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BGH · IV ZR 100/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 100/14

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 1. 1 Die Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. "Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung." "Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.578,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Die Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung auch weder wirksam widerrufen, angefochten noch gekündigt und sei von ihr auch nicht zurückgetreten. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs.3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. Die Beklagte hat - wie sämtliche Versicherungsnehmer in den bisher dem Senat vorliegenden Fällen - ihre Kündigung nicht auf die Kostenausgleichsvereinbarung beschränkt, sondern zugleich den Versicherungsvertrag gekündigt und ihre Zahlungen eingestellt. Gerade für diesen Fall der Auflösung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrages hat der Senat den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung als unangemessen benachteiligend erachtet. 13 Hieraus folgt, dass die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung jedenfalls mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. Die Klägerin kann daher nur für den Zeitraum von Februar 2011 bis August 2012 Zahlung in Höhe von insgesamt 1.234,81 € (19 x same Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschluss-und Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Die wirksame Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt zu ihrem Erlöschen für die Zukunft mit der Folge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche herleiten kann.

Zitierte Normen: § 169 VVG § 307 BGB
EinrichtungskostenHöheVersicherungsvertragesKostenausgleichsvereinbarungKündigungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL IV ZR 100/14	Verkündet am: 8. Oktober 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zu dem 17. September 2014 eingereicht werden konnten,
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 25. Februar 2014 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 1. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 1.568,83 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1	Die	Klägerin, ein liechtensteinischer Lebensversicherer, fordert
 von der Beklagten Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung. Die Beklagte stellte am 6. Januar 2011 einen "Antrag auf Fondsgebundene Rentenversicherung/Antrag auf Kostenausgleichsvereinbarung". In dem Abschnitt C betreffend die Kostenausgleichsvereinbarung ist bestimmt,
-3-
dass die Tilgung der Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag und nicht in Form einer Verrechnung der Kosten mit den Versicherungsbeiträgen erfolgt. Ferner befindet sich dort der fettgedruckte Flinweis:
"Wichtig: Die Auflösung des Versicherungsvertrages führt grundsätzlich nicht zur Beendigung dieser Kostenausgleichsvereinbarung."
2	Die Abschluss- und Einrichtungskosten sind mit einem Barzah-
lungspreis von 2.520 € sowie einem Teilzahlungspreis von 3.119,52 € bei 48 Monatsraten in Höhe von jeweils 64,99 € sowie einem Jahreszins von 12% angegeben. Der monatliche Beitrag für die Rentenversicherung beträgt 100 € und wird in den ersten 48 Monaten um die monatliche Teilzahlung der Abschluss- und Einrichtungskosten vermindert, beträgt jedoch mindestens 10 €.
3	In	Abschnitt	E zur Beratungsdokumentation heißt es ferner unter
 anderem:
"Ich habe verstanden, dass die Abschluss- und Einrichtungskosten separat vom Versicherungsvertrag getilgt werden. Diese Kosten sind auch im Falle einer Beitragsfreistellung oder Kündigung des Versicherungsvertrages zu til-
4	Unmittelbar	über	dem	Unterschriftsfeld für die Kostenausgleichs-
vereinbarung findet sich die vorformulierte Erklärung:
"Ich beantrage die unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung gemäß dieses Antrages. ... Ich habe die Sicherungsabtretung meiner Leistungsansprüche an die P. zur Kenntnis genommen.
-4-
Mir ist ebenfalls bekannt, dass ich die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann."
(letzter Satz im Original fettgedruckt)
5	Die Beklagte zahlte die Raten auf die Kostenausgleichsvereinba-
rung von Februar 2011 bis April 2012 in Höhe von insgesamt 974,85 € (15 x 64,99 €). Anschließend stellte sie die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin, dass sie "diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung kündige". Mit anwaltlichen Schreiben vom 24. August 2012 und 12. September 2012 berief sich die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Kostenausgleichsvereinbarung und erklärte hilfsweise deren Widerruf, Anfechtung und Kündigung.
