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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden* Br. Boewenheixa und von der Mühlen in der Sitzung vom 16. Die sofortige Beschwerde gegen di© Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Benn das Berufungsgericht hat die Revision.in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden kann. Rechtlich zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger von der Entschädigungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 3*11*1959 nicht als ein erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stehender Erwerbstätiger angesehen worden ist.

Zitierte Normen: § 219 BEG
Ascher©BieBerufungsgerichtVerfolgteBrKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

2539
anxsen.-Sammlung des Senats
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Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden* Br. Boewenheixa und von der Mühlen
 in der Sitzung vom 16. März 1966 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen di© Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerlchts Celle vom 23« Juni 1965 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründet
 Bie sofortige Beschwerde ist unbegründet. Benn das Berufungsgericht hat die Revision.in dem angefochtenen Urteil mit Recht nicht zugelassen. Es ist keiner der Gründe gegeben, aus denen nach § 219 BEG allein die Revision zugelassen werden kann. Bie Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht, wie die in ihr enthaltenen Verweisungen ergeben, in allen Punkten der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Ber vorliegende Sachverhalt ermöglicht es nicht, diese, bereits vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsfragen weiter zu klären. Rechtlich zutreffend hat auch das Berufungsgericht ausgeführt, daß der Kläger von der Entschädigungsbehörde bei Erlaß des Bescheides vom 3*11*1959 nicht als ein erst am Anfang der Ausübung seines Berufes stehender Erwerbstätiger angesehen worden ist. Von dieser Annahme mußte gleichfalls ausgegangen werden, wenn es sich darum handelte, einen neuen Bescheid auf Grund der 2. XndVO zu erlassen* Danach war es ausgeschlossen, jetzt
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 tee rücksictetigen* Der Unstand, daß auf Grund der 2. IndYO, di® nach der wirtschaftlichen Stellung erfolgende Kino tu-furg aer Verfolgten für dleee günstiger geordnet worden ict, spielt Insoweit koine Holle*
Dia Xoa tenant Scheidung folgt aus 5 2o9f § 225 Abs* 1 3EG* § 97 S£0*
Ascher
 Johanooen