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BGH

Gericht: BGH

hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Bie Berufung des beklagten Landes.gegen das Teil-urteil der Zivilkammer IX (Entsehädigungskamaer) des Landgerichts in Hildesheim vom 30. Das beklagte Band hat ihm wegen Schadens an einer Versicherung durch den Bescheid vom 10.. Juni I960 hat der Kläger auch deshalb Klage erhoben, w^il ihm das beklagte Land eine Altsparerentschädigung nicht zugesprochen hat. Insoweit hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen einen weiteren Betrag von 324 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das feilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger als Entschädigung für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen die Zahlung eines weiteren Betrages von 324 DM verlangt hat* Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen« Der Rechtsstreit geht im Revisionsrechtezug allein um die Frage, ob dem Kläger wegen Schadens an einer Lebens Versicherung gemäß § 128 Abs* 1 BEG auch ein Anspruch auf die Altsparerentschädigung zusteht• Diese Frage ist entgegen der Hechtsauffaasung des Berufungsgerichts zu bejahen* Richtig ist allerdings, daß die vom Kläger beim Beamtenverein in abgeschlossene Lebensversicherung nach den Versicherungsbedingungen spätestens am 1* April 1945 fällig war und ohne die. verfolgungsbedingte Beeinträchtigung des Versicherungs-Verhältnisses auch zu diesen Zeitpunkt ausgezahlt worden wäre* Bei einer formalen Betrachtungsweise würde daher anzunehmen sein, daß im Zeitpunkt der Währungsurastellung ein Anspruch auf die Lebensversicherung nicht mehr be-

Zitierte Normen: § 128 BEG
ZeitpunktEntschädigungAltsparerentschädigungFrageBerufungsgerichtBEGKlägerVersicherungSchaden

Volltext der Entscheidung

TV 2R 100/62
2434 014
Verkündet am 28* September 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Kamen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des früheren Bankprokurieten Rudolf H
R
S
Brasilien,
 Klägers und Revisioneklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in	S
gegen
 das Land Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsiochen Minister des Innern in Hannover,. Lavesallee 6,
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26« September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wilden, Br. Loewenheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats} des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. März 1962 aufgehoben«
Bie Berufung des beklagten Landes.gegen das Teil-urteil der Zivilkammer IX (Entsehädigungskamaer) des Landgerichts in Hildesheim vom 30. März 1961 wird zurückgewiesen«
Bas Verfahren ist frei von Gebühren und Auslagen«
Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision trägt das beklagte Land.
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Von Rechts wegen
"I 2 -Tatbestand:
Der jüdische Kläger ist aus Verfolgungsgründen im Jahre 1937 nach Brasilien ausgewandert. Nefcen anderen Ansprüchen machte er auch einen solchen wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Er hat am 1. April 1927 beim	Beamtenverein in
 eine spätestens am 1. April 194,5 fällige Lebensversicherung über 6.000 HM vorzeitig zu dem 30. September 1937 gekündigt und unter Anrechnung eines ihm gewährten Darlehens nebst Zinsen im Betrage von insgesamt 1.013,75 HM den Rück-kaufswert der Versicherung im Betrage von 3*036,70 RM auogezahlt erhalten.
Das beklagte Band hat ihm wegen Schadens an einer Versicherung durch den Bescheid vom 10.. Juni I960 eine Kapitalentsehädigung von 204,58 DM zugesprochen, dabei aber versehentlich einen um den Betrag von 1.013,75 RM verminderten Rückkaufewert von 2.022,95 RM zugrundegelegt.
Gegen den Bescheid vom K. Juni I960 hat der Kläger auch deshalb Klage erhoben, w^il ihm das beklagte Land eine Altsparerentschädigung nicht zugesprochen hat. Insoweit hat er beantragt, das beklagte Land zu verurteilen,
 an ihn für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen einen weiteren Betrag von 324 DM zuzüglich 4 v.H. Zinsen seit dem 1. Januar 1953 zu zahlen.
Das Landgericht hat dem Kläger durch das Teilurteil vom 30. März I960 den Hauptanspruch von 324 DM zuerkannt und wegen des Zinsanspruchs Beweiserhebung angeordnet.
 
