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BGH · IV ZR 87/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 87/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf am 18. 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 87/02
18. März 2003 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
 am 18. März 2003
beschlossen:
1.	Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. Februar 2002 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
2.	Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf
81.806,70 € (160.000 DM)
festgesetzt.
Gründe:
Die Revision hat weder grundsätzliche Bedeutung noch im Endergebnis Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).
Terno
 Ambrosius
Dr. Schlichting
 Dr. Kessal-Wulf
 Seiffert