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BGH · IV ZR 100/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/61

Erfüllt der im Ausland lebende Verfolgte die Altersvoraussetzung für das Ruhegeld nach § 25 AVG und ruht die Rente nur deshalb, weil er es unterlassen hat, die Bewilligung der Zahlung im Aus- Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Klagantrag mit der Maßgabe wiederholt, daß er für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Einbeziehung des von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrags vom 1. Es hat Beide Parteien haben dieses Rechtsmittel eingelegt Der Kläger beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgev/iesen ist, und die Sache zurückzuverweisen. Dem sich aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ergebenden Einkommen des vergleichbaren Beamten, dem die Einkünfte des Klägers gegenüberzustellen sind, hat das Berufungsgericht den in § 12 Abs. 2 3.DV-BEG vorgesehenen Alters- und Versorgungszuschlag Die BundesverSicherungsanstalt für Angestellte sei deshalb nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten zu zahlen. Das Urteil des Berufungsgerichts ergibt, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung der Rente an den Entgegen der Auffassung der Revision des beklagten Landes verhindert § 100 Abs. 5 AVG das Ruhen der Rente nicht, da sich diese Vorschrift nur auf § 100 Abs. 1 AVG bezieht. August 1953 (BGBl I 848) sei die Rente auch an den im Ausland befindlichen Verfolgten auszuzahlen gewesen; die Neuregelung enthalte, falls sie den Anspruch zu dem Ruhen gebracht habe, einen enteignungsgleichen Eingriff, der zur Entschädigung verpflichte. Soweit Versicherte durch die Neuregelung des Auslandsrentenrechts Rentenansprüche erhalten, die ihnen vorher nicht zugestanden haben, ist diese Regelung jedenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn die Renten bei einem Ausländsaufenthalt der Berechtigten ruhen. Es ist auch grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinter-bliebenen nicht als sichergestellt gelten kann, solange nur die Möglichkeit besteht, daß ihm die Zahlung der Rente nach § 100 AVß zugesagt wird, ohne daß eine verbindliche Zusage erfolgt ist. Der Sachverhalt ist hier jedoch deshalb besonders gelagert, weil der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits 68 Jahre alt war und mithin die AltersvorausSetzung für das Ruhegeld erfüllt hatte (§ 25 Abs. 1 AVß). Diese Klärung hat das beklagte Land verlangt, indem es vor dem Berufungsgericht auf das Alter des Klägers hingewiesen und erklärt hat, es sei ihm zuzu demuten, von seiner Anspruchsberechtigung Gebrauch zu machen. Die Revision des beklagten Landes macht mit Hecht geltend, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht hätte übergehen dürfen. Es war erforderlich, durch Einholung einer Auskunft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu klä ren, ob dem Kläger, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt, die Zahlung der Rente nach § 100 AVG bewilligt wird Ergibt die Auskunft, daß die Zahlung der Rente im Ausland auf einen dahingehenden Antrag verbindlich zugesagt würde, so muß der Kläger sich so behandeln lassen, als sei diese verbindliche Zusage tatsächlich erfolgt; denn er darf nicht entschädigungsrechtliche Vorteile daraus ziehen, daß er die ihm aus der Sozialversicherung zustehenden Rechte nicht wahrnimmt. 3. DV-BEG nicht hinzuzurechnen ist und dann dazu führen, daß der Entschädigungszeitraum früher endet, als das Berufungsgericht angenommen hat. 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag hinzugerechnet, da der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung ruhe und ihm bisher nicht nach § 100 AVG die Zahlung der Rente im Ausland bewilligt worden sei. Juni 1961 IV ZR 37/61), doch hat es auch in dieser Richtung nicht die besonderen hier vorliegenden Umstände in Rechnung gestellt und es ferner unterlassen, dem Land ein Rückforderungsrecht für den Pall einer nachträglichen Bewilligung der Zahlung der Sozialversicherungsrente im Ausland oder der Rückkehr des Klägers in das Inland vorzubehalten. Daß die von der Revision des beklagten Landes gegen die Rechtsprechung des Senats erhobenen Einwendungen zu dem großen Teil unbegründet sind, ist bereits dargelegt. Der Vorbehalt ist dann auf denjenigen Teil der Rente zu beziehen, um den diese sich mindert, wenn die Kapitalentschädigung um den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag verringert wird. Das Berufungsgericht hätte jedoch auch in diesem Zu-menhang klären müssen, ob dem die Altersvoraussetzungen erfüllenden Kläger, falls er einen Antrag stellen würde, die Zahlung der Rente nach § 100 AVG bewilligt würde. Ergibt dagegen die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß dem Kläger die Zahlung der Rente in Ausland nicht bewilligt wird, so ist ihm der Zuschlag zuzusprechen. lung der Sozialversicherungsrente im Ausland geben sollte, ferner, und zwar auch bei endgültiger Ablehnung, für den Pall der Übersiedlung des Klägers in das Inland. 