Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 13. Mit einem sieben Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und später fristgerecht die Begründung dafür eingereicht. die vom Berufungsgericht als mit einem Strich verbundene Großbuchstaben B und W beschrieben wird. Mit der Begründung, diese Unterschriften genügten nicht den Erfordernissen der §§ 130 Nr. 6, 518 Abs.4, 519 Abs. 5 ZPO, hat das Berufungsgericht die Berufung nach entsprechendem Hinweis durch Beschluß als unzulässig verworfen. Durch seine Beschreibung, es handele sich um die mit einem Strich verbundenen Großbuchstaben B und W, hat sich das Berufungsgericht den Blick für die rechtsfehlerfreie Würdigung der Unterschrift verstellt. Oktober 1991 (Anl. 5 zur Berufungserwiderung) in gleicher, sehr "abgeschliffener" Weise unterschrieben waren, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber auch - möglicherweise dann, wenn er mehr Sorgfalt auf das Schreiben seines Namens verwendet - wie bei dem Telefax der Begründungsschrift oder bei dem vorprozessualen Schreiben vom 13. sitzenden des Berufungsgerichts dieser Schriftsatz ausweislich Bl. 97 der Akten erstmals vorgelegt wurde, oder ob die Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hätte anerkannt werden müssen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 9/93 vom 13. Oktober 1993 in dem Rechtsstreit 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 13. Oktober 1993 beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 1993 aufgehoben . Die Sache wird zur anderweiten Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 17.442 DM Gründe: Das Landgericht hat die auf Zahlung von 17.442 DM Maklerprovision gerichtete Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit einem sieben Tage vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin Berufung eingelegt und später fristgerecht die Begründung dafür eingereicht. Beide Schriftsätze hat ihr Prozeßbevollmächtigter wie schon vorher die Klageschrift mit einer Unterschrift versehen, 3 die vom Berufungsgericht als mit einem Strich verbundene Großbuchstaben B und W beschrieben wird. Mit der Begründung, diese Unterschriften genügten nicht den Erfordernissen der §§ 130 Nr. 6, 518 Abs. 4, 519 Abs. 5 ZPO, hat das Berufungsgericht die Berufung nach entsprechendem Hinweis durch Beschluß als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die vom Berufungsgericht beanstandete Unterschrift genügt den gesetzlichen Erfordernissen. Die Unterschrift braucht entgegen der Meinung des Oberlandesgerichts nicht so gestaltet zu sein, daß der Name des Unterschreibenden herausgelesen werden kann. Es genügt ein die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug mit entsprechenden charakteristischen Merkmalen, der allerdings den vollen Namen und nicht dessen Abkürzung darstellen muß (vgl. zu dieser st. Rspr. z.B. Senatsbeschluß vom 29.10.1986 - IVa ZB 13/86 - VersR 1987, 386 und Beschluß vom 8.10.1991 - XI ZB 6/91 ~ BGHR ZPO § 130 Nr. 6 Unterschrift 5, jeweils m.w.N.). Durch seine Beschreibung, es handele sich um die mit einem Strich verbundenen Großbuchstaben B und W, hat sich das Berufungsgericht den Blick für die rechtsfehlerfreie Würdigung der Unterschrift verstellt. Diese kann nämlich auch "gelesen" werden als Großbuchstabe B, dem nach einem Absetzen weitere durch einen strich bezeichnete Buchstaben und dann, nach einem erneuten Absetzen, ein Hochbuchstabe mit anschließender Wellenlinie für die letzten drei Buch- 4 / staben des Namens (...tner) folgen. Bei Durchsicht der Akten hätte das Berufungsgericht feststellen müssen, daß die Klageschrift und beispielsweise auch das vorprozessuale Schreiben vom 28. Oktober 1991 (Anl. 5 zur Berufungserwiderung) in gleicher, sehr "abgeschliffener" Weise unterschrieben waren, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin aber auch - möglicherweise dann, wenn er mehr Sorgfalt auf das Schreiben seines Namens verwendet - wie bei dem Telefax der Begründungsschrift oder bei dem vorprozessualen Schreiben vom 13. Dezember 1991 (Anl. 1 zur Berufungserwiderung) eine deutlich lesbare Unterschrift seines Namens verwendet. Die dargelegten, an eine Unterschrift zu stellenden Anforderungen haben nicht etwa zur Folge, daß die Unterschrift immer gleichbleibend zu sein hat. Die Unterschrift einer Person kann erfahrungsgemäß verschieden ausfallen, je nachdem, ob sie unter Zeitdruck oder sonst ungünstigen Verhältnissen oder ob sie in Ruhe und Sorgfalt geleistet worden ist. 5 Unter’diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob die Bedenken gegen die Unterschrift gemäß dem Bleistiftvermerk auf der Berufungsschrift schon am 19. November 1991 und damit fünf Tage vor Ablauf der Berufungsfrist aufgekommen waren und hätten mitgeteilt werden müssen, als der Vor-. sitzenden des Berufungsgerichts dieser Schriftsatz ausweislich Bl. 97 der Akten erstmals vorgelegt wurde, oder ob die Unterschrift unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hätte anerkannt werden müssen. Bundschuh Dr. Zopfs Dr. Ritter Dr. Schlichting Terno