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BGH · IV ZB 7/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 7/79

Das Ende der Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich wird grundsätzlich auch dann durch das dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgehende Monatsende bestimmt, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist. Februar 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die gemeinsame Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 401,20, "bezogen auf das Ende der Ehezeit im Jahre 1974", begründet hat. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß im Hinblick auf die Aussetzung und das anschließende Ruhen des Verfahrens vor dem Landgericht der Schriftsatz des Antragstellers vom 22. Nach § 1587 Abs. 1 BGB hängt die Einbeziehung der Versorgungsanwartschaften oder -aussichten in den Versorgungsausgleich davon ab, daß sie in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Dabei wird das Ende der Ehezeit in Abs. 2 der Vorschrift - abweichend vom Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) - durch den "Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" bestimmt. Daß dieser Zeitpunkt auch in den Fällen maßgebend ist, in denen das Seheidungsverfahren, wie hier, bereits vor dem Inkrafttreten des 1. Die gegenteilige, auch von der weiteren Beschwerde verfochtene Auffassung, daß es in derartigen Fällen auf den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes ankomme (vgl. 1. a) Gegen sie spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der keinen Anhalt dafür bietet, daß das Ende der Ehezeit bei einer Aussetzung oder einem zeitweiligen Ruhen des Scheidungsverfahrens ab- Dagegen spricht bereits, daß die hier betroffene Frage nach einer Verlängerung der anzunehmenden Ehezeit im Falle einer Aussetzung des Scheidungsverfahrens schon vor der Einführung des § 1587 BGB durch das 1. b) Eine weitere Rechtfertigung der Annahme, daß der Eintritt der Rechtshängigkeit auch in Fällen der Aussetzung des Verfahrens oder seines sonstigen Stillstandes für das Ende der Ehezeit maßgebend bleibt, ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. wächst dem getrennt lebenden Ehegatten mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Rahmen des Unterhalts ein Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs-Oder Erwerbsunfähigkeit. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich dafür dar, daß die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit von dem Versorgungsausgleich nicht erfaßt wird, und soll die versorgungsrechtliche Lücke schließen, die sich für die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auftut (vgl. § 1587 Anm. 3, vertreten wird, in derartigen Fällen das Ende der Ehezeit als durch den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes bestimmt annehmen und so die bis dahin erworbenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen würde. Diese Konsequenz ließe sich auch nicht dadurch vermeiden, daß,wie es das Amtsgericht Stuttgart, aaO, erwägt, der Anwendungsbereich des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt und Ansprüche aus dieser Vorschrift erst vom Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes an zugebilligt würden. dem Ende der Ehezeit die Notwendigkeit einer mehrmaligen Berechnung des Versorgungsausgleichs ergeben, weil die Aussetzung des Verfahrens - insbesondere auf entsprechenden Antrag dessen, der das Scheidungsverfahren betreibt (§ 614 Abs.3 ZPO) - auch noch nach der Einholung der Auskünfte über die vorhandenen Versorgungsanwartschaften in Betracht kommt. Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß der in § 1587 Abs. 2 BGB bestimmte Zeitpunkt für das Ende der Ehezeit grundsätzlich auch dann maßgebend bleiben muß, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist. 2. Das hat auch für die sogenannten Übergangsfälle zu gelten, in denen das Scheidungsverfahren, wie hier, bereits vor dem Inkrafttreten des 1. Allerdings hat die Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB in diesen Fällen zur Folge, daß dem bedürftigen Ehegatten die Zeit von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bis zu dem 1. Hieraus läßt sich Jedoch nicht die Rechtfertigung ableiten, den Zeitpunkt für das Ende der Ehezeit abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift anzunehmen. Diese Auswirkungen des § 1587 Abs. 2 BGB stellen kein spezielles Problem der vorliegenden Fallgestaltung dar, in der der Rechtsstreit zeitweilig ausgesetzt war; vielmehr treten sie - in mehr oder weniger einschneidender Form - in sämtlichen Scheidungsverfahren hervor, die unter der Geltung des früheren Rechts rechtshängig geworden, aber bis zu dem 1. Daß diese Fälle hinsichtlich der Bemessung der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit nicht zu dem Gegenstand einer besonderen Übergangsregelung gemacht, sondern der insoweit vorgesehenen allgemeinen Regelung unterworfen worden sind, kann weder unter verfassungsrechtlichen noch unter sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten als bedenklich angesehen werden. a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß auch im generellen Anwendungsbereich des § 1587 Abs. 2 BGB zwischen der Festlegung des Ehezeitendes durch den Eintritt der Rechtshängigkeit einerseits und dem erörterten Ausgleich nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits keine derartige Verknüpfung besteht, daß bei einem Wegfall dieses Ausgleichs, etwa infolge fehlen- der Realisierbarkeit des Anspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch die Bindung der Ehezeit an den Beginn der Rechtshängigkeit entfiele. Danach ist sowohl in den fortlaufend betriebenen Übergangsverfähren als auch in Jenen Fällen, in denen es, wie hier, zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist, als Ende der Ehezeit grundsätzlich das Ende des Monats anzusehen, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgegangen ist. § 1384 Rdn. 4), braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da ein derartiger Ausnahmefall im vorliegenden Verfahren, in dem die Trennung der Parteien während des gesamten Rechtsstreits unverändert bestanden hat, weder im Hinblick auf den

Zitierte Normen: § 1587 EheRG_1 § 1587 BGB § 53c FGG § 1361 BGB
BGBEhezeitRechtshängigkeitAnspruchEhegatteVersorgungsausgleichAussetzung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein

BGB § 1587 Abs. 2; 1. EheRG Art. 12 Nr. 3
Das Ende der Ehezeit im Sinne der Vorschriften über den Versorgungsausgleich wird grundsätzlich auch dann durch das dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgehende Monatsende bestimmt, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist.
Das gilt auch in den sogenannten Übergangsfällen, in denen das Scheidungsverfahren bei ununterbrochenem Getrenntleben der Parteien vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG ausgesetzt war und erst nach dem 30. Juni 1977 fortgesetzt wurde.
BGH, Besohl, v. 27. Februar 1980 - IV ZB 7/79 - OLG Köln
LG Siegburg
BUNDESGERICHTSHOF

IV ZB 7/79
BESCHLUSS
in der Familiensache
 der Frau Elfriede Helene
 geb.
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt Dr. ■
gegen
 Herrn Horst G Am	27
Antragsteller und Beschwerdegegner,
 weitere Beteiligte:
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. Februar 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Rottmüller, Dr. Hoegen, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats -Senats für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Beschwerdewert: DM 1.000,—.
G r ü n d e :
I.
Die Parteien streiten um die Bemessung der Ehezeit bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Sie haben am 29. Dezember 1950 die Ehe geschlossen. Seit 28. Juli 1974 leben sie voneinander getrennt. Mit Schriftsatz vom 29. August 1974, zugestellt am 4. Oktober 1974, erhob der Antragsteller Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden der Antrags-
 
gegnerin. Dieser Rechtsstreit wurde am 22. Januar 1975 auf Betreiben des Antragstellers auf die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt und nach deren Ablauf nicht weiter betrieben. Erst mit Schriftsatz vom 22. August 1977 erwirkte der Antragsteller die Fortsetzung des Verfahrens.
Mit Urteil vom 22. Februar 1978 hat das Familiengericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Gewalt über die gemeinsame Tochter geregelt und den Versorgungsausgleich dahin durchgeführt, daß es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragstellers für die Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 401,20, "bezogen auf das Ende der Ehezeit im Jahre 1974", begründet hat. Gegen dieses Urteil hat die Antragsgegnerin - beschränkt auf den Versorgungsausgleich - Beschwerde eingelegt und beantragt, für sie Rentenanwartschaften in einer Höhe zu begründen, wie sie sich bei einem auf den 31. Juli 1977 bezogenen Ende der Ehezeit ergäben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß im Hinblick auf die Aussetzung und das anschließende Ruhen des Verfahrens vor dem Landgericht der Schriftsatz des Antragstellers vom 22. August 1977 als Scheidungsantrag im Sinne von § 1587 Abs. 2 BGB anzusehen sei. Gegen die Zurückweisung dieses Rechtsmittels durch das Oberlandesgericht richtet sich die (zugelassene) weitere Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin die angestrebte Abänderung des Versorgungsausgleichs weiterverfolgt.
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II.
Die weitere Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 1587 Abs. 1 BGB hängt die Einbeziehung der Versorgungsanwartschaften oder -aussichten in den Versorgungsausgleich davon ab, daß sie in der Ehezeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. Dabei wird das Ende der Ehezeit in Abs. 2 der Vorschrift - abweichend vom Zeitpunkt der Auflösung der Ehe (§ 1564 Satz 2 BGB) - durch den "Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages" bestimmt.
Daß dieser Zeitpunkt auch in den Fällen maßgebend ist, in denen das Seheidungsverfahren, wie hier, bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG rechtshängig war, aber ausgesetzt wurde oder längere Zeit geruht hat, hat das Beschwerdegericht zutreffend entschieden (ebenso AG Ulm NJW 1978, 2037; OLG Hamburg FamRZ 1979, 518; OLG Oldenburg FamRZ 1979, 519; OLG Karlsruhe FamRZ 1979, 824; OLG Köln FamRZ 1979, 1027; Gemhuber, Familienrecht 3. Aufl. § 28 III 5 Nr. 10; MünchKomm/Maier, Ergänzung zu § 1587 Rdn. 14; Parche NJW 1979, 139,
140). Die gegenteilige, auch von der weiteren Beschwerde verfochtene Auffassung, daß es in derartigen Fällen auf den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes ankomme (vgl. AG Stuttgart NJW 1978, 646 und Palandt/ Diederichsen, BGB 38. Aufl. § 1587 Anm. 3; aber auch 39. Aufl. aaO), kann nicht geteilt werden.
1.	a) Gegen sie spricht schon der eindeutige Wortlaut der Vorschrift, der keinen Anhalt dafür bietet, daß das Ende der Ehezeit bei einer Aussetzung oder einem zeitweiligen Ruhen des Scheidungsverfahrens ab-
 
weichend zu bestimmen sei. Ebensowenig kann davon ausgegangen werden, daß diese Fälle, wie es vertreten wird (vgl. AG Stuttgart, aaO S. 647), vom Gesetzgeber nicht bedacht worden seien und deshalb von der Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB nicht erfaßt würden. Dagegen spricht bereits, daß die hier betroffene Frage nach einer Verlängerung der anzunehmenden Ehezeit im Falle einer Aussetzung des Scheidungsverfahrens schon vor der Einführung des § 1587 BGB durch das 1. EheRG in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Berechnung des Zugewinns (§ 1384 BGB), hervorgetreten und dort (im verneinenden Sinne) gerichtlich entschieden worden ist (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1976, 33, Leitsatz in FamRZ 1976, 152). Darüber hinaus hat das 1. EheRG die Bedeutung und Aktualität der Aussetzung des Verfahrens in SeheidungsSachen gegenüber dem bisherigen Rechtszustand eher noch erhöht, da zu der aus dem bisherigen Recht (§ 620 ZPO a. F.) übernommenen Aussetzung im Interesse der Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe (§ 614 ZPO) noch die Möglichkeit getreten ist, das Folgeverfahren über den Versorgungsausgleich auszusetzen, um den Beteiligten Gelegenheit zur anderweitigen gerichtlichen Klärung eines Streites über Bestand und Höhe der auszugleichenden Versorgung zu geben (§ 53 c FGG). Unter diesen Umständen kann von der behaupteten Regelungslücke hinsichtlich der Bestimmung des Ehezeitendes in Fällen eines zeitweiligen Stillstandes des Verfahrens nicht ausgegangen werden.
b) Eine weitere Rechtfertigung der Annahme, daß der Eintritt der Rechtshängigkeit auch in Fällen der Aussetzung des Verfahrens oder seines sonstigen Stillstandes für das Ende der Ehezeit maßgebend bleibt, ergibt sich aus § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach er-

wächst dem getrennt lebenden Ehegatten mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages im Rahmen des Unterhalts ein Anspruch auf die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs-Oder Erwerbsunfähigkeit. Dieser Anspruch stellt einen Ausgleich dafür dar, daß die Zeit nach Eintritt der Rechtshängigkeit von dem Versorgungsausgleich nicht erfaßt wird, und soll die versorgungsrechtliche Lücke schließen, die sich für die Zeit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auftut (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 27). Da die Rechtshängigkeit während der Aussetzung des Scheidungsverfahrens oder seines Stillstandes an-dauert, besteht auch der Anspruch auf die Kosten einer sozialen Sicherung während dieser Verfahrensabschnitte fort. Damit aber würde es zu einer ungerechtfertigten Doppelversorgung führen, wenn man, wie es von der weiteren Beschwerde unter Berufung auf Palandt/Diederich-sen, BGB 38. Aufl. § 1587 Anm. 3, vertreten wird, in derartigen Fällen das Ende der Ehezeit als durch den Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes bestimmt annehmen und so die bis dahin erworbenen Versorgungsanrechte in den Versorgungsausgleich einbeziehen würde. Diese Konsequenz ließe sich auch nicht dadurch vermeiden, daß,wie es das Amtsgericht Stuttgart, aaO, erwägt, der Anwendungsbereich des § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend eingeschränkt und Ansprüche aus dieser Vorschrift erst vom Zeitpunkt der Wiederanrufung des Gerichtes an zugebilligt würden. Hierbei wird außer Acht gelassen, daß derartige Ansprüche bereits verwirklicht sein können, bevor es zu dem Verfahrensstillstand kommt.
c) Im übrigen könnte im Falle eines derartigen Bezuges zwischen der Wiederanrufung des Gerichts und
 
