B e s c h 1 u a s In dem Verfahren betreffend die Umstellung der im Grundbuch von W(|Blatt 1452 A in Abteilung III unter laufde.Nr. 1 eingetragenen Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung in Höhe von 12.852,— EM, April 1947 ist vereinbart, dass die Erben des Verkäufers nach dessen lode den Restkaufpreis von 14.280,— RM mit dreijähriger Frist kündigen können. Die Beteiligten zu la) bis e) sind der Ansicht; die Restkaufpreisforderung sei in Wirklichkeit eine Auseinandersetzungsforderung unter Miterben, die nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1 ? April 1947 ergebe sich, dass der Restkaufpreis erst, nach dem Tode des Erblassers fällig werden solle. Der Verkäufer und Erblasser habe sich auch vor der Währungsreform stets geweigert, die ihm vom Käufer angebotene Restzahlung des Kaufpreises anzunehmen. • Es sieht sich an der sachlichen Behandlung-der Beschwerde-durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.Mai '”19^2r- 'IV ZB33/52 (BC-HZ 6, 192) - gehindert. In diesem Beschluss'ist-ausgesprochen, dass Ferienzivilkammern und -Zivilsenate die Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Umstellungssachen nach § 6 der 40» DVO zu dem UmstG gehören, durch den Geschäftsverteilungsplan (§§ 63 ff GVG) nicht übertragen werden könne.- Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Ferienabteilungen zu dem mindesten dann ordnungsmässig besetzt .seien, wenn die mitwirkenden Richter dieselben seien, die nach dem Geschäftsver.t.eilungsplan auch ausserhalb der Gerichtsferien zur Mitwirkung berufen seien. Die sofortige weitere Beschwerde ist im vorliegenden Fall zulässig und auch formund fristgerecht erhoben; sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht befasst sich in dem angefochtenen Beschluss lediglich mit der Umstellung der persönlichen Forderung,- die durch die Hypothek gesichert worden ist, ohne zu der in dem Beschluss des Amtsgerichts eingehend erörterten Frage Stellung zu nehmen, ob das Grundpfand- '"Interalliierten Bankenkommission auf Grund des Art 34 Abs 4 UmstG erlassenen Verordnung bestehen keine Bedenken« Es erübrigt sich daher, sich mit den Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinanderzusetzen, die die Möglichkeit einer von der' Forderung uhabhängigen Umstellung der Hypothek erörtern.' Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung beruht auf dem in den notariellen Urkunden vom 12. April 1947 enthaltenen Vertrag, den die Vertragsparteien selbst als Kaufvertrag bezeichnet haben und der auch inhaltlich alle Gegenleistung ist bei einem Kaufvertrag die dem Verkäufer obliegende Leistung wie die Übertragung des Eigentums und die übergäbe der KaufSache. Das Amtsgericht hat in seinem'Umstellungsbeschluss in eingehenden Ausführungen darzulegen versucht, dass unter Gegenleistung .im Sinne dieser Bestimmung entgegen der im Schrifttum und der Rechtsprechung allgemein vertretenen Ansicht nicht die Leistung des Verkäufers% sondern die des Käufers zu verstehen sei. Auch die mit der Anwendung des § 18 Abs 1 Nr .2 befassten Senate-des Bundesgerichtshofs haben in ihren EntScheidungen die genannte Vorschrift in dem vom Amtsgericht missbilligten Sinne verstanden (vgl BGHZ 1, 4, 229 j 234; 2, 369 /^etr. Wenn auch daraus nicht entnommen werden kann, dass bei aus dem deutschen Text sich ergebenden Zweifeln auf die fremdsprachliche Passung des Gesetzes zurückgegriffen werden kann, so ist doch hier für die Auslegung des § 18 Abs 1 Nr'2 kein Grund, den englischen Text hgranzuziehen. - Wenn auch"für die Forderung der Beschwerdeführer eine bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG nicht in Frage kommt, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass aus einer anderen Ziffer dieser Vorschrift ein Umstellungs-vörrecht hergeleitet werden kann. Der angefochtene Beschluss erörtert eingehend und ausschliesslich, entsprechend dem von den Beschwerdeführern in dem Verfahren eingenommenen Standpunkt, die Möglichkeit der Anwendbarkeit, des § 18 Abs 1 Ziff 3» um sie zu verneinen. Es kann von den verschiedenen in Ziffer 3 geregelten Möglichkeiten in Frage kommen, ob die Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben oder aus der Übernahme eines Gutes oder eines Vermögens entstanden ist, oder ob die Verbindlichkeit des Käufers entsprechend zu behandeln ist. Es genügt zu seinbr Anwendung, dass die bei einer Auseinandersetzung stets vorauszusetzende Verraögensgemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht besteht, wie man z.B. iii diesem Sinne von einem gemeinschaftlichen Vermögen bei der Beteiligung von Kindern an dem elterlichen Vermögen sprechen kann, oder wenn man eine Vermögensgemeinschaft unter Ehegatten als bestehend ansieht, obwohl rechtlich das Vermögen der Ehegatten getrennt ist. Von einer solchen Gemeinschaft kann zwischen dem Beteiligten zu 2) als Käufer und dem verstorbenen Wilhelm B^P öder seinen Erben nicht gesprochen werden. Sie wurde erst durch den Abschluss des Kaufvertrages geschaffen, ein Vertrag, dessen Durchführung darauf abzielte, das Grundstück aus.dem Vermögen des Veräusserers in'das'des'Käufers zu überführen. Das .würde selbst dann nicht der Pall sein,- v*enn, was nicht ersichtlich ist, er um die Absicht des Verkäufers gewusst haben sollte., Nicht erörtert hat das Landgericht die hier noch in Frage kommende Möglichkeit, ob es sich bei dem. § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ist den Vorschriften der §§ 10 Abs 1 Ziff 2 und 63 Abs 2 AufwG nachgebildet, die sich auch auf Geld.fordä~\ Dass im Sinne des Aufwertungsrechts hierunter die sonst sogenannten Gutsübergabeverträge zu verstehen waren, ist nie in Zweifel gezogen worden (vgl RGZ 118, 2Q$ 128, 204), Wenn man den Begriff der Gutsüber.lassungsverträge sehr weit fasst, handelt es sich bei ihnen um solche Verträge, durch Diese Art der Verträge hat §.13 Abs 1 Hr 3 UmstG im Auge, wenn er Verbindlichkeiten,.die daraus erwachsen sind,., bevorzugt umstellt (so auch.. Aus dem für diesen Rechtszug nach §§27 FGG, 561 ZPO allein massgebenden,, sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebenden Sachverhalt sind Tatsachen nicht zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass mit dem Vertrag vom 12. April 1947 von dem Erblasser bezweckt worden wäre, den Erwerber des Grund stlicks nach der Art eines Erben zu bedenken. Im Ergebnis muss daher dem Landgericht darin zugestimmt werden, dass die Forderung der Erben des Wilhelm
093 IV ZB 9/53 B e s c h 1 u a s In dem Verfahren betreffend die Umstellung der im Grundbuch von W(|Blatt 1452 A in Abteilung III unter laufde.Nr. 1 eingetragenen Hypothek und der ihr zugrunde liegenden Forderung in Höhe von 12.852,— EM, Beteiligte: 1) a) Ehefrau Kaspar Sc b) EbSSyHe inri ch Ri DMHHP-We c} Wilhelm Bl^E in DI d) Gerd B^P geboren am Maria geb. B^P in H( Margarete geb. Bl rstrasse fl|. w m Iweg VJCX U WVl CU cuu Hans-Günther Bflp, geboren am flP.fl0.1943 zu d) und e) gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, Witwe Hedwig B^P geb. in Dppppp-Gpp^p|p^ Vi^pweg zu a) - e) in ungeteilter Erbengemeinschaft, Gläubiger und Antragsteller, - vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ^flHP in 2) Wilhelm PI -Weg 3) Wilhelm Kaufmann in Grundstückseigentümer zur Zeit der Währungsumst ellung, Kaufmann in Istrassel Grundstückseigentümer seit dem 18.10.1950, 4) S1 m Bapstrasse als beauftragte Stelle für die Verwaltung der Hypothekengewinnabgabe, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofor- 2 2 tige weitere Beschwerde der Beteiligten- zu-lä)- bis e) gegen den Beschluss der 5. Feiienzivilkammer äes Landgerichts in Düsseldorf vom 18. Juli 1952 ' %r * • unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter A%chex;-, Baske, Dr.Kregel und Scheffler in der Sitzung vom 2(?.- Februar 1955 beschlossen; Die Beschwerde "wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. ; ... . = .... G r ü n d e s Bfe Beteiligten zu la) bis e) sind;die Erben des am 3; Januar*1949 verstorbenen Invaliden Wilhelm in BB^ war Eigentümer des im Grundbuch von Blatt 1452 A eingetragenen Grundstücks KBflHB^veg B. Durch notariellen Vertrag vom 12. Dezember 1945, der durch einen weiteren Vertrag vom.19. April 1947 abgeändert wurde, verkaufte er-.das Grundstück-an: den Beteiligten zu 2) und. lie.ss es.an ihn auf. Der Eigentumsübergang wurde, am 21. Mai 1947 im Grundbuch eingetragen. Für den Verkäufer wurde eine Restkaufgeldhypothek in Höhe von-14.280,-- RM bestellt.' In dem Ergänzungsvertrag vom 19. April 1947 ist vereinbart, dass die Erben des Verkäufers nach dessen lode den Restkaufpreis von 14.280,— RM mit dreijähriger Frist kündigen können. Dem Käufer war das Recht eingeräumt, na.ch dem fode des Verkäufers das Restkaufgeld jederzeit an die Erben auszahlen zu können. Am 12. Dezember 1945, dem Tage des Abschlusses des Kaufver- i-V .> : '■> 'S £ L ; ■ i U] träges , hat Y/ilhelm ein notarielles Testament er- richtet; worin er seine beiden Töchter (die Beteiligten zu la) und b) und seine Söhne Wilhelm (den Beteiligten zu lc) und Heinrich zu Erben und deren Abkömmlinge als Ersatzerberi eingesetzt hat. Heinrich ist vor dem Erblasser im Felde gefallen; die Beteiligten zu ld) und le) sind seine Kinder. Der Beteiligte zu 3) ist der jetzige Grundstückseigentümer. Die Beteiligten zu la) bis e) sind der Ansicht; die Restkaufpreisforderung sei in Wirklichkeit eine Auseinandersetzungsforderung unter Miterben, die nach § 18 Abs 1 Nr 3 UmstG im Verhältnis 1 ? 1 umzustellen sei» Sie berufen sich darauf, dass am selben Tag der Kaufvertrag abgeschlossen und das Testament errichtet worden sei» Aus dem zweiten notariellen Vertrag vom 19. April 1947 ergebe sich, dass der Restkaufpreis erst, nach dem Tode des Erblassers fällig werden solle. Der Verkäufer und Erblasser habe sich auch vor der Währungsreform stets geweigert, die ihm vom Käufer angebotene Restzahlung des Kaufpreises anzunehmen. .. • Da die Beteiligten zu 2) bis 4) sich nur'zu einer Umwertung im Verhältnis 10 s 1 verstehen wollten, haben die Beteiligten zu la) bis e) beantragt, festzustellen, dass die Hypothek und die durch sie gesicherte Forderung im Verhältnis 1 i 1 umgestellt sei. Das Amtsgericht in Düsseldorf hat durch Beschluss vom 30. Dezember 1950 dem Antrag stattgegeben» Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) hat die 5. Ferienzivilkammer des Landgerichts den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und festgestellt, dass die Hypothek und die Forderung im -. 