3* Unbegründet ist die Rüge der Revision des beklagten Landes, der Entschädigungsbetrag habe nach § 9 Abs. 5 BEG herabgesetzt werden müssen, da der Kläger seinen Vertreter beruf in den deutschen Ostgebieten ausgeübt habe und auch ohne die Verfolgung seinen Beruf dort nach der allgemeinen Vertreibung nicht mehr hätte ausüben können. Es trifft nicht zu, wie die Revision des beklagten Landes meint, daß dem Kläger nur nachgewiesen werden müßte, daß er mit der Vertreibung seine berufliche Existenz ohnehin verloren hätte. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen daß der Kläger, der ohne die Verfolgung nicht in die Vereinigten Staaten ausgewandert, sondern im Zuge der allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten in einen anderen Üteil Deutschlands gelangt wäre, dort leichter in das Berufs- und Erwerbsleben eingegliedert worden wäre und eher eine Lebensgrundlage gefunden hätte, als ih das in den Vereinigten Staaten möglich war. 1. Bei der Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens, die nach § 12 Abs. 3, § 29 3-DV-BEG vorzunehmen ist, hat das Berufungs- Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch bei Berücksichtigung dieser weiteren Ausgabenposten die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten die Kaufkraft richtig wiedergeben. Sie kann sich dafür auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen, der in dem Urteil vom 28. sich das Berufungsgericht dem von dem erkennenden Senat verlangten erweiterten Preisvergleich unterzogen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er keine ins Gewicht fallenden Veränderungen der von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Werte zur Folge hat, betreffen diese Ausführungen jedoch das einer Überprüfung im Revisionsrechtszug nicht zu-gängliche tatsächliche Gebiet. Doch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ausdrücklich die Kosten der Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen von dem Preisvergleich ausgeschlossen hat. Bei der Ermittlung der Kaufkraft ist allein zu fragen, welche Bedürfnisse aus dem Einkommen eines Verfolgten regelmäßig bestritten werden müssen, und zu diesen gehören auch die auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung entfallenden AufWendungen, die im ‘ Ausland höher oder niedriger als im Inland sein können (Urteil des Senats vom 15. Es ist ferner nicht richtig, daß lebensnotwendige Ausgaben wie die Kosten für die Ausbildung der Kinder bei dem Deutschland von seinem Einkommen nicht mehr bestreiten kann und die er deshalb vermeidet oder deretwegen er den sonstigen Lebenszuschnitt unter den Durchschnitt senkt, sind allerdings bei dem Preisvergleich außer Betracht zu lassen oder entsprechend gering anzusetzen; lebensnotwendige Ausgaben da-gegen wie die Kosten der Kindererziehung, die nötigenfalls durch Einsparung auf anderen Gebieten ermöglicht werden müssen, können nicht unberücksichtigt bleiben (Urteil des Senats vom 1. bei dem Preisvergleich auch diese Gesichtspunkte beachtet werden, für das Entschädigungsrecht niedrigere Kaufkraftmittel werte als die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthaltenen ergeben. Dann kann unter Umständen, insbesondere wenn auch die Rüge der Revision des Klägers im Ergebnis durchgreifen sollte, daß der Versorgungszuschlag um mehr als 20 # zu erhöhen sei, die Feststellung nicht aufrechtzuerhalten sein, daß der Kläger bereits am 1. 3. DV-BEG dem Vergleichseinkommen hinzuzurechnen ist, so könnte, wie die Revision des Klägers mit Recht vorbringt, nach § 12 Abs. 2 Satz 2 3.DV-BEG dessen Erhöhung über 20 # Aus alledem ergibt sich, daß das angefoohtene Urteil auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und der Rechts streit in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden muß. 2. Bemerkt sei noch, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob dem Kläger der VersorgungsZuschlag nach § 12 Abs. 2 3•DV-BEG zusteht, gegebenenfalls auch eine Rente

Zitierte Normen: § 92 BEG § 100 AngVersG Art. 14 GG § 100 AngVersG § 92 BEG § 100 AngVersG § 9 BEG
LandBerufungsgerichtZahlungBEGRenteKlägerAVGRevision

Volltext der Entscheidung

Acrexicne öammxung: nein
3EG §§ 78, 92; 3. DV-BEG § 12;	•
AngestelltenversicheruhgsG (AVG) v. 28. Mai 1924, RGBl I 563, idF
*
des Premdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (PANG)
v. 25. Februar I960, BGBl I 93, §§ 94 ff, 100
Erfüllt der im Ausland lebende Verfolgte die Altersvoraussetzung für das Ruhegeld nach § 25 AVG und ruht die Rente nur deshalb, weil er es unterlassen hat, die Bewilligung der Zahlung im Aus-
m
«
land nach § 100 AVG zu beantragen, so ist er bei der Prüfung der hinreichenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach
§ 12 Abs. 2	3.DV-BEG und der Bewilligung des Zuschlags nach
*
§ 92 Abs. 2 BEG so. zu behandeln, als sei ihm die Zahlung des Ruhegeldes verbindlich zugesagt.