dem Ende der Ehezeit die Notwendigkeit einer mehrmaligen Berechnung des Versorgungsausgleichs ergeben, weil die Aussetzung des Verfahrens - insbesondere auf entsprechenden Antrag dessen, der das Scheidungsverfahren betreibt (§ 614 Abs. 3 ZPO) - auch noch nach der Einholung der Auskünfte über die vorhandenen Versorgungsanwartschaften in Betracht kommt. Schließlich gewänne der Antragsteller des Scheidungsverfahrens auf diese Weise die bedenkliche Möglichkeit, durch die Erwirkung der Verfahrensaussetzung den Bewertungsstichtag für den Versorgungsausgleich hinauszuschieben.
Unter diesen Umständen kann es nicht zweifelhaft sein, daß der in § 1587 Abs. 2 BGB bestimmte Zeitpunkt für das Ende der Ehezeit grundsätzlich auch dann maßgebend bleiben muß, wenn es zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist.
2.	Das hat auch für die sogenannten Übergangsfälle zu gelten, in denen das Scheidungsverfahren, wie hier, bereits vor dem Inkrafttreten des 1. EheRG ausgesetzt war und nach dem 30. Juni 1977 fortgesetzt wurde.
Allerdings hat die Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB in diesen Fällen zur Folge, daß dem bedürftigen Ehegatten die Zeit von der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens bis zu dem 1. Juli 1977 in versorgungsrechtlicher Hinsicht verloren geht, ohne daß er dafür in sonstiger Weise einen Anspruch auf eigene soziale Sicherung oder auf die dafür notwendigen Mittel erlangt hätte. Vor allem steht ihm auch nicht der Ausgleich zur Verfügung, den das 1. EheRG in Form des erörterten Anspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB mit Wirkung vom
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1. Juli 1977 eingeführt hat. Hieraus läßt sich Jedoch nicht die Rechtfertigung ableiten, den Zeitpunkt für das Ende der Ehezeit abweichend von dem Wortlaut der Vorschrift anzunehmen. Diese Auswirkungen des § 1587 Abs. 2 BGB stellen kein spezielles Problem der vorliegenden Fallgestaltung dar, in der der Rechtsstreit zeitweilig ausgesetzt war; vielmehr treten sie - in mehr oder weniger einschneidender Form - in sämtlichen Scheidungsverfahren hervor, die unter der Geltung des früheren Rechts rechtshängig geworden, aber bis zu dem 1. Juli 1977 nicht mehr zu dem Abschluß gelangt sind. Daß diese Fälle hinsichtlich der Bemessung der beim Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Ehezeit nicht zu dem Gegenstand einer besonderen Übergangsregelung gemacht, sondern der insoweit vorgesehenen allgemeinen Regelung unterworfen worden sind, kann weder unter verfassungsrechtlichen noch unter sonstigen übergeordneten Gesichtspunkten als bedenklich angesehen werden. Es ist anerkannt, daß dem Gesetzgeber gerade hinsichtlich der Übergangsfälle ein großer Spielraum zustehen muß, um seine Regelungsaufgabe zu erfüllen. Maßgebend kann insoweit nur sein, ob sich die Lösung der Übergangsfälle im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der Gesamtregelung durch sachliche Gründe recht-fertigen läßt oder willkürlich erscheint (vgl. BVerfG NJW 1977, 1677, 1678; BGHZ 72, 107, 113).
a) Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, daß auch im generellen Anwendungsbereich des § 1587 Abs. 2 BGB zwischen der Festlegung des Ehezeitendes durch den Eintritt der Rechtshängigkeit einerseits und dem erörterten Ausgleich nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB andererseits keine derartige Verknüpfung besteht, daß bei einem Wegfall dieses Ausgleichs, etwa infolge fehlen-
 
