sen Die Ehe der Parteien ist durch ein am 5* November 1951 zugestelltes Urteil geschieden wordene Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom. 4.« Dez ember $ beim Berufungsgericht eingegangen am 50 Dezember 1951.?um das .Armenrecht für die Berufung nachgesucht* Dieses ist ifir mit Beschluss vom 14,zugestellt am 15* Dezember 1951« verweigert worden* Die Klägerin hat nunmehr am 29» Dezember 1951 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten., . Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Darstellung ein Verschulden des Prozesshevollmächtig-ten der Klägerin darin gesehen«, dass er den Eingang der Auszuge abgewartet und nicht schon auf Grund der ihm am 22* oder 23k November mitgeteilten sonstigen ■ # Damit der bei der Bewilligung des Armenrechts beizuordnende Anwalt die Berufungsfrist wahren konnte,, musste die Klägerin jedoch ein sach-gemäss begründetes Armenrechtsgesuch;so frühzeitig einreichen,, dass das Berufungsgericht die Prozessakten heranziehen,, die Sache nach ordnungsmässiger Vorbereitung beraten und seine Entscheidung noch zeitig, vor Ablauf der Berufungsfrist dem Anwalt mittei-len konnte* Dafür ist - bei einem Kollegialgericht---in der Regel ein Zeitraum von mindestens..5. erforderte Die Klägerin hätte daher ihr Armenrechtsgesuch auch im vorliegenden‘Palle spätestens 5 Tage vor.Ablauf der Berufungsfrist einreichen müssen0 Ihre Darlegungen ergehen nicht« dass sie auch an der Einhaltung dieser Prist durch einen unabwendbaren .Zufall verhindert worden ist0 hg/h Hierbei kann dahingestellt bleiben* ob ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon darin zu sehen ist« dass er nicht schon auf Gr rund der Unterlagen« die er bis zu dem 23* November erhalten hatte* ein Armenrechtsgesuch gefertigt hat« Ein Verschulden könnte bei der Klägerin selbst oder ihrem Prozessbevollmächtigten mindestens in -anderer Hinsicht vorliegen0 Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht klar erkennen« ob ihr Prozessbevollmächtigter sie unmissverständlich und eindringlich genug auf die ständige Hechtsprechung der Gerichte hingewiesen hat* wonach es nicht genügt* wenn das Armenrecht sgesuch am letzten Tage der Berufungsfrist eingeht* sondern da.ss es'mehrere Tage vorher eingereicht werden jedenfalls so früh* dass eine rechtzei- der Klägerin eine feste Prist zu setzen* bis zu der sie die fehlenden Unterlagen nachzureichen 'hattep Es könnte daher ein Verschulden darin liegen* dass die Klägerin nicht nachdrücklich genug belehrt worden ist* Hatte ihr Prozessbevollmächtigter sie hinreichend belehrt* dann bedurfte es jedoch näherer Darlegung* dass ein unabwendbarer Zufall sie gehindert hat* die fehlende Unterlage bis zu dem ihr genannten Zeitpunkt anzufertigen0 Insoweit genügen die Angaben der Klägerin, dass sie schwanger sei und einen Haushalt mit drei Kindern zu versorgen habe,, in dieser Allgemeinheit nichts Der Begriff des Munabwendbaren Zufalls" ist schon seinem Wortlaut nach sehr eng\, Eine weitherzige ausdehnende Anwendung verbietet sich bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsmittelfristen auch , mit Rücksicht auf die Sicherheit im Rechtsverkehr,. Da nach allem die Möglichkeit offen bleibt, dass ein Verschulden der Klägerin selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten vorliegt, ..ist ein unabwendbarer Zufall nicht dargetan,,
IV ZB 7/52
2504 091
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der Ursula. B
B_e_ £ 0 h_ 1 u s s In Sachen geho -Hi
in Ml
Klägerin und Beschwerdeführerin^
- Prozessbevollmächtigte II o Instanz: Rechtsanwälte Dreso u/d in
gegen
Pet er B Maurer in M(
Beklagter und Beschwerdegegner.