4
BGH, ürt. v. 25. Oktober 1961 - IV ZR 100/61 - OLG Heustadt/Wstr.
IiG Frankenthal/Pf.
Verkündet
 an 23* Oktober 1961 Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m
Namen
 des
Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz Aliceplatz 4,
Beklagten, Revisionsklägers
 und Revisioiisbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Re
 in
gegen
 den Kaufmann Max
 Street
Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß,
 Dr. Loev/enheim und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt an der Weinstraße vom 25 • November 1960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von
* *
gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am
1892 in
 Öberschlesien geborene
 Kläger ist Jude. Er war seit 1927 als Vertreter bei der Hut
 fabrik M.
m
tätig und erhielt neben einem
 festen Gehalt von 400 RM eine Umsatzprovision von 2 #. Auf behördliche Veranlassung wurde der Kläger, der vom lO.November 1938 bis zu dem 19* Dezember 1938 im Konzentrationslager Buchenwald inhaftiert war, wegen seiner jüdischen Abstammung zu dem
31. März 1939 aus seiner Stellung entlassen. Am 28. März 1939
%
wanderte der Kläger über Kuba in die Vereinigten Staaten aus.
Er war dort in New York in unselbständigen Stellungen beruf
 tätig.
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u
Der Kläger verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselb
s
tändigen Erwerbstätigkeit. Er hat die Rente gewählt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm für die Zeit vom 1. August 1957 an eine Rente von monatlich 172 DM zuerkannt
 Der Kläger verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben. Er hat beantragt, ihm anstelle der durch den angefochtenen Bescheid zugesprochenen Rente vom 1. August 1957 an eine monatliche Rente von 600 DM zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Klagantrag mit der Maßgabe wiederholt, daß er für die Zeit vom 1. April 1959 an die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer monatlichen Rente von 630 DM verlangt.
3
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Einbeziehung des von der Entschädigungsbehörde zuerkannten Betrags vom 1. August 1957 an eine monatliche Rente von 528 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abge
 wiesen unejdie Berufung des Klägers zurückgewiesen die Revision zugelassen.
Es hat
 Beide Parteien haben dieses Rechtsmittel eingelegt
 Der Kläger beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit die Klage abgev/iesen
 ist, und die Sache zurückzuverweisen.
diesem Umfang an das Berufungsgericht
 Das beklagte Land beantragt im Revisionsrechtszug, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist, und die Berufung des Klägers
 gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfang zurück-
, hilfsweise, den Rechtsstreit in diesem Umfang an
 zuweisen
das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Jede Partei beantragt ferner, die Revision der Gegen Partei zurückzuweisen.
Ent s che i dungsgründe s

1. Der Kläger ist nach den getroffenen Peststellungen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen aus rassischen Gründen
4
aus seiner unselbständigen ErwerbStätigkeit verdrängt worden und kann deshalb Entschädigung verlangen. Da er zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts das 65. Lebensjahr vollendet hatte, steht ihm die von ihm gewählte Rente zu (§ 94 BEG).
2. Das Berufungsgericht hat die von der Entschädigungsbehörde vorgenommene Einstufung des Klägers in die vergleich-bare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes als richtig aner-kannt. Ersichtlich hat es das Vorbringen des Klägers, sein Einkommen bei der Firma Tischauer habe zwischen 8.000 und
9.000 RM jährlich betragen, als zutreffend erachtet. Dann
*
ist die Einstufung nicht zu beanstanden (§14 Abs. 1	3.DV-BEG
 in Verbindung mit Anlage 3 zur 3- DV-BEG).
