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BGH · IV ZB 8/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 8/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno am 13. 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Januar 1994 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Berufung ist als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
Rechtsanwalt13BundschuhunzulässigKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 8/94
vom 13. April 1994 in dem Rechtsstreit
 der Frau Frieda S -Wi
 gasse 44,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
die #*# Allgemeine Versicherungs AG, Wj durch ihren Vorstand, T^flBstraße 1, 1
, vertreten
 Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte I. Instanz:
Rechtsanwältin B^H^^straße 80,
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Terno
 am 13. April 1994
beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1994 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
2.	Streitwert: 18.766,- DM
Gründe:
Der beklagte Sachversicherer zahlte der Klägerin auf einen Sturmschaden an ihrer Scheune 11.234 DM. Mit ihrer Klage beansprucht die Klägerin weitere 18.766 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war.
Auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht zulässig. Sie muß schon deshalb verwor-
fen werden, weil sie nicht von einem zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt ist (§ 78 Abs. 1, 569 ZPO).
Bundschuh	Dr.	Schmidt-Kessel	Dr.
Zopfs
 Römer
Terno