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BGH · IV ZB 9/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 9/52

Rechtssatzi Die.Oberlandesgerichte haben weitere Beschwerden auch' dann nach § 28 Abs 2 FGG- dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn sie von einer Entscheidung des früheren Reichsgerichts abweichen wollen0 § 1750 BGB schließt eine Vertretung in der Erklärung .des Willens nicht aus „ Die Vollmacht muß aber, der Vorschrift des § 1750 Abs 2 BGB entsprechend, gerichtlich oder notariell beurkundet sein, Aktenzeichen: IV ZB 9/52 Beschluß vom 7„ April 1952 ses zu versagen* E üfung des Gerichts In der Urirunde heißt es, daß Peter i'/flHI "im eigenen harnen lind als gesetzlicher Vertreter" des anzunehmenden Franz Matthias WIHMi handle* Das Amtsgericht in Witt lieh hat den Vertrag am 11 * Mai 1950 vormundschaftsgerichtlich genehmigte Die von den Beteiligten erbetene gerichtliche Bestätigung des Annahmevertrages hat dasselbe Amtsgericht durch Beschluß vom 12. Beschluß hat die Witwe PMHI am 16„ November 1951 sofortige weitere Beschwerde eingelegte Das Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße hat die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof .vorgelegt0 Es halt den Kindesannahmevertrag für nichtig, weil der bei Abschluß des 'Annahmevertrages 15 Jahre alte Franz Matthias. VflMM nicht persönlich bei Abschluß des Vertrages zugegen gewesen sei* Darin sieht es einen Verstoß gegen §1750 Abs 2 BGB* An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich durch einen Beschluß des Reichsgerichts vom 11* Januar 1945 (DR 1945, 76) gehindert, in dem es für zulässig gehalten.worden ist, daß ein am Kindes-annahmevertrag Beteiligter seine Erklärung durch einen Erklärungsmittler' abgeben läßt,, I* Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG sind gegeben* Das vorlegende Oberlandesgericht will von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen«,- Ob das zur Vorlage an den Bundesgerichtshof zwingt, ist streitig« Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Frage verneint (BayOblG 50/51, 300 f /5l3/)* Es hat ausgeführt? des Verein-heitlichungsgesetzes übernehme der Bundesgerichtshof vielmehr nur für den Bereich der Bundesrepublik die Aufgaben des früheren Reichsgerichts» Da somit das Reichsgericht nicht mehr bestehe, begründe die Absicht, von seinen Entscheidungen - abzuweiciieh, keine Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 EGG,, Abs 2 EGG zur Vorlage verpflichtet, nichts geändert» Das Oberlandesgericht hat auch in Zukunft die weiteren Beschwerden vorzulegen., wenn es von einer Entscheidung des .-Reichsgerichts'abweichen 'willV Nur eine Vorlage an das Reichsgericht- ist nicht"mehr möglich,, weil das Reichsgericht nicht mehr besteht» Die Vorlage hat nun gemäß Art 8 Abschn 3 Nr 88 an den Bundesgerichtshof zu geschehen, der die Aufgaben des Reichsgerichts übernommen hat» Daraus, daß der Bundesgerichtshof die Aufgaben des Reichsgerichts übernommen hat, folgt aber sinngemäß zugleich, daß die Oberlandesgerichte in Zukunft weitere Beschwerden auch dann ‘weil das Reichsgericht .-'nicht-mehr besteht, ist unbegründet o Bas Reichsgericht hat zwar selbst ausgesprochen,, daß eine Vorlage nach § 28 Abs 2 EGG- nicht erforderlich ist p wenn von einer Entscheidung eines im abgetretenen Gebiet gelegenen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll (RGZ 122, 273)» Dies hat das Reichsgericht damit begründet, daß § 28 Abs 2 PGG bezwecke, , die Einheit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Reichsrechts zu sichern» Bas Reichsgericht ist dabei offensicht lieh und mit Recht davon ausgegangen, daß eine frühere abweichende Entscheidung eines Oberlandesgerichts, dessen Bezirk nach Erlaß dieser Entscheidung vom Reichsgebiet abgetrennt worden ist, für die -Einheit der Rechtsprechung innerhalb des restlichen Reichsgebiets ohne Bedeutung ist. publik» Die Rechtsprechung des Reichsgerichts wirkt daher auch in der Rechtsprechung der Gerichte des Bundesgebietes fort,und es kann-nicht gesagt werden-, daß sie für die Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung keine Bedeutung mehr habe» richtshof vorzulegen haben, 'wenn sie von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen wollen«, Dabei ist durch das V e r e i nhe i 11 i-chungsg e s e t z keine zeitliche Begrenzung in dem Sinne eingeführt worden, daß Entscheidungen aus der Zeit vor dem.Inkrafttreten des Gesetzes keine Berücksichtigung zu finden hätten«, Das. Bayerische Oberste Landesgericht hat allerdings in seiner erwähnten Entscheidung.: ; Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienenden Vorschriften auf das Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes; abzusteilen» Es schließt dasdaraus, daß für Strafsachen nach der durch das Vereinheitlichungsgesetz geschaffenen-neuen Fassung des § 121 GVG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nur vorgesehen ist; ’wenn von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. dem ursprünglich für das Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vorgesehenen Termin, abgewichen ’ wird, Daraus allein lassen sich aber nach der Auffassung des Senats so weittragende Schlüsse nicht ableiten,» Mit dem gleichen .Recht ließe sich die Auffassung vertreten, daß im Gegensatz 'zu dieser ausdrücklichen Regelung für Strafsachen für den Anwendungsbereich des § 28 EGG aus dem Schweigen des Gesetzgebers entnommen werden muß,, daß hier eine solche Beschränkung eben nicht gewollt ist» .Der Senat hat dementsprechend auch schon in mehreren Fällen keine Bedenken gehabt, die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 EGG auch dann als gegeben anzusehen; wenn ein Oberländesgericht von einer vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweiclien wollte (Besohl vom • Der Senat schließt .sich deshalb der auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Keidel § 28, 3 c ß; Horber GBO § 79 2 C b; Bötticher aaO) an, daß die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 EGG auch dann besteht, wenn von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle eicht nr-schließen« Das Oberlandesgericht entnimmt aus § 1750 BGB, daß eine Stellvertretung des bei Abschluß des Annahmevertrages 15 Jahre alten Franz Matthias flJMMMI sowohl in der Bildung.wie in der Übermittlung des Adoptionswillens durch seinen Vater, der.als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes nach vorausgegangener mündlicher, Bevollmächtigung durch diesen gehandelt habe, unzulässig gewesen sei« Die abweichende Ansicht des Reichsgerichts (DR 1945, 76) hält das Oberlandesgericht nicht für zutreffend, weil das besondere Formerfordernis, des § 17-50 BGB nach seiner Meinung aufgestellt werden ist, unreine -größere Gewähr für die Fortdauer, Ernstlichkeit und Übereinstimmung des Willens der Vertragsschließenden und 972) als bloße Formvorschrift gedacht war und daß dem auch Genüge getan wird, wenn die Erklärung- eines Vertragsschließenden bei dar Beurkundung des Vertrages durch einen Vertreter abgegeben wird» Allerdings muß? daß- bei Abschluß des Annahiiievertrages ein Vertragsschließender durch einen Vertreter in der Erklärung des Willens vertreten wird,, so ist die weitere Frage? ob dieser Vortrag überhaupt ausreicht, um eine Bevollmächtigung des Vaters zu dem Abschluß des Vertrages anzunehmen» Für den Begriff eines Vertreters in der Erklärung ist es erforderlich? Das Landgericht; das sich mit den Bedenken, die sich aus § 1750 BGB ergeben, nicht befaßt hat, hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Das kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob der Vater hier überhaupt auf Grund einer Vollmacht seines Sohnes gehandelt hat. Im Vertrag heißt es nur, daß er "im eigenen Namen und als' gesetzlicher Vertreter" aufgetreten ist» Das könnte dafür sprechen, daß er von der behaupteten Spezialvollmacht gar keinen Gebrauch gimacht hat und nur als gesetzlicher Vertreter tätig geworden ist» Dann würde er Überhaupt keine Erklärung des Sohnes, sondern nur eine eigene in seiner Eigenschaft als gesetz lieber Vertreter abgegeben haben» Eine Zurüekverweisung der Sache an das Landgericht zur weiteren tatsächlichen Aufklärung dieser Fragen ist jedoch nicht erforderlich; Denn selbst wenn man im Wege der Auslegung annehmen könn te, daß der Vater auf Grund einer Spezialvollmacht eine. Mit Recht weist das Oberlandesgericht Celle (iJJW 50, 430) darauf hin, daß ohne eine solche beurkundete Vollmacht nur schwer festzustellen sei, ob im Augenblick des Abschlusses des AnnahmeVertrages volle Übereinstimmung der Willenserklärungen Vorgelegen habe und ob es sich wirklich nur um eine 'Vertretung in der Erklärung und nicht auch in'der Willensbildung handeln.,.

Zitierte Normen: § 1750 BGB § 28 FGG § 121 GVG § 28 FGG § 1750 BGB § 1 ZPO § 1750 BGB
BGBReichsgerichtsVertreterErklärungBeschlußBeschwerdeAbschluß

Volltext der Entscheidung

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Für die Amtliche Sammlung!
Io Gesetzi FGG § 28 Abs 20
Rechtssatzi Die.Oberlandesgerichte haben weitere Beschwerden auch' dann nach § 28 Abs 2 FGG- dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn sie von einer Entscheidung
 des früheren Reichsgerichts abweichen wollen0
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2o Gesetz; Rechtssatz:
BGB § 1750,
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§ 1750 BGB schließt eine Vertretung in der Erklärung .des Willens nicht aus „ Die Vollmacht muß aber, der Vorschrift des § 1750 Abs 2 BGB entsprechend, gerichtlich oder notariell beurkundet sein,
 Aktenzeichen: IV ZB 9/52 Beschluß vom 7„ April 1952
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OLG Neustadt/Weinstraße
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betr-0 die Annahme' des' am	EfHip	g.e
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 hat der 17„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch
 die Bundesrichter Br, ' iersch'j. Ascheri- Br. Hartz? ' Jchannsen und Dr. Kregel1 auf die sofortige weitere Be cehwercie der Witwe Maria. Theresia J?4MP geh, :1|HH0 vo November 1951 gegen den Beschluß der 3, Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 30 November 1951 am 7o April 1952
beschlossen? •	-1"	:igf	"/	u	''	ul	•
Der angeföchtene Beschluß.wird aufgehöbenk. Die sofortige Beschwerde des Franz Matthias . tfflMNMI vom 28c August 1951 gegen den Beschluß des Amtsgerichts in Wittlioh vom 22, August
1 9 51 v; i r c 1 5 3 u r ü o hg ew i o s c n.,
horch uctarieilen Vertrag vom 13„ .Pebruar 1950 fsfoi"■ dr-inzw 1 sciien verstcrbe.■ ne Bäcuer neister Johann FflP und seine Ehefrau Maria Theresia geb,; SIMMS au’S 0 QMMHP die am	g e b c r e n o El friede Maria
 Matthi sfgStl# •	•	er	der	.Schwester	und des Schwa-
gers der Ehefrau I4WB . an Kindesstatt angenommen.
Bei der Beurkundung: waren die annehmenden .Eheleute PM09 die an zunehmende Elfriede Maria V.'gMNMr und .de-
sse widerspreche« durch die ein Familienbänd herzustelL Entfremdung der Beteiligten en seien! Auf die sofortige-hi as V/MBHI hat das Landger: ovember 1951 das Amtsgerich Bestätigung nicht aus den -G:
ses zu versagen* E üfung des Gerichts
 In der Urirunde heißt es, daß Peter i'/flHI "im eigenen harnen lind als gesetzlicher Vertreter" des anzunehmenden Franz Matthias WIHMi handle* Das Amtsgericht in Witt lieh hat den Vertrag am 11 * Mai 1950 vormundschaftsgerichtlich genehmigte
 Die von den Beteiligten erbetene gerichtliche Bestätigung des Annahmevertrages hat dasselbe Amtsgericht durch Beschluß vom 12. April 19511 versagt, 'weil die . beiden anzunehmenden Kinder, die zunächst in den Haus-' ‘halt der Eheleute 7(flj|P ausgenommen waren, sich nach, vorausgegangenem Streit im Juni 1950 wieder von. den An-nehmenden getrennt hatten*. Auf die sofortige Beschwerde des Franz Matthias UflHNl hat' das Landgericht in -Trier durch Beschluß vom 25» Mai 1951 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, die Bestätigung des Kindesannahmevertrages für Franz - Matthias W<MMi nicht aus den Gründen des angefoe Beschlusses zu versagen* Durch Beschluß vom 22* Au 1951 hat das Amtsgericht■jedoch dieBestätigung des . Annahmevertrages erneut versagt* Es hat ausgeführt, daß durch das Ableben des Ehemanns Pflm dem Vertrag gehend die Grundlage entzogen worden sei, und daß dem öffentlichen Interesse wide, stätigung des Vertrags für das auch durch die _____
Voraussetzungen entfallen s schwer de des Franz Matthäi, durch Beschluß vom 31 Hovemb erneut angewiesen, die Bei des angefochtenen Be den Standpunkt, da.
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vertritt sich" dar auf;
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zu beschränken habe, ob die Vertragsschließenden im Zeitpunkt des Abschlusses des Annahmevertrages den Willen zur Begründung eines Familienverhältnisses gehabt hätten, und daß später eintretende Umstände allein nicht zur Versagung der Bestätigung führen könnten..,
Gegen diesen ihr am'/7. November 1951 züges teilt.er. Beschluß hat die Witwe PMHI am 16„ November 1951 sofortige weitere Beschwerde eingelegte Das Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße hat die Sache gemäß § 28 Abs 2 FGG dem Bundesgerichtshof .vorgelegt0 Es halt den Kindesannahmevertrag für nichtig, weil der bei Abschluß des 'Annahmevertrages 15 Jahre alte Franz Matthias. VflMM nicht persönlich bei Abschluß des Vertrages zugegen gewesen sei* Darin sieht es einen Verstoß gegen §1750 Abs 2 BGB* An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich durch einen Beschluß des Reichsgerichts vom 11* Januar 1945 (DR 1945, 76) gehindert, in dem es für zulässig gehalten.worden ist, daß ein am Kindes-annahmevertrag Beteiligter seine Erklärung durch einen Erklärungsmittler' abgeben läßt,,
I* Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 FGG sind gegeben* Das vorlegende Oberlandesgericht will von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen«,- Ob das zur Vorlage an den Bundesgerichtshof zwingt, ist streitig« Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Frage verneint (BayOblG 50/51, 300 f /5l3/)* Es hat ausgeführt? § 28 FGG sei mit dem Zusammenbruch 1945 gegenstandslos geworden* Das Reichsgericht sei auch in der Folgezeit nicht wieder eröffnet worden* Auch mit der Errichtung des Bundesgerichtshofs sei 'das Reichsgericht nicht wie-
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derhergesteilto Nach Art 8 Abschn 3 Nr 88. des Verein-heitlichungsgesetzes übernehme der Bundesgerichtshof vielmehr nur für den Bereich der Bundesrepublik die Aufgaben des früheren Reichsgerichts» Da somit das Reichsgericht nicht mehr bestehe, begründe die Absicht, von seinen Entscheidungen - abzuweiciieh, keine Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 EGG,,
Dem kann sich der Senat nicht anschließen,. In §
28 Abs 2 EGG ist bestimmt, daß Oberlandesgerichte, die von einer Entscheidung des Reichsgerichts abweichen wollen, die weitere Beschwerde dem Reichsgericht vorzulegen haben» Der Wortlaut dieser Bestimmung ist durch das Vereinheitlichungsgesetz nicht ausdrücklich geändert worden» Insbesondere ist nicht etwa das Wort "Reichsgericht" durch das Wort "Bundesgerichtshof" ersetzt worden» Vielmehr ist in Art 8 Abschn 3 Nr 88 nur gesagt, daß der Bundesgerichtshof an die Stelle des Reichsgerichts tritt, soweit' diesem Gericht in gesetzlichen Vor -Schriften Aufgaben zugewiesen sind» Dadurch wird an clemfa Tatbestand, der nach §'.28 Abs 2 EGG zur Vorlage verpflichtet, nichts geändert» Das Oberlandesgericht hat auch in Zukunft die weiteren Beschwerden vorzulegen., wenn es von einer Entscheidung des .-Reichsgerichts'abweichen 'willV Nur eine Vorlage an das Reichsgericht- ist nicht"mehr möglich,, weil das Reichsgericht nicht mehr besteht» Die Vorlage hat nun gemäß Art 8 Abschn 3 Nr 88 an den Bundesgerichtshof zu geschehen, der die Aufgaben des Reichsgerichts übernommen hat» Daraus, daß der Bundesgerichtshof die Aufgaben des Reichsgerichts übernommen hat, folgt aber sinngemäß zugleich, daß die Oberlandesgerichte in Zukunft weitere Beschwerden auch dann
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vorzulegen haben , wenn sie von einer "'.'Entscheidung des Bundesgerichtshofs selbst abweichen wollen»
hie Auffassung des Bayerischen Obersten Landesge— nichts, daß deshalb keine Vorlageverpflichtung gegeben sei ? ‘weil das Reichsgericht .-'nicht-mehr besteht, ist unbegründet o Bas Reichsgericht hat zwar selbst ausgesprochen,, daß eine Vorlage nach § 28 Abs 2 EGG- nicht erforderlich ist p wenn von einer Entscheidung eines im abgetretenen Gebiet gelegenen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll (RGZ 122, 273)» Dies hat das Reichsgericht damit begründet, daß § 28 Abs 2 PGG bezwecke, , die Einheit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Reichsrechts zu sichern» Bas Reichsgericht ist dabei offensicht lieh und mit Recht davon ausgegangen, daß eine frühere abweichende Entscheidung eines Oberlandesgerichts, dessen Bezirk nach Erlaß dieser Entscheidung vom Reichsgebiet abgetrennt worden ist, für die -Einheit der Rechtsprechung innerhalb des restlichen Reichsgebiets ohne Bedeutung ist. Dieser Gedanke läßt sich aber auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts selbst nicht übertragene, Denn ■ die Entscheidungen des 'Reichsgerichts sicherten die Einheitlichkeit der Rechtsprechung für das gesamte Reichs gebiet, also auch für den Bereich der jetzigen Bundesre- . publik» Die Rechtsprechung des Reichsgerichts wirkt daher auch in der Rechtsprechung der Gerichte des Bundesgebietes fort,und es kann-nicht gesagt werden-, daß sie für die Einheitlichkeit dieser Rechtsprechung keine Bedeutung mehr habe»
Es kommt hinzu," daß .-.die Oberlandesgerichte nach §28 Abs 2 EGG die weiteren Beschwerden dem Bundesge-
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richtshof vorzulegen haben, 'wenn sie von einer Entscheidung eines Oberlandesgerichts abweichen wollen«, Dabei ist durch das V e r e i nhe i 11 i-chungsg e s e t z keine zeitliche Begrenzung in dem Sinne eingeführt worden, daß Entscheidungen aus der Zeit vor dem.Inkrafttreten des Gesetzes keine Berücksichtigung zu finden hätten«, Das. Bayerische Oberste Landesgericht hat allerdings in seiner erwähnten Entscheidung.: angenommen, daß ein allgemeiner Wille des Gesetzgebers Vorgelegen habe, bei den zur Sicherung.der ; Einheitlichkeit der Rechtsprechung dienenden Vorschriften auf das Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes; abzusteilen» Es schließt dasdaraus, daß für Strafsachen nach der durch das Vereinheitlichungsgesetz geschaffenen-neuen Fassung des § 121 GVG eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nur vorgesehen ist; ’wenn von Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte. aus. der Zeit nach dem 1fApril 1950,. dem ursprünglich für das Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes vorgesehenen Termin, abgewichen ’ wird, Daraus allein lassen sich aber nach der Auffassung des Senats so weittragende Schlüsse nicht ableiten,» Mit dem gleichen .Recht ließe sich die Auffassung vertreten, daß im Gegensatz 'zu dieser ausdrücklichen Regelung für Strafsachen für den Anwendungsbereich des § 28 EGG aus dem Schweigen des Gesetzgebers entnommen werden muß,, daß hier eine solche Beschränkung eben nicht gewollt ist»
.Der Senat hat dementsprechend auch schon in mehreren Fällen keine Bedenken gehabt, die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 EGG auch dann als gegeben anzusehen; wenn ein Oberländesgericht von einer vor dem Inkrafttreten des Vereinheitlichungsgesetzes ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweiclien wollte (Besohl vom •
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 aber aavon aus, daß die Vörlagepflicht nach § 28 Abs 2 FGG ohne zeitliche Beschränkung auch dann■besteht? wenn von älteren, auch vor dem Zusammenbruch ergangenen Entscheidungen eines anderen Oberlandesgerichts abgewichen werden soll, so ist es allerdings, worauf.Bötticher (DRichtZ 1950, 251 /254-7) : hinv/eist, schwer-zu rechtfertigen, eine entsprechende Bindung an die frühere Rechtsprechung des Reichsgerichts zu verneinen0
Der Senat schließt .sich deshalb der auch im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung (Keidel § 28, 3 c ß; Horber GBO § 79 2 C b; Bötticher aaO) an, daß die Vorlagepflicht nach § 28 Abs 2 EGG auch dann besteht, wenn von einer Entscheidung des Reichsgerichts abgewichen werden solle
IIc In der Sache selbst muß die weitere Beschwerde Erfolg haben« Allerdings kann der. Senat sich der vom Oberla.-fesgericht vertretenen Eechtsauffassfn.;. eicht nr-schließen« Das Oberlandesgericht entnimmt aus § 1750 BGB, daß eine Stellvertretung des bei Abschluß des Annahmevertrages 15 Jahre alten Franz Matthias flJMMMI sowohl in der Bildung.wie in der Übermittlung des Adoptionswillens durch seinen Vater, der.als gesetzlicher Vertreter seines Sohnes nach vorausgegangener mündlicher, Bevollmächtigung durch diesen gehandelt habe, unzulässig gewesen sei« Die abweichende Ansicht des Reichsgerichts (DR 1945, 76) hält das Oberlandesgericht nicht für zutreffend, weil das besondere Formerfordernis, des § 17-50 BGB nach seiner Meinung aufgestellt werden ist, unreine -größere Gewähr für die Fortdauer, Ernstlichkeit und Übereinstimmung des Willens der Vertragsschließenden und
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gegen unbesonnenes Vorgehen zu gewinnen*, Das Oberlandesgericht entnimmt dies der Entstehungsgeschichte.des §
