a) des Hauptantrags, nämlich der Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus dem Abkommen vom 10« Oktober 1949, Bi Nach der im zweiten Rechtszug auf Grund einer Vorlage des Gerichts eingeholten Erklärung des Tribunal de Premiere Instance in Freiburg vom 17« März 1952 enthielt dieser Bescheid die Ermächtigung, Geldbeträge zu bezahlen und anzunehmen in Gemässheit der am 5'. Der Beklagte hat die nach dem Abkommen vom 10. 1950 gezahlt> Durch ein an den Kläger und seine Ehefrau gerichtetes Schreiben vom 9« März 1950 hat er das Abkommen vom 10- Oktober 1949 wegen Drohung angefochten und ab Der Kläger nimmt den Beklagten in erster Linie aus dem Abkommen vom 10. b) ab 1« August 1950 monatlich 1.,250 DM an ihn, den Kläger, und nach seinem Tode an seine Ehefrau für die Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen. 3. ganz fürsorglich, den Beklagten zu verurteilen, an der Vorlage des Abkommens vom 10» Oktober 1949 an die LandesZentralbank Baden zwecks nachträglicher Erteilung der Devisengenehmigung mitzuwirken und die Erklä rung äbzugeben, dass dieses Abkommen vom 10» Oktober 1949 von ihm als rechtsverbindlicher Vergleich anerkannt wird. Der Kläger ist der Ansicht, das Abkommen vom 10.Oktober 1949 sei durch einen Bescheid der Bank Deutscher Länger vom 19« Mai 1950 in Verbindung mit dem bereits er wähnten Bescheid des Office des Changes vom 3» März 1948 devisenrechtlich genehmigt. Nach Ihrem Schreiben vom 15» Mai 1950 und den mündlich gegebenen Ergänzungen beabsichtigen Sie, die DM-Transaktionen, die sich aus dem innerdeutschen Geschäft des inIhrem Besitz befindlichen Lichtspieltheaters in W^^BB0 ergeben, nunmehr auch noch über ein Konto bei dem Bankhaus H.W« Ferner haben Sie aus einer Beteiligung bei dem Verlag ?«, Kü, einen Reingewinn von DM 15o000 jährlich zu erwarten, der ebenfalls auf das obige Konto eingezahlt werden soll. Pür den Pall, dass das Abkommen vom 10* Oktober 1949 devisenrechtlich nicht genehmigt sei und auch nicht mehr genehmigt werden könne, hat der Kläger Ansprüche aus dem ersten Abkommen vom 5. Er ist der Ansicht, das Abkommen vom 10, Oktober 1949 sei nicht genehmigt worden und zwar auch nicht durch die Bescheinigung der Bank Deutscher Länder vom 19- Hai 1950, Zum Beweis dafür hat der Beklagte dahin gehende Erklärungen der Bank Deutscher Länder vorgelegt. Das Abkommen sei auch deswegen nicht mehr wirksam, weil die Lizenz der französischen Militärregierung wieder entzogen sei* Er habe den Vertrag auch deswegen rechtswirksam aus wichtigem Grunde gekündigt. Dabei hat es angenommen, der Kläger könne Ansprüche aus dem Abkommen vom 10, Oktober 194-9 nicht geltend machen. Dadurch, dass die französische Militärregierung die Lizenz für die Herausgabe der "Heuen Deutschen Papierzei-tung" zurückgenommen habe, sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 5« April 1948 fortgefallen. Die Folge dieses Umstandes sei, dass die Hechte des Klägers aus dem Vertrag auf den Umfang beschränkt worden seien, in dem dem Beklagten die Vertragserfüllung nach Treu und Glauben noch zu demutbar sei. Danach könne der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag vom 5« April 1948 nur bis Ende des Jahres 1949 geltend machen. die jedoch nach § 567 Abs 3 ZPO wiederum gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig ist» Die RevisionsrUge könnte jedenfalls nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger durch den Yerfahrensverstoss beschwert wäre, das Urteil also auf diesem Mangel beruhen würde. 1) Zutreffend: hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger könne Ansprüche aus dem Vertrag vom 10. August 1951, nach dem der Bescheid des Office des Changes vom 3.» März 1948 keine Genehmigung des Vertrages vom 10, Oktober 1949 enthält, für bindend gehalten. Nach seinem Wortlaut bezieht sich der Bescheid vom 3»März 1948 nur auf den Zahlungsverkehr des Klägers. Die Voraussetzungen für jenes Abkommen lagen nicht in der natürlichen Entwicklung der auf Grund des Vertrages vom 5. Die devisenrechtliche Genehmigung des Vertrags vom 5» April 1948 durch den Bescheid vom 3° März 1948 kann, sich daher nicht auf das spätere Abkommen vom 10« Oktober 1949 erstreckt haben. Oktober 1949 sei nicht durch den Bescheid der Bank Deutscher Länder vom 19» Mai 1950 genehmigt worden, können keine durchgreifenden Angriffe geführt werden. 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag des Klägers auf Mitwirkung des Beklagten zu einer nachträglichen devisenrechtlichen Genehmigung des Vertrages vom 10o Oktober 1949 abgewiesen. Dieser Hilfsantrag, der in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils an letzter Stelle aufgeführt ist, ist erkennbar von dem Kläger als erster Hilfsantrag gedacht gewesen« Das Berufungsgericht musste daher auch über ihn befinden, bevor es über den an sich vorher an zweiter Stelle aufgeführten Hilfsantrag entschied. Da diese vor Abschluss des Vertrages nicht eingeholt war, war der Vertrag nach Art VII MilRegG Nr 53 schwebend unwirksam« Bei Verträgen, diren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig ist, sind die Parteien einander gegenseitig verpflichtet, am Vertrag festzuhalten und die Genehmigung herbeizuführen. Diese Pflicht besteht aber nur so.lange, als der betreffende Vertrag noch schwebend unwirksam ist und durch eine Genehmigung voll wirksam werden kann. Oktober 1949 nichtig ist, konnte hierdurch auch der Vertrag vom 5« April 1948 nicht ausser Kraft gesetzt werden. Das•angefochtene Urteil musste aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Rechtssätze über den Fortfall der Geschäftsgrundläge und ihre Yvirkung auf das Vertragsverhältnis nicht in jeder Hinsicht voll erkannt und richtig angewandt hat. Für die Entscheidung der Frage, ob das Fortbestehen der Lizenz eine Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen ist, ist zunächst wesentlich,,dass der Lizenzzwang als solcher nicht mehr besteht und dass der Vertrag vom 5. April 1946 ohne Rücksicht auf seinen später eintretenden Fortfall geschlossen ist* Bas Berufungsgericht hätte die Frage, welche Wirkungen der Wegfall des Lizenzzwangs auf das Vertragsverhältnis gehabt hätte, nicht dahingestellt lassen dürfen. tigte er die Lizenz» Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu prüfen haben, welchen Wert die durch die Lizenzerteilung erlangte Möglichkeit, die Zeitschrift sofort herauszubringen, objektiv und nach den Vorstellungen der Parteien für den Beklagten hatte« Dieser Wert kann unter Umständen so gross sein, dass nach den Vorstellungen der Parteien die Vergütung qhne Rücksicht darauf gezahlt werden sollte, wie lange überhaupt der Lizenzzwang bestehen würde« Die Vorstellung, die die Parteien sich insoweit machten, können wesentlich für die Entscheidung der Präge sein, ob eine Geschäftsgrundlage in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang überhaupt angenommen werden kann» Auch bei der objektiven Würdigung der Verhältnisse kann das Ergebnis dieser Prüfung mit von Bedeutung sein« ' Trifft diese Polgerung zu, so könnte das ein wesentlicher Umstand sein, der gegen die Annahme einer Geschäftsgrundlage in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang spräche. Der Portfall der Geschäftsgrundlage führt nicht in jedem Pall zu einer Veränderung des Vertragsinhalts, Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die weitere Vertragserfüllung für den Schuldner unzu demutbar geworden ist, dass die genannte Vorstellung grundlegend und wesentlich war und dass durch ihren Portfall die Verhältnisse so verändert worden sind, dass das Pesthalten an dem Vertrag zu Ergebnissen führt, die dem Schuldner infolge der veränderten Lage schlechthin unzu demutbar sind (OGHZ 1, 68), Wesentlich ist dabei, dass die Vertragserfüllung gerade durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unzu demutbar geworden sein muß. Das weitere Pesthalten des Schuldners an dem Vertrag muss gerade mit Rücksicht auf die veränderten Umstände gegen Treu und Glauben verstossen (BGHZ 5, 502 /508/). Verändern sich nach dem Vertragsschluss die tatsächlichen Verhältnisse, ohne dass dadurch dem Schuldner die Erfüllung des Vertrages im Vergleich zu der vorher bestehenden Lage wesentlich erschwert wird, so kann der Schuldner diese Umstände nicht als Vorwand benutzen, um sich damit einer von ihm übernommenen lästigen Vertragspflicht zu entziehen. Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch in dieser Richtung würdigen müssen« Unverkennbar hatte der Beklagte von vornherein eine Verpflichtung übernommen, die er auf jeden Pall in späterer Zeit als ausserordentlich lästig empfinden konnte. Pur die Entscheidung der Präge, ob die weitere Vertragserfüllung durch die Rücknahme der Lizenz unzu demutbar geworden ist, kann es erheblich sein, welche Rechtsfolgen eingetreten wären, wenn der Lizenzzwang alsbald nach Abschluss des Vertrages vom 5» April 1948 weggefallen wäre, so dass der Beklagte die Zeitschrift auch ohne eine Lizenz weiter hätte herausgeben können. Perner kommt es wesentlich darauf an, in welchem Umfang der Beklagte nach dem Vertrag vom 5« April 1948 verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Zeitschrift weitererscheinen konnte, und aus welchem Grunde die Lizenz zurückgenommen worden ist. Ein Pesthalten des Beklagten an dem Vertrag vom 