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BGH · IV ZB 7/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 7/94

Das die Klage auf Erfüllung von Vermächtnissen im Wert von 25.000 DM abweisende Urteil des Kreisgerichts Altenburg (Thüringen) ist den in Dresden (Sachsen) ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20. September 1993 zwar beim Landgericht Gera, aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena ein. September 1993 waren nämlich das Bezirksgericht Gera aufgehoben und das Thüringer Oberlandesgericht in Jena errichtet worden; Gera war Sitz eines Landgerichts geworden. Nachdem das Thüringer Oberlandesgericht den Hinweis gegeben hatte, daß die Berufung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen, hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der seinen Sitz in Jena hat, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gestellt und die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Ihnen ist anzulasten, daß sie sich vor Einlegung der Berufung nicht darüber vergewissert haben, ob sie in einem Anwaltsprozeß von Sachsen aus überhaupt noch in Thüringen Rechtsmittel einlegen konnten (BGH, Beschluß vom 24.6.1993 - VII ZR 8/93 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 7 m.w.N. Der Dresdener Rechtsanwalt der Kläger hat allerdings an Eides Statt versichert, er habe erst aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts erfahren, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner an das Bezirksgericht Gera gerichteten Berufung bestünden. Indessen war bereits über ein Jahr vorher durch das Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Sobald eines der neuen Länder die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichtete, endete nämlich in diesem Land die Befugnis zur Vertretung vor allen Bezirksgerichten. Das bedeutete, daß seit der Umgestaltung der sächsischen Justiz ein dort ansässiger Rechtsanwalt auch vor einem Bezirksgericht in einem anderen neuen Bundesland nicht mehr auftreten konnte (§§ 14, 17 Nr. Id RpflAnpG). Sachsen, das Bundesland, in dem sich der Sitz der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers befand, hatte die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte bereits zu dem 1.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
RechtsanwaltBerufungGeraStraßeDtZBeschlußZPOKlägerThüringen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 7/94
vom 25. Mai 1994 in dem Rechtsstreit
 der Herren
1.	Peter B1
2.	Hermann &
3.	Gottlieb B
4.	Armin und der Frau
5.	Dorothea H Wi
 gasse 1, H
Straße 8, H Straße 8, B Straße 8, B
geb. B^
Straße 11,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Ni^ 3, J4
Vor dem
 gegen
Herrn Dr. Bernd B<
., W<
Straße 24, Ci
 Beklagten und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und M
2
Q
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer und Dr. Schlichting
 am 25. Mai 1994
beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen die Beschlüsse des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Februar und 3. März 1994 werden kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 25.000 DM.
Gründe:
Das die Klage auf Erfüllung von Vermächtnissen im Wert von 25.000 DM abweisende Urteil des Kreisgerichts Altenburg (Thüringen) ist den in Dresden (Sachsen) ansässigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 20. August 1993 zugestellt worden. Deren an das Bezirksgericht Gera gerichtete Berufung ging am 13. September 1993 zwar beim Landgericht Gera, aber erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Thüringer Oberlandesgericht in Jena ein. Zum 1. September 1993 waren nämlich das Bezirksgericht Gera aufgehoben und das Thüringer Oberlandesgericht in Jena errichtet worden; Gera war Sitz eines Landgerichts geworden.
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Nachdem das Thüringer Oberlandesgericht den Hinweis gegeben hatte, daß die Berufung durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt hätte eingelegt werden müssen, hat der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der seinen Sitz in Jena hat, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungs- und der Berufungsbegründungsfrist gestellt und die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt. Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden ohne Erfolg.
Die Versäumung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden der Prozeßbevollmächtigten der Kläger in Dresden, das sich die Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müssen. Ihnen ist anzulasten, daß sie sich vor Einlegung der Berufung nicht darüber vergewissert haben, ob sie in einem Anwaltsprozeß von Sachsen aus überhaupt noch in Thüringen Rechtsmittel einlegen konnten (BGH, Beschluß vom 24.6.1993 - VII ZR 8/93 - BGHR ZPO § 233 Rechtsmitteleinlegung 7 m.w.N. ; Beschluß vom 4.10.1993 - II ZB 9/93 -BGHR ZPO § 233 Anwaltsverschulden 5).
Der Dresdener Rechtsanwalt der Kläger hat allerdings an Eides Statt versichert, er habe erst aus dem Hinweis des Oberlandesgerichts erfahren, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner an das Bezirksgericht Gera gerichteten Berufung bestünden. Indessen war bereits über ein Jahr vorher durch das Gesetz zur Anpassung der Rechtspflege im Beitrittsgebiet vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, 1147ff.) vorgesehen, daß die nach dem Einigungsvertrag zulässige Vertretung
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durch im Beitrittsgebiet ansässige Rechtsanwälte vor allen Bezirksgerichten nicht mehr uneingeschränkt fortgalt. Sobald eines der neuen Länder die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte errichtete, endete nämlich in diesem Land die Befugnis zur Vertretung vor allen Bezirksgerichten. Das bedeutete, daß seit der Umgestaltung der sächsischen Justiz ein dort ansässiger Rechtsanwalt auch vor einem Bezirksgericht in einem anderen neuen Bundesland nicht mehr auftreten konnte (§§ 14, 17 Nr. Id RpflAnpG). Eine Ausnahme davon konnte hier für die die Zuständigkeit der Landgerichte übersteigende Berufung nicht in Betracht kommen. Sie ist erst nach Änderung der thüringischen Gerichtsorganisation eingelegt worden. Diese Rechtslage war bereits 1992 aufgrund des als Bundesgesetz erlassenen Rechtspflege-Anpassungsgesetzes sowie der dazu veröffentlichten Erläuterungen (z.B. Rieß, Anwaltsblatt 1992, 151, DtZ 1992, 226, 230f.) ohne weiteres zu erkennen. Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts wußte im Jahre 1993 jeder in den neuen Bundesländern tätige Rechtsanwalt, daß die Neuorganisation der Gerichtsbarkeit in vollem Gange war. Sachsen, das Bundesland, in dem sich der Sitz der damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers befand, hatte die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte bereits zu dem 1. Januar 1993 eingeführt (Thomas, DtZ 1993, 111, 112). Das Land Thüringen hatte ab 15. Dezember 1992 selbständige Verwaltungsgerichte und ab 9. Januar 1993 selbständige Arbeitsgerichte errichtet; auch hier war mit der Umgestaltung der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu rechnen (Hochbaum, DtZ 1993, 112 und 271). Bei dieser Sachlage mußte sich der Klägervertreter rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist vergewissern, ob er als sächsischer Rechtsanwalt in Thüringen
 in dieser Sache überhaupt noch Berufung einlegen konnte. Das hat er unstreitig nicht getan.
Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs	Dr.	Ritter
 Römer
Dr. Schlichting