Zur Revision des beklagten Landes:
*
1. Die Höhe der Rente, die der aus einer unselbständigen ErwerbStätigkeit verdrängte Verfolgte zu beanspruchen hat, hängt von der Höhe der KapitalentSchädigung, an deren Stelle die Rente tritt, ab (§ 93 Satz 2 BEG, § 33	3.DV-BEG), und
 für die Höhe der KapitalentSchädigung ist die Dauer des Entschädigungszeitraums von erheblicher Bedeutung. Dieser endet, wenn der Kläger aus seiner nach der Verfolgung aufgenommenen Erwerbstätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erreicht hat, in der Regel also dann, wenn er aus seiner Erwerbstätigkeit nachhaltig Einkünfte erzielt hat, die denen eines vergleichbaren Beamten entsprechen (§75 Abs. 1, 2,
 § 92 Abs. 1 BEG, §§ 12, 29	3.DV-BEG).
%
Dem sich aus der Anlage 1 zur 3* DV-BEG ergebenden Einkommen des vergleichbaren Beamten, dem die Einkünfte des Klägers
 gegenüberzustellen sind, hat das Berufungsgericht den in § 12
Abs. 2 3.DV-BEG vorgesehenen Alters- und Versorgungszuschlag
*
von 20 i hinzugerechnet. Der Kläger habe zwar, so heißt es in
♦
dem angefochtenen Urteil, Anspruch auf Ruhegeld aus der deutschen Angestelltenversicherung; er habe auch die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund der 11. VO zu dem Reichsbürgergesetz verloren und sei deshalb früherer deutscher Staats-
.
ungehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, so daß
 ihm trotz seines Auslandsaufenthalts die Rente nach Maßgabe
.
der §§ 96, 98 AVG in der Fassung des Fremdrenten- und Aus-
*
landsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25* Februar I960 (BGBl I 93) zu zahlen sei. Der Kläger habe aber die Versicherungsjahre in Breslau zurückgelegt, und es seien dort für ihn sämtliche Beiträge entrichtet worden. Die BundesverSicherungsanstalt für Angestellte sei deshalb nicht verpflichtet, das Altersruhegeld des Klägers während seines Aufenthalts in den Vereinigten Staaten zu zahlen. Ob sie auf Grund des § 100 AVG
Zahlungen leisten werde und gegebenenfalls in welcher Höhe,
.
könne nicht übersehen werden. Solche Zahlungen seien keine hinreichende Sicherstellung der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung.
• *
Diese Ausführungen stimmen grundsätzlich mit der Recht-
.
♦
sprechung des erkennenden Senats überein (Urteile vom 21.Juni i
»
1961 IV ZR 29/61, zur Veröffentlichung bestimmt, vom 28.Juni 1961 IV ZR 37/61, und vom 12. Juli 1961 IV ZR 70/61, ebenfalls
 zur Veröffentlichung bestimmt). Gleichwohl rechtfertigen sie
.
die angefochtene Entscheidung unter den vorliegenden beson-
*
deren Umständen nicht.
1
1
Das Urteil des Berufungsgerichts ergibt, daß eine gesetzliche Verpflichtung zur Auszahlung der Rente an den
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*
Kläger nicht besteht, weil es an den dafür nach den .§§ 97, 98 AVG erforderlichen Voraussetzungen fehlt, und daß mithin die Rente ruht. Entgegen der Auffassung der Revision des beklagten Landes verhindert § 100 Abs. 5 AVG das Ruhen der Rente nicht, da sich diese Vorschrift nur auf § 100 Abs. 1 AVG bezieht.
Die Revision des beklagten Landes bringt außerdem vor, nach dem früheren Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (BGBl I 848) sei die Rente auch an den im Ausland befindlichen Verfolgten auszuzahlen gewesen; die Neuregelung enthalte, falls sie den Anspruch zu dem Ruhen gebracht habe, einen enteignungsgleichen Eingriff, der zur Entschädigung verpflichte. Dieser Einwand ist jedoch ebenfalls unbegründet.

Dabei braucht zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Sozialversicherungsrenten unter dem Schutz des Art. 14 GG stehen, nicht Stellung genommen zu werden (dazu BVerfG NJW 1953, 1137 Nr. 1, I960, 1803 Nr. 1, BSG NJW
1959, 1338 Nr. 31)* Denn dem Kläger stand unter der Gel tung des Fremdrenten- und Auslandsrentengesetzes vo 7. August 1953 kein Anspruch auf Rente zu, da er dafür