5» April 1948 könnte möglicherweise dann nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beklagte die Rücknahme der Lizenz allein oder doch zu einem grossen Teil zu vertreten hatte. Schliesslich könnte, selbst wenn das gänzliche Pesthalten des Beklagten an dem Vertrag gegen Treu und Glauben verstossen würde, doch der Umfang der aus diesem Vertrag weiterbestehenden Pflichten von den oben Sollte sich diese Annahme bestätigen, so wird zu prüfen sein, ob dem Beklagten oder auch dem Kläger dieser Umstand zuzurechnen ist „ Dabei könnte, wenn nicht andere Umstände festgestellt werden, darauf abzustellen sein, dass der Beklagte als in Deutschland ansässiger Verleger in erster Linie darauf zu achten hatte, dass er durch die Wahl des Titels der von ihm herausgegebenen Zeitschrift nicht bestehende Rechte Dritter verletzte.,
ZR^ 100/53 jVkündet am 80 Juli 1954 ist, Justizobersekretär Ls Urkundsbearater der Geschäftsstelle 6 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns und Verlegers Felix B (Schweiz), jetzt dessen Erben, in Zl Klägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br gegen den Verleger Paul K Istrasse & Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1954 unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Johannsen, Dr.v.Werner und foüstenberg für Recht erkannt: Soweit durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Bad. Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br, vom 14« Februar 1953 die Klage abgewiesen ist wegen a) des Hauptantrags, nämlich der Ansprüche auf Zahlung einer Rente aus dem Abkommen vom 10« Oktober 1949, *« b) des Anspruchs auf Mitwirkung bei der Vorlage dieses Abkommens bei der LandesZentralbank Baden zwecks nachträglicher Erteilung der Devisengenehmigung und c) auf Abgabe der Erklärung?dieses Abkommen werde als rechtsverbindlicher Vergleich anerkannt , bleibt die Klage abgewiesen» Insoweit wird die Revision zurückgewiesen. Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 14.863 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 1. Januar 1950 an den Kläger bleibt bestehen» Im übrigen wird das genannte Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung? auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges s an den 5. Zivilsenat in Erei-burg des Berufungsgerichts zurüokverwiesen. Von Rechts wegen & Tatbestand: Der am 30» August 1952 verstorbene Kläger und seine Ehefrau sind österreichische Staatsangehörige. Der Kläger hatte seinen und seine Ehefrau hat jetzt noch ihren Wohnsitz in Z0B. Der Beklagte, ein Verlags inhabe r in beabsichtigte im Jahre 1947, ein Blatt für die Papierbranche, die ’’Deutsche Papierzeitung”, die später in ’’Neue Deutsche Papierzeitung” umbenannt wurde, herauszugebeno Da seine Bemühungen, die hierfür erforderliche Lizenz von der französischen Militärregierung zu erhalten, keinen sichtbaren Erfolg zeigten, bat er den Kläger, der Beziehungen zur Militärregierung hatte, sich für ihn zu verwenden» Dem Kläger gelang es auch, die Lizenz für den Beklagten zu dem 1» Oktober 1947 zu erwirken» Für seine Bemühungen sicherte der Beklagte dem Kläger ein Drittel des Reingewinnes des Blattes zu. Diesen Gewinn schätzte er auf jährlich 80.000 bis 100.000 RM. Die Rechte des Klägers sollten nach seinem Tode auf seine Ehefrau übergehen und erst mit dem Ableben des Zuletztversterbenden erlöschen. Auf Grund dieses in einer Urkunde vom 5. April 1948 niedergelegten Abkommens hat der Beklagte zwei Zahlungen von insgesamt 7.000 DM an den Kläger geleistet. Unter dem 3» März 1948 erteilte das Office des Changes der französischen Militärregierung einen Bescheid, der in deutscher Übersetzung wie folgt lautet: Auf Ihren Antrag vom 1. März 1948 wird Ihnen hier- i durch die Genehmigung gemäss Gesetz Nr, 53 über die Devisenbewirtschaftung erteilt:. 1. ■ Einzahlungen von Inländern, die; sich aus Ihrem Geschäftsbetrieb ergeben, in Empfang zu nehmen, ohne dass die zur Zahlung verpflichteten einer besonderen Genehmigung bedürfen,. 