Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 10. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Dabei habe er sich wegen des Fristablaufs auf den Vermerk seiner Sekretärin verlassen. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag verworfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe sich am 15. Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten geltend, bei Anfertigung der Berufungsbegründung sei eine Überprüfung der ganzen Handakte nicht angezeigt gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, wohl aber dann eigenverantwortlich prüfen, wenn sie ihm zur Bearbeitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/95 vom 10. Mai 1995 in dem Rechtsstreit der Frau Eva-Maria Sf Df Istraße Beklagte und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Gunda Z| - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gen Rflistraße fl|, S| Klägerin und Beschwerdegegnerin, ■■■ und Kolle- 2J Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting am 10. Mai 1995 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts NSHBB vom 8. Februar 1995 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 30.933,74 DM Gründe: Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat am 27. Januar 1995 Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er habe diese bis zu dem 7. November 1994 verlängerte Frist bis zu dem letzten Tag ausnutzen wollen, sei dann aber krank geworden. Aufgrund einer Verwechslung mit der für die Berufung der Klägerin gesetzten Begründungsfrist sei ihm die Akte erst am 15. November 1994 wieder vorgelegt worden. Noch an diesem Tage habe er die Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht. Dabei habe er sich wegen des Fristablaufs auf den Vermerk seiner Sekretärin verlassen. Seinen Irrtum habe er erst bemerkt, als er nach Eingang der Berufungsrücknahme der Klägerin am 12. Januar 1995 die Akte am 16. Januar 1995 wieder bearbeitet habe. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag verworfen, weil er nicht innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden sei. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe sich am 15. November 1994, als er die Berufungsbegründung anfertigte, über den Fristablauf vergewissern müssen. Dabei hätte er durch einen Blick auf die maßgebende richterliche Verfügung unschwer erkennen können, daß die für seine Mandantin geltende Begründungsfrist bereits verstrichen war. Mithin laufe die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 2 ZPO schon ab 15. November 1994 (BGH, Beschluß vom 13. Mai 1992 - VIII ZB 3/92 - NJW 1992, 2098, 2099 unter II 2). Mit seiner sofortigen Beschwerde macht der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten geltend, bei Anfertigung der Berufungsbegründung sei eine Überprüfung der ganzen Handakte nicht angezeigt gewesen. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Rechtsanwalt den Ablauf einer Rechtsmittelbegründungsfrist zwar nicht bei jeder Vorlage der Handakte, wohl aber dann eigenverantwortlich prüfen, wenn sie ihm zur Bearbeitung einer fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird (BGH, Beschluß vom 11. Februar 1992 - VI ZB 2/92 - NJW 1992, 1632; Beschluß vom 11. Dezember 1991 - VIII ZB 38/91 - NJW 1992, 841; beide m.w.N.). Dr. Schmitz Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting