* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 6/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 6/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting am 28. rieht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt und das Rechtsmittel verworfen, weil die Beru-fungssumme nicht erreicht sei (§ 511a ZPO). Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Verwerfungsbeschluß ist zulässig, aber nicht begründet. a) Das Landgericht hat in seinem zweiten Teilurteil anhand des unstreitigen Prozeßstoffs aufgezeigt, wie oft der Beklagte seine Angaben über den Bestand des Nachlasses vor und nach dem ersten Teilurteil ergänzt hat. Da der Beklagte stets behauptet hat, er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen, konnte das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu dem - nicht ausdrücklich ausgeführten - Schluß gelangen, mit der Aufstellung des notariellen Nachlaßverzeichnisses und seiner Ergänzung habe der Beklagte den Bestand des Nachlasses jedenfalls nunmehr so vollständig angegeben, als er dazu imstande sei. Vor einer eidesstattlichen Versicherung habe er mithin allenfalls die vom Kläger noch nach Vorlage der Ergänzung des notariellen Nachlaßverzeichnisses erhobenen Bedenken überprüfen müssen. Daß hierzu sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Beklagten höhere Kosten als 500 DM erforderlich sein könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich. b) Solche Kosten zeigt auch die Beschwerde nicht auf.Einer Überprüfung sämtlicher vom Beklagten erteilten Auskünfte vor Ort durch die in der Beschwerde genannten Reisen bedürfte es nur, wenn der Beklagte gemäß § 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft machen könnte, daß er den Bestand des Nachlasses bisher nicht sorgfältig ermittelt habe. c) Bei dieser Sachlage bedurfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Streitwert der Berufung auf 500 DM festzusetzen, keiner näheren Begründung.

Zitierte Normen: § 163 StGB § 2 ZPO
KostenTeilurteilOberlandesgerichtZBErmessenVersicherung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 6/92
vom 28. Oktober 1992
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Dr. Andreas
 feg 9,
Beklagten, Berufungsklägers und Beschwerdeführers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Herrn Dieter
 tplatz 11,
Kläger, Berufungsbeklagten und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Römer und Dr. Schlichting
 am 28. Oktober 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juni 1992 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des BeschwerdeVerfahrens zu tragen.
Streitwert: 500 DM.
Gründe:
I. Der Beklagte, Alleinerbe der am 2. Juli 1987 verstorbenen Mutter der Parteien, ist im Rahmen einer auf Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen gerichteten Stufenklage durch das zweite Teilurteil des Landgerichts vom 31. Juli 1991 verurteilt worden, an Eides Statt zu versichern, daß er in den vorgelegten notariellen Verzeichnissen den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt. Das Oberlandesge-
3
rieht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 500 DM festgesetzt und das Rechtsmittel verworfen, weil die Beru-fungssumme nicht erreicht sei (§ 511a ZPO).
II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Verwerfungsbeschluß ist zulässig, aber nicht begründet.
1.	Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemißt sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Abgabe der Versicherung erfordert. Über den Wert der Beschwer, die durch die Auskunftserteilung entsteht, geht die Beschwer infolge der Verpflichtung zur eidesstattlichen Versicherung nicht hinaus (BGH, Beschluß vom 30.1.1991 - XII ZB 156/90 - NJW 1991, 1833f. und 2 a und b). Sie kann aber dahinter Zurückbleiben. Die hier geltend gemachten Interessen des Beklagten, insbesondere im Falle objektiv unrichtiger oder unvollständiger Angaben kein Strafverfahren wegen fahrlässig falscher Versicherung an Eides Statt (§ 163 StGB) befürchten zu müssen, haben Auskunftspflichtige regelmäßig.
2.	Diese Grundsätze hat das Oberlandesgericht nicht verkannt, wie die Zitate in seinem Streitwertbeschluß zeigen. Danach war der Wert der Berufungssumme (§ 511a ZPO) gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts kann nur darauf überprüft werden, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (BGH, Beschluß vom 13.3.1985 - IVa ZB 2/85 - NJW 1986, 1493). Davon kann hier nicht die Rede sein.
4
a)	Das Landgericht hat in seinem zweiten Teilurteil anhand des unstreitigen Prozeßstoffs aufgezeigt, wie oft der Beklagte seine Angaben über den Bestand des Nachlasses vor und nach dem ersten Teilurteil ergänzt hat. Da der Beklagte stets behauptet hat, er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen, konnte das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei zu dem - nicht ausdrücklich ausgeführten - Schluß gelangen, mit der Aufstellung des notariellen Nachlaßverzeichnisses und seiner Ergänzung habe der Beklagte den Bestand des Nachlasses jedenfalls nunmehr so vollständig angegeben, als er dazu imstande sei. Vor einer eidesstattlichen Versicherung habe er mithin allenfalls die vom Kläger noch nach Vorlage der Ergänzung des notariellen Nachlaßverzeichnisses erhobenen Bedenken überprüfen müssen. Daß hierzu sowie zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch unter Berücksichtigung des Zeitaufwands des Beklagten höhere Kosten als 500 DM erforderlich sein könnten, ist weder dargetan noch ersichtlich.
b)	Solche Kosten zeigt auch die Beschwerde nicht auf. Einer Überprüfung sämtlicher vom Beklagten erteilten Auskünfte vor Ort durch die in der Beschwerde genannten Reisen bedürfte es nur, wenn der Beklagte gemäß § 511a Abs. 1 Satz 2 ZPO glaubhaft machen könnte, daß er den Bestand des Nachlasses bisher nicht sorgfältig ermittelt habe. Er behauptet indessen das Gegenteil.
c)	Bei dieser Sachlage bedurfte die Entscheidung des Oberlandesgerichts, den Streitwert der Berufung auf 500 DM festzusetzen, keiner näheren Begründung. Vielmehr ist er-
sichtlich, daß das Oberlandesgericht sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat.
Bundschuh
 Dr. Schmidt-Kessel	Dr.	Zopfs
 Römer
Dr. Schlichting