4 - Verhältnis ,10.; 1 umgestellt sei. Bei diesem Beschluss der Ferienkammer haben drei Richter mitgewirkt, die für das Geschäftsjsdir 1952 Mitglieder der 14'i. Zivilkammer des Landgerichts .sind, zu deren Zuständigkeit .die Entscheidung über die Beschwerde gehört hätte, wenn über die Beschwer-de ausserhalb der Gerichtsferien entschieden worden wäre. Gegen diese Entscheidung haben die Gläubiger sofor-- tige weitere Beschwerde eingelegt,. Das Obei^Ländesgericht in Düsseldorf hat die Sache dem Bundesgerichtshof gemäss § 28 Abs 2 PGG vorgelegt. • Es sieht sich an der sachlichen Behandlung-der Beschwerde-durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.Mai '”19^2r- 'IV ZB33/52 (BC-HZ 6, 192) - gehindert. In diesem Beschluss'ist-ausgesprochen, dass Ferienzivilkammern und -Zivilsenate die Erledigung von Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen auch die Umstellungssachen nach § 6 der 40» DVO zu dem UmstG gehören, durch den Geschäftsverteilungsplan (§§ 63 ff GVG) nicht übertragen werden könne.- Diese Sachen seien von den ordentlichen Kammern und Senaten>auch, während1 der Gerichtsferien zu erledigen. Werde die. Sache durch eine Ferienspruchabteilung behandelt, dann sei das-.Gericht nicht ordnungsgemäss besetzt und. die Vorschriften der §§ 27 Satz 2 FGG und 551 Nr 1 ZPO verletzt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass die Ferienabteilungen zu dem mindesten dann ordnungsmässig besetzt .seien, wenn die mitwirkenden Richter dieselben seien, die nach dem Geschäftsver.t.eilungsplan auch ausserhalb der Gerichtsferien zur Mitwirkung berufen seien. Da der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1952 diese Möglichkeit nicht erwog.en,.. sondern ganz allgemein ausgesprochen habe, dass Ferienspruchab-teilungen von der Erledigung der Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgeschlossen seien, müsse die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2. FGG sind gegeben. Die Bedenken, die gegen den Beschluss vom 27. Mai 1952 im Schrifttum (vgl Bauknecht in HJ-,7 1952, 1164 und Schlegelberger FGG 6. Aufl Bd II S 1109) erhöben worden sind, haben den Senat veranlasst, in eineranderen ihm deswegen vorgelegten Umstellungssache seinen Standpunkt zu überprüfen, in dem Beschluss vom 10. Februar 1955 - IV ZB 87/52 -,'der zur Veröffentlichung in. der amtlichen Sammlung bestimmt ist, ist der frühere. Standpunkt aufge-geben und ausgesprochen worden, dass Ferienspruchabteilungen der Landgerichte und der Oberlandesgerichte a\ich zur Erledigung von Angelelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig sind, wenn sie gemäss § 201 GVG gebildet werden. Über die weitere Beschwerde kann daher sachlich entschieden werden.' Zu dieser Entscheidung ist nach § .28 Abs 3 FGG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der 40. DVO zu dem UmstG der Bundesgerichtshof berufen. Die sofortige weitere Beschwerde ist im vorliegenden Fall zulässig und auch formund fristgerecht erhoben; sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Das Landgericht befasst sich in dem angefochtenen Beschluss lediglich mit der Umstellung der persönlichen Forderung,- die durch die Hypothek gesichert worden ist, ohne zu der in dem Beschluss des Amtsgerichts eingehend erörterten Frage Stellung zu nehmen, ob das Grundpfand- recht, insoweit es der Sicherung einer persönlichen Forderung dient % ..nicht einer selbständigen, .yon der Forderung unabhängigen Umstellung fähig sei.. Daraus ist zu entnehmen, dass es auch für das UmstellungsVerhältnis bei der Hypothek das für die persönliche Forderung für massgeblich hält. Dies entspricht auch dem gegenwärtigen Rechtszustand. § 1 Abs 1 der.,4(3 ♦ DVÖ zu dem UmstG bestimmt, dass für die Umstellung von.Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unbeschadet der J.m § 2 der Verordnung (hier..,nicht anzuwendenden) gegebenen Bestimmungen die Vorschriften über die Umstellung der .durch das dingliche Recht.gesicherten For-derung gelten «..Diese Verordnung ist ergangen, um die in der Rechtspraxis und im Schrifttum hervorgetretenen Zwei-x fei und Meinungsverschiedenheiten über die Umstellung von Grundpfandrechten, die im Umstellungsgesetz nicht geregelt war, zu beheben. Gegen die Anwendbarkeit dieser von der -j*V ... '"Interalliierten Bankenkommission auf Grund des Art 34 Abs 4 UmstG erlassenen Verordnung bestehen keine Bedenken« Es erübrigt sich daher, sich mit den Ausführungen des amtsgerichtlichen Beschlusses auseinanderzusetzen, die die Möglichkeit einer von der' Forderung uhabhängigen Umstellung der Hypothek erörtern.' Es kommt für die hier zu treffende Entscheidung lediglich darauf an, ob der Beschluss des Iiändgerichts die Vorschriften des Umstellungsgesetzes über die Umstellung der persönlichen Forderung verletzt. Auch diese Frage muss verneint werden. Die der Hypothek zugrunde liegende Forderung beruht auf dem in den notariellen Urkunden vom 12. Dezember 1945 und 19. April 1947 enthaltenen Vertrag, den die Vertragsparteien selbst als Kaufvertrag bezeichnet haben und der auch inhaltlich alle Merkmale eines Grundstückskaufvertrages enthält. Als Verbindlichkeit aus einem Kaufvertrag unterliegt die daraus erwachsene Kaüfpreisschuld grundsätzlich deir Umstellung nach § 16 UmstG. Eine Ausnahme von dieser Umstellung besteht nach § 18"Abs 1 Mr 2 aaO. Hiernach ist eine Verbindlichkeit aus einem Kaufvertrag im Verhältnis! : 1 umgestellt, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war. Gegenleistung ist bei einem Kaufvertrag die dem Verkäufer obliegende Leistung wie die Übertragung des Eigentums und die übergäbe der KaufSache. Dass der Verkäufer im vorliegenden Palle die ihm nach dem Kaufvertrag obliegenden Leistungen vor dem 21. Juni 1948 nicht erbracht habe, ist von keinem der Beteiligten geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich. Damit entfällt die Möglichkeit einer bevorzugten Umstellung nach § 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG. Das Amtsgericht hat in seinem'Umstellungsbeschluss in eingehenden Ausführungen darzulegen versucht, dass unter Gegenleistung .im Sinne dieser Bestimmung entgegen der im Schrifttum und der Rechtsprechung allgemein vertretenen Ansicht nicht die Leistung des Verkäufers% sondern die des Käufers zu verstehen sei. Auch die mit der Anwendung des § 18 Abs 1 Nr .2 befassten Senate-des Bundesgerichtshofs haben in ihren EntScheidungen die genannte Vorschrift in dem vom Amtsgericht missbilligten Sinne verstanden (vgl BGHZ 1, 4, 229 j 234; 2, 369 /^etr. Grunds tückskauf vertrag; 5, 173 und 214 und die übrigen bei Lindenmaier-Möhring zu § 18 UmstG zu dem Abdruck gebrachten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs). Die Erwägungen des .Amtsgerichts geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung ab- zuweichen. Insbesondere greift der Hinweis auf den englischen Text des Umstellungsgesetzes nicht durch. Maßgebend Ist bei der Anwendung dieses Gesetzes nicht der englische (oder der französische) Text des Gesetzes, sondern der deutsche, § 3.4.-Abs 1 Satz 1 UmstG. Wenn auch daraus nicht entnommen werden kann, dass bei aus dem deutschen Text sich ergebenden Zweifeln auf die fremdsprachliche Passung des Gesetzes zurückgegriffen werden kann, so ist doch hier für die Auslegung des § 18 Abs 1 Nr'2 kein Grund, den englischen Text hgranzuziehen. Der deutsche Wortlaut ist eindeutig; Bedenken gegen die Auslegung, wie sie bisher erfolgt ist, bestehen nicht. - Wenn auch"für die Forderung der Beschwerdeführer eine bevorzugte Umstellung nach § 18 Abs 1 Nr 2 UmstG nicht in Frage kommt, so ist dadurch nicht ausgeschlossen, dass aus einer anderen Ziffer dieser Vorschrift ein Umstellungs-vörrecht hergeleitet werden kann. Der angefochtene Beschluss erörtert eingehend und ausschliesslich, entsprechend dem von den Beschwerdeführern in dem Verfahren eingenommenen Standpunkt, die Möglichkeit der Anwendbarkeit, des § 18 Abs 1 Ziff 3» um sie zu verneinen. Auch insoweit ist der angefochtene Beschluss rechtlich nicht zu beanstanden. Es kann von den verschiedenen in Ziffer 3 geregelten Möglichkeiten in Frage kommen, ob die Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung zwischen Miterben oder aus der Übernahme eines Gutes oder eines Vermögens entstanden ist, oder ob die Verbindlichkeit des Käufers entsprechend zu behandeln ist. Der Begriff der Auseinandersetzung im Sinne der Vorschrift des § 18 Abs 1 Nr 3 ist Gegenstand • ‘ l • . ; ;• i : \* U - J. f \.y. - -j * ■» . . i. : i zahlreicher Entscheidungen des Senates gewesen. In ständiger Rechtsprechung hat er diesem Begriff eine Wirtschaft- i • liehe Bedeutung beigelegt. Es genügt zu seinbr Anwendung, dass die bei einer Auseinandersetzung stets vorauszusetzende Verraögensgemeinschaft in tatsächlicher Hinsicht besteht, wie man z.B. iii diesem Sinne von einem gemeinschaftlichen Vermögen bei der Beteiligung von Kindern an dem elterlichen Vermögen sprechen kann, oder wenn man eine Vermögensgemeinschaft unter Ehegatten als bestehend ansieht, obwohl rechtlich das Vermögen der Ehegatten getrennt ist. Von einer solchen Gemeinschaft kann zwischen dem Beteiligten zu 2) als Käufer und dem verstorbenen Wilhelm B^P öder seinen Erben nicht gesprochen werden. Vor dem Verkauf stand der Käufer in keiner rechtlichen oder vi rtschaftlichen Beziehung zu dem verkauften Grundstück oder dem sonstigen Vermögen des Veräusserers, die Gegenstand einer Auseinandersetzung hätten sein können. Sie wurde erst durch den Abschluss des Kaufvertrages geschaffen, ein Vertrag, dessen Durchführung darauf abzielte, das Grundstück aus.dem Vermögen des Veräusserers in'das'des'Käufers zu überführen. Es handelt sich um einen Vorgang, der weder rechtlich noch wirtschaftlich als Auseinandersetzung aufgefasst werden kann. Es kommt daher auch entscheidend nicht darauf an, ob der • Sache nach eine Kaufpreisforderung der Erben vorliegt, weil nach dem Inhalt des Vertrages die Fälligkeit bis nach dem Tode des Verkäufers herausgeschoben wurde und daraus die A.bsicht der Parteien hervorging, erst die Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung des Verkäufers bestimmte Personen.in den vollen Genuss des Kapitalbetrags der Forderung zu setzen. Der Käufer, der nicht zu den Personen gehörte, denen kraft Gesetzes ein Erbrecht am Nachlass 10 des Wilhelm Zustehen konnte, hat auch nicht.eine mit- erbenähnliche Stellung erlangt, wie es die. Beschwerdeführer aufgefasst haben wollen. Das .würde selbst dann nicht der Pall sein,- v*enn, was nicht ersichtlich ist, er um die Absicht des Verkäufers gewusst haben sollte., ein Testament zu errichten» Nicht erörtert hat das Landgericht die hier noch in Frage kommende Möglichkeit, ob es sich bei dem. Kaufvertrag um eine Verbindlichkeit aus der "Übernahme eines Gu-tes?' handelt. Eine Verletzung des Gesetzes ist aber auch insoweit nicht ersichtlich. Das Amtsgericht hat diese Frage bejaht, indem es unter Heranziehung des Wortlauts der entsprechenden Vorschrift des Art 16 § 36 (..a) (3) der Berliner Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (Ümstei-lungsVerordnung) vom 4. Juli 1948 (V0B1 für Gross-Berlin (V0B1 S 375) die Worte "Verbindlichkeit aus der Übernahme eines Gutes oder eines Vermögens" im Sinne der Berliner Verordnung auf jede Verbindlichkeit aus der Übernahme einer unbeweglichen Sache, also auch auf Reichsmarkverbindlichkeiten aus einem "vor der Währungsreform abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag bezieht. Diese Auslegung des Urastellungsgesetzes ist aber rechtsirrig. § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG ist den Vorschriften der §§ 10 Abs 1 Ziff 2 und 63 Abs 2 AufwG nachgebildet, die sich auch auf Geld.fordä~\ rungen aus "Gutsüberlassungsverträgen" beziehen. Dass im Sinne des Aufwertungsrechts hierunter die sonst sogenannten Gutsübergabeverträge zu verstehen waren, ist nie in Zweifel gezogen worden (vgl RGZ 118, 2Q$ 128, 204), Wenn man den Begriff der Gutsüber.lassungsverträge sehr weit fasst, handelt es sich bei ihnen um solche Verträge, durch 11 - die die Übergeber ihr Vermögen, vor allem ihren Grundbesitz, bei Lebzeiten mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge in der fibgel an ihre Abkömmlinge, aber unter Umständen auch an Verwandte oder ändere Personen übergeben und dabei für sich einen ausreichenden Lebensunterhalt (Leibzucht, Altenteil) und eventuell für Dritte eine "Abfindung" auzbedingen. Wesentlich ist in diesen Verträgen, dass sie di.e im Falle des Todes' der Übergeber eintretende Erbfolge durch eine vertragliche,, Regelung vorwegnehmen. Diese Art der Verträge hat §.13 Abs 1 Hr 3 UmstG im Auge, wenn er Verbindlichkeiten,.die daraus erwachsen sind,., bevorzugt umstellt (so auch.. Harmening-Duden, Währungsgesetze § 18 Anm 31 und aus der Rechtsprechung BayObLGZ Heue Folge 1 Hr 64 und 82). Die Berliner Umstellungsverordnung kann zur Auslegung'des westdeutschen Um-stellungsgesetzes nicht herangezogen werden. Da sie von der Übernahme einer "unbeweglichen Sache" spricht, unterscheidet sich ihr Wortlaut deutlich von dem des westdeutschen /.Gesetzes. Es.lässt sich .nicht feststellen, ob diese Abweichung auf. Absicht beruht oder nicht. Unter die-, sen. Umständen muss das westdeutsche Gesetz aus sich heraus ausgelegt, werden. Aus dem für diesen Rechtszug nach §§27 FGG, 561 ZPO allein massgebenden,, sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergebenden Sachverhalt sind Tatsachen nicht zu entnehmen, die darauf hindeuteten, dass mit dem Vertrag vom 12. Dezember 1945 bezw. 19. April 1947 von dem Erblasser bezweckt worden wäre, den Erwerber des Grund stlicks nach der Art eines Erben zu bedenken. Im Ergebnis muss daher dem Landgericht darin zugestimmt werden, dass die Forderung der Erben des Wilhelm 12 - nach § 16 TJmstG im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist. Dasselbe Umstellungsverhältnis gilt nach dem oben Ausgeführten auch für die dafür bestellte Hypothek. Die Kostenentscheidung beruht auf § 6 Abs 4 der 40. DVO zu dem UmstG. Schmidt Ascher Baske Kregel Scheffler