Das Öberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen* Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist unbe|ründet. Die Klägerin ist der Meinung, bei der Entscheidung über den von ihr mit der Klage verfolgten weiteren Entschädigungsanspruch habe die Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch überhaupt gegeben seien, also insbesondere auch die Frage, ob der von ihr erlittene Schaden verfolgungsbedingt sei, nicht mehr verneint werden dürfen, nachdem die Entschadigungs- März 1959 - IV ZR 229/58 = RzW 1959, 332, hat er darüber hinaus entschieden, daß Bescheide der Entschädigungsbehörde, die lediglich den Grund des Anspruchs betreffen, unzulässig sind und daß die Entschädigungsbehörde an einem solchen Bescheid, wenn sie ihn gleichwohl erlassen hat, bei der abschließenden Entscheidung nicht gebunden ist. nicht bekannt«, Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 2$, März i960 (R2W i960, 3o5 - inzwischen bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 11» Januar 1961 IV ZR 181/61 -*) betrifft eine andere Frage, nämlich den Fall, daß über einen Entschädigungsanspruch nicht nur dem Grunde nach oder hinsichtlich eines Teilbetrages, sondern im ganzen in der Weise rechtskräftig entschieden ist, daß eine Kapitalentschädigung zugesprochen ist und der Verfolgte nunmehr auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung gemäß den §§ 81, 93 BEG eine Rente wählen kann, in jenem Falle unter den besonderen Voraussetzungen des Art«, III Nr. Io des 3. In einem solchen Fall kann der Entschädigungsanspruch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der KapitalentSchädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden, denn in diesem Verfahren ist nicht mehr über den Anspruch neu zu entscheiden, sondern lediglich über die Voraussetzungen des Wahlrechts (der Ersetzungsbefugnis) zu befinden. Soweit das Oberlandesgericht die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden verfolgungsbedingt sei, verneint hat, beruht seine Entscheidung auf einer Würdigung des Sachverhalts.
2487 058 IV_2B___9/61 Beschluß In der Entschädigungssache der Frau Hildegard F 0 Avenue, - Prozeßbevollmächtigter; Hechtsanwalt A, Vi Füi geh und Beschwerdeführerin, in gegen das Land vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wieder-gutmachung und verwaltete Vermögen in IB? A^^platz®, Beklagten und Beschwerdegegner, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1961 beschlossen; Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Bevision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/V/einstraße vom 2. Dezember i960 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde zu tragen. Das Beschwerdeverfahren ist frei von Gebühren und Auslagen, Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 12,5oo DM, Der Klägerin ist durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 3» März 1959 wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 9»194 DM zugesprochen worden. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben mit der Begründung» die Entsehädigungsbe-hörde habe bei der Festsetzung der Entschädigung nicht berücksichtigt, daß ihr, der Klägerin, wegen fehlender Altersversorgung ein 2o5&iger Zuschlag zustehe * Außerdem sei der Entschädigungszeitraum zu kurz bemessen worden* Sie habe demgemäß einen weiteren Entschädigungsbetrag von 12,5o2 DM zu beanspx'uchen* Die Klage wurde in beiden Vorinstanzen mit der Begründung abgewiesen, daß der Klägerin überhaupt ein Entschädigungsanspruch nicht zustehe, weil der Schaden, den sie nach ihrer Angabe erlitten habe, nicht auf Verfolgung^-gründen beruhe* . Das Öberlandesgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen* Die hiergegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist unbe|ründet. Es ist keine der Voraussetzungen gegeben, die nach § 219 Abs* 2 BEG zur Zulassung der Revision führen* Die Klägerin ist der Meinung, bei der Entscheidung über den von ihr mit der Klage verfolgten weiteren Entschädigungsanspruch habe die Frage, ob die allgemeinen Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch überhaupt gegeben seien, also insbesondere auch die Frage, ob der von ihr erlittene Schaden verfolgungsbedingt sei, nicht mehr verneint werden dürfen, nachdem die Entschadigungs- behörde diese Frage in dem angefochtenen Bescheid zu ihren Gunsten bejaht, also ihren Anspruch dem Grunde nach anerkannt und sie insoweit den'*Bescheid' nicht,vangOfochten habe Die Frage, ob diese Auffassung der Klägerin richtig ist, betrifft zwar eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sie bedarf jedoch keiner Entscheidung durch den Bundesgerichtshöfe Es ist ein elementarer, in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannter Grundsatz des Verfahrensrechts, daß die Rechtskraft eines Urteils,in welchem ein Teil einer eingeklagteii Forderung zugesprochen ist, hinsichtlich der Gründe, auf denen es beruht, nicht über den zugesprochenen Betrag hinaus wirkte Bei der Entscheidung über den Anspruch auf einen weiteren Teilbetrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist und der auf dieselbe Anspruchsgrundlage gestützt wird, ist also das Bestehen dieser Grundlage von neuem selbständig zu prüfen (RG 12o, 317, 319 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung$ ferner Wieczorek ZPO § 322 E II b 8; Baumbach/Bauterbach ZPO § 322, 2 C), Baß dieser allgemeine Grundsatz auch für Entschädigungsbescheide gilt, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl» RzW 1958, 194^2; 1957, 244^°; 1956, 6o^°; 1958, 118^°). In seinem Urteil vom 18. März 1959 - IV ZR 229/58 = RzW 1959, 332, hat er darüber hinaus entschieden, daß Bescheide der Entschädigungsbehörde, die lediglich den Grund des Anspruchs betreffen, unzulässig sind und daß die Entschädigungsbehörde an einem solchen Bescheid, wenn sie ihn gleichwohl erlassen hat, bei der abschließenden Entscheidung nicht gebunden ist. Eine gegenteilige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, wie sie von der Klägerin behauptet wird, ist nicht bekannt«, Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 2$, März i960 (R2W i960, 3o5 - inzwischen bestätigt durch Urteil des erkennenden Senats vom 11» Januar 1961 IV ZR 181/61 -*) betrifft eine andere Frage, nämlich den Fall, daß über einen Entschädigungsanspruch nicht nur dem Grunde nach oder hinsichtlich eines Teilbetrages, sondern im ganzen in der Weise rechtskräftig entschieden ist, daß eine Kapitalentschädigung zugesprochen ist und der Verfolgte nunmehr auf Grund dieser rechtskräftigen Entscheidung gemäß den §§ 81, 93 BEG eine Rente wählen kann, in jenem Falle unter den besonderen Voraussetzungen des Art«, III Nr. Io des 3. AndG noch innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG. In einem solchen Fall kann der Entschädigungsanspruch in dem Verfahren, das den Anspruch auf die anstelle der KapitalentSchädigung gewählte Rente betrifft, nicht mehr verneint werden, denn in diesem Verfahren ist nicht mehr über den Anspruch neu zu entscheiden, sondern lediglich über die Voraussetzungen des Wahlrechts (der Ersetzungsbefugnis) zu befinden. Bas hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Mai 1959 IV ZR 9/59 = RzW 1959, 4o7 ausgesprochen. Soweit das Oberlandesgericht die Frage, ob der von der Klägerin geltend gemachte Schaden verfolgungsbedingt sei, verneint hat, beruht seine Entscheidung auf einer Würdigung des Sachverhalts. Rechtsfragen, geschweige denn solche von grundsätzlicher Bedeutung, stehen dabei nicht zur Erörterung und sind auch von der Böschwerde nicht aufgezeigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG. Ascher Raske Wüstenberg Wilden Dr. Graf