Dieser Bevollmächtigte mußte nunmehr, wenn der Bescheid wogen dos Freiheitsschadens unanfechtbar wurde und damit da3 oingeleitete Verfahren beendet war, dafür sorgen, daß die Klägerin weitere Entschädigungsansprüche innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG anmeldete. Er konnte nicht darauf vertrauen, daß solche Ansprüche noch nach dem
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Ablauf dor Prist erhoben werden konnten, und handelte schuldhaft, wenn er es unterließ, die Klägerin entsprechend zu belehren und das Erforderliche zu veranlassen. Ein Verschulden dieses Vertreters muß die Klägerin sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen (Rz\7 1961, 325 Nr. 36, 1962,
 52o Nr. 3o, 1963, 186 Nr. 3o, 4-21 Nr. 28)'. Auf den von der Revision gegebenen Hinweis, daß MdR. sich möglicherweise ohne die erforderliche Erlaubnis als Rechtsberater betätigt habe, braucht schon des- . halb nicht eingegangen zu werden, weil nicht dargetan ist, daß er tatsächlich bei der Vertretung der Klägerin in einer Entschädigungssache eine unerlaubte Tätigkeit aucübte; das aber hätte die Klägerin eindeutig Vorbringen müssen, wenn sie darauf ihr Wiedereinsetzungsgesuch 'glaubte stützen zu können. Die Klägerin hat auch nicht vorgebracht, daß L1GR.	in	der
 Zeit, in der die Anmeldung hätte erfolgen müssen, nicht mehr ihr Bevollmächtigter gewesen sei, oder wodurch sie sonst an der rechtzeitigen Anmeldung gehindert worden sei. Sie hätte eingehend darlegen müssen, inwiefern sic ohne eigenes Verschulden und ohne Verschulden ihrer Vertreter der Meinung sein konnte, daß noch mehrere Jahre nach dem Abschluß des anhängigen Verfahrens und den Ablauf der Anmeldefrist ein Anspruch wegen eines . angeblich seit langem bestehenden Gesundheitsschadens angomoldet werden durfte.
4o Die Klage ist deshalb mit Recht abgev/iesen worden, und die Revision gegen das Urteil des Oborlan-desgerichts muß zurüclcgewiesen werden«
Die Kostenentocheidung beruht auf § 2o9 Abs« 1,
§ 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO,
Ascher
 Yifüstenberg
Maaß
 Wild en
 Dr.Graf