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BGH · IV ZB 8/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 8/52

Rechtsanwalt zugelassen war,, Die Berufungsschrift wurde noch am 241 November, an das Oberlandesgericht gesandt, wo sie am 26o November eintraf0 Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26o November wurde «der Prozeßbevollmächtigte• darauf hingewiesen, daß die Berufung unzulässig sein dürfte, da er nicht beim Oberrandesgericht zugelassen 'sei* Darauf legte der Beklagte am Q0 Dezember erneut Berufung ein, und zwar■diesmal durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts Gleichzeitig stellte er den Antrag? Zur Begründung dieses Antrages brachte•er folgendes vor: Sofort nach Eingang des Telegramms habe sein Prozeßbevollmächtigter seiner Büroangestellten Eräulein Sfll die Anweisung gegeben, die Berufung beim Oberlandesgericht nwie üblich” einzulegeny Auf eine solche Anweisung hin habe Präulein stets die Beru- fungsschrift gefertigt<, die alsdann mit einem Anschreiben an den .zweitinstanzlichen Anwalt gesandt worden sei0 Präulein Schröder sei auch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß Berufungen gegen Urteile des Landgerichts durch den ständigen Korrespondenzanwalt einzulegen sei-eUo Irn vorliegenden Palle habe. Seinem Prozeßbevollmächtigten selbst sei allerdings bei den Unterschriften, die "am Wochenende in großer Vielzahl" vorhanden gewesen seien, entgangen, daß das Anschreibon für den zweitinstanzlichen Anwalt gefehlt habe und daß "die Berufungsschrift direkt an das Oberlandesgericht von ihm adressiert worden sei*" machte Der Beklagte hat in seinem Antrag weiter vorgebracht', Di% Wflife habe mit seiner Unterschrift ledig- ' lieh die Richtigkeit der in der-Berufungsschrift enthaltenen Angaben zur Sicherheit für den zweitinstanzlichen Anwalt erklären wollene Die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dru erstreckt sich jedoch auf dieses Vorbringen nicht„ Eine Glaubhaftmachung ist insoweit auch sonst nicht erfolgt, und.: daß den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz des Beklagten ein-Verschulden insofern treffe, als er es unterlassen habe, die von ihm Unterzeichnete Berufungs.schrift sorgfältig durch-zulesen, Plätte .er dies getan, so hätte er "bei Unter-Zeichnung der von seinem Büro an das Oberlandesgericht gerichteten, also unrichtig adressierten Berufungsschrift? diesen Fehler und das Fehlen des Anschreibens an den Pro-zeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges erkennen müssen," Dieses Verschulden müsse der Beklagte gemäß § 232 Abs 2 ZPO gegen sich gelten lassen* Per V/ieder-einsetzungsantrag sei also nicht gerechtfertigt; die am 8, Bezember 1951 eingelegte Berufung sei daher als verspätet und damit unzulässig zu verwerfenj Pie Unzulässigkeit der am 260 November eingelegten Berufung ergäbe sich daraus, daß sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ssio Gegen diesen BeSchluß, der ihm am 5* Januar 1952 zugestellt worden ist-, hat der Beklagte durch eine von einem beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete und bei diesem Gericht am 16;,?: Januar 1952 eingereichte Schrift sofortige Beschwerde eingelegt? der Beklagte habe behauptet« die dem Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift sei versehentlich an das Oberlandesgericht adressiert gewesen* Das Vorbrin gen des Beklagten ging vielmehr dahin, die nur als Entwurf gedachte Berufungsschrift habe zwar die richtige An schrift5 nämlich "Schleswig-Holsteinisches, Oberlandes-gerieht", getragen?•und sie sei auch:nicht-etwa versehentliche sondern absichtlich^ nämlich um dem zweitinstanzlichen Anwalt die Richtigkeit zu bestätigen«; von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden; das Versehen habe lediglich dalin gelegen, daß ein Anschreiben für den zweitinstanzlichen Anwalt nicht gefertigt und die "Berufungsschrift" an das Oberlandesgericht gesandt worden sei, anstatt mit einem Anschreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigt en„ -v Zu diesem -besonderen., nur den vorliegenden Pall betreffenden Verschulden tritt ein weiteres, allgemeines Verschulden des Prozeßbevollmächtigten0 Dieses liegt in seiner' Gepflogenheit;; die Entwürfe der für das Oberlandesgericht bestimmten Berufungen zu unterschreiben0 Dadurch ruft er die Gefahr hervor« daß solche nur als Entwurf bestirnmte? aber wie eine eigentliche Berufungsschrift aussehende Schreiben« von dem Angestellten« der die Absendung der unterschriebenen Post vornimmt, für eine fertige Berufungsschrift gehalten und daher - wie hier geschehen - an das Oberlandesgericht gesandt werdenc Mit dieser Möglichkeit ist zwar nur zu rechnen« wenn- entweder - wie im vorliegenden Pall - das Anschreiben vergessen oder aber dieses beim Herausnehmen der Post aus der Unter- als daß damit nicht ohne weiteres zu rechnen sei«, Daß er damit nicht gerechnet hat oder gar gleichwohl seine Gepflogenheit angenommen bezwo beibehalten hat, die Entwürfe zu unterschreiben« stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dar; denn jeder Anwalt hat dafür Borge zu tragen« daß Versehen seines Büropersonals soweit als möglich vermieden werden (BG J\V 1 923 5 1 4) o" Das Verschulden des Prozeßbevollmäc h-tigten erscheint um so größer,, als keinerlei Veranlassung bestand, die Entwürfe von Berufungsschriften zu unterschreiben; denn dem zweitinstanzlichen Anwalt gegenüber mußte die Unterschrift unter dem Anschreiben völlig genügen; es ist nicht ersichtlich, weswegen der Entwurf noch einer besonderen Bestätigung durch Unterzeichnung bedurftec Das vom Prozeßbevollinächtigten geübte Verfahren ist im vorliegenden Pall auch ursächlich für die Versau-

Zitierte Normen: § 232 ZPO
BerufungsschriftBerufungOberlandesgerichtAnwaltEntwurfBeschwerdeAnschreiben

Volltext der Entscheidung

18:1 .
IV ZB 8/52
2504 089
B esc hl u ß
In Sachen
 des Maurers Willibald Georg K
^'0s^ra^e ft
 Beklagten und ; Beschwerdeführers
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
g e g e n
seine Ehefrau Annelies Waltraut K gebo ^ft: in wftBP1 Krs0 S|
Klägerin und Beschwerdegegnerin«,
Prozeßbevollmächtigter des 10 Rechtszuges: Rechtsanwalt Br
“ in
 hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die sofor tige Beschwerde des Beklagten vom 160 Januar 1952 gegen den Beschluß des 1 * Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 19o Dezember 1951 am 4« Februar 1952
beschlossene
 Die Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten zurückgewi es en*,
(x_ JllL JLiL jiL JL
. Durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 16* Oktober 1951 ist die Ehe der Parteien geschieden worden* Das Urteil ist den Parteien am 26* Oktober zugestellt worden« Der Be-
klagte beauftragte seinen Prozeßbevollmächtigten erster Instanz telegrafisch«, Berufung einzulegehL Das Telegramm ist bei dem Prozeßbevollmächtigten am -24o November 1951 5 einem Sonnabend, eingegangen.. Dieser ließ noch am selben Tag' eine Berufungsschrift fertigen,. Er.Unterzeichnete sie, obv/ohl er beim Berufungsgericht., dem SchleswigHolsteinischen Oberlandesgericht«, nicht als. Rechtsanwalt zugelassen war,, Die Berufungsschrift wurde noch am 241 November, an das Oberlandesgericht gesandt, wo sie am 26o November eintraf0 Durch Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 26o November wurde «der Prozeßbevollmächtigte• darauf hingewiesen, daß die Berufung unzulässig sein dürfte, da er nicht beim Oberrandesgericht zugelassen 'sei* Darauf legte der Beklagte am Q0 Dezember erneut Berufung ein, und zwar■diesmal durch einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalts Gleichzeitig stellte er den Antrag? ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren,.
Zur Begründung dieses Antrages brachte•er folgendes vor: Sofort nach Eingang des Telegramms habe sein Prozeßbevollmächtigter seiner Büroangestellten Eräulein Sfll die Anweisung gegeben, die Berufung beim Oberlandesgericht nwie üblich” einzulegeny Auf eine solche Anweisung hin habe Präulein	stets die Beru-
fungsschrift gefertigt<, die alsdann mit einem Anschreiben an den .zweitinstanzlichen Anwalt gesandt worden sei0 Präulein Schröder sei auch wiederholt darauf hingewiesen worden, daß Berufungen gegen Urteile des Landgerichts durch den ständigen Korrespondenzanwalt einzulegen sei-eUo Irn vorliegenden Palle habe. jedoch Präulein StfHHBl vergessen, das Ans ehre iben an diesen Korrespondenzanwalt
 zu schreiben,; Es handele sich-bei Fräulein 8'fHi uin eine absolut zuverlässige Angestellte, die als Anwaltsgehilfin ausgebildet sei,, in der Kanzlei auch die Funktion eines Bürovorstehers inne habe und seit mehr als 5 Jahren im-Büro des Brozeßbevollmächtigten tätig sei *	• ■	.-	.	\
Seinem Prozeßbevollmächtigten selbst sei allerdings bei den Unterschriften, die "am Wochenende in großer Vielzahl" vorhanden gewesen seien, entgangen, daß das Anschreibon für den zweitinstanzlichen Anwalt gefehlt habe und daß "die Berufungsschrift direkt an das Oberlandesgericht von ihm adressiert worden sei*"
Dieses Vorbringen hat der Beklagte durch eine mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte, eidesstattliche Versicherung seines erstinstanzlichen Anwalts, Rechtsanwalts Dr. V/^Bl in	glaubhaft	ge-
machte Der Beklagte hat in seinem Antrag weiter vorgebracht', Di% Wflife habe mit seiner Unterschrift ledig- ' lieh die Richtigkeit der in der-Berufungsschrift enthaltenen Angaben zur Sicherheit für den zweitinstanzlichen Anwalt erklären wollene Die eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts Dru	erstreckt	sich
 jedoch auf dieses Vorbringen nicht„ Eine Glaubhaftmachung ist insoweit auch sonst nicht erfolgt, und.: es' ist auch kein Mittel für die Glaubhaftmachung angegeben worden «; '
Durch Beschluß vom 19, Dezember 1951 hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgerichtden Wiedereinsetzungsantrag. zurückgewiesen und die beiden Berufungen als un-
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zulässig verworfene Es ist der Ansicht? daß den Prozeßbevollmächtigten erster Instanz des Beklagten ein-Verschulden insofern treffe, als er es unterlassen habe, die von ihm Unterzeichnete Berufungs.schrift sorgfältig durch-zulesen, Plätte .er dies getan, so hätte er "bei Unter-Zeichnung der von seinem Büro an das Oberlandesgericht gerichteten, also unrichtig adressierten Berufungsschrift? diesen Fehler und das Fehlen des Anschreibens an den Pro-zeßbevollmächtigten des zweiten Rechtszuges erkennen müssen," Dieses Verschulden müsse der Beklagte gemäß § 232 Abs 2 ZPO gegen sich gelten lassen* Per V/ieder-einsetzungsantrag sei also nicht gerechtfertigt; die am 8, Bezember 1951 eingelegte Berufung sei daher als verspätet und damit unzulässig zu verwerfenj Pie Unzulässigkeit der am 260 November eingelegten Berufung ergäbe sich daraus, daß sie nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden
 ssio
Gegen diesen BeSchluß, der ihm am 5* Januar 1952 zugestellt worden ist-, hat der Beklagte durch eine von einem beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt Unterzeichnete und bei diesem Gericht am 16;,?: Januar 1952 eingereichte Schrift sofortige Beschwerde eingelegt? mit der er beantragt^ unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ihm V/ie-dereinsetzung wegen der Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde macht er geltend, daß die HerufUngsschrift nicht - wie das Oberlandesgericht irrig angenommen habe - versehentlich unrichtig, sondern daß sie durchaus zutreffend an das Oberlandesgericht adressiert gewesen seio Rur habe es sich le-
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diglich um den Entwurf für den zweitinstanzlichen Anwalt gehandelt und Rechtsanwalt 'DrP	habe	mit
 seiner Unterschrift unter diesen Entwurf nur dessen Richtigkeit bestätigen wollen,.
Der Beschwerde« die an sich zulässig und auch innerhalb der Notfrist des § 577 Abs 2 ZPO eingelegt worden ist 5 kann nicht stattgegeben werdenG
Der angefochtehe Beschluß beruht zwar insoweit auf einem tatsächlichen Irrtum« als in ihm davon ausgegangen ist? der Beklagte habe behauptet« die dem Berufungsgericht eingereichte Berufungsschrift sei versehentlich an das Oberlandesgericht adressiert gewesen* Das Vorbrin gen des Beklagten ging vielmehr dahin, die nur als Entwurf gedachte Berufungsschrift habe zwar die richtige An schrift5 nämlich "Schleswig-Holsteinisches, Oberlandes-gerieht", getragen?•und sie sei auch:nicht-etwa versehentliche sondern absichtlich^ nämlich um dem zweitinstanzlichen Anwalt die Richtigkeit zu bestätigen«; von seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten unterzeichnet worden; das Versehen habe lediglich dalin gelegen, daß ein Anschreiben für den zweitinstanzlichen Anwalt nicht gefertigt und die "Berufungsschrift" an das Oberlandesgericht gesandt worden sei, anstatt mit einem Anschreiben an den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigt en„	-v
Trotz dieses Irrtiims ist der angefochtene Beschluß im Ergebnis zutreffend*
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Nach § 232 Abs 2 ZPO wird eine Versäumung? die in
 dem Verschulden eines Vertreters ihren Grund hat? nicht
 als unverschuldet angesehene Einer Partei kann daher
 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist - hier 0
der Berufungsfrist - nicht gewährt werden, wenn ihr Prozeßbevollmächtigter die Versäumung verschuldet hat 0 Dies ist hier der Pallo f :
Da die Berufungsfrist amMontag? den 260 November? ablief? war die Erledigung des am 24o November eingehenden Auftrages zur Einlegung der Berufung höchst dringlich o Deswegen war der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten verpflichtet? der Erledigung des Auftrages seine besondere Aufmerksamkeit zu widmen., da etwaige die Wirksamkeit der Berufungseinlegung in Präge stellende Mängel der Berufungsschrift nachträglich nicht mehr würden behoben werden können (vgl Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Z Nr 4 zu § 233 ZPO)a Als er daher beim Unterzeichnen der zur Absendung bestimmten Schriftstücke auf den Entwurf der Berufungsschrift stieß), hätte er besonders genau prüfen müssen? ob seine Anweisung ? "die Berufung beim Oberlandesgericht wie üblich" einzulegen, richtig erledigt worden warc Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit der Angelegenheit kann sich der Beklagte ebensowenig auf die "große Vielzahl" der von ihm zu leistenden Unterschriften, als darauf berufen, er habe sich auf seine gut geschulte Bürogehilfin verlassen könneno Diese Entschuldigung ist unrs'o weniger stichhaltige als es einer eingehenden Prüfung gar nicht bedurfte? der Anwalt vielmehr ohne weiteres hätte bemerken müssen, daß das Anschreiben* also gerade das Wich- ' tigste, fehlte9

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Zu diesem -besonderen., nur den vorliegenden Pall betreffenden Verschulden tritt ein weiteres, allgemeines Verschulden des Prozeßbevollmächtigten0 Dieses liegt in seiner' Gepflogenheit;; die Entwürfe der für das Oberlandesgericht bestimmten Berufungen zu unterschreiben0 Dadurch ruft er die Gefahr hervor« daß solche nur als Entwurf bestirnmte? aber wie eine eigentliche Berufungsschrift
 aussehende Schreiben« von dem Angestellten« der die Absendung der unterschriebenen Post vornimmt, für eine fertige Berufungsschrift gehalten und daher - wie hier geschehen - an das Oberlandesgericht gesandt werdenc Mit dieser Möglichkeit ist zwar nur zu rechnen« wenn- entweder - wie im vorliegenden Pall - das Anschreiben vergessen oder aber dieses beim Herausnehmen der Post aus der Unter-
sehn if tsmappe von dem Entwurf versehentlich getrennt wird«, Solche Möglichkeiten liegen aber nicht so fern? als daß damit nicht ohne weiteres zu rechnen sei«, Daß er damit
 nicht gerechnet hat oder gar gleichwohl seine Gepflogenheit angenommen bezwo beibehalten hat, die Entwürfe zu unterschreiben« stellt eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten dar; denn jeder Anwalt hat dafür Borge zu tragen« daß Versehen seines Büropersonals soweit als möglich vermieden werden (BG J\V 1 923 5 1 4) o" Das Verschulden des Prozeßbevollmäc h-tigten erscheint um so größer,, als keinerlei Veranlassung bestand, die Entwürfe von Berufungsschriften zu unterschreiben; denn dem zweitinstanzlichen Anwalt gegenüber mußte die Unterschrift unter dem Anschreiben völlig genügen; es ist nicht ersichtlich, weswegen der Entwurf noch einer besonderen Bestätigung durch Unterzeichnung bedurftec Das vom Prozeßbevollinächtigten geübte Verfahren ist im vorliegenden Pall auch ursächlich für die Versau-

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mung der Frist gewesen, denn nach der Lebenserfahrung muß angenommen werden* daß der die Post abfertigende Büroangestellte, falls er auch nur einigermaßen für diese Aufgabe ausgebildet war? nicht unterschriebene Schriftstücke dem Anwalt zur Nachholung der Unterschrift vorgelegt hätte, wodurch diesem alsdann die Möglichkeit gegeben würde? das versehentlich nicht gefertigte Anschreiben beifügen zu lassen«
Lie sofortige Beschwerde ist daher unbegründet und muß zurückgewiesen werden* Lie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO„
Df, -^ersch. -“Raske Br,-, Hartz Johannsen	So lief fl er