BEG § 107 Rechtssatzs Eine Neufestsetzung von Entschädigungen, die voV Inkrafttreten des BEG rechtskräftig in geringerer Höhe als nach dem BEG zuerkannt waren, hat in allen zu dem Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörigen Ländern.in dem in § 107 Abs 5 BEG geregelten Verfahren zu erfolgen» Die auf Grund einer Nachprüfung des Bescheides der’Entschädigungsbe-hörde ergehende Entscheides des Vorsitzenden der Entschädigungskammer des Landgerichts ist mit einem Rechtsmittel nicht -anfechtbar, Januar 1949 ab eine Hinterbliebenenrente von monatlich 120,—1 DM zugesprochen worden* nachdem der Niedersäch-sis'che Landesausschuss für Sonderhilfssachen mit Beschluss vom 27o Oktober 1951 eine Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin durch nationalsozialistische Maßnahmen aus politischen Gründen anerkannt hatte. Der Vorsitzende der Entschädigungskammer hat ohne Widerspruch der Antragstellerin und zunächst auch in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner die Eingabe als einen Antrag auf Nachprüfung gemäss § 107 Abs 5 BEG angesehen. Der Antragsgegner hat jedoch die Auffassung vertreten, dass § 107 BEG im Gebiete der britischen Besatzungszone nicht anwendbar sei und die Eingabe der Klägerin als eine Klage gemäss § 99 BEG angesehen werden müsse. den Bescheid des Regierungspräsidenten aufgehoben und den Antragsgegner verurteilt, vom 1„ Oktober 1953 ab die von der Antragstellerin begehrte erhöhte Rente zu zahlen. a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Vorsitzenden der Entschädigungskammer gebilligt, dass es sich bei dem Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung ihrer yw Rente um ein Verfahren nach § 107 BEG- handele» In einem solchen Verfahren sei lediglich über eine Erhöhung, nicht aber darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch auch dem Grunde nach gerechtfertigt sei,» Die Nachprüfung des Bescheides der Entschädigungsbehörde sei zutreffend durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer erfolgt. Seine Entscheidung sei unanfechtbar und die Berufung des Antragsgegners daher gemäss § 107 Abs 5 Satz 4 BEG unzulässig», b) Die Beschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es sich hier um ein Verfahren im Sinne des § 99 BEG handele« Sie hält den § 107 BEG nicht für anwendbar, denn die Entschädigung sei im vorliegenden Falle auf Grund von Vorschriften festgesetzt worden, die in der britischen Zone gegolten hätten» Wenn § 107 von "bisherigem Recht" spreche, so sei darunter nur das Recht zu verstehen, das in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone gegolten und das durch das BEG eine neue Fassung erhalten habe. d) Da auf Grund der Vorschriften, die im Lande Niedersachsen bis zu dem Inkrafttreten des BEG gegolten haben, für die Antragstellerin eine Entschädigung festgesetzt worden war und jetzt lediglich deren Erhöhung beantragt worden ist mit der Behauptung, dass die Entschädigung nach den Vorschriften des BEG höher sei, handelt es sich um ein Entschädigungsverfahren, für das die besondere Vorschrift des § 107 Abs 5 BEG zu gelten hat» Hierbei kann dahinstehen* ob, wie der Antragsgegner meint, § 107 BEG erfordere, dass dem Berechtigten auch nach den Vorschriften des BEG eine Entschädigung zustehe, wobei gemäss § 84 BEG eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich sei* Denn auch die Prüfung, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG gegeben wäre, würde, wie dies § 107 Abs 5 BEG vorschreibt, durch die Entschädigungsbehörde und bei einer Nachprüfung nur durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer zu erfolgen haben. Hierbei kann die Erhöhung einer bereits rechtskräftig festgesetzten Entschädigung gegenüber der Frage, Ob exue Entscnädigung üoerhaupt zu-subilligen ist, von geringerer Bedeutung und für ein vereinfachtes Verfahren geeignet erscheinen» Auf Qeäen K*3i kann nicht anerkannt werden, dass eine Regelung, wie sie der Gesetzgeber im § 107 Abs 5 BEG getroffen hat, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei» Auch das Grundgesetz schreibt einen mehrstufigen Rechtszug nicht vor und selbst die Zivilprozessordnung kennt in ibret § 511a und § 546 weitgehende Einschränkungen der Rechtsmittel, und lässt in Sachen, die im ersten Rechtszug nicht vom Landgericht entschieden sind, • ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht nicht zu» Der Auffassung der Beschwerde, dass rechtsstaatliche Grundsätze für Verfahren der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Anrufung des Oberlan-
Eür das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BEG § 107 Rechtssatzs Eine Neufestsetzung von Entschädigungen, die voV Inkrafttreten des BEG rechtskräftig in geringerer Höhe als nach dem BEG zuerkannt waren, hat in allen zu dem Geltungsbereich des Grundgesetzes gehörigen Ländern.in dem in § 107 Abs 5 BEG geregelten Verfahren zu erfolgen» Die auf Grund einer Nachprüfung des Bescheides der’Entschädigungsbe-hörde ergehende Entscheides des Vorsitzenden der Entschädigungskammer des Landgerichts ist mit einem Rechtsmittel nicht -anfechtbar, i Aktenzeichens IV .ZB 8/55 Beschluss des BGH v. 1» März 1955 ' 01G Celle Beschluss IV ZB 8/55 In der Entschädigungssache- des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - Hannover, Archivstr» 2, Antragsgegners, Berufungbeklagten und Beschwerdeführers, - Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br. Antragstellerin, Berufungsklägerin und Beschwerdegegnerin, hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1, März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt« der Bundesrichter Ascher, Br0v0Werner, Scheffler und Wüstenberg beschlossen? Bie Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 6« Bezember 1954 wird zurückgewiesen* Bie ausser-gerichtlichen Kosten der Beschwerde hat der Antragsgegner zu tragen» Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei Ber Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.800?- BM festgesetzt» gegen Frau Frieda S , H latr, 2 2 v Gründe : 1. Durch rechtskräftigen Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses vom 19. November 1951 ist der Antragstellerin vom 1. Januar 1949 ab eine Hinterbliebenenrente von monatlich 120,—1 DM zugesprochen worden* nachdem der Niedersäch-sis'che Landesausschuss für Sonderhilfssachen mit Beschluss vom 27o Oktober 1951 eine Verfolgung des Ehemanns der Antragstellerin durch nationalsozialistische Maßnahmen aus politischen Gründen anerkannt hatte. Der Ehemann war am 31. März 1945 im Zuchthaus verstorben, als er eine 10«r jährige Zuchthausstrafe wegen Wehrkraftzersetzung verbüßte. Am 6. Oktober 1953 hat die Antragstellerin beantragt* die ihr zugesprochene Rente vom 1. Oktober 1953 ab auf monatlich 200,— DM zu erhöhen. Der Regierungspräsident hat durch Bescheid vom 7. April 1954 eine Erhöhung abgelehnt, weil die gegen ihren Ehemann verhängte Zuchthausstrafe keine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BEG gewesen sei. Diesen Bescheid hat die Antragstellern mit einer als Klage bezeichneten Eingabe bei der. Entschädigungskammer des .Landgerichts angefochten. Der Vorsitzende der Entschädigungskammer hat ohne Widerspruch der Antragstellerin und zunächst auch in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner die Eingabe als einen Antrag auf Nachprüfung gemäss § 107 Abs 5 BEG angesehen. Der Antragsgegner hat jedoch die Auffassung vertreten, dass § 107 BEG im Gebiete der britischen Besatzungszone nicht anwendbar sei und die Eingabe der Klägerin als eine Klage gemäss § 99 BEG angesehen werden müsse. Der Vorsitzende der Entschä-digungskammer hat durch Beschluss vo.m 22. Oktober 1954 den Bescheid des Regierungspräsidenten aufgehoben und den Antragsgegner verurteilt, vom 1„ Oktober 1953 ab die von der Antragstellerin begehrte erhöhte Rente zu zahlen. • Gegen diesen Beschluss hat der Antragsgegner Berufung, hilfsweise Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluss vom 6. Dezember 1954 die Berufung als unzulässig Verworfen« Mit der innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses eingelegten sofortigen Beschwerde begehrt der Antragsgegner dessen Aufhebung«. 2. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen keine Bedenken« Zwar findet gegen Beschlüsse eines Oberlandesgerichts entsprechend dem gemäss § 98 Abs 3 BEG sinngemäss anzuwendenden § 567 Abs 3 Satz 1 ZPO eine Beschwerde nicht statt. Ausgenommen hiervon sind jedoch Beschlüsse, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen ist^ Wie sowohl der Tenor als auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses ergeben, hat das Oberlandesgericht das Rechtsmittel des Antragsgegners als Berufung angesehen und als solche auch beschieden, indem es sie als unzulässig verworfen hat. Eine sofortige Beschwerde ist vom ■ Berufungsgericht ausdrücklich zugelassen. Sie würde auch ohne eine solche Zulassung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats gegeben sein (vgl NJW SSff 54, 921®). 3. Pie Beschwerde ist aber nicht begründet. a) Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Vorsitzenden der Entschädigungskammer gebilligt, dass es sich bei dem Antrag der Antragstellerin auf Erhöhung ihrer yw v:.- * It Rente um ein Verfahren nach § 107 BEG- handele» In einem solchen Verfahren sei lediglich über eine Erhöhung, nicht aber darüber zu entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch auch dem Grunde nach gerechtfertigt sei,» Die Nachprüfung des Bescheides der Entschädigungsbehörde sei zutreffend durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer erfolgt. Seine Entscheidung sei unanfechtbar und die Berufung des Antragsgegners daher gemäss § 107 Abs 5 Satz 4 BEG unzulässig», b) Die Beschwerde vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es sich hier um ein Verfahren im Sinne des § 99 BEG handele« Sie hält den § 107 BEG nicht für anwendbar, denn die Entschädigung sei im vorliegenden Falle auf Grund von Vorschriften festgesetzt worden, die in der britischen Zone gegolten hätten» Wenn § 107 von "bisherigem Recht" spreche, so sei darunter nur das Recht zu verstehen, das in den Ländern der amerikanischen Besatzungszone gegolten und das durch das BEG eine neue Fassung erhalten habe. Infolgedessen könne § 107 BEG auch nur auf Entschädigungsansprüche angewendet werden, die auf Grund des in diesen Ländern bisher geltenden Rechts rechtskräftig festgesetzt worden seien» c) . Der Rechtsauffassung der Beschwerde kann nicht gefolgt werden» Wi'e der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 22» November 1954 - NJW RzW 1955>• 55^7 -ausgesprochen hat, versteht das BEG in seinem § 107 unter "bisheriges Recht" das Recht, das im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes - und nicht nur in den Ländern der amerikanischen Zone - gegolten hat» Es beruht dies darauf, dass in dem Abkommen mit dem Staate Jsrael vom 10» September 1952 (BGBl 1953 II S 85) und in dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen • . \ ' - i • vom 26. Mai 1952 (BGBl 1954 Teil II S 194), die, wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, für die Auslegung des BEG von maßgeblicher Bedeutung sind (vgl insbes 71 HJW RzW 1954, 272 ), die Bundesregierung sich verpflichtet hatte, die Hechtslage für die Verfolgten im gesamten Bundesgebiet nicht weniger günstig zu gestalten, als sie in der amerikanischen Zone nach dem damals dort geltenden Ent-Schädigungsgesetz war» Dieser Verpflichtung’ wird aber nur dann entsprochen, wenn nicht allein den Verfolgten in den Bändern der amerikanischen Zone, sondern auch in den der anderen Zonen gleiche Entschädigungen gewährt werden unabhängig davon, ob entsprechend den in diesen ländern bisher1 in Geltung gewesenen Vorschriften rechts,kraftig geringere Entschädigungen festgesetzt worden sind* Es würde auch kein Grund dafür erkennbar sein, nur den Verfolgten der amerikanischen Zone die Möglichkeit für eine Erhöhung der ihnen rechtskräftig zugesprochenen Entschädigung zu geben, dagegen diese den Verfolgten der anderen Zonen zu versagen, obwohl ihnen sogar entsprechend den oben angeführten Abkommen eine günstigere Hechtsstellung insofern eingeräumt worden ist, als sie gemäss § 104 Abs 1 Satz 2 BEG nach ihrem Landesrecht weitergehende entschädigungsrechtliche Ansprüche•behalten sollen (vgl auch die Entscheidung des erkennenden Senats HJW 1954 RzW 272^)» d) Da auf Grund der Vorschriften, die im Lande Niedersachsen bis zu dem Inkrafttreten des BEG gegolten haben, für die Antragstellerin eine Entschädigung festgesetzt worden war und jetzt lediglich deren Erhöhung beantragt worden ist mit der Behauptung, dass die Entschädigung nach den Vorschriften des BEG höher sei, handelt es sich um ein Entschädigungsverfahren, für das die besondere Vorschrift des § 107 Abs 5 BEG zu gelten hat» Hierbei kann dahinstehen* I •* r f \ 22 ob, wie der Antragsgegner meint, § 107 BEG erfordere, dass dem Berechtigten auch nach den Vorschriften des BEG eine Entschädigung zustehe, wobei gemäss § 84 BEG eine auf Landesrecht beruhende Anerkennung als Verfolgter nicht erforderlich sei* Denn auch die Prüfung, ob ein Entschädigungsanspruch nach dem BEG gegeben wäre, würde, wie dies § 107 Abs 5 BEG vorschreibt, durch die Entschädigungsbehörde und bei einer Nachprüfung nur durch den Vorsitzenden der Entschädigungskammer zu erfolgen haben. Seine Entscheidung ist, selbst wenn er diese Prüfung rechtsirrtümlich unterlassen hätte, unanfechtbar./ e) Ob die im v 107 BEG getroffene Regelung auch für ‘ solche Fälle zweckmässig ist, in denen Zweifel über die Auslegung der in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen und über die Beurteilung eines vorliegenden Sachverhalts entstehen können, ist eine Frage, die lediglich der Gesetzgeber zu entscheiden hat. Hierbei kann die Erhöhung einer bereits rechtskräftig festgesetzten Entschädigung gegenüber der Frage, Ob exue Entscnädigung üoerhaupt zu-subilligen ist, von geringerer Bedeutung und für ein vereinfachtes Verfahren geeignet erscheinen» Auf Qeäen K*3i kann nicht anerkannt werden, dass eine Regelung, wie sie der Gesetzgeber im § 107 Abs 5 BEG getroffen hat, mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar sei» Auch das Grundgesetz schreibt einen mehrstufigen Rechtszug nicht vor und selbst die Zivilprozessordnung kennt in ibret § 511a und § 546 weitgehende Einschränkungen der Rechtsmittel, und lässt in Sachen, die im ersten Rechtszug nicht vom Landgericht entschieden sind, • ein Rechtsmittel an das Oberlandesgericht nicht zu» Der Auffassung der Beschwerde, dass rechtsstaatliche Grundsätze für Verfahren der vorliegenden Art die Möglichkeit einer Anrufung des Oberlan- v*» 7 - desgerichts oder des Bundesgerichtshofs erfordern«.kann daher nicht zugestimmt werden f) Die Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 87 BEG« 97 ZPO, Schmidt Ascher v,Werner Scheffler Wüstenberg