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BGH · IV ZB 6/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 6/77

Die Einwilligung des Beschwerdeführers zu dieser Maßnahme wurde nicht eingeholt, da ein nervenärztliches Gutachten vom 22. Den mehrfach wiederholten Antrag des Beschwerdeführers, die Pflegschaft aufzuheben, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. Es vertritt jedoch den Standpunkt, auch ein geschäftsunfähiger volljähriger Pflegebefohlener könne gegen die Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung der Pflegschaft rechtswirksam Beschwerde einlegen. Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen die Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen unzulässig sei (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159), sofern sie sich nicht gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff). Es möchte die angefocbtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß dem Aufhebungsantrag auch eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen dann stattgegeben werden müsse, wenn dieser imstande sei, einen entsprechenden "natürlichen" Willen zu äußern. Dort sei ausgeführt, daß mit einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen keine Verständigungsmöglichkeit bestehe und ein Aufhebungsantrag gemäß § 1920 BGB von diesem daher rechtswirksam nicht gestellt werden könne. Mit seiner Rechtsauffassung, auch ein geschäftsunfähiger Pflegebefohlener könne rechtswirksam die Aufhebung der Pflegschaft verlangen, weicht das Oberlandesgericht von den tragenden rechtlichen Erwägungen ab, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bd. 48, 147 ff zugrunde liegen. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß auch in dem Pflegschaftsaufhebungsverfahren dem volljährigen Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit zusteht (herrschende Meinung: Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12). Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35, Die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, hält auch den Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen für wirksam, es sei denn, daß dieser wegen hochgradiger Geisteskrankheit zur Wil- lensbildung überhaupt nicht imstande ist, so daß auch von einem "natürlichen" Willen nicht mehr gesprochen werden kann (LG Bonn FamRZ 1962, 484; AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542 ff; 1968, 547 ff; LG Mannheim NJW 1976, 2018 ff; Staudinger/Engler aaO § 1920 Rdn. 2; Gernhuber, Familienrecht, 2. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung, daß nur der Antrag eines geschäftsfähigen Pflegebefohlenen rechtswirksam ist und zur Aufhebung der Pflegschaft gemäß § 1920 BGB verpflichtet. Das Recht des Pflegebefohlenen, jederzeit die Aufhebung der Pflegschaft verlangen zu können, entspricht der Regelung des § 1910 Abs.3 BGB, wonach eine Pflegschaft grundsätzlich nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden kann. Aus dem engen Zusammenhang zur Einwilligung ergibt sich, daß auch die Wirksamkeit des AufhebungsVerlangens davon abhängt, ob mit dem Pflegebefohlenen eine Verständigung möglich ist. Daß die Anordnung wie auch die Aufhebung der Pflegschaft keine Rechtsgeschäfte, sondern gerichtliche Maßnahmen sind, schließt eine derartige Auslegung nicht aus. Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "VerständigungsmöglichkeitM (§ 1910 Abs.3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen würde, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5). Auch die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung: In den Motiven (Bd. 4, 1233) wird die Notwendigkeit der Einwilligung eines körperlich Gebrechlichen in die vorläufige Vormundschaft nach § 1727 E I (nunmehr im BGB: Pflegschaft) damit begründet, eine Anordnung gegen den Willen der gebrechlichen Person sei nicht gerechtfertigt, sofern sie in der Lage sei, "ihren Willen zu äußern und Willenserklärungen anderer entgegenzunehmen, mithin auch einen Bevollmächtigten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten zu bestellen ..." Soweit auch bei der Pflegschaftsanordnung wegen geistiger Gebrechen das Gesetz die Einwilligung des Gebrechlichen verlangt, wird in den Motiven ausdrücklich auf diese Begründung zu § 1727 E I Bezug genommen (Motive Bd. 4, 1256). Der Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen ist daher stets unwirksam und vom Vormundschaftsgericht lediglich als Anregung zur Prüfung zu verstehen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß. 2019; Staudinger/Engler aaO § 1910 Rdn. 20; Dunz JZ I960, 475, 478) folgt daraus jedoch nicht, daß die einschlägigen Vorschriften der §§ 1910 Abs. 3, 1920 BGB dahingehend ausgelegt werden müssen, daß im Rahmen der Beurteilung der Verständigungsmöglichkeit nur auf den natürlichen Willen des Gebrechlichen abzustellen ist. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereichs der Pflegschaft auch auf geschäftsunfähige Personen ist in sich sachgerecht. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der geistig Gebrechliche geschäftsunfähig ist, so muß wie im Entmündigungsprozeß zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da hiervon abhängt, ob für die Anordnung der Pflegschaft die Einwilligung des Gebrechlichen erforderlich ist. Gegen die Anordnung der Pflegschaft steht auch dem für geschäftsunfähig erachteten Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht zu. Hieraus kann zwar entnommen werden, daß auch das Beschwerdegericht bei dem Beschwerdeführer eine geistige Erkrankung als gegeben angesehen hat. Damit steht Jedoch noch nicht fest, daß der Beschwerdeführer auch geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist. Auch ein Geisteskranker ist, wenn er sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit von gewisser Dauer befindet, nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (BGH WM 1965, 895, 896). Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265; Keidel/Winkler aaO § 27 Rdn. 45; Jansen aaO § 27 Rdn. 40). Dies ist hier Jedoch nicht der Fall, da die weitere Beschwerde unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers zulässig ist und lediglich die Begründetheit des Rechtsmittels von der Beantwortung dieser Frage abhängt. Die angefochtene Entscheidung mußte daher aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, die erfordern chen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers nachzuholen.

Zitierte Normen: § 1920 BGB
PflegebefohlenenBGBgeschäftsunfähigEinwilligungFamRZBeschwerdeführerBeschwerdePflegschaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZB 6/77
betreffend
BESCHLUSS
in der Pflegschaftssache
 den	1936	geborenen
 Rentner Hermann Herbert H flHB » zur Zeit Psychiatrisches Krankenhaus HeflHBi iflHMstraße Hi
 Pflegebefohlener und Beschwerdeführer,
 Gebrechlichkeitspfleger: Pfarrer Hans HflB,
Evangelisches Pfarramt,
2
Sf /
K.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und die Richter Dr. Buchholz, Rottmüller, Dr. Hoegen und Dehner
 beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 4. November 1976 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gründe :
I.
Für den am 9. September 1936 geborenen Beschwerdeführer wurde am 21. April 1967 eine Gebrechlichkeitspflegschaft zur Geltendmachung von Rentenansprüchen angeordnet. Die Einwilligung des Beschwerdeführers zu dieser Maßnahme wurde nicht eingeholt, da ein nervenärztliches Gutachten vom 22. November 1966 zu dem Ergebnis kam, daß bei dem Beschwerdeführer ein am ehesten für eine schizophrene Entwicklung sprechender psychotischer Zustand vorliege und ein Gespräch mit ihm nicht möglich sei. Durch Beschluß vom 2. Juni 1970 wurde die Pflegschaft auf die Wahrnehmung aller Vermögensangelegenheiten und durch einen weiteren Beschluß vom 20. Oktober 1975 auf alle persönlichen Angelegenheiten erstreckt. Auch hierbei wurde die Einwilligung des Beschwerdeführers nicht eingeholt.
 
Den mehrfach wiederholten Antrag des Beschwerdeführers, die Pflegschaft aufzuheben, hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 23. September 1976 zurückgewiesen. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer persönlich eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht mit Beschluß vom 28. Oktober 1976 den Wirkungskreis des Pflegers auf die Personensorge einschließlich des Rechts der Aufenthaltsbestimmung beschränkt, im übrigen der Erinnerung jedoch nicht abgeholfen. Die insoweit als Beschwerde geltende Erinnerung hat das Landgericht durch Beschluß vom 4. November 1976 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer persönlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts weitere Beschwerde eingelegt.
Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde für zulässig. Zwar ist es der Auffassung, der Beschwerdeführer sei geschäftsunfähig. Es vertritt jedoch den Standpunkt, auch ein geschäftsunfähiger volljähriger Pflegebefohlener könne gegen die Ablehnung seines Antrages auf Aufhebung der Pflegschaft rechtswirksam Beschwerde einlegen. Mit dieser Rechtsauffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem Widerspruch zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, nach denen die Beschwerde eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen unzulässig sei (BGHZ 15, 262 ff; 48, 147, 159), sofern sie sich nicht gegen die Anordnung der Pflegschaft richte (BGHZ 35, 1 ff).
