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BGH · IV ZB 7/15

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 7/15

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 22. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt. 2 Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf beizuordnen. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zu demutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertre tung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf.Das ge nügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.

Zitierte Normen: § 121 ZPO
Rechtsanwalt22DüsseldorfBeiordnungParteiZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 7/15
vom 22. April 2015 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
 am 22. April 2015
beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe:
1	1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren.
2	Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
3	2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121 Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.
 
4	a)	Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO
ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe zu benötigen.
5	b) Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zu demutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2011 - IV ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühungen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das
 Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertre tung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das ge nügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
Felsch	Harsdorf-Gebhardt
 Dr. Brockmöller	Dr.	Schoppmeyer
 Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2014 - 37 C 5245/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2015 - 9 S 62/14 -
Lehmann