2. über diese Einzahlungen zu dem Verbrauch im Inland zu verfügeno Diese Genehmigung bezieht sich auch auf den Geschäftsverkehr mit der Firma Walter 0| und der Firma Verlag B. Bi Nach der im zweiten Rechtszug auf Grund einer Vorlage des Gerichts eingeholten Erklärung des Tribunal de Premiere Instance in Freiburg vom 17« März 1952 enthielt dieser Bescheid die Ermächtigung, Geldbeträge zu bezahlen und anzunehmen in Gemässheit der am 5'. April 1948 von dem Beklagten zugunsten des Klägers übernommenen Verpflichtung. Der Inhaber der vor der Kapitulation in Deutschland erschienenen "Deutschen Papierzeitung" ging alsdann gegen den Beklagten vor. Er wandte sich auch an die französische Militärregierung, die daraufhin zunächst vorübergehend am 9« Dezember 1948 und endgültig am 15« April 1949 dem Beklagten die erteilte Lizenz wieder entzog. Nunmehr erhielt der Beklagte ohne Mitwirkung des Klägers von der amerikanischen Militärregierung die Genehmigung zur Herausgabe der Papierzeitung in Heidelberg unter dem Titel "Allgemeine Papierrundschau". Dort erschien dann auch dieses Blatt. In der Folgezeit entstanden zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten darüber, ob das Gewinnbeteiligungsrecht des Klägers und seiner Ehefrau infolge Zurücknahme der Lizenz der französischen Militärregierung weggefallen sei. Schliesslich verpflichtete der Beklagte sich am 10. Oktober 1949? dem Kläger sofort 3«000 DM, weitere 1.250 DM zu dem 20. Oktober 1949 und eine monatliche Rente von 1.250 DM bis zu dem Tode des längstlebenden ..begatten zu zahlen. Das Abkommen vom 5. April 1948 wurde damit aufgehoben. Nach dem gleichfalls auf Grund einer im zweiten Rechtszug erfolgten Vorlage erteilten Bescheid des Tribunal Premiere Instance in Freiburg vom 1, August 1951 sind die auf Grund des Vertrages vom 10. Oktober 1949 zu leistenden Zahlungen nicht durch die Genehmigung des Office des Changes vom 3» März 1948 gedeckt. Der Beklagte hat die nach dem Abkommen vom 10. Oktober 1949 ausbedungenen Leistungen bis zu dem 1. Februar 1950 gezahlt> Durch ein an den Kläger und seine Ehefrau gerichtetes Schreiben vom 9« März 1950 hat er das Abkommen vom 10- Oktober 1949 wegen Drohung angefochten und ab 1. März 1950 die Rente nicht mehr gezahlt. Der verstorbene Kläger hat sich dann wegen der devisenrechtlichen Genehmigung an die Bank Deutscher Länder gewandt. Diese hat ihn unter dem 28. November 1950 dahin beschienen, die erbetene nachträgliche Genehmigung für die Verpflichtungserklärung des Beklagten könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erteilt werden. Der Kläger nimmt den Beklagten in erster Linie aus dem Abkommen vom 10. Oktober 1949 in Anspruch. Er hat im ersten Rechtszug demgemäss beantragt, den Beklagten zu verurteilen, a) für die Zeit vom 1« März bis 31» Juli 1950 monat-lieh 1.250 DM = 6.250 DM nebst 9 $ Zinsen aus den Monatsbeträgen an ihn, den Kläger, zu zahlen, b) ab 1« August 1950 monatlich 1.,250 DM an ihn, den Kläger, und nach seinem Tode an seine Ehefrau für die Lebensdauer des Längstlebenden zu zahlen. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, die Zahlungen auf sein Konto bei der Bezirkssparkasse Woder nach seiner V.ahl auf sein Konto beim Bankhaus PfBBH in zu leisten. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Vertrag vom 10. Oktober 1949 sei schon mangels der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung nichtig. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Beklagten zu verurteilen: 1. a) fUr die Zeit vom 1. März 1950 bis 30. Septem- ber 1951 = 19 Monate monatlich DM 1.250 = DM 23.750 nebst 9 ^ Zinsen aus den Monatsraten an ihn, den Kläger, zu zahlen, b) vom 1. Oktober 1951 ab an ihn, den Kläger, auf dessen Lebenszeit und nach seinem Ableben an seine Ehefrau auf deren Lebenszeit monatlich Di. 1.250 zu zahlen; 2. fürsorglich den Beklagten zu verurteilen, a) aus dem Vertrag vom 5. April 1948 über die Gewinnbeteiligung des Klägers in Höhe von einem Drittel am Reingewinn der ‘’Papierzeitung des Verlags Paul ordnungsgemäss Rechnung zu legen, b)ihm, dem Kläger, die ihm auf Grund der Rechnungslegung zukommenden Beträge auszuzahlen, c')zur Rechnungslegung und Zahlung des ihm, dem Kläger, zukommenden Gewinnbeteiligungsbetrages zu Lebzeiten des Klägers zu dessen Gunsten, nach Ableben des Klägers zugunsten dessen Ehefrau; 3. ganz fürsorglich, den Beklagten zu verurteilen, an der Vorlage des Abkommens vom 10» Oktober 1949 an die LandesZentralbank Baden zwecks nachträglicher Erteilung der Devisengenehmigung mitzuwirken und die Erklä rung äbzugeben, dass dieses Abkommen vom 10» Oktober 1949 von ihm als rechtsverbindlicher Vergleich anerkannt wird. Der Kläger ist der Ansicht, das Abkommen vom 10.Oktober 1949 sei durch einen Bescheid der Bank Deutscher Länger vom 19« Mai 1950 in Verbindung mit dem bereits er wähnten Bescheid des Office des Changes vom 3» März 1948 devisenrechtlich genehmigt. Der Bescheid der Bank Deutscher Länder vom 19- Mai 1950 lautet: Genehmigung gemäss Militärregierungsgesetz Nr. 53 (Neufassung). I. Nach Ihrem Schreiben vom 15» Mai 1950 und den mündlich gegebenen Ergänzungen beabsichtigen Sie, die DM-Transaktionen, die sich aus dem innerdeutschen Geschäft des inIhrem Besitz befindlichen Lichtspieltheaters in W^^BB0 ergeben, nunmehr auch noch über ein Konto bei dem Bankhaus H.W« 9 F abzuwickeln, Ferner haben Sie aus einer Beteiligung bei dem Verlag ?«, Kü, einen Reingewinn von DM 15o000 jährlich zu erwarten, der ebenfalls auf das obige Konto eingezahlt werden soll. Über diesen Betrag beabsichtigen Sie zur Deckung Ihrer inländischen Aufenthaltskosten zu verfügen. IIo . Auf Grund Ihres Antrags vom 15» Mai 1950 genehmigen wir Ihnen die Führung eines Kontos bei dem Bankhaus H.W. auf dem folgende Buchungen vorgenommen werden dürfen; a) Gutschriften; 1. die aus Ihrem Lichtspieltheater in erzielten Einnahmen. Der Verwalter des Lichtspieltheaters benötigt zur Einzahlung auf dieses Konto keine besondere Genehmigung. 2, der aus Ihrer Beteiligung bei der Firma P.Kd EflHUBfe? jährlich bis zu DM 15-000 anfallende Reingewinn. Auch für diese Einzahlung bedarf die Firma Verlag F.K^BHA i, -keiner besonderen Genehmigung. b) Lastschriften; 1, Aus den Einnahmen des Lichtspieltheaters dürfen alle mit der normalen Verwaltung des Lichtspieltheaters zusammenhängenden Kosten beglichen werden. Dazu gehört auch die Ausstattung des Kinos pp. 2.Von den DM 15-000 (vgl a. 2.) dürfen Sie täglich -über DM 70 während der Dauer Ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zur Deckung Ihrer inländischen Aufenthaltskosten verfügen« III* Sie haben Bücher und Aufzeichnungen in einer Vifeise zu führen., dass die unter II. genehmigten Einund Auszahlungen jederzeit nacbgeprüft werden können, ,,, Pür den Pall, dass das Abkommen vom 10* Oktober 1949 devisenrechtlich nicht genehmigt sei und auch nicht mehr genehmigt werden könne, hat der Kläger Ansprüche aus dem ersten Abkommen vom 5. April 1948 gestellt. Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen- Er ist der Ansicht, das Abkommen vom 10, Oktober 1949 sei nicht genehmigt worden und zwar auch nicht durch die Bescheinigung der Bank Deutscher Länder vom 19- Hai 1950, Zum Beweis dafür hat der Beklagte dahin gehende Erklärungen der Bank Deutscher Länder vorgelegt. Er ist ferner der Ansicht, dass der erste Vertrag vom 5* April 1948 gleichfalls nicht rechtswirksam sei. Dieser Vertrag sei, so führt der Beklagte aus, wegen Sittenwidrigkeit und wegen Wuchers nichtig. Das Abkommen sei auch deswegen nicht mehr wirksam, weil die Lizenz der französischen Militärregierung wieder entzogen sei* Er habe den Vertrag auch deswegen rechtswirksam aus wichtigem Grunde gekündigt. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 14-863 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1, Januar 1950 zu zahlen* Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. 10 - Dabei hat es angenommen, der Kläger könne Ansprüche aus dem Abkommen vom 10, Oktober 194-9 nicht geltend machen. Dadurch, dass die französische Militärregierung die Lizenz für die Herausgabe der "Heuen Deutschen Papierzei-tung" zurückgenommen habe, sei die Geschäftsgrundlage des Vertrages vom 5« April 1948 fortgefallen. Die Folge dieses Umstandes sei, dass die Hechte des Klägers aus dem Vertrag auf den Umfang beschränkt worden seien, in dem dem Beklagten die Vertragserfüllung nach Treu und Glauben noch zu demutbar sei. Danach könne der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag vom 5« April 1948 nur bis Ende des Jahres 1949 geltend machen. Unter Berücksichtigung der an den Kläger bereits geleisteten Zahlungen hat das Oberlandesgericht den vom Beklagten noch geschuldeten Betrag auf. die oben angeführte Summe berechnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I, Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe gegen das Gesetz verstossen, da es dem Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers, das Verfahren auszusetzen, nicht entsprochen habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Rüge im Revisionsrechtszug erhoben werden kann, da gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens nach § 252 ZPO an sich nur das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, & 11 die jedoch nach § 567 Abs 3 ZPO wiederum gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht zulässig ist» Die RevisionsrUge könnte jedenfalls nur dann Erfolg haben, wenn der Kläger durch den Yerfahrensverstoss beschwert wäre, das Urteil also auf diesem Mangel beruhen würde. In dieser Richtung hat die Revision nichts vorgetragen. II. 1) Zutreffend: hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Kläger könne Ansprüche aus dem Vertrag vom 10. Oktober 1949 nicht geltend machen. Der Vertrag sei nichtig, da die zu seiner Wirksamkeit erforderliche Devisengenehmigung versagt sei. Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat' den Bescheid des Tribunal de Premiere Instance in Preiburg vom 1. August 1951, nach dem der Bescheid des Office des Changes vom 3.» März 1948 keine Genehmigung des Vertrages vom 10, Oktober 1949 enthält, für bindend gehalten. Es kann dahinstehen, ob darin, wie die Revision vorträgt, ein Verstoss gegen das AHKG hr 13 liegt. Denn der Kläger wäre durch einen solchen Verstoss nicht beschwert. Der Bescheid des Office des Changes vom März 1948 ist ein Hoheitsakt der Besatzungsmacht. Er könnte, soweit nicht das AHKG Hr 13 die Befugnisse der deutschen Gerichte einengt, auch vom Bundesgerichtshof ausgelegt werden. Eine sachliche Überprüfung des Bescheids vom 3c März 1948 würde aber:ergeben, dass sein Inhalt nicht weiter geht, .als es in dem Bescheid des Tribunal de Premiere Instance vom 1. August 1951 angegeben ist. Nach seinem Wortlaut bezieht sich der Bescheid vom 3»März 1948 nur auf den Zahlungsverkehr des Klägers. Sofern damit auch weitere Geschäfte genehmigt sein sollen, kann es sich dabei nur um solche handeln, deren künftige Vor- 1 4 12 - nähme dem Office des Changes bekannt war, als es den Bescheid erteilte« Das Abkommen vom 10. Oktober 1949 ist aber gegenüber dem Vertrag vom 5» April 1948 etwas völlig anderes. Die Voraussetzungen für jenes Abkommen lagen nicht in der natürlichen Entwicklung der auf Grund des Vertrages vom 5. April 1948 geschaffenen Verhältnisse. Die devisenrechtliche Genehmigung des Vertrags vom 5» April 1948 durch den Bescheid vom 3° März 1948 kann, sich daher nicht auf das spätere Abkommen vom 10« Oktober 1949 erstreckt haben. Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe in diesem Zusammenhang einen vom Kläger, angetretenen Beweis nicht erhoben. Der Zeuge war in, dem Schriftsatz vom 28. September 1951 (Bl II, 205 u 213) nur dafür benannt, dass sich die. Genehmigung durch den Bescheid vom 3 »März 1948 auf den Vertrag vom 5« April 1948 erstrecke. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangen. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Abkommen vom 10. Oktober 1949 sei nicht durch den Bescheid der Bank Deutscher Länder vom 19» Mai 1950 genehmigt worden, können keine durchgreifenden Angriffe geführt werden. Dieser Bescheid ist nach seinem Wortlaut klar und eindeutig. In der Richtung, dass er keine devisenrechtliche Genehmigung des Abkommens vom 10. Oktober 1949 enthält, ist er nicht auslegungsfähig, so dass schon aus diesem Grunde der vom Kläger angetretene Beweis nicht erhoben werden konnte. 2) Mit Recht hat das Berufungsgericht auch den Hilfsantrag des Klägers auf Mitwirkung des Beklagten zu einer nachträglichen devisenrechtlichen Genehmigung des Vertrages vom 10o Oktober 1949 abgewiesen. Dieser Hilfsantrag, der in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils an letzter Stelle aufgeführt ist, ist erkennbar von dem Kläger als erster Hilfsantrag gedacht gewesen« Das Berufungsgericht musste daher auch über ihn befinden, bevor es über den an sich vorher an zweiter Stelle aufgeführten Hilfsantrag entschied. Der Vertrag vom 10. Oktober 1949 bedurfte nach .Art I 1 d MilRegG Nr 53 (neuer Passung) der devisenrechtlichen Genehmigung. Da diese vor Abschluss des Vertrages nicht eingeholt war, war der Vertrag nach Art VII MilRegG Nr 53 schwebend unwirksam« Bei Verträgen, diren Wirksamkeit von einer behördlichen Genehmigung abhängig ist, sind die Parteien einander gegenseitig verpflichtet, am Vertrag festzuhalten und die Genehmigung herbeizuführen. Diese Pflicht besteht aber nur so.lange, als der betreffende Vertrag noch schwebend unwirksam ist und durch eine Genehmigung voll wirksam werden kann. Dadurch, daß die nachträgliche Genehmigung durch den Bescheid der Bank Deutscher Länder vom 28. November 1950 versagt worden ist, ist der Vertrag jedoch gemäss §§ 134 BGB, Art VII MilRegG Nr 53 nichtig geworden, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Erwägungen die nachträgliche Genehmigung versagt worden ist,. Damit endete auch die Pflicht der Vertragsteile, 'zur Herbeiführung der Genehmigung mitzuwirken. III. Da das Abkommen vom 10. Oktober 1949 nichtig ist, konnte hierdurch auch der Vertrag vom 5« April 1948 nicht ausser Kraft gesetzt werden. Gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass dieser Vertrag wirksam zustande gekommen ist, bestehen keine Bedenken.' -14- .'Die Angriffe der Revision richten sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrag vom 5- April 194-8 sei infolge Fortfalls seiner Geschäftsgrundlage in der vom Berufungsgericht angeführten V/eise verändert worden., Diese Angriffe sind begründet. Das Berufungsgericht hat das Abkommen vom 5. April 1948 nicht als Vereinbarung einer stillen Gesellschaft, sondern als Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat, gewürdigt. Auch insoweit sind keine Rechtsbedenken zu erheben. Das•angefochtene Urteil musste aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht die Rechtssätze über den Fortfall der Geschäftsgrundläge und ihre Yvirkung auf das Vertragsverhältnis nicht in jeder Hinsicht voll erkannt und richtig angewandt hat. Die Entscheidung der Frage, ob bestimmte Tatsachen Geschäftsgrundlage eines Vertrages sind, gründet sich mit auf eine tatsächliche Feststellung. Sie ist nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten zu treffen, sondern es kommt auch darauf an, was nach der Vorstellung der Parteien.für die Gestaltung der Rechtslage von we-sentlicher Bedeutung war (RG DR 1.942, 6194 und BGB RGRK 10,1.:, Auf 1 § 242 Anm 4 S 446 obenj Enneccerus-Lehmann 13. ' Bearb. § 41 II 2 S 168 f). Eine scharfe Trennung zwi- schen den subjektiven und obj^tfvän Momenten, die hierbei zu beachten sind, kann hijöJi|.Mürchgeführt werden. Es sind vielmehr beide Umstänüel^zusammen zu berücksich- tigen. Erheblich sind sowohl die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien als auch die Erkenntnis, welche Umstände und Verhältnisse objektiv vorhanden sein müssen, damit der Vertrag noch als sinnvolle Regelung wei- & terbestehen kann (vgl Siebert in Soergel 8* Aufl § 242 BOB Anm D II 2 c S 606). Bei der objektiven Prüfung sind aber wiederum nicht allein die Verhältnisse zu berücksichtigen, die bestanden, als der betreffende Umstand - hier der Fortfall der Lizenz - eintrat, sondern es ist auch die spätere Entwicklung, wie sie darauf tatsächlich eingetreten ist oder zu erwarten war, mit zu würdigen. Für die Entscheidung der Frage, ob das Fortbestehen der Lizenz eine Geschäftsgrundlage des Vertrages gewesen ist, ist zunächst wesentlich,,dass der Lizenzzwang als solcher nicht mehr besteht und dass der Vertrag vom 5. April 1946 ohne Rücksicht auf seinen später eintretenden Fortfall geschlossen ist* Bas Berufungsgericht hätte die Frage, welche Wirkungen der Wegfall des Lizenzzwangs auf das Vertragsverhältnis gehabt hätte, nicht dahingestellt lassen dürfen. Bei der von dem Beklagten herausgegebenen Zeitschrift handelt es sich um ein bekanntes eingeführtes Fachblatt, das früher von anderen Personen herausgegeben wurde. Im Zusammenhang mit den Kriegs- und Nachkriegsereignissen hatte sie ihr Erscheinen einstellen müssen. Ber Beklagte hatte die Möglichkeit, Personen, die früher massgebend an dieser Zeitschrift mitgearbeitet hatten, an sich zu ziehen. Wenn es ihm gelang, das Blatt mit Hilfe dieser Personen herauszubringen, bevor die früheren Herausgeber oder andere ein ähnliches Blatt erscheinen lassen konnten, so konnte er sich eine wirtschaftliche Stellung verschaffen, die ihm vielleicht auch für die Zukunft erhebliche Gewinne versprach. Es kam daher für ihn möglicherweise darauf an, die Zeitschrift möglichst schnell.herauszubringen. Dazu benö- 16 - tigte er die Lizenz» Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung dieser Gesichtspunkte zu prüfen haben, welchen Wert die durch die Lizenzerteilung erlangte Möglichkeit, die Zeitschrift sofort herauszubringen, objektiv und nach den Vorstellungen der Parteien für den Beklagten hatte« Dieser Wert kann unter Umständen so gross sein, dass nach den Vorstellungen der Parteien die Vergütung qhne Rücksicht darauf gezahlt werden sollte, wie lange überhaupt der Lizenzzwang bestehen würde« Die Vorstellung, die die Parteien sich insoweit machten, können wesentlich für die Entscheidung der Präge sein, ob eine Geschäftsgrundlage in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang überhaupt angenommen werden kann» Auch bei der objektiven Würdigung der Verhältnisse kann das Ergebnis dieser Prüfung mit von Bedeutung sein« ' Bedeutsam ist auch die innere Einstellung der Parteien zu dem Portbestand der Verpflichtung aus dem Vertrag vom 5* April 1948, nachdem die Lizenz entzogen war» Der Kläger will daraus, dass der Beklagte den Vertrag vom 10« Oktober 1949 schloss, folgern, der Beklagte habe selbst erkannt, dass er an sich aus dem ursprünglichen Ver'trag weiter verpflichtet sei. Trifft diese Polgerung zu, so könnte das ein wesentlicher Umstand sein, der gegen die Annahme einer Geschäftsgrundlage in dem vom Berufungsgericht dargelegten Umfang spräche. In der hier auf geführten Richtung wird das;\£e:£U-fungsgericht den Sachverhalt unter Beachtung der^'Äjiöjge-führten Rechtsgrundsätze erneut zu würdigen haben. Ergibt sich auch danach als Geschäftsgrundlage des Ver- 1 träges vom 5. April 1948 die Möglichkeit, die Zeitschrift so lange, wie überhaupt der Lizenzzwang bestand, auf Grund der vom Kläger erwirkten Lizenz erscheinen zu lassen, so ist weiter zu prüfen, welche Hechtsfolgen die Rücknahme der Lizenz hat. Der Portfall der Geschäftsgrundlage führt nicht in jedem Pall zu einer Veränderung des Vertragsinhalts, Voraussetzung dafür ist, dass dadurch die weitere Vertragserfüllung für den Schuldner unzu demutbar geworden ist, dass die genannte Vorstellung grundlegend und wesentlich war und dass durch ihren Portfall die Verhältnisse so verändert worden sind, dass das Pesthalten an dem Vertrag zu Ergebnissen führt, die dem Schuldner infolge der veränderten Lage schlechthin unzu demutbar sind (OGHZ 1, 68), Wesentlich ist dabei, dass die Vertragserfüllung gerade durch die Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse unzu demutbar geworden sein muß. Das weitere Pesthalten des Schuldners an dem Vertrag muss gerade mit Rücksicht auf die veränderten Umstände gegen Treu und Glauben verstossen (BGHZ 5, 502 /508/). Der Umstand, dass der Schuldner von vornherein eine Verpflichtung eingegangen ist, die für ihn drückend ist und die ein vorsichtig abwägender Kaufmann vielleicht nicht in dieser Weise eingegangen wäre, muss gänzlich ausser Betracht bleiben. Grundsätzlich muss der Schuldner zu seinem Wort stehen. Verändern sich nach dem Vertragsschluss die tatsächlichen Verhältnisse, ohne dass dadurch dem Schuldner die Erfüllung des Vertrages im Vergleich zu der vorher bestehenden Lage wesentlich erschwert wird, so kann der Schuldner diese Umstände nicht als Vorwand benutzen, um sich damit einer von ihm übernommenen lästigen Vertragspflicht zu entziehen. 18 - Das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt auch in dieser Richtung würdigen müssen« Unverkennbar hatte der Beklagte von vornherein eine Verpflichtung übernommen, die er auf jeden Pall in späterer Zeit als ausserordentlich lästig empfinden konnte. Es ist auch möglich, dass die Übernahme dieser Verpflichtung, von kaufmännischen Gesichtspunkten aus betrachtet, jetzt nicht mehr gebilligt werden kann. Dieser Umstand hat aber, wie dargelegt, ausser Betracht zu bleiben. Pur die Entscheidung der Präge, ob die weitere Vertragserfüllung durch die Rücknahme der Lizenz unzu demutbar geworden ist, kann es erheblich sein, welche Rechtsfolgen eingetreten wären, wenn der Lizenzzwang alsbald nach Abschluss des Vertrages vom 5» April 1948 weggefallen wäre, so dass der Beklagte die Zeitschrift auch ohne eine Lizenz weiter hätte herausgeben können. Perner kommt es wesentlich darauf an, in welchem Umfang der Beklagte nach dem Vertrag vom 5« April 1948 verpflichtet war, dafür zu sorgen, dass die Zeitschrift weitererscheinen konnte, und aus welchem Grunde die Lizenz zurückgenommen worden ist. Ein Pesthalten des Beklagten an dem Vertrag vom 5» April 1948 könnte möglicherweise dann nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Beklagte die Rücknahme der Lizenz allein oder doch zu einem grossen Teil zu vertreten hatte. Schliesslich könnte, selbst wenn das gänzliche Pesthalten des Beklagten an dem Vertrag gegen Treu und Glauben verstossen würde, doch der Umfang der aus diesem Vertrag weiterbestehenden Pflichten von den oben aufge zeigten Umständen abhängig sein, Nach dem Vortrag der Parteien kann es sein, dass die Lizenz nur aus Gründen des unlauteren Wettbewerbs zurückgenommen worden ist, weil der Kläger durch die Wahl des Titels seiner Zeitschrift in die Hechte der Herausgeber der früheren "Deutschen Papierzeitung" eingegriffen hat. Sollte sich diese Annahme bestätigen, so wird zu prüfen sein, ob dem Beklagten oder auch dem Kläger dieser Umstand zuzurechnen ist „ Dabei könnte, wenn nicht andere Umstände festgestellt werden, darauf abzustellen sein, dass der Beklagte als in Deutschland ansässiger Verleger in erster Linie darauf zu achten hatte, dass er durch die Wahl des Titels der von ihm herausgegebenen Zeitschrift nicht bestehende Rechte Dritter verletzte., Je nach dem Ergebnis der hiernach zu treffenden Feststellungen kann es - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch bedeutsam sein, ob die in Heidelberg herausgegebene "Allgemeine Papierrundschau" 20 - als Fortsetzung der früher in Baden-Baden erschienenen "Heuen Deutschen Papierzeitung" anzusehen ist und daß sie allen früheren Beziehern der "Neuen Deutschen Papierzeitung" als deren Fortsetzung weiter geliefert worden ist, wie es das Geleitwort der Nr.l der "Allgemeinen Papierrundschau" (vom 30- April 1949) erkennen lässt» Im Zusammenhang damit kann es wiederum erheblich sein,welche Mehraufwendungen der Beklagte machen musste, um die "Allgemeine Papierrundschau" herauszubringenc Schmidt Raske Johannsen v» Werner Wüstenberg