Das Oberlandesgericht hält die weitere Beschwerde auch für begründet. Es möchte die angefocbtene Entscheidung aufheben und die Sache zurückverweisen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß dem Aufhebungsantrag auch eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen dann stattgegeben
 werden müsse, wenn dieser imstande sei, einen entsprechenden "natürlichen" Willen zu äußern. Auch insoweit liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Jedoch eine Abweichung von Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vor (RGZ 65, 199, 202; BGHZ 15, 268; 35,
1,	5; 48, 147 ff). Dort sei ausgeführt, daß mit einem geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen keine Verständigungsmöglichkeit bestehe und ein Aufhebungsantrag gemäß § 1920 BGB von diesem daher rechtswirksam nicht gestellt werden könne.
Wegen der genannten Abweichungen hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 27. Januar 1977 die Sache gemäß § 28 Abs. 2 BGB dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist zulässig.
Mit seiner Rechtsauffassung, auch ein geschäftsunfähiger Pflegebefohlener könne rechtswirksam die Aufhebung der Pflegschaft verlangen, weicht das Oberlandesgericht von den tragenden rechtlichen Erwägungen ab, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs Bd. 48, 147 ff zugrunde liegen. Dort ist ausgeführt, ein geschäftsunfähiger Pflegebefohlener könne gerade wegen der fehlenden Geschäftsfähigkeit keinen rechtswirksamen Aufhebungsantrag nach § 1920 BGB stellen (aaO S. 159); sein "natürlicher" Wille bleibe außer Betracht (aaO S. 160).
Da die Vorlage schon aus diesem Grunde zulässig ist, kann dahinstehen, ob das Oberlandesgericht auch in sei-
 
ner Beurteilung des Beschwerderechts eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen von den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs abweicht.
III.
Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Der Senat teilt die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts, daß auch in dem Pflegschaftsaufhebungsverfahren dem volljährigen Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit zusteht (herrschende Meinung:
KG FamRZ 1966, 320; 1966, 321; BayObLG BayObLGZ 68, 243,
246; OLG Karlsruhe Justiz 1974, 187; Münchener Kommentar 1978 § 1920 Rdn. 19; Palandt/Diederichsen 36. Aufl. 1977 § 1910 Anm. 5; Erman/Hefermehl 6. Aufl. 1975 § 1910 Rdn. 12; Soergel/Germer 10. Aufl. 1971 § 1920 Rdn. 3; Staudinger/Eng-ler 11. Aufl. 1969 § 1920 Rdn. 5; BGB-RGRK 11. Aufl. 1964 § 1920 Anm. 1; Keidel/Winkler, FGG 10. Aufl. 1972 § 59 Rdn. 5; § 13 Rdn. 30 b; Jansen, FGG 2. Aufl. 1969 § 13 Rdn. 22; Beitzke, Familienrecht 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dölle, Familienrecht Bd. 2	1965	§	148	II	2	b).
Grundsätzlich sind allerdings auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Prozeßhandlungen geschäftsunfähiger Beteiligter unwirksam. Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung in solchen Verfahren, in denen es um eine tief in die persönliche Rechtssphäre des Betroffenen eingreifende Entscheidung geht. Hier erfordert es die Achtung der Unantastbarkeit menschlicher Würde, auch den für geschäftsunfähig Erachteten nicht als bloßes Verfahrensobjekt zu behandeln, sondern ihm die Möglichkeit zu Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung zu belassen.