> v Prozessbevollmächtigter II4" Instanz: Rechtsanwalt Dr0 in
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.> Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Drh BerschDr* Hartz{; Johannsen., Dr, Kregel und Dr., v* Werner
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Zivilsenats des Ober-landesgerichfs Tübingen vom Januar 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-
sen
Die Ehe der Parteien ist durch ein am 5* November 1951 zugestelltes Urteil geschieden wordene Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom. 4.« Dez ember $ beim Berufungsgericht eingegangen am 50 Dezember 1951.?um das .Armenrecht für die Berufung nachgesucht* Dieses ist ifir mit Beschluss vom 14,zugestellt am 15* Dezember 1951« verweigert worden* Die Klägerin hat nunmehr am 29» Dezember 1951 Berufung eingelegt und gleichzeitig um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten., . Das Berufungsgericht hat dieses besuch mit Beschluss vom 4o Januar, zugestellt am 9,> Januar 1952,, zurückgewiesenP Hiergegen richtet sich die am 15, Januar 1952 beim Berufungsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin.,;
Die Beschwerde ist zulässig.- aber unbegründetQ Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat in dem Wiedereinsetzungsantrag folgende; Darstellung gegebene Er sei zunächst davon ausgegangen^ dass die . Klägerin gegen das\Urteil nichts mehr unternehmen wolle; er habe ihr auch in einer Besprechung dringend abgeraten., um das Armenrecht nachzusuchen., falls sie Keiner neuen Tatsachen und Beweismittel beibringen könne0 Am 22„ oder :23i November 195/ sei sie erneut beiihm gewesen und habe ihm weitere Tatsachen und einige neue Zeugenanschriften gegeben*
Sie habe ihm ferner erklärt., sie habe ein Notizbuch des. Beklagten gefunden und sei hiernach überzeugt,, dass dieser- die Höhe seines Verdienstes nicht rieh-, tig angegeben habe., DcU" der Nachweis eines betrügerisch ent. die Klägerin vorsätzlich schädigenden 7er-
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haltens schwer zu führen sei* habe er das Armenrechtsgesuch zuerst auf C-rund der anderen neuen Tatsachen und Beweismittel fertigen wollen0 Bei der Skizzierung des Entwurfs habe sich jedoch seine Überzeugung wieder verstärkt, dass das ihm vorliegende Material npch; nicht ausreiche.?
Er hahe daher der Klägerin am 24* November geschrieben..- der einzige Punkt., an dem man einhale en könney sei der. Nachweis5 dass der Beklagte seinen Arbeitslohn absichtlichf um die Unterhaltsansprüche zu verkürzen., zu niedrig angegeben habe> Am 26,? November sei er in einer neuen Besprechung mit der Klägerin übereingekommen,, sie möge ihm aus dem Notizbuch des Beklagten mit tunlichster Beschleunigung die Zahl der von ihm je Lohnperiode geleisteten Arbeitsstunden ausziehen„ Hierbei habe er die Klägerin darauf hingewiesens; dass es für die Einreichung des Armenrechtsgesuches schon reichlich spät sei? sie möge ihm die Aufstellung so beschleunigt wie möglich machen0 Las Armenrecht sge such solle wenigstens mehrere Tage vor Ablauf der Berufungsfrist gefertigt und eingereicht werden können* Die Klägerin habe Beschleunigung versprochen., jedoch darauf hingewiesen., dass sie schwanger und deshalb vermindert leistungsfähig sei und ihren Haushalt mit drei Kindern zu versorgen habe; sie werde versuchen, ihren Vater zur Mithilfe bei der Fertigung der Auszüge zu gewinnen,, Die Klägerin habe' ihm die Auszüge alsdann erst am 3o Dezember gebracht und hierbei auf seinen Vorhalt versichertdass sie die Auszüge mit Hilfe ihres Vaters so schnell angefertigt habey als ihre Verhältnisse und ihre Kräfte dies zugelassen hätten,,.
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Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Darstellung ein Verschulden des Prozesshevollmächtig-ten der Klägerin darin gesehen«, dass er den Eingang der Auszuge abgewartet und nicht schon auf Grund der
ihm am 22* oder 23k November mitgeteilten sonstigen ■ #
neuen Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig ein Armenrechtsgesuch eingereicht habe, und hat deshalb einen Wiedereinsetzungsgrund:-verneinte .
