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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges (einschliesslich der Revision der Beklagten zu 1) - an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Der Beklagte zu 2 hat ausserdem seine Unterschrift wegen Irrtums angefochten und hierzu ausgeführt, er habe das Schriftstück, das ihm seine Tochter, die Beklagte zu 1, vorgelegt habe, nicht gelesen, sondern es als alter Mann im Vertrauen auf ihre Mitteilung unterschrieben, die Bürgschaft erstrecke sich nur auf die Forderung aus dem Geschäft, das im Dezember 1949 zwischen der Klägerin und.deft Hauptschuldner geschlossen worden sei. Im Nachverfahren haben die Beklagten weiter vorgetragen: Die Verpflichtungsurkunde sei * nicht vollständig und ungültig, weil nach ihrem Wortlaut auch.der Ehemann der Beklagten zu 1 habe unterschreiben sollen, dieser jedoch nicht unterschrieben habe. Allenfalls sei die Bürgschaft nur für die Verbindlichkeiten der Firma MeflBaus dem im Dezember 1949 geschlossenen Kalkstickstoff-Geschäft, nicht aber aus weiteren Geschäften, übernommen worden* Bei den Vorbesprechungen mit den Angestellten der Klägerin, Vflfeund GflHBB, sei man einig gewesen, dass es sich um eine befristete Bürgschaft handele» Sie, die Beklagten, hätten die Bürgschaftsurkunde nur im Vertrauen auf die vereinbarte Befristung nicht zurückgefordert, als das erste Geschäft zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin abgewickelt gewesen sei* Das Xandgericht hat nach Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage gegen beide' Beklagte abgewiesen, weil der Verpflichtungswille der Beklagten nur dahin gegangen sei, sich für das erste Kalkstickstoff-Geschäft zu verbürgen, dessen reibungslose Abwicklung die B&lagte zu 1 auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse der Firma McflBfels sicher angenommen habe* Es ist daher nurnoch Uber die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu befinden* Auch insoweit bleibt zunächst zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt die Bürgschaftserklärung der beiden Beklagten - abgesehen von der Anfechtung des Beklagten zu 2 -wirksam geworden ist» Die Angriffe, welche der Beklagte zu 2 hierzu in diesem Rechtszuge erhoben hat, sind jedoch nichi? Das Berufungsgericht konnte insbesondere die Erklärung G®®®s, die Beklagte zu 1 brauche wegen der Bürgschaft keine Bedenken zu haben, weil ja die Ware da sei und die Wechsel aus dem Erlös ohne weiteres gedeckt werden könnten, auf Grund der besonderen läge des Falles als rechtlich unerheblich behandeln. 2» Das Berufungsgericht hat auch - revisionsmässig nicht angreifbar - verneint, dass die Bürgschaft sachlich und zeitlich begrenzt gewesen sei* c) Der Beklagte zu 2 wendet sich zu einem wesentlichen Teile gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen GflHi und Me^und des Schreibens vom 15« Dezember 1949 (Bl 71 doA«) durch das Berufungsgericht» Er meint, das Berufungsgericht untersuche nur, ob eine klare und bindende Vereinbarung über die Beschränkung der Bürgschaft auf das erste Xunstdüngerge-, schaft zustandegekommen sei; es beachte die Erklärung Gstat-- ^ ters nicht, dass es sich nur um eine Formsache handle, weil ja die Ware da sei und aus deren Erlös die Wechsel ohne weiteres gedeckt werden könnten; darin liege ein Hechtsirrtunu-Der Beklagte vermengt hiermit zwei verschiedene Fragen, die Dezember 1949 angreift, hat das Berufungsgericht ausgefuhrts Aus dem Schreiben folge gerade, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sich nicht nur auf den einen Geschäftsabschluss sondern auf alle etwaigen weiteren Geschäfte zwischen der Klägerin und der Firma Metz erstreckt habe, dass die Klägerin es - unbeschadet der weitergehenden Verpflichtung der Beklagten - ihrem Schuldner, der Firma MeflW, freigestellt habe, die Bürgschaftserklärung nach der Abwicklung des ersten Geschäfts ”zurückzufordern", wobei sie davon ausgegangen sei, dass aie Firma Me®dann weitere Lieferungen nur noch gegen Bezahlung oder Bestellung anderer Sicherheiten erhalten werde.- % Der Beklagte zu 2 bemängelt schliesslich, die Bürgschaftserklärung sei nur ”formularmässig gefasst”; das Berufungsgericht habe nicht untersucht, win welcher Weise der allgemein gehaltene Wortlaut des Formulars sich auf den .konkreten Fall verdichten sollte”. Das Berufungsgericht ist erst auf Grund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, massgebend sei "ausschliesslich die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 22. 1. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts liebhard habe bei seiner verantwortlichen Parteivernehmung überzeugend bekundet, er habe die Bürgschaftserklärung unterschrieben, ohne sie gelesen zu haben; er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, dass es sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr handele. Wer eine Urkunde unterzeichnet, die eine Willenserklärung enthält, kann zwar im allgemeinen - schon aus Gründen der Rechtssicherheit -nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe die Urkunde nicht selbst gelesen und sie sei ihm auch nicht vorgelesen worden (vgl EG JW 1908, 327 Nr 7; Staudinger-Riezler 10. Das Reichsgericht hat jedoch eine Anfechtung dann zugelassen, wenn der Anfechtende die Urkunde in dem irrigen Glauben unterschrieben hat, sie gebe die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen richtig wieder oder wenn er sich sonst eine unrichtige Vorstellung über den Inhalt der Urkunde gemacht hat (RG 88, 278 mit Nachweisen;* Staudinger aaO). Zwar zwingt die Bekundung des Beklagten zu 2 allein, er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, es handele sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr, noch nicht zu dem Schluss, er habe auch irrigerweise geglaubt, dass die Bürgschaftserklärung vertraglich auf einen solchen Zeitraum befristet sei. Das Berufungsgericht zieht diesen dehkgesetzlich möglichen Schluss aber - revisionsmässig unangreifbar- mit dem Satze, der Beklagte zu 2 habe sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung befunden. 4« Pas angefochtene Urteil musste jedoch aufgehoben und die Sache musste zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Klaganspruch gegen den Beklagten zu 2 - mindestens teilweise - etwa auf § 122 BGB gestützt werden kann, 5. Per Senat hat noch erwogen, ob sich eine weitergehende Haftung des Beklagten zu 2 etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins begründen lässt, weil er seinen Irrtum durch einen Blick in die Urkunde unschwer hätte erkennen können und ihn daher selbst verschuldet hat. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Irrenden schliesst jedoch die Anfechtbarkeit nicht aus (RGZ 62, 201 2^057)•§ I22 BGB begrenzt daher die Ersatzpflicht in der Hegel auch für diese Fälle. Pa über'die Kosten des Revisionsrechtszuges nur einheitlich entschieden werden kann, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Über die Kosten zu übertragen, welche durch die - inzwischen zurückgenommene - Revision der Beklagten zu 1 entstanden sind.

Zitierte Normen: § 119 BGB
GeschäftBürgschaftBürgschaftserklärungBerufungsgerichtErklärungFirmaKlägerin

Volltext der Entscheidung

2476 010 //5
IV ZB 100As
 Verkündet dm 2» November 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Famen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
1. der Ehefrau Barbara IC
20 des Rentners J^rarm U
geb« I»
Beklagte, zu lt Revisionsklägerin« .	zu	2s	Revisionsbeklagter«
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt
 gegen
♦
die Firma Y|__
eGmbH, gesetzlich fund Georg
 Klägerin« Revisionsbeklagte und Revisions-’
klägerin,
- Prozessbevollmächtigter* Rechtsanwalt
#
hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2» November 1955' unter Mitwirkung des
*	V
Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Ascher« Baske« Johannsen und Br« Kregel
 für Recht erkannt*
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 26» Januar 1955 zu III des UrteilsSpruchs und im Kostenpunkte aufgehoben»
Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges (einschliesslich der Revision der Beklagten zu 1) - an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Iter im Jahre 1881 geborene Beklagte zu 2 ist der Vater der im Jahre lgl5 geborenen Beklagten zu 1# Biese war vom 1, Dezember 1948 bis zu dem 30. August 1950 Buchhalterin der Firma Mathias Heflfein tfflHHHHHB)» Bis Klägerin verkaufte der Firma iäef/f im Dezember 1949 vier Ladungen Kalkatick-stoff. Im Zusammenhang hiermit unterschrieben die Beklagten unter dem 22. Dezember 1949 eia als nBttresehaftserklärüngM I* bezeichnetes Schriftstück (Bl 44 d.A.) in welchem sie für alle gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Firma Mefl^die Haftung als Bürge und Selbstsahler bis zu dem Höchstbetrage von DM 10.000,-** ... zuzüglich Zinsen, Kosten ... unter ausdrücklichem Verzicht auf die Einrede der Vorausklage und auf die im § 770 BOB erwähnten Einreden der Anfechtung und Aufrechnung11 übernahmen. Die Klägerin schrieb hierzu der Firma JfeflPnooh unter dem 15» Dezember 1949 (Bl 71 d.A«)*
’•Wir nehmen Bezug auf die heutige Unterhaltung zwischen Ihrem sehr geehrten Herrn Meflpunä dem rechts Unter-;	zeichneten	(Abteilungsleiter	der	Klägerin	Veith).
1	Das	mit anliegenden Schlußacheinen bestätigte Geschäft
 über 4 Ladungen Kalkstickstoff hat zur Voraussetzung, dass Sie uns eine Bürgschaft über DM 10.000.— beschaffen. Das entsprechende Formular Baben wir Ihnen in Dubio bereits vorgelegt und wir bitten Sie, die in Aus-sicht gestellte .Bürgschaftserklärung von Frau in Bälde, möglichst noch vor den Feiertagen anzuschaffen.
Wie besprochen, können Sie diese Bürgschaftserklärung zurückfordern, wenn die 4 Ladungen restlos abgewickelt sind. Wir können jedoch die Bürgschaft auch bestehen lassen für weitere Geschäfte. Dies liegt dann in Ihrem Belieben.n
Die Klägerin hat im Urkundenprozess die Urschrift der
 Bürgschaftserklärung und vier Wechsel im Gesamtbeträge von
15»649913 DM vorgelegt, welche die Firma Meflfcakzeptiert,
?. aber bei Fälligkeit nicht eingelöst hat. Sie hat beantragt«
*
 
die Beklagten samtverbindlieh zu verurteilen, ihr 10.000,— DM nebst 8 vom Hundert Zinsen seit dem 1. Februar 1952 zu zahlen.
Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweiser*
Sie haben geltend gemacht, die Bürgschaftserklärung sei nicht ernstlich gemeint und zudem auf sechs Monate befristet gewesen. Die Klägerin sei ferner verpflichtet, sich zunächst aus einer Baracke, die der Hauptschuj-dner ihr sicherungsweise übereignet habe,zu befriedigen. Die Baracke habe einen Verkaufswert von etwa 40.000,— DM. Die Xlägerin handele arglistig, wenn sie trotzdem gegen sie, die Beklagten, vorgehe und dadurch ihre Lebensgrundlage vernichte.
Der Anspruch aus der Bürgschaftserklärung sei mindestens verwirkt, da die Klägerin erst nach 1 1/2 Jahren darauf zurückgreife.
Der Beklagte zu 2 hat ausserdem seine Unterschrift wegen Irrtums angefochten und hierzu ausgeführt, er habe das Schriftstück, das ihm seine Tochter, die Beklagte zu 1, vorgelegt habe, nicht gelesen, sondern es als alter Mann im Vertrauen auf ihre Mitteilung unterschrieben, die Bürgschaft erstrecke sich nur auf die Forderung aus dem Geschäft, das im Dezember 1949 zwischen der Klägerin und.deft Hauptschuldner geschlossen worden sei. '
Das Landgericht hat zunächst beide Beklagte antragsge-mäss verurteilt, ihnen jedoch Vorbehalten, ihre Rechte im Nachverfahren auszuführen. Im Nachverfahren haben die Beklagten weiter vorgetragen: Die Verpflichtungsurkunde sei * nicht vollständig und ungültig, weil nach ihrem Wortlaut auch.der Ehemann der Beklagten zu 1 habe unterschreiben sollen, dieser jedoch nicht unterschrieben habe. Die Übernahme der Bürgschaft sei auch nur eine Formsache gewesen.