der Realisierbarkeit des Anspruchs nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB, auch die Bindung der Ehezeit an den Beginn der Rechtshängigkeit entfiele. Demgemäß wird es der bedürftige Ehegatte auch in den nach dem 30. Juni 1977 rechtshängig gewordenen Verfahren nicht selten hinnehmen müssen, daß der Versorgungsausgleich entsprechend der Ehezeitregelung des § 1587 Abs. 2 BGB durchgeführt wird, ohne daß er die Möglichkeit einer Vorsorge für die Zeit des Verfahrens nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB erlangt.
b) Hinzu kommt, daß es sich bei den erörterten Übergangsverfahren in aller Regel um Fälle handelt, in denen die Ehegatten getrennt leben. Ist aber die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben, so fehlt es für diese Zeit der Trennung an der eigentlichen Grundlage für den Versorgungsausgleich, auch wenn man diesen nicht auf die gemeinsamen Leistungen der Ehegatten, sondern auf die in der ehelichen Lebensgemeinschaft wesensmäßig enthaltene Versorgungsgemeinschaft zurückführt (vgl. BGHZ 74, 38, 47 ff.) und als eine Konsequenz der Solidarität der Ehegatten im wirtschaftlichen Bereich ansieht (Ruland JuS 1979, 703, 704). Zwar hat dieser Gesichtspunkt bei der praktischen Ausgestaltung des Instituts insofern eine Zurücksetzung erfahren, als der Gesetzgeber davon abgesehen hat, die während des Getrenntlebens der Ehegatten begründeten oder aufrechterhaltenen Versorgungsanrechte generell vom Ausgleich auszuschließen. Dafür waren Jedoch Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Vor allem sollte der Gefahr von Manipulationen vorgebeugt und Jeder Anreiz, zu dem Zwecke der Einschränkung einer zu erwartenden Ausgleichspflicht die Trennung herbeizuführen, vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Hiervon abgesehen hat
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der angeführte Gesichtspunkt Jedoch insofern Geltung erlangt, als die gesetzliche Regelung die Möglichkeit eröffnet, längere Trennungszeiten im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen zu berücksichtigen. Das gilt einmal für Entscheidungen nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG, darüber hinaus aber, wie der Senat mit Beschluß vom 7. November 1979 -IV ZB 159/78 - (FamRZ 1980, 29, 36 f.) ausgeführt hat, auch für solche nach § 1587 c Nr. 1 BGB.
3.	Unter diesen Umständen bestehen keine durchgreifenden Bedenken, auch die Übergangsfälle der Regelung des § 1587 Abs. 2 BGB zu unterwerfen. Danach ist sowohl in den fortlaufend betriebenen Übergangsverfähren als auch in Jenen Fällen, in denen es, wie hier, zur Aussetzung oder zu dem tatsächlichen Stillstand des Scheidungsverfahrens gekommen ist, als Ende der Ehezeit grundsätzlich das Ende des Monats anzusehen, der dem Eintritt der Rechtshängigkeit vorausgegangen ist.
Ob und inwieweit es aus Gründen übergeordneter, aus § 242 BGB abzuleitender Schranken geboten sein mag, diesen Grundsatz in besonderen Ausnahmefällen einzuschränken, wie etwa im Falle eines ausgesetzten und sodann nach erfolgter Aussöhnung in Vergessenheit geratenen Scheidungsverfahrens oder bei sonstiger langfristiger Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu OLG Hamburg, aaO S. 519; Palandt/ Diederichsen, aaO § 1587 Anm. 3 sowie auch Staudinger/ Thiele, BGB 12. Aufl. § 1384 Rdn. 4), braucht hier nicht näher erörtert zu werden, da ein derartiger Ausnahmefall im vorliegenden Verfahren, in dem die Trennung der Parteien während des gesamten Rechtsstreits unverändert bestanden hat, weder im Hinblick auf den
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zwischenzeitlichen Verlauf der Ehe noch aufgrund sonstiger Umstände, insbesondere auch der Dauer des Verfahrens, in Betracht gezogen werden kann.
Dr. Grell
 Dr. Seidl
 Rottmüller	Dr.	Hoegen
 Blumenrohr