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Berufungsgericht das feilurteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit der Kläger als Entschädigung für Schaden im wirtschaftlichen Fortkommen die Zahlung eines weiteren Betrages von 324 DM verlangt hat*
Mit der vom Berufungsgericht zugelaseenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch auf Zubilligung der Altsparerentschädigung weiter«
Das beklagte Land beantragt, die Revision des Klägers zurückzuweisen«
Entscheidungsgründ e:
Die Revision des Klägers ist begründet*
Der Rechtsstreit geht im Revisionsrechtezug allein um die Frage, ob dem Kläger wegen Schadens an einer Lebens Versicherung gemäß § 128 Abs* 1 BEG auch ein Anspruch auf die Altsparerentschädigung zusteht• Diese Frage ist entgegen der Hechtsauffaasung des Berufungsgerichts zu bejahen*
Richtig ist allerdings, daß die vom Kläger beim Beamtenverein in	abgeschlossene
 Lebensversicherung nach den Versicherungsbedingungen spätestens am 1* April 1945 fällig war und ohne die. verfolgungsbedingte Beeinträchtigung des Versicherungs-Verhältnisses auch zu diesen Zeitpunkt ausgezahlt worden wäre* Bei einer formalen Betrachtungsweise würde daher anzunehmen sein, daß im Zeitpunkt der Währungsurastellung ein Anspruch auf die Lebensversicherung nicht mehr be-
 
standen hätte, wie dies § 11 ASpG als Voraussetzung für die Zuerkennung der Altsparerentschädigung verlangt*
Dies ist jedoch nicht der für die rechtliche Beurteilung der Frage entscheidende Ausgangspunkt. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 6. Juni 1962 - IV ZR 36/62 - zu dem Ausdruck gebracht hat, können im Rahmen des § 128 BEG die Vorschriften des Altsparergesetzes, auf die die genannte Bestimmung für die Entscheidung der Frage der Zuerkennung der Altsparerentschädigung verweist, nicht unmittelbar, sondern nur unter Beachtung des Entschädigungsgedankens angewendet werden.
2o Zutreffend weist das Berufungsgericht zu dieser Frage darauf hin, daß die Vorschrift des § 128 BEG auf dem das gesamte Entschädigungsrecht beherrschenden Grundsatz beruhe, daß die dem Verfolgten zu gewährende Entschädigung - mit den aus dem Gesetz selbst ersichtlichen Einschränkungen - den Zustand wiederherstellen solle, der bestehen würde, wenn der zürn Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Entschädigung wegen Versicherungsschadens soll, wie das Berufungsgericht ausführt, dem Verfolgten die Leistungen verschaffen, die ihm ohne die Schädigung nach dem Versicherun-*sverhältnis zugestanden hätten. Unrichtig ist'jedoch die aus diesem Grundsatz vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung, daß dem Verfolgten die Altoparerent^chädigung nur dann nicht vorenthalten werden könne, wenn nicht verfolgten Personen nach dem Versicherungsverhältnis eine solche Entschädigung zustehe. Diese Fragestellung trifft nicht den rechtlichen Kern. Hierbei kann nicht daran vorüber-gegangon werden, daß der Berechtigte die Versicherungsleistung nicht vor dem Zeitpunkt der Währungsumstellung
 
erhalten hat, sondern für seinen Schaden in dem Versicherungsverhältnis erst zu einem viel späteren Zeitpunkt entschädigt worden ist. Die gesetzliche Grundlage für eine angemessene Berücksichtigung der Verfolgungssituation bei der Auslegung des § 128 BEG bietet § 11 Abs. 1 Satz 2 ASpG. Wenn Versicherungsansprüche, die im Zeitpunkt der Währungsuostellung■fällig, aber aus irgendeinem Grunde zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgezahlt waren, an der Altsparerentschädigung teilnehmen, dann muß im Rahmen der Entschädigung gemäß § 128 BEG dasselbe erst recht dann gelten, wenn die Nichtauszahlung der Versicherung auf der verfolgungsbedingten Störung des Versicherungsverhältnisses beruht.
Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, beide Eällc verschieden zu behandeln, Je nachdem, ob die Hichtaus-zahlung der Versicherung auf Verfolgungsgründe oder auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nachkriegszeit zurtick2ufUhren ist. Diese Gedankengänge, auf denen das Urteil vom 6. Juni 1962 (aaO) beruht, tragen auch die vorliegende Entscheidung.
Das Teilurteil des Landgerichts vom 30. März 1961, das dem Kläger die Altsparerentschädigung zugeaprochen
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hat, ist daher unter Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts wiederherzustelleno
 Ascher	Baske	Wilden
 Br. Loewenheim
 Dr. Graf