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BGH · IV ZB 9/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 9/75

Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Berufung sei verspätet eingelegt und deshalb zu verwerfen, da das angefochtene Urteil der Klägerin von Amts wegen bereits am 18. Bei den Akten befindet sich zwar ein Empfangsbekenntnis, ausweislich dessen das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollte. Das war die frühere Empfangsadresse des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Die Sendung ist irrtümlich dorthin gelangt und das Empfangsbekenntnis von dem neuen Inhaber dieses Kastens unterzeichnet worden. Damit ist erwiesen, daß das angefochtene Urteil der Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie Berufung einlegte, noch nicht von Amts wegen zugestellt worden war.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 9/75
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Der Beschluß des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 16. Januar 1975 wird aufgehoben.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das in dieser Sache er-ganene Ehescheidungsurteil am 21. Oktober 1974 Berufung eingelegt. Diese Berufung ist durch den angefochtenen Beschluß verworfen worden. Das Berufungsgericht war der Ansicht, die Berufung sei verspätet eingelegt und deshalb zu verwerfen, da das angefochtene Urteil der Klägerin von Amts wegen bereits am 18. September 1974 zugestellt worden sei. Die von der Klägerin hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist begründet. Bei den Akten befindet sich zwar ein Empfangsbekenntnis, ausweislich dessen das Urteil des Landgerichts dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin zugestellt werden sollte. Dieses Empfangsbekenntnis ist auch am 18. September 1974 unterzeichnet worden. Die Klägerin hat Jedoch nachgewiesen, daß ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz das Urteil an diesem Tage nicht erhalten und auch das Empfangsbekenntnis nicht unterzeichnet hat. Wie sich aus der An-
schrift des Empfangsbekenntnisses ergibt, ist das Urteil beim Landgericht in den "Kasten Nr,	gelegt	worden.
Das war die frühere Empfangsadresse des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin. Diesen Kasten hat er aber bereits mit Schreiben vom 9. Mai 1974 zugunsten eines anderen Rechtsanwalts aufgegeben. Die Sendung ist irrtümlich dorthin gelangt und das Empfangsbekenntnis von dem neuen Inhaber dieses Kastens unterzeichnet worden. Damit ist erwiesen, daß das angefochtene Urteil der Klägerin in dem Zeitpunkt, als sie Berufung einlegte, noch nicht von Amts wegen zugestellt worden war. Ihre Berufung ist daher rechtzeitig eingelegt worden.
Dr. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Bukow
 Dr. Buchholz