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BGH · IV ZB 6/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 6/95

Mit weiterem Beschluß von diesem Tage - 6 U 4783/94 - hat es den Streitwert für die Berufungsinstanz ebenfalls auf 910,62 DM festgesetzt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde; mit weiterer Beschwerde greift er zudem den Beschluß des Berufungsgerichts an, mit dem seine Streitwertbeschwerde zurückgewiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von 1.500 DM nicht erreicht ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die sofortige Beschwerde nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Beschwerdewerts gemäß §§ 511a, 3 ZPO von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. Nach dem Antrag der Beklagten, mangels Erreichens der Berufungssumme über das Rechtsmittel des Klägers durch Beschluß gemäß § 519b Abs. 2 ZPO zu entscheiden, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf diesen Antrag und § 511a Abs. 1 ZPO schriftlich angefragt, ob der Kläger die Berufung zurücknehmen wolle. Schon dadurch - und zudem durch den vom Kläger selbst eingeräumten fernmündlichen Hinweis des Berichterstatters - war der Kläger davon unterrichtet, daß eine Entscheidung gemäß § 519b Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen wurde; er hat daraufhin auch zu dem Wert der Beschwer unter Hinweis auf seine Streitwertbeschwerde vorgetragen. Dennoch durfte der Kläger auch bei dieser Sachlage nicht schon davon ausgehen, das Berufungsgericht werde bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde - und dem damit vorgezeichneten Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung des Klägers - von der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluß keinen Gebrauch mehr machen. Im übrigen hat der Kläger auch mit der sofortigen Beschwerde nicht dargetan, was er bei einem nochmaligen Hinweis des Berufungsgerichts auf § 519b Abs. 2 ZPO über sein bisheriges Vorbringen hinaus zur Wertermittlung vorgetragen hätte. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Streitwertbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, ist unzulässig (§ 567 Abs.4 ZPO, § 25 Abs.3 Satz 2 GKG). Ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 3 ZPO Art. 103 GG § 567 ZPO Art. 103 GG
HinweisBerufungsgerichtBeschlußZPOStreitwertbeschwerdeBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 6/95
BESCHLUSS
vom 15. März 1995 in dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts Uwe Mj
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Klägers und Beschwerdeführers,
 gegen
Haftpflichtversicherung V.a.G., Zweigniedervertreten durch den Vorstand, BflBBallee ■
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno
 am 15. März 1995
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts BMIM vom 13. Dezember 1994 - 6 U 4783/94 -wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Kammergerichts BflM vom 13. Dezember 1994 - 6 W 7924/94 -wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 910,62 DM
Gründe:
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Nach Regulierung eines Schadens stufte die Beklagte den Versicherungsvertrag in die Schadenfreiheitsklasse 5 mit einem Beitragssatz von 60% des Tarifbeitrages zurück. Daraufhin hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Feststellung begehrt, die Beklagte habe den Vertrag für das Kalenderjahr 1992 in die Schaden-
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freiheitsklasse 10 mit einem Beitragssatz von 40% des Tarifbeitrages einzustufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 910,62 DM festgesetzt.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung, gegen den Streitwertbeschluß Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1994 - 6 W 7924/94 - hat das Berufungsgericht die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. Mit weiterem Beschluß von diesem Tage - 6 U 4783/94 - hat es den Streitwert für die Berufungsinstanz ebenfalls auf 910,62 DM festgesetzt und zugleich die Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Berufungssumme nicht erreiche. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde; mit weiterer Beschwerde greift er zudem den Beschluß des Berufungsgerichts an, mit dem seine Streitwertbeschwerde zurückgewiesen worden ist.
1. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen, weil die nach § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche Beschwer von 1.500 DM nicht erreicht ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auf die sofortige Beschwerde nur geprüft werden, ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Beschwerdewerts gemäß §§ 511a, 3 ZPO von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - III ZR 153/92 - BGHR ZPO § 511a Revisibilität 1? Beschluß vom 14. Oktober 1993 - Lw ZB 6/93 - BGHR ZPO § 511a Wertberechnung 12). Die zur Begründung der Festsetzung des
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Rechtsmittelstreitwerts und damit der Beschwer des Klägers vom Berufungsgericht in Bezug genommene Entscheidung über die Streitwertbeschwerde läßt einen fehlerhaften Ermessensgebrauch nicht erkennen. Auch die sofortige Beschwerde weist nur auf das bisherige Vorbringen des Klägers hin, mit dem sich die Beschwerdeentscheidung des Berufungsgerichts bereits ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers verletzt das Verfahren des Berufungsgerichts das Recht des Klägers auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht. Nach dem Antrag der Beklagten, mangels Erreichens der Berufungssumme über das Rechtsmittel des Klägers durch Beschluß gemäß § 519b Abs. 2 ZPO zu entscheiden, hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf diesen Antrag und § 511a Abs. 1 ZPO schriftlich angefragt, ob der Kläger die Berufung zurücknehmen wolle. Schon dadurch - und zudem durch den vom Kläger selbst eingeräumten fernmündlichen Hinweis des Berichterstatters - war der Kläger davon unterrichtet, daß eine Entscheidung gemäß § 519b Abs. 2 ZPO vom Berufungsgericht in Erwägung gezogen wurde; er hat daraufhin auch zu dem Wert der Beschwer unter Hinweis auf seine Streitwertbeschwerde vorgetragen. Allerdings hat das Berufungsgericht danach und noch vor einer Entscheidung über die Streitwertbeschwerde langfristig Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt. Dennoch durfte der Kläger auch bei dieser Sachlage nicht schon davon ausgehen, das Berufungsgericht werde bei Zurückweisung der Streitwertbeschwerde - und dem damit vorgezeichneten Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung des Klägers - von der Möglichkeit der Verwerfung des Rechtsmittels durch Beschluß keinen Gebrauch mehr machen. Ein nochmaliger Hinweis auf
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eine bevorstehende Beschlußentscheidung war daher nicht mehr erforderlich. Im übrigen hat der Kläger auch mit der sofortigen Beschwerde nicht dargetan, was er bei einem nochmaligen Hinweis des Berufungsgerichts auf § 519b Abs. 2 ZPO über sein bisheriges Vorbringen hinaus zur Wertermittlung vorgetragen hätte.
2. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Streitwertbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, ist unzulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht in Betracht. Deren Voraussetzungen (vgl. dazu BGHZ 119, 372, 374) liegen nicht vor. Darauf, ob - wie der Kläger meint - ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG die außerordentliche Beschwerde eröffnet, kommt es nicht an. Ein Verstoß gegen den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist nicht ersichtlich.
Dr. Schmitz	Dr.	Zopfs	Römer
 Dr. Schlichting	Terno