Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16« März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr« Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Der Beklagte, der in dem Scheidung* verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hat gegen dieses ihm mit Rechtsmittelbelehrung am 15* September 1976 zugestellte Urteil mit einem privatschriftlichen Schreiben vom 28. abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß die Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden seien. Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 i.V. m. Februar 1977,* mit dem er sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet, ist daher als sofortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde ist imzulässig, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften (§§ 236 Abs.1, 78 Abs. 1 ZPO) nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 8/77 in dem Rechtsstreit des Verkaufswagenreisenden Rainer Gottfried Joseph EHB, KflBstraße Beklagten und Beschwerdeführers, gegen die Arzthelferin Christel Brunhilde F Istraße Nr. geb. Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte I. Instanz: Recht sanwälte 2 /! Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16« März 1977 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr« Buchholz, Knüfer, Rottmüller und Dehner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Januar 1977 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Streitwert der Beschwerde beträgt 5 000 DM. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts Essen vom 26. August 1976 ist die Ehe des Beklagten aus dessen Verschulden geschieden worden. Der Beklagte, der in dem Scheidung* verfahren nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hat gegen dieses ihm mit Rechtsmittelbelehrung am 15* September 1976 zugestellte Urteil mit einem privatschriftlichen Schreiben vom 28. Dezember 1976 Berufung eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 12. Januar 1977 den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig abgelehnt und die Berufung als unzulässig verworfen mit der Begründung, daß die Rechtsmittel entgegen den gesetzlichen Vorschriften nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden seien. Gegen diesen ihm am 26. Januar 1977 zugestellten Beschluß hat der Beklagte durch ein privatschriftliches Schreiben vom 1. Februar 1977» bei dem Oberlandesgericht eingegangen am 5. Februar 1977, einen als "Revision" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt. Er hat hierin erklärt, es sei ihm bekannt, daß vor dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof wie vor dem Landgericht Anwaltszwang bestehe, er halte diesen aber für verfassungswidrig. Zulässiger Rechtsbehelf gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts ist die sofortige Beschwerde (§§ 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2 i.V.m. § 5^7 ZPO). Das Schreiben des Beklagten vom 1. Februar 1977,* mit dem er sich gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts wendet, ist daher als sofortige Beschwerde aufzufassen. Die sofortige Beschwerde ist imzulässig, weil sie entgegen den gesetzlichen Vorschriften (§§ 236 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO) nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Die Ansicht des Beklagten, die Regelung über den Anwaltszwang sei verfassungswidrig, ist unzutreffend. Der Anwaltszwang enthält nicht, wie der Beklagte meint, einen grundgesetzwidrigen Eingriff in die Handlungsfreiheit des Bürgers, sondern eine auch dem Schutz des rechtsuchenden Bürgers dienende Ausgestaltung des Verfahrens, das zahlreicher Vorschriften bedarf, die eingehalten werden müssen, damit ein sachgemäßes Verfahren durchgeführt werden kann. Des weiteren kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluß des Oberlandesgerichts verwiesen werden. Dr. Grell Dr. Buchholz