Der Binzeirichter für nichtstreitige Hechtssachen des Bezirksgerichts in Zfcrich hat unter dem*23- Juni 1953 der Witwe des Klägers, Frau Alma Bfl| in ZflIBk, Zfl|weg M, eine Erbbescheinigung erteilt, nach der sie Alleinerbin nach dem Kläger geworden ist. Auf Grund dieser Erbbescheinigung hat der Urkundsbeamte der Gesphäftsstelle des Bundesgerichtshofs der Frau Alma Bfgf eine vollstreckbare Ausfertigung des angeführten Urteils erteilt. Die vorgelegte Erbbescheinigung bringt nicht den Nachweis, daß Frau Alma B®Hk hinsichtlich der in dem bezeichneten Urteil angeführten Ansprüche Hechtsne.chfolgerin nach dem verstorbenen Kläger geworden ist. Die Erbbescheinigung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich ist auf Grund der Bestimmung des Schweizer Hechts erteilt worden. Nach Schweizer Internationalem Privatrecht richtet sich die Erbfolge von Ausländern, die zur Zeit ihres Todes in der Schweiz wohnhaft waren, nach den Bestimmungen des Schweizer Hechts (vgl Art 22 Abs 1, Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter* Nußbaum Internationales Privatrecht S 349 und Schnitzer, Handbuch des Internationalen Privatrechts 3» Aufl, Bd II S 459) > Bin Staatsvertrag zv/ischen Österreich und der Schweiz, durch den eine andere Regelung des Erbstatuts hätte getroffen werden können, ist nicht geschlossen (vgl die Mitteilung der Schweizer Bundeskanzlei vom 5.1.1950, abgedruckt in der Schweizer amtlichen Sammlung 1950 S 87 f)> Bas angeführte Urteil des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg betrifft einen in Deutschland gelegenen Vermögensgegenstand. Da das österreichische Recht keine Weiterverweisung auf das Schweizer Recht, als das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, enthält (vgl Art 300 AGEGB und Nußbaum aaO S 371), ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die Witwe Alma BflU hinsichtlich der in dem angeführten Urteil erwähnten Forderungen gegen den Beklagten Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers geworden ist.
2480 075
IV ZR 100/53
Beschluss
In Sachen
des Kaufmanns und Verlegers Felix B
in ZfHBP (Schweiz),
ZflBweg A
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den Verleger Paul K
in B
Beklagten und Revisionsbeklagten
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ■■■■■I -
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br. Kregel und Wüstenberg
beschlossen:
Bie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs am 23. Oktober 1953 der Frau Alma Btm in ZMMI, Zflpweg Wk> erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des 1. Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts, in Freiburg /Breisgau vom 14«. Februar 1953 - 1 U 179/50 - wird aufgehoben.
Bie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Bie aus-sergerichtlichen Kosten des Verfahrens hat Frau Alma BflB in ZflHI zu tragen.
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Durch vorläufig vollstreckbares Urteil des 1, Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg/Brsg. vom 14» Februar 1953 ist dem Kaufmann und Verleger Felix BflHK in ZfllBI ein Anspruch gegen den Beklagten zuerkannt v/orden, Felix BfH| ist am 30» August 1952 verstorben«. Der Binzeirichter für nichtstreitige Hechtssachen des Bezirksgerichts in Zfcrich hat unter dem*23- Juni 1953 der Witwe des Klägers, Frau Alma Bfl| in ZflIBk, Zfl|weg M, eine Erbbescheinigung erteilt, nach der sie Alleinerbin nach dem Kläger geworden ist. Auf Grund dieser Erbbescheinigung hat der Urkundsbeamte der Gesphäftsstelle des Bundesgerichtshofs der Frau Alma Bfgf eine vollstreckbare Ausfertigung des angeführten Urteils erteilt. Gegen die der Frau B^to erteilte Vollstreckungsklausel hat der Beklagte Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung ist begründet. Nach §727 ZPO ist eine vollstreckbare Ausfertigung nur zu erteilen, wenn die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig oder durch öffentliche Urkunde nachgev/iesen wird. Die vorgelegte Erbbescheinigung bringt nicht den Nachweis, daß Frau Alma B®Hk hinsichtlich der in dem bezeichneten Urteil angeführten Ansprüche Hechtsne.chfolgerin nach dem verstorbenen Kläger geworden ist. Die Erbbescheinigung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Zürich ist auf Grund der Bestimmung des Schweizer Hechts erteilt worden. Der Kläger war österreichischer Staatsangehöriger und zur Zeit seines Todes in zlHMI wohnhaft. Nach Schweizer Internationalem Privatrecht richtet sich die Erbfolge von Ausländern, die zur Zeit ihres Todes in der Schweiz wohnhaft waren, nach den Bestimmungen des Schweizer Hechts (vgl Art 22 Abs 1,
32 des Schweizer Bundesgesetzes betr. die tzivilrechtlichen
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Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter* Nußbaum Internationales Privatrecht S 349 und Schnitzer,
Handbuch des Internationalen Privatrechts 3» Aufl, Bd II S 459) > Bin Staatsvertrag zv/ischen Österreich und der Schweiz, durch den eine andere Regelung des Erbstatuts hätte getroffen werden können, ist nicht geschlossen (vgl die Mitteilung der Schweizer Bundeskanzlei vom 5.1.1950, abgedruckt in der Schweizer amtlichen Sammlung 1950 S 87 f)> Bas angeführte Urteil des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg betrifft einen in Deutschland gelegenen Vermögensgegenstand. Pür die Erbfolge hinsichtlich dieses Verraögensgegenstandes ist jedoch nach Art 24 des EGBGB das Heimatrecht des Erblassers maßgebend (vgl Nußbaum JBR S 349). Da das österreichische Recht keine Weiterverweisung auf das Schweizer Recht, als das Recht des letzten Wohnsitzes des Erblassers, enthält (vgl Art 300 AGEGB und Nußbaum aaO S 371), ist allein nach österreichischem Recht zu beurteilen, ob die Witwe Alma BflU hinsichtlich der in dem angeführten Urteil erwähnten Forderungen gegen den Beklagten Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Klägers geworden ist. Da die Schweizer ^ Erbbescheinigung hierüber keine Auskunft gibt, mußte die vonJ dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilte Vollstrek- '{ kungsklausel aufgehoben werden*
Schmidt Ascher J ohannsen
&
Kregel
Wüstenberi