Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Fr= v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Fie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Die Beklagte ersuchte nun die Klägerin, den ihr früher für ein HolsiLmportgeschäft in Aussicht gestellten Kredit von 180.000 DM gleichwohl zur Verfügung zu stellen,, weil sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts feste Lieferverpflichtungen über entsprechend große Holzmengen eingegangen sei. Um ihr die Beschaffung dieser Holzmengen auf dem Inlandsmarkt zu ermöglichen, entsprach die Klägerin diesem Wunsche in der Borm, daß sie gegenüber der Bayerischen Kreditbank in (nunmehr Süddeutsche Bank) unter Einschaltung der Rheinisch-Westfälischen Bank in im Juli 1950 die Bürgschaft für einen der Beklagten zu gewährenden Kredit in Höhe von 180.000 DM übernahm. weitere Teilbeträge ließ die Klägerin beitreiben• Sie errechnete nun einen durch Vollstreckungstitel nicht gedeckten offenen Restbetrag von 77.197»59 DM und klagte diesen samt 10 fr Verzugs-zinsen seit dem 1. Im Juni 195*0 habe die Klägerin völlig überraschend mitgeteilt, daß ihr Exportgeschäft mit den CJP-Werken ohne Koppelung mit einem Holsimportgeschäft durchgeführt werden könne» Auf die dringenden Vorstellungen der Beklagten und ihren Hinweis auf den Schaden, der ihr durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin zu entstehen drohe, habe diese den Bankkredit von' Mit ihrem Anspruch auf dessen Ersatz rechne sie gegen den eingeklagten Restanspruch der Klägerin auf, nachdem sie von dem Bankkredit ohnehin den Teil abgedeckt habe, zu dessen Zahlung sie sich nach eigener Beurteilung verpflichtet gefühlt habe. Die Klägerin hat die behauptete Vertretungemacht des Zeugen Dp. und das Zustandekommen einer bindenden Abmachung Liber die Export-Importgeschäfte zwischen ihr und der Beklagten bestritten und erwidert? Dagegen sei die Forderung der Klägerin von der Beklagten durch die Leistung von Teilzahlungen anerkannt worden, Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen. Diese...ihre Forderung soll dadurch entstanden sein, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis vereinbart sei, kraft dessen es der Klägerin obgelegen habe, mit österreichischen Firmen (Industriewerken) Verträge auf Lieferung von Maschinen,-.wie sie die Klägerin in ihrem Werk herstellte, abzuschließen und dabei mit den Käufern der Maschinen zu vereinbaren, daß der Kaufpreis ganz oder zu dem Heil an'Österreichische Holzexportfirmen zur Bezahlung von Holzlieferungen dieser Firmen an die Beklagte zu entrichten sei. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß dabei eine vertragliche Bindung des eben erwähnten,von der Beklagten behaupteten Inhalts, nicht begründet worden sei. Die Beklagte hat ferner versucht, ihren Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu .stützen. Auch insoweit fehlt es Jedoch" in ihrem Vortrag an einer näheren Darlegung darüber, inwiefern die Klägerin ihre Pflicht, bei den Verhandlungen auch das Interesse der Beklagten mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, schuldhaft verletzt haben soll. Ein schuldhaftes Verhalten dieser Art könnte der Klägerin nur dann vorgeworfen werden, wenn sie es unterlassen hätte, die Beklagte rechtzeitig davon zu unterrichten, daß die geplanten Geschäfte nicht durchführbar seien oder daß .sie, die Klägerin, sich entschlossen habe, sie nicht durchzuführen, obwohl ihr eine solche Unterrichtung der Beklagten bei sorgfältigem Verhalten früher möglich gewesen wäre. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt wäre weiter, daß sie ohne ein solches schuldhaftes Unterlassen der Klägerin die Aufwendungen, deren Ersatz sie Jetzt von dieser verlangt, nicht gemacht haben würde. Ebensowenig kann die Beklagte ihre Gegenforderung als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung begründen, Bas Berufungsgericht hat die Erklärung der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte mit den geplanten Export-Importgeschäften ihr eigenes Geschäft und nicht das der Klägerin habe besorgen wollen. Insbesondere steht ihr nicht die Tatsache entgegen, daß jede Partei auch ein Interesse daran hatte, das Geschäft der anderen mit zustande zu bringen, weil die Durchführung des einen von der Durchführung des andern abhing. Bas konnte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht zur Folge haben, daß jede Partei der andern das Risiko ihrer Aufwendungen abzunehmen hatte, die sie machte, um das Geschäft vorzubereiten und die Voraussetzungen für seine Durchführung zu schaffen. Selbst •wenn aber die Klägerin rechtlich und nicht nur moralisch verpflichtet war, sich, wie die Revision meint, an den Opfern zu beteiligen, die die Beklagte ihrerseits gebracht hatte, um das Gesamtgeschäft zu ermöglichen, so hat sie sich dieser Verpflichtung im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien dadurch entledigt, daß sie nachträglich der Beklagten einen Kredit von 180.000 DM durch Übernahme der Bürgschaft fUr ein Darlehen in dieser Höhe verschaffte*
IV ZR 100/54 Verkündet 25 = Okt, 1954 orm, Justizangest. Urkundsbearnter Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Holzgroßhandlung in M( Alleininhaber Fr, Friedrich Holzgroßhändler in R|MMB“Allee 6 Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevcfllmächtigters Rechtsanwalt Fr, flHHHB - gegen die Firma A.G»; gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Firektor Fr. Ing. Rolf F^fe WHi; 4P, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Fr= v, Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannts Fie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 11. Februar 1954 wird zurückgewiesen* Fie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin, deren Interessen in Österreich der Zeuge Dr. MifHHfc vertrat, war an der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse (Maschinen) nach Österreich interessiert. Der Verwirklichung dieser Absicht standen jedoch Devisenschwierigkeiten im V/ege.. Diese versuchte Dr* lim dadurch zu meistern, daß er Holzexporte aus Österreich in die Deutsche Bundesrepublik einzuleiten versuchte, aus deren Erlösen in Deutschland die'Klägerin bezahlt werden sollte, während die österreichischen Maschinenimporteure die österreichischen-Holzexporteure befriedigen sollten» Wegen des Imports des österreichischen Holzes nach Deutschland wollte er die Beklagte einschalten, deren Alleininhaber seit dem 26« August 1952 Dr. ist, Dr. verhandelte mit Dr» zu dem er in freundschaftlichen Beziehungen stand, wegen der Durchführung der erwähnten Holzimporte nach Deutschland und vermittelte Ende 1949 auch Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beklagten» Die geplanten Geschäfte kamen jedoch nicht zur Durchführung. Die Beklagte ersuchte nun die Klägerin, den ihr früher für ein HolsiLmportgeschäft in Aussicht gestellten Kredit von 180.000 DM gleichwohl zur Verfügung zu stellen,, weil sie im Vertrauen auf das Zustandekommen des Geschäfts feste Lieferverpflichtungen über entsprechend große Holzmengen eingegangen sei. Um ihr die Beschaffung dieser Holzmengen auf dem Inlandsmarkt zu ermöglichen, entsprach die Klägerin diesem Wunsche in der