* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZE 8/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 8/72

Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 8. September 1971 eine Berufungsschrift, die mit einem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 30. Der Umschlag mit den Schriftstücken sei entweder von ihm selbst in den gemeinsamen Briefkasten am Amtsgericht Charlottenburg eingesteckt oder von seiner Angestellten Altmann durch Einwurf in den Briefkasten zur Post gegeben worden; er könne nur nach der Absendung auf dem einen oder anderen Wege verloren gegangen sein. Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden sei. Der Kläger habe schon in den ersten Oktobertagen erkennen müssen, daß seine angeblich am 3« September 1971 abgesandte Berufungsschrift nicht bei Gericht eingegangen war. Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift ordnungsgemäß und fristgerecht abgesandt hat, braucht sich nicht zu vergewissern, ob sie auch wie erwartet hei Gericht eingegangen ist. Es hat als entscheidend angesehen, daß der Kläger mit der Berufungsschrift einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbunden hatte, der nicht innerhalb des zuzugebenden Zeitraums beschieden worden ist. Auch unter Berücksichtigung der auslaufenden Gerichtsferien und gewisser durch die Urlaubszeit bedingter Verzögerungen, so hat das Kammergericht ausgeführt, hätte sich dem Kläger spätestens am 5. Oktober 1971 wegen der ausbleibenden Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag die Vermutung aufdrängen müssen, daß die zusammen mit dem Antrag abgesandte Berufungsschrift nicht bei Gericht eingegangen war. Die Frist zur Begründung der (vermeintlich) während der Gerichtsferien eingelegten Berufung endete nach der zutreffenden Berechnung des Kammergerichts mit dem Ablauf des 1p. Er hat weder eine Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht, noch hat er sich erkundigt, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden-war, was zur Aufdeckung des Nichteingangs der Berufungsschrift geführt hätte. Der Kläger war nach seiner Darstellung der Ansicht , daß die Frist zur Begründung der Berufung erst am Dem Kläger könnte die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist nur dann aus dem Gesichtspunkt versagt werden, daß er jedenfalls die Frist zur Begründung des Rechtsmittels versäumt habe, wenn er diese in der Tat nicht gewahrt hätte. Oktober 1971 pflichtwidrig nicht vergewissert hat, ob die nur nach seiner Vorstellung laufende Begründungsirist antragsgemäß verlängert worden war, hat hier lediglich die Bedeutung, daß bei pflichtgemäßem Handeln der Nichteingang der.Seruiungs-schrift an diesem Tage festgestellt und das Hindernis damit behoben worden wäre. Es muß genügen, daß der Rechtsanwalt nach Einlegung der Berufung für deren rechtzeitige Begründung sorgt, was auch noch am letzten Tage der Frist geschehen kann und darf.Vorliegend konnte die Begründungsfrist mit Blick auf die Gerichtsferien nicht früher als am 15. Damit hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß die abhanden gekommene Berufungsschrift nicht in dem seiner Verantwortung unterstehenden Bereicii verloren gegangen ist. Der angefochtene Beschluß war daher auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
BerufungsschriftBerufungWiedereinsetzungKammergerichtFristBegründungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZE 8/72
in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Alfons straße 6,
Klägers, .Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma WMHBfc-FMWB GmbH & Co. KG, l^MH^^Bstraße 7 b~c,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma	GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Viktor
t-CM IV,

die Firma WJWWE-FMBBI GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Viktor FflB» wie vor,
 Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter 1
Instanz: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung am 28. September 1972 unter Mitwirkung des Vize-Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Kauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt und Dr. Buchholz
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des 10. Zivilsenats des Kammer-gerichts in Berlin vom 29. November 1971 aufgehoben .
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 6. Juli 1971 erteilt.
Gründe :
Das klagabweisende Urteil des Landgerichts ist dem Kläger am 10. August 1971 zugestellt worden. Seine hiergegen gerichtete, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Berufung ist am 28. Oktober 1971 bei dem Kammergerieht eingegangen. Die Berufungsbegründung ist am 29. November 1971 (einem Montag) gefolgt.
\
 
Der Kläger hat die Y/iedereinsetzung mit der Begründung begehrt, er habe bereits am 3. September 1971 eine Berufungsschrift, die mit einem Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist bis zu dem 30. November 1971 verbunden gewesen sei, an das Kammergericht abgesandt. Der Umschlag mit den Schriftstücken sei entweder von ihm selbst in den gemeinsamen Briefkasten am Amtsgericht Charlottenburg eingesteckt oder von seiner Angestellten Altmann durch Einwurf in den Briefkasten zur Post gegeben worden; er könne nur nach der Absendung auf dem einen oder anderen Wege verloren gegangen sein.
Das Kammergericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO beantragt worden sei. Der Kläger habe schon in den ersten Oktobertagen erkennen müssen, daß seine angeblich am 3« September 1971 abgesandte Berufungsschrift nicht bei Gericht eingegangen war. Jedenfalls sei das Hindernis vor dem 14. Oktober 1971 zu beheben gewesen und damit der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt. Das Kammergericht hat zugleich die Berufung als unzulässig verworfen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klagers ist statthaft und sachlich begründet.
Der Rechtsanwalt, der eine Berufungsschrift ordnungsgemäß und fristgerecht abgesandt hat, braucht sich nicht zu vergewissern, ob sie auch wie erwartet hei Gericht eingegangen ist. Er muß insbesondere nicht überwachen, ob und wann ihn die Geschäftsstelle formularmäßig vom Eingang der Berufung, gegebenenfalls unter Rückgabe des angefochtenen Urteils, benachrichtigt. Er kann sich pflichtgemäß darauf beschränken, für eine in jedem Fall rechtzeitige Begründung des Rechtsmittels zu sorgen.
Das Kammergericht hat ungeachtet seiner anscheinend abweichenden Auffassung auch nicht darauf abgestellt, wann der Kläger die Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle vermissen mußte. Es hat als entscheidend angesehen, daß der Kläger mit der Berufungsschrift einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist verbunden hatte, der nicht innerhalb des zuzugebenden Zeitraums beschieden worden ist. Auch unter Berücksichtigung der auslaufenden Gerichtsferien und gewisser durch die Urlaubszeit bedingter Verzögerungen, so hat das Kammergericht ausgeführt, hätte sich dem Kläger spätestens am 5. Oktober 1971 wegen der ausbleibenden Entscheidung über seinen Verlängerungsantrag die Vermutung aufdrängen müssen, daß die zusammen mit dem Antrag abgesandte Berufungsschrift nicht bei Gericht eingegangen war. Dem kann nicht beigetreten werden.
Die Frist zur Begründung der (vermeintlich) während der Gerichtsferien eingelegten Berufung endete nach der zutreffenden Berechnung des Kammergerichts mit dem Ablauf des 1p. Oktober 1971 (BGHZ 5, 275). Der Kläger mußte daher, von seiner Vorstellung der rechtzeitig eingelegten Berufung ausgehend, das Rechtsmittel spätestens an diesem Tage begründen, sofern der Vorsitzende die erbetene Fristverlängerung nicht bewilligt und die Verfügung durch Herausgabe Wirksamkeit erlangt hatte.
Der Kläger hat nun allerdings am 15. Oktober 1971 (einem Freitag) nicht gehandelt. Er hat weder eine Berufungsbegründung bei Gericht eingereicht, noch hat er sich erkundigt, ob seinem Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben worden-war, was zur Aufdeckung des Nichteingangs der Berufungsschrift geführt hätte. Der Kläger war nach seiner Darstellung der Ansicht , daß die Frist zur Begründung der Berufung erst am
1ö. Oktober 1971 ablief. Mit dieser Begründung hätte er eine Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Begründungsirist, wenn diese wirklich am 16. September 1971 in Lauf gesetzt worden wäre, nicht erreichen können. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Dem Kläger könnte die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Berufungsfrist nur dann aus dem Gesichtspunkt versagt werden, daß er jedenfalls die Frist zur Begründung des Rechtsmittels versäumt habe, wenn er diese in der Tat nicht gewahrt hätte. Die Frist zu Begründung einer verspätet eingelegten Berufung beginnt jedoch mit dieser (BGH LM § 236 ZPO (D) Nr. 3), also einerseits nicht erst mit der gewährten Wiedereinsetzung, andererseits aber auch nicht schon mit dem Zeitpunkt der letztmöglichen rechtzeitigen Einlegung der Berufung. Die hiernach zu berechnende 3egründungsfrist (Ablauf am 29. November 1971) ha-t der Kläger gewahrt. Daß er sich am 19. Oktober 1971 pflichtwidrig nicht vergewissert hat, ob die nur nach seiner Vorstellung laufende Begründungsirist antragsgemäß verlängert worden war, hat hier lediglich die Bedeutung, daß bei pflichtgemäßem Handeln der Nichteingang der.Seruiungs-schrift an diesem Tage festgestellt und das Hindernis damit behoben worden wäre. Dieser Pflichtverstoß liegt jedoch innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 Abs. 1 ZPO, so daß die Wiedereinsetzung nicht wegen Verspätung des am 29. Oktober 1971 (Montag) eingegangenen Gesuchs versagt werden konnte.
Dem Kammergericht kann nicht darin beigetreten werden, daß dem Kläger bei NichtbeScheidung seines Verlängerungsantrags schon wesentlich ..früher hätte auf fallen müssen und daß er daher bei pflichtgemäßer Nachforschung schön Anfang Oktober den Verlust der Berufungsschrift entdeckt hätte. Einem Rechtsanwalt kann nicht angesonnen werden, die Zeiträume im. Auge zu behalten, innerhalb derer bei jeder Sache erfahrungsgemäß mit einer Rückäußerung des Gerichts zu rechnen ist, hier
 
