Das Urteil ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden. Oktober 1974 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. März 1974 mitgeteilt, er habe von dem ganzen Scheidungsprozeß nichts erfahren, wehre sich dagegen, daß er in Abwesenheit allein schuldig geschieden worden sei, und bitte um Antwort. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte habe mit den im Mai 1974 aufgesuchten Anwälten in nur das Vollstreckungsverfahren, sondern auch den Scheidungsrechtsstreit besprochen. Da der Beklagte den Anwälten nichts über eine Zustellung des Urteils habe mitteilen können, hätten diese die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei, somit die Berufungsfrist nach § 516 ZPO erst am 20. Sie hätten daher nicht den Eingang der von ihnen angeforderten Prozeßakten abwarten dürfen, sondern noch vor dem 20. Juni 1974 Berufung einlegen müssen, vorsorglich verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist. März 1974 zunächst das ihm Zumutbare getan, hätte aber nicht länger zuwarten dürfen, als er auf dieses Schreiben bis Mitte Mai keine Antwort erhalten habe. Der Beklagte nimmt in der Beschwerde nicht in Abrede, die genannten om^K Rechtsanwälte auch in der Ehesache mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt zu haben. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten daher zu Recht versagt worden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS ZB 8/75 in dem Rechtsstreit /; & Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Juni 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Bukow, Dr. Buchholz, Rottmüller und Dr. Hoegen beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1975 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen mit Ausnahme der Kosten der Streithilfe, die die Streithelfer zu tragen haben. Der Streitwert beträgt DM 3.000,-. Gründe : Durch Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Dezember 1973 ist die Ehe des Beklagten aus dessen Verschulden geschieden worden. Das Urteil ist dem Beklagten nicht wirksam zugestellt worden. Mit einem bei dem Oberlandesgericht am 23. Oktober 1974 eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und zugleich um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist nachgesucht. Er hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgebracht, er habe von einer Zustellung des Scheidungsurteils keine Kenntnis gehabt. Erst im Februar 1974 habe er fernmündlich von seiner geschiedenen Frau erfahren, daß er durch ein bereits am 19. Dezember 1973 ergangenes Urteil schuldig geschieden worden sei. Darauf habe er mit Schreiben an den Gerichtsvorsitzenden vom 1. März 1974 mitgeteilt, er habe von dem ganzen Scheidungsprozeß nichts erfahren, wehre sich dagegen, daß er in Abwesenheit allein schuldig geschieden worden sei, und bitte um Antwort. Er habe mit diesem Schreiben bezweckt, vom Gericht Aufklärung über das Verfahren zu bekommen, habe Jedoch keine Antwort erhalten. Ende Mai 1974 habe er die Rechtsanwälte Dr. Kflp u.a. in OflHH wegen der inzwischen gegen ihn eingeleiteten Vollstreckung aus einer ebenfalls am 19. Dezember 1973 ergangenen einstweiligen Unterhaltsanordnung aufgesucht und sie mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. Die Anwälte hätten mit Schreiben vom 27. Mai 1974 die Prozeßakten angefordert, diese aber erst am 2. Juli 1974 erhalten. Es sei dann von den Anwälten nichts mehr unternommen worden, da er sich nicht in der Lage gesehen habe, den geforderten Kostenvorschuß zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß vom 27. Januar 1975 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die frist- und formgerecht eingereichte sofortige Beschwerde des Beklagten. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Beklagte habe mit den im Mai 1974 aufgesuchten Anwälten in nur das Vollstreckungsverfahren, sondern auch den Scheidungsrechtsstreit besprochen. Da der Beklagte den Anwälten nichts über eine Zustellung des Urteils habe mitteilen können, hätten diese die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß das Urteil noch nicht zugestellt worden sei, somit die Berufungsfrist nach § 516 ZPO erst am 20. Juni 1974 endete. Sie hätten daher nicht den Eingang der von ihnen angeforderten Prozeßakten abwarten dürfen, sondern noch vor dem 20. Juni 1974 Berufung einlegen müssen, vorsorglich verbunden mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen eine etwaige Versäumung der Berufungsfrist. Sollte der Beklagte den Anwälten keinen Auftrag in der Ehesache erteilt haben, dann habe der Beklagte seinem eigenen Verhalten zuzuschreiben, daß die Frist versäumt worden sei. Er habe zwar mit seinem Schreiben vom 1. März 1974 zunächst das ihm Zumutbare getan, hätte aber nicht länger zuwarten dürfen, als er auf dieses Schreiben bis Mitte Mai keine Antwort erhalten habe. Den Ausführungen des Oberlandesgerichts ist zuzustimmen. Der Beklagte nimmt in der Beschwerde nicht in Abrede, die genannten om^K Rechtsanwälte auch in der Ehesache mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt zu haben. Er meint jedoch, die Anwälte hätten mit einer derartig verzögerlichen Behandlung ihrer Aktenanforderung vom 27. Mai 1974 nicht zu rechnen brauchen. Ihnen könne nicht vorgeworfen werden, daß sie nicht auf's Blaue hinein ohne Kenntnis des Urteils Berufung eingelegt hätten. Diese Beanstandung ist unbegründet. Wenn damit zu rechnen war, daß die Berufungsfrist am 20. Juni 1974 endete, dann mußten die Anwälte bis dahin Berufung einlegen, auch wenn sie noch nicht im Besitz der Prozeßakten waren und auch den Urteilstenor noch nicht kannten (RGZ 121, 121; RG DR 1941, 2254, BGHZ 2, 547; BGH NJW 1970, 424 und NJW 1975, 926 = VersR 1975, 449; Stein/Jonas ZPO 19. Aufl. §516 Anm. II 2 d). Wenn der Beklagte die Anwaltskosten nicht aufbringen konnte, hätte um das Armenrecht für die Berufungsinstanz nachgesucht werden können. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist dem Beklagten daher zu Recht versagt worden. Dr. Hauß Dr. Bukow Dr. Buchholz Rottmüller Dr. Hoegen