Borm, daß sie gegenüber der Bayerischen Kreditbank in (nunmehr Süddeutsche Bank) unter Einschaltung der Rheinisch-Westfälischen Bank in im Juli 1950 die Bürgschaft für einen der Beklagten zu gewährenden Kredit in Höhe von 180.000 DM übernahm. Die Beklagte zahlte von diesem Kredit an die Bank lediglich 30.000 DM zurück und deckte die laufenden Bank- 3 Spesen für das Jahr 1950 ab. Weil die Beklagte weitere Zahlungen nicht leistete, mußte die iClägerin die Bank befriedigen, Sie forderte deshalb von der Beklagten die Bezahlung der restlichen 150.000 DM und der bis zu dem 30.April 1951 aufgelaufenen Bankspesen in Hohe von 11.350.— DM. Nachdem die Beklagte trotz Mahnung auch an die Klägerin keine Zahlungen leistete, klagte diese am 25. Kai 1951 einen Teilbetrag von 10.000 DM ein und erwirkte gegen ihn am 18. Juni 1951 ein Versäumnisurteil. In der Folgezeit erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte 4 weitere Versäumnisurteile über 5.000 DM, 10.000 DM, 15.000 DM und 20,000 DM., Die Beklagte leistete nunmehr, beginnend am 22. Juni 1951, Teilzahlungen? weitere Teilbeträge ließ die Klägerin beitreiben• Sie errechnete nun einen durch Vollstreckungstitel nicht gedeckten offenen Restbetrag von 77.197»59 DM und klagte diesen samt 10 fr Verzugs-zinsen seit dem 1. Mai 1951 ein. Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Zur Begründung brachte sie vor, die mit Österreich beabsichtigten, aber dann gescheiterten Kompensationsgeschäfte der Streitteile hätten für die Beklagte zu Verlusten in Höhe von 90 - 100.000 DM geführt. Die Klägerin habe in Anerkenntnis dieser für die Beklagte sehr schwierigen Lage diese mit dem Kredit unterstützt. Die Beklagte habe ihren Zahlungswillen immer wieder bewiesen und rund 90.000 DU zurückbezahlt, die noch fehlenden 90.000 DM seien als effektive Geschäftsverluste zu betrachten. Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Klagantrag verurteilt. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt und zu ihrer Begründung vorgetragen: Es sei i® Spätherbst 1949 zwischen ihr und der durch Dr. M( ~ 4 - vertretenen Klägerin ein festes Abkommen - in der Form einer Gemeinschaft - über die Durchführung de3 Exportimport-Geschäfts geschlossen worden. Zur Sicherung der sich für die beklagte ergebenden Verpflichtungen sei ihr von der Klägerin die Bereitstellung eines Überbrückungskredits von 180.000 - 200,000 DM zugesichert worden» Im März 1950 habe die Klägerin ‘den Abschluß eines endgültigen Export-Lieferungsvertrags mit den C^^-Y/erken in im Gegenwert von 42.000 Dollar be- kanntgegeben, worauf die Beklagte mit "den Aschaffenburger Zellstoffwerken einen Holzlieferungsvertrag in der entsprechenden Höhe von 174.000 DM geschlossen habe. In gleicher Weise wären bei weiteren Exportabschlüssen der Klägerin von der Beklagten korrespondierende Holz-Importgeschäfte mit ihren Abnehmern geschlossen worden, mit denen bereits Verbindung aufgenommen worden sei» Im Juni 195*0 habe die Klägerin völlig überraschend mitgeteilt, daß ihr Exportgeschäft mit den CJP-Werken ohne Koppelung mit einem Holsimportgeschäft durchgeführt werden könne» Auf die dringenden Vorstellungen der Beklagten und ihren Hinweis auf den Schaden, der ihr durch das vertragswidrige Verhalten der Klägerin zu entstehen drohe, habe diese den Bankkredit von' 180.000 DM durch ihre Bürgschaftsleistung ermöglicht. Auch die weiteren Export-Importgeschäfte seieh nicnt ausgeführt worden. Die Klägerin habe die Beklagte nicht einmal von ihren anderweitigen Dispositionen unterrichtet. Durch dieses vertragswidrige Verhalten der Klägerin sei der