also mit der Bestätigung des Berufungseingangs und der Ee-scheidung des Verlängerungsantr.ages. Diesem Erfordernis könnte praktisch nur durch die Notierung zusätzlicher Fristen nachgekommen werden, deren Berechnung gänzlich ungewiß wäre. Es muß genügen, daß der Rechtsanwalt nach Einlegung der Berufung für deren rechtzeitige Begründung sorgt, was auch noch am letzten Tage der Frist geschehen kann und darf. Vorliegend konnte die Begründungsfrist mit Blick auf die Gerichtsferien nicht früher als am 15. Oktober 1971 enden. Der Kläger hätte deshalb seiner Pflicht genügt, wenn er an diesem Tage die erbetene Fristverlängerung erwirkt oder andernfalls eine Berufungsbegründung eingereicht hätte. Für einen früheren Zeitpunkt läßt sich entgegen der Meinung des Kammergerichts ein Pflichtverstoß und damit auch eine vorwerfbar versäumte Behebung des Hindernisses nicht feststellen.
Dem hiernach fristgerecht eingegangenen Wiedereinsetzungsgesuch ist stattzugeben. Der Kläger hat Ablichtungen der schon unter dem 24. August 1971 verfaßten Berufungsschrift sowie des mit ihr verbundenen Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vorgelegt. Er hat durch seine eigene eidesstattliche Versicherung und die seiner Angestellten glaubhaft gemacht, daß der Schriftsatz nebst Anlagen am 3. September 1971 entweder von Frau AflBl durch Einwurf in den Briefkasten zur Post gegeben oder vom Kläger selbst in den gemeinsamen Briefkasten am Amtsgericht Charlottenburg eingesteckt worden ist. Der Kläger hat darüber hinaus versichert, daß er den Brief 'nicht in den nächsten Tagen in seinem Kraftwagen oder anderweit aufgefunden habe, wie es hätte der Fall sein müssen, wenn er den Einwurf in den Briefkasten des Gerichts übernommen, dann jedoch versäumt hätte. Damit er scheint hinreichend glaubhaft gemacht, daß die Berufungsschrift in jedem Fall ordnungsgemäß und rechtzeitig abge-sandt worden ist. Es steht nicht entgegen, daß den beiden Beteiligten nicht mehr erinnerlich ist, auf welchem der beiden
 
angegebenen Wege dies geschehen ist. Die Einräumung dieser Erinnerungslücke spricht nicht gegen die Glaubwürdigkeit der eidesstattlichen Versicherungen. Entscheidend ist, daß sich nach ihnen die Berufungsschritt unter der zur Absendung fertigen Post befunden hat und daß diese ohne Ausnahme eingeworfen worden ist. Damit hat der Kläger glaubhaft gemacht, daß die abhanden gekommene Berufungsschrift nicht in dem seiner Verantwortung unterstehenden Bereicii verloren gegangen ist. Das genügt zur Bejahung eines unabwendbaren Zufalls (vgl. BGH NJW -1957, 790).
Der angefochtene Beschluß war daher auf die sofortige Beschwerde des Klägers aufzuheben und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.
Or. Hauß	Johannsen	Dr.	Pfretzschner
 Dr. Reinhardt
 Dr. Buchhoiz