1750 BGB und hält danach die gleichzeitige persönliche Anwesenheit beider Vertragsteile für unerläßliche Dabei übersieht es, daß das Gesetz in den Bällen, in denen es persönliches Handeln fordertdies ausdrücklich sagt, so irl den früheren §§ 1317 und .2274 BGB und in § 2284 BGB sowie in § 13 EheGo Persönliche Anwesenheit ist dagegen in § 1750 BGB nicht ausdrücklich angeordnet„Aus dem WoifLaut dieser Bestimmung ist vielmehr nur zu entnehmen, daß Antrag und Annahme nicht getrennt beurkundet werden können, wie es § 152 BGB für sonstige Verträge vorsieht, und daß - worauf es hier ankommt - der Abschluß eines Annahmevsrtrages eine' höchstpersönliche Angelegenheit ist«: Damit ist aber mir entschieden, daß. eine Stellvertretung' in der Willensbildung unzulässig.ist„ Für die Erkla-' rung des Willens ist sie bei höchstpersönlichen Arge lege tine i ten nicht b e gr i f f 1 ich 'von v ornher e in aus ge s chl o s s en.« ■ Sie ist sogar im Gesetz ausdrücklich vorgesehen,, und zwcr für die' Anfechtung der Ehelichkeit.o Nach § 1595 BGB kann die Anfechtung der Ehelichkeit nicht durch einen Vertreter erfolgen, sie ist also einet höchstpersönliche Angelegen-heif. Die Anfechtung geschieht aber nach .§ 1 595 BGB durch Erhebung der Anfechtungsklage, die bei dem Landgericht zu erheben und infolgedessen von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen ist (§§ 640, 613, 78 ZPO)0 Der Anwalt handelt also als Vertreter bei der Erklärung des Willens <> Ergibt sich somit,-daß nach dem Gesetz auch bei höchstpersönlichen Angelegenheiten eine Vertretung in der Erklärung des Willens nicht von- vornherein ausgeschlossen ist,- so ist die Frage, ob Sinn und Zweck des § 1750 BGB eine solche Vertretung ausschließen,;
Das Oberlandesgericht hat dies aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung entnommen» Demgegenüber hat Bosch (Deutsche Notarzeitschrift 51? 166) darauf hingewiesen? daß die Vorschrift des § 1750 Abs 2 BGB nach den Motiven zu dem BGB (IV? 972) als bloße Formvorschrift gedacht war und daß dem auch Genüge getan wird, wenn die Erklärung- eines Vertragsschließenden bei dar Beurkundung des Vertrages durch einen Vertreter abgegeben wird» Allerdings muß? wie Bosch fordert? die Bevollmächtigung des Vertreters wiederum in einer Form geschehen? die diesen Absichten der Motive gerecht wird» Dein stimmt der Senat zu, Er schließt sich damit der nach der Entscheidung des Reichsgerichts (DR ,45, 76) herrschend gewordenen Meinung an (Guggumos NJW 50? 4-30?» Ulmer -SJZ 43?,
137? Bosch aaO: OLG Celle NJW 50, 430),(
III, Ist es hiernach möglich? daß- bei Abschluß des Annahiiievertrages ein Vertragsschließender durch einen Vertreter in der Erklärung des Willens vertreten wird,, so ist die weitere Frage? ob die Vollmacht dazu einer besonderen Form bedarf» Der Beschwerdeführer Weiter hat in der Erwiderung auf -die weitere Beschwerde■behauptet, daß sein Vater ihn vor dem Gang zu dem Notar gefragt habe? und. daß er sich dabei mit einer Adoption durch seinen Onkel und seine (Tante einverstanden erklärt habe» Es sei .d-ann vergessen worden? ihn selbst zu dieser Verhandlung zuzuzieheno Es kann zweifelhaft sein? ob dieser Vortrag überhaupt ausreicht, um eine Bevollmächtigung des Vaters zu dem Abschluß des Vertrages anzunehmen» Für den Begriff eines Vertreters in der Erklärung ist es erforderlich? daß ihm vor Abschluß eines von ihm für den Vertretenden abzuschließenden Rechtsgeschäfts eine Spezialvollmacht
 nit genauen -^inzelanweisungen für das abzuschließende Geschäft erteilt Wirda Der Inhalt deyVon dem Vertreter abzugebenden Erklärung muß im einzelnen festgelegt wer-, den» Schon daran scheint es hier zu fehlen.» Das Landgericht; das sich mit den Bedenken, die sich aus § 1750 BGB ergeben, nicht befaßt hat, hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen getroffen» Das kann aber ebenso dahingestellt bleiben wie die weitere Frage, ob der Vater hier überhaupt auf Grund einer Vollmacht seines
 Sohnes gehandelt hat. Im Vertrag heißt es nur, daß er "im eigenen Namen und als' gesetzlicher Vertreter" aufgetreten ist» Das könnte dafür sprechen, daß er von der behaupteten Spezialvollmacht gar keinen Gebrauch gimacht hat und nur als gesetzlicher Vertreter tätig geworden ist» Dann würde er Überhaupt keine Erklärung des Sohnes, sondern nur eine eigene in seiner Eigenschaft als gesetz lieber Vertreter abgegeben haben» Eine Zurüekverweisung der Sache an das Landgericht zur weiteren tatsächlichen Aufklärung dieser Fragen ist jedoch nicht erforderlich; Denn selbst wenn man im Wege der Auslegung annehmen könn te, daß der Vater auf Grund einer Spezialvollmacht eine. Erklärung seines Sohnes als dessen Vertreter nur in der Erklärung des Willens abgegeben hat, so wäire die Vollmacht jedenfalls'unwirksam» Die Vollmacht ist nur mündlich erteilt worden» Das ist aber nicht ausreichend» Allerdings bedarf eine Vollmacht nach § 167 Abs 2 BGB nicht der Form, die für das Rechtsgeschäft selbst vorgeschrieben ist» Das gilt jedoch nicht, wenn die Vollmacht^ sing Teil eines einheitlichen Geschäfts ist, das der Form bedarf» Denn die' Formfreiheit darf nicht dazu dienen, ein1 formpflichtiges Rechtsgeschäft im Wege form freier Bevollmächtigung vorzunehmen (RGZ 108, 125)»
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß nach den Motiven das besondere Formerfordernis des § 1750 BGB
aufgestellt worden ist, um den Vertragsschließenden Veranlassung zu geben, die Bedeutung ihrer Erklärungen, deren Ernstliclikeit und die Portdauer des Willens zu dem Abschluß des Vertrages zu überprüfen. Dieser Zweck der Porißvorschrift würde nicht erfüllt, wenn die vertragsschließende' Partei einen Vertreter formlos bevollmächtigen könnte und nur dessen Erklärung der Beurkundung bedürfte. Denn die' Formvorschrift will auch und in erster Linie die Willensbildung selbst erfassen und muß daher, wenn diese von der Erklärung des Willens getrennt wird, weil die Erklärung einem Vertreter übertragen wird dazu führen, daß auch-die. Vollmacht der Formvorschrift unterstellt wird! Mit Recht weist das Oberlandesgericht Celle (iJJW 50, 430) darauf hin, daß ohne eine solche beurkundete Vollmacht nur schwer festzustellen sei, ob im Augenblick des Abschlusses des AnnahmeVertrages volle Übereinstimmung der Willenserklärungen Vorgelegen habe und ob es sich wirklich nur um eine 'Vertretung in der Erklärung und nicht auch in'der Willensbildung handeln.,. Die Vollmacht wird.dadurch zu einem Bestandteil des Vertrages selbst und bedarf daher ebenso wie dieser der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung. Das ist hier ■nicht gescheheno Daran ändert es auch nichts, daß der Vater als gesetzlicher Vertreter gehandelt hat. Denn der gesetzliche Vertreter kann nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 1750 Abs 1 Satz 2 BGB den Annahmevertrag nur für Kinder unter.14 Jahren schließen. Bei älteren Kindern ist nach § 1751 BGB nur seine Zustimmung zu dem von dem Kind selbst abzuschließenden Vertrag erforderlich. Der Vertrag ist daher nicht wirksam? Das Amtsgericht hat nieBestätigung im Ergebnis mit Recht versagt. Auf die weitere Beschwerde' war daher der Be-
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