6	Die	Klägerin	berechnet	ihre	Restforderung	wie	folgt:
Abschluss- und Einrichtungskosten	2.520,00	€
zuzüglich Zinsen	944,55	€
abzüglich Rückkaufswert	320,87	€
abzüglich Teilzahlungen	974,85	€
gesamt	1.568,83	€
7	Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der
 Klägerin hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.578,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. August 2012 zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
-5-
Entscheidunqsqründe:
8	Die Revision ist begründet.
9	I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist eine gesonderte Kostenausgleichsvereinbarung zulässig und wirksam. Insbesondere verstoße sie nicht gegen § 169 Abs. 5 VVG und stelle keine unzulässige Umgehung dar. Ferner sei die Regelung klar und deutlich, so dass von einer mangelnden Transparenz nicht ausgegangen werden könne. Die Kostenausgleichsvereinbarung genüge weiter den Anforderungen der §§ 307 ff. BGB. Insbesondere erweise sie sich nicht als unangemessen benachteiligend. Die Beklagte habe die Kostenausgleichsvereinbarung auch weder wirksam widerrufen, angefochten noch gekündigt und sei von ihr auch nicht zurückgetreten. Schließlich stehe ihr kein Schadensersatzanspruch wegen Schlechtberatung zu.
10	II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
11	1. Wie der Senat bereits in seinen - vergleichbare Sachverhalte betreffenden - Urteilen vom 12. März 2014 entschieden und im Einzelnen begründet hat, verstößt die Kostenausgleichsvereinbarung nicht gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 171 Satz 1 VVG (IV ZR 295/13, VersR 2014, 567 Rn. 14-22; IV ZR 255/13, juris Rn. 12-20). Auch eine Unwirksamkeit wegen fehlender Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt nicht in Betracht. Dem Versicherungsnehmer wird unmissverständlich vor Augen geführt, dass er die Kostenausgleichsvereinbarung nicht kündigen kann und nur der Widerruf seiner Vertragserklärung
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zu deren Beendigung führt, nicht dagegen eine Kündigung des Versicherungsvertrages oder der Kostenausgleichsvereinbarung selbst (vgl. Senatsurteil vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 23-25).
12	2. Der Beklagten stand allerdings das Recht zu, die Kostenausgleichsvereinbarung zu kündigen, da die vertraglich festgelegte Unabhängigkeit der Kostenausgleichsvereinbarung von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages sowie der ausdrückliche Ausschluss des Kündigungsrechts in der vorgedruckten Formulierung im Antragsformular wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam sind (Senatsurteile vom 12. März 2014 - IV ZR 295/13 aaO Rn. 26-35; IV ZR 255/13, juris Rn. 21-30). Hieran hält der Senat auch in Anbetracht des weiteren Vorbringens der Klägerin fest. Wie im Fall desjenigen Versicherungsnehmers zu entscheiden wäre, der bei gleichzeitigem Festhalten am Versicherungsvertrag lediglich die Kostenausgleichsvereinbarung kündigt, muss hier nicht entschieden werden. Die Beklagte hat - wie sämtliche Versicherungsnehmer in den bisher dem Senat vorliegenden Fällen - ihre Kündigung nicht auf die Kostenausgleichsvereinbarung beschränkt, sondern zugleich den Versicherungsvertrag gekündigt und ihre Zahlungen eingestellt. Gerade für diesen Fall der Auflösung oder Aufhebung eines Versicherungsvertrages hat der Senat den Ausschluss des Kündigungsrechts für die Kostenausgleichsvereinbarung als unangemessen benachteiligend erachtet.
13	Hieraus folgt, dass die Beklagte die Kostenausgleichsvereinbarung jedenfalls mit dem anwaltlichen Schreiben vom 24. August 2012 wirksam gekündigt hat. Die Klägerin kann daher nur für den Zeitraum von Februar 2011 bis August 2012 Zahlung in Höhe von insgesamt 1.234,81 € (19 x
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 64,99 €) verlangen. Nach Abzug der geleisteten Raten von 974,85 € sowie des Rückkaufswerts von 320,87 € verbleibt kein der Klägerin zustehender Betrag mehr.
14	Entgegen	der	Auffassung der Revisionserwiderung führt die wirk-
same Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung durch den Versicherungsnehmer auch nicht dazu, dass hierdurch die gesamten Abschluss-und Einrichtungskosten wegen einer zuvor gewährten Stundung in voller Höhe sofort fällig würden. Die wirksame Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung führt zu ihrem Erlöschen für die Zukunft mit der Folge, dass die Klägerin hieraus keine weiteren Ansprüche herleiten kann.
Mayen	Harsdorf-Gebhardt	Dr.	Karczewski
 Lehmann	Dr.	Brockmöller
 Vorinstanzen:
AG Königswinter, Entscheidung vom 01.10.2013 - 15 C 130/12 -LG Bonn, Entscheidung vom 25.02.2014 - 8 S 249/13 -