 
Allenfalls sei die Bürgschaft nur für die Verbindlichkeiten der Firma MeflBaus dem im Dezember 1949 geschlossenen Kalkstickstoff-Geschäft, nicht aber aus weiteren Geschäften, übernommen worden* Bei den Vorbesprechungen mit den Angestellten der Klägerin, Vflfeund GflHBB, sei man einig gewesen, dass es sich um eine befristete Bürgschaft handele» Sie, die Beklagten, hätten die Bürgschaftsurkunde nur im Vertrauen auf die vereinbarte Befristung nicht zurückgefordert, als das erste Geschäft zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin abgewickelt gewesen sei*
Das Xandgericht hat nach Beweisaufnahme das Vorbehaltsurteil aufgehoben und die Klage gegen beide' Beklagte abgewiesen, weil der Verpflichtungswille der Beklagten nur dahin gegangen sei, sich für das erste Kalkstickstoff-Geschäft zu verbürgen, dessen reibungslose Abwicklung die B&lagte zu 1 auf Grund ihrer Kenntnis der Verhältnisse der Firma McflBfels sicher angenommen habe*
Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlaadesgericht das Urteil des Bandgerichts hinsichtlich der Beklagten zu 1 aufgehoben und insoweit das Vorbehaltsurteil ohne Vorbehalt bestätigt; hinsichtlich des Beklagten zu 2 hat es die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Hiergegen haben die Klägerin und die Beklagte zu 1* Revision eingelegt. Die erstere verfolgt ihren Klagantrag gegen den Beklagten zu 2 weiter. Dieser bittet, die Revision zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat ihre Revision zurückge-nommen. Die Klägerin beantragt, ihr die Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegen.
 
Entscheidung9gründes
 Ic Die Beklagte zu 1 hat ihre Revision zurückgenommen.
Es ist daher nurnoch Uber die Revision der Klägerin gegen den Beklagten zu 2 zu befinden* Auch insoweit bleibt zunächst zu prüfen, ob und mit welchem Inhalt die Bürgschaftserklärung der beiden Beklagten - abgesehen von der Anfechtung des Beklagten zu 2 -wirksam geworden ist» Die Angriffe, welche der Beklagte zu 2 hierzu in diesem Rechtszuge erhoben hat, sind jedoch nichi? gerechtfertigt.
1.	Das Berufungsgericht hat einwandfrei festgestellt, dass die Beteiligten den Bürgschaftsvertrag ernstlich gewollt hätten* Es hat hierzu ausgeführt: Es möge zwar richtig sein, dass die Zeugen G®®® und V®®bei der Übergabe der Bürgschaftsvordrucke erklärt hätten, es handele sich nur um eine Formsache und in 6 Monaten sei alles erledigt. Hierbei sei aber vorausgesetzt worden, dass die Firma Me® ihren Verbindlichkeiten Vertragsgemäss nachkommen werde.
Die Voraussetzungen der §§ 117-, 118 BGB sind, hiernach nicht gegeben..
«•
Das Berufungsgericht konnte insbesondere die Erklärung G®®®s, die Beklagte zu 1 brauche wegen der Bürgschaft keine Bedenken zu haben, weil ja die Ware da sei und die Wechsel aus dem Erlös ohne weiteres gedeckt werden könnten, auf Grund der besonderen läge des Falles als rechtlich unerheblich behandeln. Unstreitig war die Beklagte zu 1 damals Buchhalterin der Firma Me®, gjg®pt konnte daher davon ausgehen, sie selbst werde als Buchhalterin schon dafür sorgen, dass die Wechselschuld aus den Warenerlösen abgedeckt würden* die Beklagte konnte seine Erklärung auch so verstehen«,
 
2» Das Berufungsgericht hat auch - revisionsmässig nicht angreifbar - verneint, dass die Bürgschaft sachlich und zeitlich begrenzt gewesen sei*
a)	Hierzu hat es dargelegt: Nach der Vertragsurkunde vom 22. Dezember 1949 hätten die Beklagten die Bürgschaft nicht nur für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin aus einem genau bezeichneten Geschäft, sondern für alle Ansprüche übernommen, die der Klägerin g Sgenüber dem Hauptschuldner "bereits zustehen und in Zukunft zustehen"» Mündliche Nebenabreden, die ausserhalb des schriftlichen Burg-schaftsvertrages getroffen würden, seien zwar formlos gültig, wenn sie die Verpflichtung des Bürgen lediglich einsohränkten. Eine solche Nebenabrede sei aber nicht erwiesen«
b)	Die Gültigkeit einschränkender mündlicher Nebenabreden hat der erkennende Senat gleichfalls schon in seiner Entscheidung vom 5. Januar 1955 - IV ZR 112/54 (Wertpapier-Mit-teilungen Teil XV B 1955, 375) - bejaht» Es kommt daher auf die Beweiswurdigung an. Die Angriffe hiergegen sind jedoch teils unzulässig, teils nicht gerechtfertigt«
c)	Der Beklagte zu 2 wendet sich zu einem wesentlichen Teile gegen die Würdigung der Aussagen der Zeugen GflHi und Me^und des Schreibens vom 15« Dezember 1949 (Bl 71 doA«) durch das Berufungsgericht» Er meint, das Berufungsgericht untersuche nur, ob eine klare und bindende Vereinbarung über die Beschränkung der Bürgschaft auf das erste Xunstdüngerge-, schaft zustandegekommen sei; es beachte die Erklärung Gstat-- ^ ters nicht, dass es sich nur um eine Formsache handle, weil
 ja die Ware da sei und aus deren Erlös die Wechsel ohne weiteres gedeckt werden könnten; darin liege ein Hechtsirrtunu-Der Beklagte vermengt hiermit zwei verschiedene Fragen, die
 
das Berufungsgericht zutreffend auseinandergehalten hat. Die Erklärung	Bat	es schon hei der Prüfung der Präge
 behandelt, ob der Bürgschaftsvertrag ernstlich gemeint gewesen sei (S 14, 15 des Berufungsurteils; vgl auch oben I 1)*
Für die Präge, ob die Bürgschaft sachlich oder zeitlich beschränkt sein sollte, ergibt die Erklärung Gstatters keinen zwingenden Anhalt*
Soweit der Beklagte zu 2 die Würdigung des Schreibens vom 15. Dezember 1949 angreift, hat das Berufungsgericht ausgefuhrts Aus dem Schreiben folge gerade, dass der Bürgschaftsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 sich nicht nur auf den einen Geschäftsabschluss sondern auf alle etwaigen weiteren Geschäfte zwischen der Klägerin und der Firma Metz erstreckt habe, dass die Klägerin es - unbeschadet der weitergehenden Verpflichtung der Beklagten - ihrem Schuldner, der Firma MeflW, freigestellt habe, die Bürgschaftserklärung nach der Abwicklung des ersten Geschäfts ”zurückzufordern", wobei sie davon ausgegangen sei, dass aie Firma Me®dann weitere Lieferungen nur noch gegen Bezahlung oder Bestellung anderer Sicherheiten erhalten werde.-
' *
Diese Würdigung ist denkgesetzlich möglich und deshalb in diesem Hechtszuge nicht angreifbar.
! . * . .
% Der Beklagte zu 2 bemängelt schliesslich, die Bürgschaftserklärung sei nur ”formularmässig gefasst”; das Berufungsgericht habe nicht untersucht, win welcher Weise der allgemein gehaltene Wortlaut des Formulars sich auf den .konkreten Fall verdichten sollte”. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Berufungsgericht ist erst auf Grund eingehender Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, massgebend sei "ausschliesslich die schriftliche Bürgschaftserklärung vom 22. Dezember 1949”, weil die Beklagten keinen Beweis für einschränkende Abreden
 erbracht hätten. Das Berufungsgericht hat damit festgestellt, dass die Parteien den Bürgechaftsvertrag im gegebenen Palle so geschlossen haben, wie er im Vordruck vorgesehen war»
II.	Es kommt daher nur auf die Präge der Anfechtung an.
1.	Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführts liebhard habe bei seiner verantwortlichen Parteivernehmung überzeugend bekundet, er habe die Bürgschaftserklärung unterschrieben, ohne sie gelesen zu haben; er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, dass es sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr handele. IflMHPsel damals nahezu 70 Jahre alt gewesen. Auf Grund seiner glaubhaften Angaben sei davon auszugehen, dass er sich bei der Unterzeichnung der ihm von seiner Tochter vorgelegten Bürgschaftsvordrucke in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung gemäss
§ 119 BGB befunden habe. Sein Prozessbevollmächtigter habe mit Schriftsatz vom 28. Januar 1952 in zulässiger Weise und auch rechtzeitig angefochten. Denn nach seiner glaubhaften Darstellung habe er erst auf Grund der Klagzustellung am 16. Januar 1952 von der Tragweite der von ihm Unterzeichneten Bürgschaftserklärung Kenntnis erlangt»	*
2.	Die Revision greift die Ausführungen des Berufungsgerichts an unter Hinweis auf die Entscheidungen deB Reichsgerichts in RGZ 134, 25 ZS7 un^ des Bundesgerichtshofs vom 15» Juni 1951 - I ZR 121/50 (IM § 440 BGB Nr 1 « NJW 1951, 705;
in BGHZ 2, 331 insoweit nicht abgedruckt). Diese Entscheidungen betreffen einen anderen Sachverhalt und liegen auch rechtlich anders. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im Anschluss an die erwähnte Entscheidung des Reichsgerichts nur folgendes ausgesprochens Wer eine Willenserklärung trotz des Bewusstseins abgebe, ihre wirtschaftliche oder rechtliche Tragweite nicht zu übersehen, und sich auf Mutmassungen und Schätzungen verlasse, könne sich nicht auf einen Irrtum über die
 
rechtlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Erklärung berufen. Darum handelt es sich hier nicht.
3.	Die Anfechtung ist nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts begründet. Wer eine Urkunde unterzeichnet, die eine Willenserklärung enthält, kann zwar im allgemeinen - schon aus Gründen der Rechtssicherheit -nicht mit dem Einwand gehört werden, er habe die Urkunde nicht selbst gelesen und sie sei ihm auch nicht vorgelesen worden (vgl EG JW 1908, 327 Nr 7; Staudinger-Riezler 10.
Aufl § 119 BGB A 48 S 590). Eine Anfechtung ist in diesen Fällen zu demeist nicht begründet, ?/eil der Anfechtende sich über den Inhalt der Erklärung keine bestimmten und daher auch keine irrigen Vorstellungen gemacht, sondern mit seiner Unterschrift vorbehaltlos zu erkennen gegeben hat, er wolle die Erklärung - ungelesen - mit ihrem Gesamtinhalt gegen sich gelten lassen (RGZ 62, 201 /205/5 77, 309 Z3l27). Das Reichsgericht hat jedoch eine Anfechtung dann zugelassen, wenn der Anfechtende die Urkunde in dem irrigen Glauben unterschrieben hat, sie gebe die vorausgegangenen Vertragsverhandlungen richtig wieder oder wenn er sich sonst eine unrichtige Vorstellung über den Inhalt der Urkunde gemacht hat (RG 88, 278	mit	Nachweisen;*	Staudinger	aaO).
Diesen Fall nimmt das Berufungsgericht nach dem Zusammenhänge der Entscheidungsgründe an. Zwar zwingt die Bekundung des Beklagten zu 2 allein, er habe sich auf die Erklärung seiner Tochter verlassen, es handele sich nur um eine Bürgschaft auf die Dauer von einem halben Jahr, noch nicht zu dem Schluss, er habe auch irrigerweise geglaubt, dass die Bürgschaftserklärung vertraglich auf einen solchen Zeitraum befristet sei. Das Berufungsgericht zieht diesen dehkgesetzlich möglichen Schluss aber - revisionsmässig unangreifbar- mit dem Satze, der Beklagte zu 2 habe sich in einem Irrtum über den Inhalt seiner Willenserklärung befunden.

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4« Pas angefochtene Urteil musste jedoch aufgehoben und die Sache musste zurückverwiesen werden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Klaganspruch gegen den Beklagten zu 2 - mindestens teilweise - etwa auf § 122 BGB gestützt werden kann,
5. Per Senat hat noch erwogen, ob sich eine weitergehende Haftung des Beklagten zu 2 etwa aus dem Gesichtspunkt des Rechtsscheins begründen lässt, weil er seinen Irrtum durch einen Blick in die Urkunde unschwer hätte erkennen können und ihn daher selbst verschuldet hat. Selbst grobe Fahrlässigkeit des Irrenden schliesst jedoch die Anfechtbarkeit nicht aus (RGZ 62, 201 2^057)•§ I22 BGB begrenzt daher die Ersatzpflicht in der Hegel auch für diese Fälle.
III.	Pa über'die Kosten des Revisionsrechtszuges nur einheitlich entschieden werden kann, war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung Über die Kosten zu übertragen, welche durch die - inzwischen zurückgenommene - Revision der Beklagten zu 1 entstanden sind.
Schmidt Ascher Baske Johannsen Kregel
 ty
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