Beklagten ein hoher Schaden entstanden. Mit ihrem Anspruch auf dessen Ersatz rechne sie gegen den eingeklagten Restanspruch der Klägerin auf, nachdem sie von dem Bankkredit ohnehin den Teil abgedeckt habe, zu dessen Zahlung sie sich nach eigener Beurteilung verpflichtet gefühlt habe. Die Klägerin hat die behauptete Vertretungemacht des Zeugen Dp. und das Zustandekommen einer bindenden Abmachung Liber die Export-Importgeschäfte zwischen ihr und der Beklagten bestritten und erwidert? Es habe sich nur um Vorbesprechungen gehandelt, in deren Bahmen in jedem einzelnen Ball ein konkretes Abkommen hätte verhandelt und abgeschlossen werden müssen. Das sei aber nicht geschehen, auch nicht im Pall der C^p-\7erke, in dem der Beklagten ebenfalls keine Zusagen gemacht worden seien. Die in Aussicht genommenen Geschäfte seien nicht an einem schlechten iVillen der Klägerin, sondern an den zu hohen österreichischen Holzpreisen gescheitert. Die Ermöglichung des Kredites von 180.000 DÜ, der von ihr früher nicht zugesagt worden sei, sei eine reine Gefälligkeit und ein großzügiges Entgegenkommen gewesen; maßgebend für seine Gewährung sei die Rücksicht auf das von der Beklagten in der Hoffnung auf die Durchführbarkeit der Geschäfte eingegangene Engagement, die Fürsprache des Zeugen Dr. Michaelis und das Vertrauen in die menschliche, geschäftliche und finahzielle Zuverlässigkeit des Alleininhabers der Beklagten gewesen. Die Gegenforderung der Beklagten werde nach Grund und Höhe bestritten. Dagegen sei die Forderung der Klägerin von der Beklagten durch die Leistung von Teilzahlungen anerkannt worden, Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung die Berufung der Beklagten zurüekgewiesen. Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen. ^t8cheid\mgsfiründe: Die Klägerin klagt eine Darlehensforderung ein, die gemäß § 774 BGB auf sie übergangen ist, nachdem sie als Bürgin die Darlehensgeberin befriedigt hat. Die Beklagte bestreitet die Forderung v:eder dem Grunde noch der Höhe nach. Sie will jedoch mit einer Gegenforderung auf Schadensersatz aufrechnen. Diese...ihre Forderung soll dadurch entstanden sein, daß zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis vereinbart sei, kraft dessen es der Klägerin obgelegen habe, mit österreichischen Firmen (Industriewerken) Verträge auf Lieferung von Maschinen,-.wie sie die Klägerin in ihrem Werk herstellte, abzuschließen und dabei mit den Käufern der Maschinen zu vereinbaren, daß der Kaufpreis ganz oder zu dem Heil an'Österreichische Holzexportfirmen zur Bezahlung von Holzlieferungen dieser Firmen an die Beklagte zu entrichten sei. Die Beklagte habe dafür ihrerseits die Klägerin wegen ihrer Kaufpreisforderung gegen die österreichischen Abnehmer ihrer Maschinen zu befriedigen gehabt, Ihre Verpflichtung habe die Klägerin schuldhaft nicht erfüllt. Unstreitig ist der Abschluß derartiger Geschäfte von den Parteien im gegenseitigen Einvernehmen geplant und vorbereitet worden. Das Berufungsgericht stellt jedoch fest, daß dabei eine vertragliche Bindung des eben erwähnten,von der Beklagten behaupteten Inhalts, nicht begründet worden sei. Zu dieser Feststellung kommt das Berufungsgericht schon allein auf Grund des von den Parteien vorgelegten Schriftwechsels. Daß dieser den Inhalt der zwischen ihnen in dieser Angelegenheit geführten Verhandlungen vollständig wiedergibt, ist unstreitig. Jedenfalls hat die Beklagte nicht dargetan, daß neben diesen Schriftwechsel noch wesentliche mündliche Abreden anderen Inhalts getroffen worden seien. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung? daß hiernach ein Wille der Parteien? sich gegenseitig vertraglich zu binden, nicht erklärt worden sei? ist eine aus dem unstreitigen Inhalt des Schriftwechsels sich ergebende Tatsache? deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nur unter dem Gesichtspunkt nachgeprüft werden könnte?- ob das Berufungsgericht dabei gegen Denkgesetze verstoßen? Erfahrungssätze außer acht gelassen oder das Verfahrensrecht verletzt hatte... Mängel dieser Art sind Jedoch im Berufungsurteil nicht ersichtlich. ' ; Die Beklagte hat ferner versucht, ihren Schadensersatzanspruch auf ein Verschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) zu .stützen. Auch insoweit fehlt es Jedoch" in ihrem Vortrag an einer näheren Darlegung darüber, inwiefern die Klägerin ihre Pflicht, bei den Verhandlungen auch das Interesse der Beklagten mit der gebotenen Sorgfalt wahrzunehmen, schuldhaft verletzt haben soll. Ein schuldhaftes Verhalten dieser Art könnte der Klägerin nur dann vorgeworfen werden, wenn sie es unterlassen hätte, die Beklagte rechtzeitig davon zu unterrichten, daß die geplanten Geschäfte nicht durchführbar seien oder daß .sie, die Klägerin, sich entschlossen habe, sie nicht durchzuführen, obwohl ihr eine solche Unterrichtung der Beklagten bei sorgfältigem Verhalten früher möglich gewesen wäre. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt wäre weiter, daß sie ohne ein solches schuldhaftes Unterlassen der Klägerin die Aufwendungen, deren Ersatz sie Jetzt von dieser verlangt, nicht gemacht haben würde. Das alles hat die Beklagte nicht r dargetan. An ihre Darlegungspflicht war aber in dieser Hinsicht ein strenger Maßstab anzulegen, weil sie der Klägerin in dem gesamten Schriftwechsel niemals einen derartigen Vorwurf gemacht, sondern im Gregenteil darin zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß mit der Kreditgewährung "alle ihre Erwartungen bestens erfüllt seien" (Schrbv der Beklagten an Dr. Huyssen v. 14»6.1950). Ebensowenig kann die Beklagte ihre Gegenforderung als Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung begründen, Bas Berufungsgericht hat die Erklärung der Parteien dahin ausgelegt, daß die Beklagte mit den geplanten Export-Importgeschäften ihr eigenes Geschäft und nicht das der Klägerin habe besorgen wollen. Biese Auslegung ist aus Kechtsgründen nicht zu beanstanden. Insbesondere steht ihr nicht die Tatsache entgegen, daß jede Partei auch ein Interesse daran hatte, das Geschäft der anderen mit zustande zu bringen, weil die Durchführung des einen von der Durchführung des andern abhing. Bas konnte, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, nicht zur Folge haben, daß jede Partei der andern das Risiko ihrer Aufwendungen abzunehmen hatte, die sie machte, um das Geschäft vorzubereiten und die Voraussetzungen für seine Durchführung zu schaffen. Selbst •wenn aber die Klägerin rechtlich und nicht nur moralisch verpflichtet war, sich, wie die Revision meint, an den Opfern zu beteiligen, die die Beklagte ihrerseits gebracht hatte, um das Gesamtgeschäft zu ermöglichen, so hat sie sich dieser Verpflichtung im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien dadurch entledigt, daß sie nachträglich der Beklagten einen Kredit von 180.000 DM durch Übernahme der Bürgschaft fUr ein Darlehen in dieser Höhe verschaffte* i >\ iii 'to1 ■■rf Hiernach war die Revision, ohne daß auf die im übrigen auch sachlich nicht gerechtfertigten Verfahrensrügen einzugehen war, als unbegründet zurückzuweisen, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* Schmidt Raske v, Werner Scheffler Wüstenberg