 die Voraussetzimgen des § 8 Abs. 1 Nr. 2 FAG hätte erfüllen
 müssen. Die Vorschrift des
8 Abs.
FAG schaffte nur
 unter bestimmten Voraussetzungen Erleichterungen für die Zahlung der bestehenden Renten im Ausland, sie begründete hingegen für die verfolgten Ausländer keine besonderen
> 2 FAG hatte aber der Kläger
 Ansprüche. Nach § 8 Abs
 Nr
keine Rente zu verlangen. Weder war er zuletzt im Bundes
 gebiet oder im Land Berlin pflichtversichert
8 Abs. 1
Nr. 2 b Satz 2 aa FAG), noch konnten Versicherungszeiten in einer Leistung berücksichtigt werden, die von einem Versicherungsträger mit dem Sitz im Bundesgebiet oder

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von dem für das Land Berlin zuständigen Träger der Rentenversicherung rechtskräftig festgestellt wurden (§8 Abs. 1 Nr. 2 b Satz 2 bb PAß); dies wäre nur in Präge gekommen, wenn der Kläger im Bundesgebiet gelebt hätte, dort für ihn eine Premdrente festgesetzt wäre und er dann ausgewandert wäre (Brandts/Liebing/Malkev/itz/Zumbansen, Kommentar zur Reichs-versicherurigsordnung 4* und 5* Buch 5. Aufl. Anh. J § 8 Anm. 11).
Soweit Versicherte durch die Neuregelung des Auslandsrentenrechts Rentenansprüche erhalten, die ihnen vorher nicht zugestanden haben, ist diese Regelung jedenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar, auch wenn die Renten bei einem Ausländsaufenthalt der Berechtigten ruhen.
Es ist auch grundsätzlich daran festzuhalten, daß die Vorsorge des Verfolgten für sein Alter und seine Hinter-bliebenen nicht als sichergestellt gelten kann, solange nur die Möglichkeit besteht, daß ihm die Zahlung der Rente nach § 100 AVß zugesagt wird, ohne daß eine verbindliche Zusage erfolgt ist. Selbst wenn im allgemeinen angenommen werden kann, daß der zuständige Versicherungsträger sein Ermessen dahin ausüben muß und ausüben wird, daß einem
 Verfolgten die Rente nach § 100 AVß zugesprochen wird,
• *
sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen, so ist doch dessen Anwartschaft auf die Rente nicht so gefestigt,* daß es berechtigt ist, von vornherein dem Vergleichseinkommen den Zuschlag nicht hinzuzurechnen•
Der Sachverhalt ist hier jedoch deshalb besonders gelagert, weil der Kläger im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bereits 68 Jahre alt war und mithin die AltersvorausSetzung für das Ruhegeld erfüllt hatte (§ 25 Abs. 1 AVß). Es wäre deshalb möglich
♦
gewesen, zu klären, ob ihm nach § 100 AVG die Auszahlung der ihm bereits gegenwärtig zustehenden Rente im Ausland bewil-ligt wird. Diese Klärung hat das beklagte Land verlangt, indem es vor dem Berufungsgericht auf das Alter des Klägers hingewiesen und erklärt hat, es sei ihm zuzu demuten, von seiner Anspruchsberechtigung Gebrauch zu machen. Die Revision des beklagten Landes macht mit Hecht geltend, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen nicht hätte übergehen dürfen.
Es war erforderlich, durch Einholung einer Auskunft bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu klä ren, ob dem Kläger, wenn er einen entsprechenden Antrag
 stellt, die Zahlung der Rente nach § 100 AVG bewilligt wird Ergibt die Auskunft, daß die Zahlung der Rente im Ausland auf einen dahingehenden Antrag verbindlich zugesagt würde, so muß der Kläger sich so behandeln lassen, als sei diese verbindliche Zusage tatsächlich erfolgt; denn er darf nicht entschädigungsrechtliche Vorteile daraus ziehen, daß er die ihm aus der Sozialversicherung zustehenden Rechte nicht
 wahrnimmt. Auch durch einen Verzicht auf diese Rechte kann er sich solche Vorteile nicht sichern.
Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß bei der Prüfung der hinreichenden Alters- und Hinterbliebenenversorgung eine Sozialversicherungsrente in Rechnung gestellt werden muß, und daß sich dann ergibt, diese Versorgung sei
 hinreichend sichergestellt. Das könnte zur Folge haben,
 daß dem Vergleichseinkommen der Zuschlag des § 12 Abs. 2
*
3. DV-BEG nicht hinzuzurechnen ist und dann dazu führen, daß der Entschädigungszeitraum früher endet, als das Berufungsgericht angenommen hat.
.
9

in
 Der KapitalentSchädigung hat das Berufungsgericht den
92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag hinzugerechnet, da
 der Anspruch des Klägers auf Ruhegeld aus der deutschen Sozialversicherung ruhe und ihm bisher nicht nach § 100 AVG die Zahlung der Rente im Ausland bewilligt worden sei.