Der Bundesgerichtshof hat aus diesen Erwägungen ein selbständiges Beschwerderecht des geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen gegen die Anordnung der Pflegschaft bejaht (BGHZ 35, 1, 12). Für den Fall der Aufhebung gilt nichts anderes. In ihren Auswirkungen beeinträchtigt die Ablehnung eines Pflegschaftsaufhebungsantrages den Pflegebefohlenen ebenso schwer wie die Anordnung der Pflegschaft selbst. Sachlich beinhaltet sie die Aufrechterhaltung der angeordneten Pflegschaft. Da die Versagung der Aufhebung in ähnlich schwerer Weise in die persönliche Rechtssphäre des Pflegebefohlenen eingreift wie die Pflegschaftsanordnung, muß eine Möglichkeit zur Rechtsverteidigung auch hier gewährleistet sein. Diese Rechtsauffassung entspricht dem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung, daß auch Entmündigte und Geisteskranke für solche Verfahren als prozeßfähig gelten, in denen über die wegen ihres Geisteszustandes zu treffenden Maßnahmen entschieden wird.
IV.
Die weitere Beschwerde hat Erfolg.
Die Frage, ob das Pflegebedürfnis zwischenzeitlich weggefallen und die Pflegschaft deswegen nach § 1919 BGB aufzuheben ist, hat das Beschwerdegericht rechtsIrrtums-frei verneint.
Gemäß § 1920 BGB ist eine nach § 1910 BGB angeordnete Pflegschaft auf Antrag aufzuheben. Dies gilt auch dann, wenn das Fürsorgebedürfnis, das zur Pflegschaftsanordnung geführt hat, noch fortbesteht. Der Beschwerdeführer hat die Aufhebung der Pflegschaft beantragt. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts lassen jedoch nicht erkennen,
 
ob der Antrag rechtswirksam gestellt ist. Die Sache mußte daher zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden.
1. Welche Voraussetzungen an die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsantrages zu stellen sind, ist umstritten:
Der Bundesgerichtshof und mit ihm die herrschende Meinung haben den Aufhebungsantrag als eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung behandelt, die zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit des Antragstellers voraussetzt (BGHZ 35,
1,	5; 48, 147, 159; OLG Hamm JMB1NRW 1962, 48; KG FamRZ 1966, 321; OLG Frankfurt FamRZ 1967, 172 f; Münchener Kommentar aaO § 1920 Rdn. 16; Palandt/Diederichsen aaO § 1920 Anm.
1; Erman/Hefermehl aaO § 1920 Rdn. 1; BGB-RGRK aaO § 1920 Anm. 1; Saage/GÖppinger, Freiheitsentziehung und Unterbringung
2.	Aufl• 1975 Teil II Rdn. 5; Keidel/Winkler aaO § 59 Rdn.
5, Fußn. 9; Jansen aaO § 13 Rdn. 22; Keidel RPfl 67, 323,
325; Boschan, Die Pflegschaft, 1956 S. 67; Diamand, Vorläufige Vormundschaft und Gebrechtlichkeitspflegschaft als Ersatzformen der Entmündigung, 1931 S. 87 f. Den gleichen Standpunkt vertreten zu der korrespondierenden Frage der Erforderlichkeit einer Einwilligung im Rahmen des § 1910 Abs.
3: KG MDR 1967, 765; OLG Stuttgart Justiz 1974, 462; OLG Düsseldorf JMB1NRW 1967, 106 f; Henrich, Familienrecht
2. Aufl. 1977 S. 193; Pickel NJW 1965, 338).
Die Gegenmeinung, der sich das vorlegende Oberlandesgericht angeschlossen hat, hält auch den Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen für wirksam, es sei denn, daß dieser wegen hochgradiger Geisteskrankheit zur Wil-

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lensbildung überhaupt nicht imstande ist, so daß auch von einem "natürlichen" Willen nicht mehr gesprochen werden kann (LG Bonn FamRZ 1962, 484; AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542 ff; 1968, 547 ff; LG Mannheim NJW 1976, 2018 ff; Staudinger/Engler aaO § 1920 Rdn. 2; Gernhuber, Familienrecht, 2. Auf1. 1971, § 69 VI 7; Dölle, Familienrecht Bd. 2, 1965, § 148 II 2 b. Ebenso zur Problematik der Notwendigkeit einer Einwilligung im Rahmen des.§ 1910 Abs.. 3: OLG Frankfurt RPfl 1967, 181; LG Mannheim MDR 1977, 229; Beitzke, Familienrecht, 17. Aufl. 1974 § 40 III; Dunz JZ 60, 475,
478 f; Franke FamRZ 61, 955, 957; in der Beek/Wuttke NJW 68, 1165, 1168 t)\
2. Der Senat ist in Übereinstimmung mit der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung, daß nur der Antrag eines geschäftsfähigen Pflegebefohlenen rechtswirksam ist und zur Aufhebung der Pflegschaft gemäß § 1920 BGB verpflichtet.
Das Recht des Pflegebefohlenen, jederzeit die Aufhebung der Pflegschaft verlangen zu können, entspricht der Regelung des § 1910 Abs. 3 BGB, wonach eine Pflegschaft grundsätzlich nur mit Einwilligung des Gebrechlichen angeordnet werden kann. Sachlich bedeutet das Aufhebungsverlangen nichts anderes als den Widerruf der zur Pflegschaftsanordnung erforderlichen Einwilligung. Die fehlende oder verweigerte Einwilligung des Gebrechlichen ist dann unbeachtlich, wenn eine Verständigung mit ihm nicht möglich ist (§ 1910 Abs. 3 BGB). Aus dem engen Zusammenhang zur Einwilligung ergibt sich, daß auch die Wirksamkeit des AufhebungsVerlangens davon abhängt, ob mit dem Pflegebefohlenen eine Verständigung möglich ist. Andernfalls müßte nämlich das Vormundschaftsge-
 
rieht die Pflegschaft trotz fehlender Verständigungsmöglichkeit auf Antrag des Pflegebefohlenen aufheben, obwohl es sie im Anschluß daran sofort ohne dessen Einwilligung wieder anordnen könnte.
Der Bundesgerichtshof hat unter fehlender Verständigungsmöglichkeit stets nicht nur das tatsächliche, sondern auch das infolge der Geschäftsunfähigkeit bestehende rechtliche Unvermögen verstanden, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (vgl. insbesondere BGHZ 35, 1 ff). Daß die Anordnung wie auch die Aufhebung der Pflegschaft keine Rechtsgeschäfte, sondern gerichtliche Maßnahmen sind, schließt eine derartige Auslegung nicht aus.
Für sie spricht, daß ein Abstellen allein auf die tatsächliche Fähigkeit zur Willensäußerung zu einer Auflösung des Rechtsbegriffes der Handlungsfähigkeit führen würde, da hierdurch dem Begriff der "VerständigungsmöglichkeitM (§ 1910 Abs. 3 BGB) eine faktische Bedeutung beigemessen würde, die den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Handlungsfähigkeit fremd ist (BGHZ 35, 1, 5). Auch die Entstehungsgeschichte stützt diese Auslegung: In den Motiven (Bd. 4, 1233) wird die Notwendigkeit der Einwilligung eines körperlich Gebrechlichen in die vorläufige Vormundschaft nach § 1727 E I (nunmehr im BGB: Pflegschaft) damit begründet, eine Anordnung gegen den Willen der gebrechlichen Person sei nicht gerechtfertigt, sofern sie in der Lage sei, "ihren Willen zu äußern und Willenserklärungen anderer entgegenzunehmen, mithin auch einen Bevollmächtigten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten zu bestellen ..." Soweit auch bei der Pflegschaftsanordnung wegen geistiger Gebrechen das Gesetz die Einwilligung des Gebrechlichen verlangt, wird in den Motiven ausdrücklich auf diese Begründung zu § 1727 E I Bezug genommen (Motive Bd. 4, 1256).
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Der Hinweis auf die Fähigkeit, einen Bevollmächtigten zu bestellen, also eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung abzugeben, läßt erkennen, daß der Gesetzgeber unter "Verständigungsmöglichkeit” die Fähigkeit verstanden hat, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Diese Fähigkeit kann, etwa in den Fällen des § 1910 Abs. 1 BGB, aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen sein. Die in den Motiven enthaltene Bezugnahme (Motive Bd. 4, 1256) zeigt jedoch, daß auch in den Fällen der Pflegschaftsanordnung wegen geistiger Gebrechen die Erforderlichkeit einer Einwilligung davon abhängt, ob der Gebrechliche imstande ist, rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben, also geschäftsfähig ist. Diese Auslegung gilt ebenso für die Wirksamkeit eines Aufhebungsantrages nach § 1920 BGB. