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BGH · IV ZB 7/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 7/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno am 19. Der Streitwert in der Hauptsache wird für die Berufungsinstanz und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Kreisgerichts Altenburg vom 27. Juli 1993 - auch für die erste Instanz auf 297.000 DM festgesetzt. Den Wert des Vermächtnisses haben sie in der Klageschrift für die Gerichtskosten mit 25.000 DM angegeben. Es hat einen Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Streitwert für die zweite Instanz ist bisher nicht festgesetzt worden. Der Senat hat in seinem die Beschwerden der Kläger zurückweisenden Beschluß vom 25. (der gemäß § 73 Abs. 1 GKG auf die hier vor dem Inkrafttreteri des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Mit derselben Begründung hat der Beklagte gleichzeitig beim Thüringer Oberlandesgericht beantragt, den Streitwert für den ersten und den zweiten Rechtszug ebenfalls auf 297.865 DM festzusetzen. Diesen kann der Senat von Amts wegen festsetzen, weil das Verfahren noch wegen der Streitwertfestsetzung bei ihm anhängig ist, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. Der Streitwert des Berufungsverfahrens, mit dem die Kläger die Verurteilung des Beklagten nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen erstrebt haben, entspricht dem Streitwert erster Instanz. Deshalb kann unbedenklich auch schon für die erste Instanz von den Werten ausgegangen werden, die der Beklagte nunmehr im einzelnen belegt hat.

Zitierte Normen: § 25 GKG
WertInstanzStreitwertnähernKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 7/94
vom 19. Oktober 1994 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Bernd
I, W<
Istraße 0, Ci
 Beklagten und Antragstellers,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
gegen
 die Herren
1.	Peter B
2.	Hermann
3.	Gottlieb B
4.	Armin Bfl| und Frau
5.	Dorothea H< Wl
 traße S H Straße ff, B Straße B
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I, S(
itraße
 Kläger und Antragsgegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno
 am 19. Oktober 1994 beschlossen:
1.	Auf Antrag des Beklagten wird der Streitwert des Beschwerdeverfahrens in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 25. Mai 1994 auf 297.000 DM festgesetzt.
2.	Der Streitwert in der Hauptsache wird für die Berufungsinstanz und - insoweit unter Abänderung des Beschlusses des Kreisgerichts Altenburg vom 27. Juli 1993 - auch für die erste Instanz auf 297.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Kläger haben auf Übereignung von fünf Grundstücken sowie näher bezeichneter Porzellanantiquitäten zur Erfüllung eines Vermächtnisses geklagt. Den Wert des Vermächtnisses haben sie in der Klageschrift für die Gerichtskosten mit 25.000 DM angegeben. Dementsprechend hat das Kreisgericht Altenburg den Streitwert nach Schluß der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 27. Juli 1993 festgesetzt.
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Die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage ging erst verspätet beim zuständigen Thüringer Oberlandesgericht ein. Es hat einen Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidungen gerichteten Beschwerden der Kläger blieben ohne Erfolg. Der Streitwert für die zweite Instanz ist bisher nicht festgesetzt worden. Der Senat hat in seinem die Beschwerden der Kläger zurückweisenden Beschluß vom 25. Mai 1994 den Beschwerdewert auf 25.000 DM festgesetzt.
Der Beklagte hat rechtzeitig innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG a.F.,. (der gemäß § 73 Abs. 1 GKG auf die hier vor dem Inkrafttreteri des Gesetzes zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1325) am 1. Juli 1994 anhängig gewordenen drei Rechtszüge weiter anwendbar bleibt), den Antrag gestellt, den Beschwerdewert auf 297.865 DM festzusetzen. Er hat Bodenwertbescheinigungen der zuständigen Bürgermeisterämter vom 14. Juni und 15. Juli 1994 vorgelegt, wonach die fünf Grundstücke insgesamt einen Wert von 272.865 DM haben. Ferner hat er Art und Alter der Porzellanstücke näher erläutert, den Neuwert entsprechender Stücke angegeben und danach den Wert der Antiquitäten auf 25.000 DM beziffert. Mit derselben Begründung hat der Beklagte gleichzeitig beim Thüringer Oberlandesgericht beantragt, den Streitwert für den ersten und den zweiten Rechtszug ebenfalls auf 297.865 DM festzusetzen. Den Klägern wurde im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. Gelegenheit gegeben, sich im vorliegenden Verfahren auch zu dem an das Thüringer Ober-
landesgericht gerichteten Antrag zu äußern. Davon haben sie keinen Gebrauch gemacht.
Der Antrag des Beklagten ist begründet.
Da der Beschluß des Senats vom 25. Mai 1994 auch die Verwerfung der Berufung überprüft hat und damit unmittelbar für die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils von Bedeutung war, richtet sich der Streitwert des Beschwerdeverfahrens hier nach dem Streitwert der Hauptsache. Diesen kann der Senat von Amts wegen festsetzen, weil das Verfahren noch wegen der Streitwertfestsetzung bei ihm anhängig ist, § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens, mit dem die Kläger die Verurteilung des Beklagten nach ihren in erster Instanz gestellten Anträgen erstrebt haben, entspricht dem Streitwert erster Instanz. Die Kläger haben ihre Wertangabe in der Klageschrift vom 20. November 1989 nicht näher erläutert. Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages war auch für das anhängige erstinstanzliche Verfahren das Gerichtskostengesetz anzuwenden (Einigungsvertrag Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 19). Gemäß § 23 Abs. 2 GKG können Wertangaben jederzeit berichtigt werden. Falls die herausverlangten Gegenstände bis zur Beendigung der Instanz im Wert gestiegen sein sollten, ist gemäß § 15 Abs. 1 GKG a.F. der höhere Wert bei Beendigung der Instanz maßge-
bend. Deshalb kann unbedenklich auch schon für die erste Instanz von den Werten ausgegangen werden, die der Beklagte nunmehr im einzelnen belegt hat.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Schlichting
 Ter no