Auch insoweit befindet sich das Berufungsgericht zv/ar
#
in grundsätzlicher Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 19* Oktober I960 IV ZR 121/60, RzW 1961, 125 Nr. 21, vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61, und vom 28. Juni 1961 IV ZR 37/61), doch hat es auch in dieser Richtung nicht die besonderen hier vorliegenden Umstände in Rechnung gestellt und es ferner unterlassen, dem Land ein Rückforderungsrecht für den Pall einer nachträglichen Bewilligung der Zahlung der Sozialversicherungsrente im Ausland oder der Rückkehr des Klägers in das Inland vorzubehalten.
Daß die von der Revision des beklagten Landes gegen die Rechtsprechung des Senats erhobenen Einwendungen zu dem großen Teil unbegründet sind, ist bereits dargelegt. Ergänzend ist auszuführen, daß diese Rechtsprechung den Gleichheitssatz nicht verletzt. Der im Ausland lebende Verfolgte erhält dadurch, daß ihm der Zuschlag des § 92 Abs. 2 BEG zusteht, einen Ausgleich dafür, daß ihm die Sozialversicherungsrente nicht ausgezahlt wird; dafür muß er aber grundsätzlich diejenigen Entschädigungsleistungen zurückerstatten, die er nicht erhalten hätte, wenn bei der Zuerkennung dieser Leistungen schon festgestanden hätte, daß ihm die Sozialversicherungsrente ausgezahlt wird. Es kann auch nicht anerkannt werden, daß sich, wie die Revision des beklagten Landes meint, die Rückzahlung nicht durchführen ließe. Wenn im Einzelfall die Rückzahlung nicht zu erlangen ist, so lassen sich daraus keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Regelung, die die Verfolgten vor Nachteilen bewahren soll, herleiten.
Möglicherweise macht der Vorbehalt der Rückforderung und insbesondere deren Durchführung dann gewisse Schwierigkeiten, wenn nicht die Kapital ent Schädigung, sondern nach § 93 BEG,
§ 33 3.DV-BEG die sich aus der KapitalentSchädigung errechnende Rente zuerkannt wird. Der Vorbehalt ist dann auf denjenigen Teil der Rente zu beziehen, um den diese sich mindert, wenn die Kapitalentschädigung um den in § 92 Abs. 2 BEG vorgesehenen Zuschlag verringert wird. Es wird von dem pflicht-mäßigen Ermessen der Entschädigungsbehörde, die dabei die gesamten Verhältnisse zu berücksichtigen haben wird, abhän-gen, ob und in welchem Umfang sie das Rückforderungsrecht geltend macht.
Das Berufungsgericht hätte jedoch auch in diesem Zu-menhang klären müssen, ob dem die Altersvoraussetzungen erfüllenden Kläger, falls er einen Antrag stellen würde, die Zahlung der Rente nach § 100 AVG bewilligt würde. Wenn das der Pall ist, so kann der Zuschlag von vornherein nicht der KapitalentSchädigung hinzugeschlagen werden.
Ergibt dagegen die Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, daß dem Kläger die Zahlung der Rente in Ausland nicht bewilligt wird, so ist ihm der Zuschlag zuzusprechen. Der Vorbehalt der Rückforderung des entsprechenden Mehrbetrages der Rente kommt für den Pall
 in Betracht, daß die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte keine endgültig ablehnende Auskunft über die Zah-
* * .
.
lung der Sozialversicherungsrente im Ausland geben sollte, ferner, und zwar auch bei endgültiger Ablehnung, für den
 Pall der Übersiedlung des Klägers in das Inland.
*
*
3* Unbegründet ist die Rüge der Revision des beklagten
 Landes, der Entschädigungsbetrag habe nach § 9 Abs. 5 BEG
«
herabgesetzt werden müssen, da der Kläger seinen Vertreter beruf in den deutschen Ostgebieten ausgeübt habe und auch ohne die Verfolgung seinen Beruf dort nach der allgemeinen
 Vertreibung nicht mehr hätte ausüben können.
Bei der Entschädigung wegen BerufsSchadens durch Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die als PauschalentSchädigung geleistet wird, käme die Anwendung
 des
9 Abs. 5 BEG nur in Betracht, wenn nach dem Eintritt
 des anderweitigen schädigenden Ereignisses überhaupt kein Schaden, der nur auf die Verfolgung zurückgeht, Übrigblei ben würde, wenn vielmehr der gesamte Verfolgungsschaden später durch das andere Schadensereignis ebenfalls einge-
treten wäre (van Dam/Loos BEG § 9 Anm. 4 b). Der Entschädi gungszeitraum würde dann mit diesem Zeitpunkt enden.