Die Entscheidung ist im Ergebnis, gerechtfertigt«; Nach § 233 ZPO kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei gewährt: werden, welche durch Naturereignisse oder andere ^unabwendbare-;. Zufälle verhindert worden ist.« eine der dort bezeichneten fristen- auch die Berufungsfrist zu wahren«, Hier war die Klägerin durch ihre Armut gehindert,« auf eige-, ne Kosten Berufung einzulegen,. Dieses Hindernis .konnte sie dadurch beheben., dass sie das Armenrecht erwirkte,;. Damit der bei der Bewilligung des Armenrechts beizuordnende Anwalt die Berufungsfrist wahren konnte,, musste die Klägerin jedoch ein sach-gemäss begründetes Armenrechtsgesuch;so frühzeitig einreichen,, dass das Berufungsgericht die Prozessakten heranziehen,, die Sache nach ordnungsmässiger Vorbereitung beraten und seine Entscheidung noch zeitig, vor Ablauf der Berufungsfrist dem Anwalt mittei-len konnte* Dafür ist - bei einem Kollegialgericht---in der Regel ein Zeitraum von mindestens..5. .Tagen erforderlich., insbesondere wenn ~ wie hier — die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges ihren Sitz nicht an dem selben Orte haben und daher allein schon die Heranziehung der Akten längere Zeit.:
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erforderte Die Klägerin hätte daher ihr Armenrechtsgesuch auch im vorliegenden‘Palle spätestens 5 Tage vor.Ablauf der Berufungsfrist einreichen müssen0 Ihre Darlegungen ergehen nicht« dass sie auch an der Einhaltung dieser Prist durch einen unabwendbaren .Zufall verhindert worden ist0 hg/h
Hierbei kann dahingestellt bleiben* ob ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schon darin zu sehen ist« dass er nicht schon auf Gr rund der Unterlagen« die er bis zu dem 23* November erhalten hatte* ein Armenrechtsgesuch gefertigt hat«
Ein Verschulden könnte bei der Klägerin selbst oder ihrem Prozessbevollmächtigten mindestens in -anderer Hinsicht vorliegen0 Die Ausführungen der Klägerin lassen nicht klar erkennen« ob ihr Prozessbevollmächtigter sie unmissverständlich und eindringlich genug auf die ständige Hechtsprechung der Gerichte hingewiesen hat* wonach es nicht genügt* wenn das Armenrecht sgesuch am letzten Tage der Berufungsfrist eingeht* sondern da.ss es'mehrere Tage vorher eingereicht werden jedenfalls so früh* dass eine rechtzei-
tige Erledigung noch denkbar ist* Insoweit wäre es sachdienlich.gewesen* der Klägerin eine feste Prist zu setzen* bis zu der sie die fehlenden Unterlagen nachzureichen 'hattep Es könnte daher ein Verschulden darin liegen* dass die Klägerin nicht nachdrücklich genug belehrt worden ist* Hatte ihr Prozessbevollmächtigter sie hinreichend belehrt* dann bedurfte es jedoch näherer Darlegung* dass ein unabwendbarer Zufall sie gehindert hat* die fehlende Unterlage bis zu dem ihr genannten Zeitpunkt anzufertigen0 Insoweit genügen
die Angaben der Klägerin, dass sie schwanger sei und einen Haushalt mit drei Kindern zu versorgen habe,, in dieser Allgemeinheit nichts Der Begriff des Munabwendbaren Zufalls" ist schon seinem Wortlaut nach sehr eng\, Eine weitherzige ausdehnende Anwendung verbietet sich bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsmittelfristen auch , mit Rücksicht auf die Sicherheit im Rechtsverkehr,.
Hie Rechtsmittelfristen sind durchweg'geräumig genug bemessen,* um demjenigen* der ein Rechtsmittel einlegen will*■ genügend Zeit zur Überlegung und Vorbereitung zu geben,, Mit dem Ablauf, der Rechts-mittelfrist muss jedoch im Interesse der Rechtssicherheit für die Beteiligten klar seins ob sie auf den Bestand der ergangenen Entscheidung vertrauen können* Eine Ausnahme ist nur für ganz aussergewöhnllche Fälle vertretbar* Haheriist auch nach:der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein unabwendbarer Zufall nur ein solches Ereignis., das nach den Umständen des Falles die äusserst^e gerade dem Betreffenden gerechterweise zuzu demutende Sorgfalt: weder abwehren u noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte (RGZ 138{: 349; 159,« -110),> Has hat die Klägerin nicht • hinreichend dargetan; es sind insoweit weder genügende Tatsachen für eine Wiedereinsetzung noch Sattel für ihre Glaubhaftmachung angegeben worden (§ 236 Ziff 1 und 2 ZPO)* Insbesondere fehlt' jede Barlegung' darüber, dass es auch nicht möglich gewesen ist^ das . Hotisbuch selbst vorzulegen oder es durch eine Hilfsperson schneller auswerten zu lassen*
Hie Klägerin kann ihr Gesuch insoweit auch nicht mehr ergänzen., da etwa mögliche weitere fA&gaben in- ; nerhalb der zweiwöchigen Frist des § 234 ZPO hätten .nachgeschoben werden müssen (RG JW 1958^ 4:66 k und
diese Frist abgelaufen 'ist*
Da nach allem die Möglichkeit offen bleibt, dass ein Verschulden der Klägerin selbst oder ihres Prozessbevollmächtigten vorliegt, ..ist ein unabwendbarer Zufall nicht dargetan,,
Die sofortige Beschwerde war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Dr<:. Der sch Dr*> Hartz Johann sen
Kregel. v* Werner