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BGH

Gericht: BGH

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1• Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 2. Oktober 1977, durch das ihre Klage auf Zahlung von Kindergeld, das dem Beklagten zugeflossen war, und auf Zahlung für einen Ausbildungsversicherungsvertrag für die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Parteien abgewiesen worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Sie wurde mit dem Vermerk wOLGM versehen und an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet, wo sie am 18. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, "weil die bei dem Oberlandesgericht anzubringende Berufung nicht bei diesem und nicht durch einen Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung habe nicht kurzerhand an das Oberlandesgericht weitergegeben werden dürfen. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht nicht über die bei dem Landgericht eingelegt te Berufung entscheiden. dung über die Berufung dem mit der Berufung angerufenen Landgericht überlassen.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
RechtsanwaltBerufungFrankfurtOberlandesgerichtBadLandgerichtKlägerinMain

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV 2B q/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Frau Bärbel
 Bad H
»
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Dr. larkt
 gegen
Klaus-Dieter	,	Untere	T^m^traße	0,
Bad Homburg,
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwälte itraße I
Koll.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Februar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Knüfer, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 1• Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frank furt am Main vom 2. Dezember 1977 aufgeho ben.
Gründe :
Gegen das Urteil des Familiengerichts Bad Homburg v.d.H. vom 12. Oktober 1977, durch das ihre Klage auf Zahlung von Kindergeld, das dem Beklagten zugeflossen war, und auf Zahlung für einen Ausbildungsversicherungsvertrag für die gemeinsamen Kinder der geschiedenen Parteien abgewiesen worden war, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 14. November 1977 Berufung eingelegt. Die an das Landgericht Frankfurt gerichtete Berufungsschrift ging am 14. November 1977 bei der Briefannahmestelle der Justizbehörden in Frankfurt am Main ein. Sie wurde mit dem Vermerk wOLGM versehen und an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main weitergeleitet, wo sie am 18. November 1977 einging. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, "weil die bei dem Oberlandesgericht anzubringende Berufung nicht bei diesem und nicht durch einen
 
beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurdew. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, mit der sie vorbringt:
Bei dem Rechtsstreit habe es sich nicht um eine Familiensache gehandelt. Daher sei das Landgericht für die Ent sehe idling über die Berufung zuständig gewesen. Die bei dem Landgericht eingelegte Berufung habe nicht kurzerhand an das Oberlandesgericht weitergegeben werden dürfen.
Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 547, 577 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde mußte Erfolg haben.
Die Berufung war von einem nur bei dem Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Landgericht eingelegt worden. Ein Verweisungsbeschluß des Landgerichts oder ein Antrag auf Weiterleitung an das Oberlandesgericht lag nicht vor. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht nicht über die bei dem Landgericht eingelegt te Berufung entscheiden. Es mußte vielmehr die Entschei-
dung über die Berufung dem mit der Berufung angerufenen Landgericht überlassen. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben, ohne daß es auf weiteres ankam.
Dr. Grell
 Rottmüller