Im übrigen muB aber die gesamte Entwicklung, wie sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne die Verfolgung erfolgt wäre, berücksichtigt v/erden. Es trifft nicht zu, wie die Revision des beklagten Landes meint, daß dem Kläger nur nachgewiesen werden müßte, daß er mit der Vertreibung seine berufliche Existenz ohnehin verloren hätte.
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, es lasse sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen daß der Kläger, der ohne die Verfolgung nicht in die Vereinigten Staaten ausgewandert, sondern im Zuge der allgemeinen Vertreibung aus den deutschen Ostgebieten in einen anderen Üteil Deutschlands gelangt wäre, dort leichter in das Berufs- und Erwerbsleben eingegliedert worden wäre und eher eine Lebensgrundlage gefunden hätte, als ih
 das
in den Vereinigten Staaten möglich war. Diese Feststellung
 schließt eine vorzeitige Beendigung des Entschädigungs-Zeitraums nach § 9 Abs. 5 BEG aus.
Die von der Revision des beklagten Landes vor allem herangezogene, die §§ 99, 102 BEG betreffende Entscheidung
 des Senats vom 27. März 1957 IV ZR 15/57, RzW 1957, 191
Nr. 21) steht nicht entgegen, da nach § 102 BEG der verfol-
*
gungsbedingte Wegfall der Dienstbezüge als solcher entschädigt wird.
III.
Zur Revision des Klägers:
1.	Bei der Umrechnung des von dem Kläger in der Währung der Vereinigten Staaten erzielten Einkommens, die nach § 12 Abs. 3, § 29 3-DV-BEG vorzunehmen ist, hat das Berufungs-
gericht die Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten zwischen
• *
dem deutschen und dem ausländischen Wägungsschema, die auf
 einer für allgemeine Zwecke bestimmten Veröffentlichung
*
des Statistischen Bundesamts beruhen, verwendet.
*
Auch abgesehen davon, daß Hartmann in seiner Schrift "Die Kaufkraftparität von US-Dollar und DM-West" das amerikanische Wägungsschema zugrunde gelegt hat, dessen Benutzung das Berufungsgericht mit Recht abgelehnt hat, hat es sich mit dem von Hartmann durchgeführten, wegen der besonderen Bedürfnisse der Verfolgten erforderlichen erweiterten Preis-vergleich eingehend kritisch auseinandergesetzt. Dabei ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß auch bei Berücksichtigung dieser weiteren Ausgabenposten die von dem Statistischen Bundesamt errechneten Mittelwerte der Verbrauchergeldparitäten die Kaufkraft richtig wiedergeben.
Die Revision des Klägers hat die unveränderte Verwendung der Mittelwerte des Statistischen Bundesamts beanstandet. Sie kann sich dafür auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats berufen, der in dem Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr. 18) und seitdem wiederholt ausgeführt
 hat, daß diese Mittelwerte einer Korrektur bedürfen. Soweit
*
sich das Berufungsgericht dem von dem erkennenden Senat verlangten erweiterten Preisvergleich unterzogen hat und dabei zu dem Ergebnis gekommen ist, daß er keine ins Gewicht fallenden Veränderungen der von dem Statistischen Bundesamt ermittelten Werte zur Folge hat, betreffen diese Ausführungen jedoch das einer Überprüfung im Revisionsrechtszug nicht zu-gängliche tatsächliche Gebiet.
Doch ist aus Rechtsgründen zu beanstanden, daß das Berufungsgericht ausdrücklich die Kosten der Vorsorge für das Alter und die Hinterbliebenen von dem Preisvergleich ausgeschlossen hat. Darauf, ob dem Vergleichseinkommen ein Altersund Hinterbliebenenzuschlag von 20 5© hinzuzurechnen ist,
*
kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Bei der Ermittlung der Kaufkraft ist allein zu fragen, welche Bedürfnisse aus dem Einkommen eines Verfolgten regelmäßig bestritten werden müssen, und zu diesen gehören auch die auf die Alters- und Hinterbliebenenversorgung entfallenden AufWendungen, die im ‘ Ausland höher oder niedriger als im Inland sein können (Urteil des Senats vom 15. März 1961 IV ZR 276/60).
Es ist ferner nicht richtig, daß lebensnotwendige Ausgaben wie die Kosten für die Ausbildung der Kinder bei dem
.
