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BGH · IV ZB 7/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 7/90

Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Lepa, Dr. Mees, Tropf und Römer am 21. Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 18. Der Antrag des Beklagten ist unzulässig, denn der Antrag ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden (§ 78 Abs. 1 ZPO). August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 6. Welcher konkrete Nachteil dem Beklagten durch die Erteilung der Auskunft entstehen soll, hat er auch nicht näher aufgezeigt.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
ZwangsvollstreckungWMMärzVollstreckungBeschlußZPONachteilKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
g
IV ZB 7/90	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kundenberaters Heinz-Joachim	Tl
 Weg 149,
Beklagten und Antragstellers,
 Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt II. Instanz:
gegen
 die Kassiererin Manuela L
Klägerin und Antragsgegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
i9
 
Der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Wolf und die Richter Dr. Lepa, Dr. Mees, Tropf und Römer
 am 21. August 1990
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung der Klägerin aus dem Teilurteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1990 - 10 0 252/89 - einstweilen einzustellen, wird verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Beklagten ist unzulässig, denn der Antrag ist nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt worden (§ 78 Abs. 1 ZPO).
Dem Antrag stünde überdies folgendes entgegen: Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO nur angeordnet werden, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Der Bundesgerichtshof hat dazu in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschluß vom 25. August 1978 - X ZR 17/78 - LM ZPO § 712 Nr. 1; Beschluß vom 11. Dezember 1979 - KZR 25/79 -GRUR 1980, 329; Beschluß vom 26. März 1980 - I ZR 1/80 - WM 1980, 660; Beschluß vom 28. März 1990 - XII ZR 3/90 - WM
WIV
1990, 998) verlangt, daß der Schuldner, der sich auf nicht zu ersetzende Nachteile als Folge einer Vollstreckung berufen will, einen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO im Berufungsverfahren gestellt haben muß. Das ist nicht geschehen.
Der Vortrag des Beklagten, nach der Erteilung der Auskunft sei der ihm daraus entstehende Nachteil "uneinbringlich", könnte zu keiner anderen Beurteilung führen. Allein der Umstand, daß die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil das Prozeßergebnis vorwegnehmen würde, ist kein unersetzlicher Nachteil im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluß vom 6. Juli 1979 - I ZR 55/79 - MDR 1979, 996). Welcher konkrete Nachteil dem Beklagten durch die Erteilung der Auskunft entstehen soll, hat er auch nicht näher aufgezeigt.
Wolf
 Römer