Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 18. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 87/02 18. März 2003 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 18. März 2003 beschlossen: 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. 2. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 81.806,70 € (160.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Terno Ambrosius Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Seiffert