Preisvergleich deshalb nur beschränkt berücksichtigt werden
* #
könnten, weil ein deutscher Beamter sie nur bei erheblicher
*
Beschränkung der sonstigen Lebenshaltungskosten aufbringen
♦
.
könne. Nicht lebensnotwendige Ausgaben, die ein Beamter in
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Deutschland von seinem Einkommen nicht mehr bestreiten kann und die er deshalb vermeidet oder deretwegen er den sonstigen Lebenszuschnitt unter den Durchschnitt senkt, sind allerdings bei dem Preisvergleich außer Betracht zu lassen oder entsprechend gering anzusetzen; lebensnotwendige Ausgaben da-gegen wie die Kosten der Kindererziehung, die nötigenfalls durch Einsparung auf anderen Gebieten ermöglicht werden müssen, können nicht unberücksichtigt bleiben (Urteil des Senats vom 1. März 1961 IV 2R 174/60).
Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß möglichst ein
 heitliehe Kaufkraftrichtzahlen zu erstreben sind, in die die Unterschiede, die sich für die verschiedenen Verbraucher schichten und örtlichen Bereiche ergeben, durch die Annahn
 von Durchschnittswerten bereits einbezogen sind. Die Umrech
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nung ist für. diejenigen Jahre, in denen die richtig errech-
nete Kaufkraftrichtzahl um mindestens 10
unter dem Devisen
 kurs liegt, nach der Kaufkraft, für die anderen Jahre nach dem amtlichen Devisenkurs vorzunehmen (Urteil vom 15«Februar 1961 IV ZR 231/60, RzW 1961, 319 Nr. 28).
Es läßt sich nicht ausschließen, daß sich dann, wenn
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bei dem Preisvergleich auch diese Gesichtspunkte beachtet werden, für das Entschädigungsrecht niedrigere Kaufkraftmittel werte als die in der Veröffentlichung des Statistischen Bundesamts enthaltenen ergeben. Dann kann unter Umständen, insbesondere wenn auch die Rüge der Revision des Klägers im Ergebnis durchgreifen sollte, daß der Versorgungszuschlag um mehr als 20 # zu erhöhen sei, die Feststellung nicht aufrechtzuerhalten sein, daß der Kläger bereits am 1. Januar 1955 nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat. Außerdem kann sich die Benutzung korrigierter Werte auf die nach den §§ 77, 92 Abs. 3 BEG,
§ 17 Abs. 2, § 32 3-DV-BEG erforderliche Bewertung des
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durch anderv/eitige Verwertung der Arbeitskraft erzielten Einkommens ausv/irken.
2.	Wenn überhaupt der Versorgungszuschlag des § 12 Abs. 2
3.	DV-BEG dem Vergleichseinkommen hinzuzurechnen ist, so
 könnte, wie die Revision des Klägers mit Recht vorbringt, nach § 12 Abs. 2 Satz 2	3.DV-BEG dessen Erhöhung über 20 #
hinaus erforderlich sein. Denn wenn der Kläger erst in einem verhältnismäßig hohen Lebensalter ein Einkommen erzielte, das es ihm erlaubte, Rücklagen oder Aufv/endungen
 für die Altersversorgung zu machen, so konnten für eine
• •
hinreichende Versorgung wesentlich mehr als 20 # des Durchschnittseinkommens eines vergleichbaren Beamten erforderlich sein (Urteil des Senats vom 19. April 1961 IV ZR 295/60, RzW 1961, 395 Nr. 29)* Wie bereits erwähnt, könnte diese Erhöhung insbesondere in Verbindung mit der Verwendung korrigierter Kaufkraftmittelwerte dahin führen, daß der Entschädigungszeitraum über den 1. Januar 1955 hinaus andauert.
1.	Aus alledem ergibt sich, daß das angefoohtene Urteil auf die Revisionen beider Parteien aufgehoben und der Rechts streit in vollem Umfang an das Berufungsgericht zurückver-wiesen werden muß.
2.	Bemerkt sei noch, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob dem Kläger der VersorgungsZuschlag nach § 12
Abs. 2	3•DV-BEG zusteht, gegebenenfalls auch eine Rente
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aus der Social Security, die er zu erhalten hat, wird berücksichtigen müssen. Die Ausführungen von Neumüller RzW 1961, 402 geben keine Veranlassung, diese Rente bei der Feststellung, ob ein Verfolgter eine hinreichende Alters-
und Hinterbliebenenversorgung hat, auszunehmen«
«
In dem Urteil vom 21. Juni 1961 IV ZR 29/61 hat der erkennende Senat auch dargelegt, nach welchen Grundsätzen die Entscheidung zu treffen ist, ob die Versorgung, die ein Verfolgter zu erwarten hat, hinreichend ist«
Ascher Wttstenberg Maaß	Dr • Loewenheim	3)r«Graf *
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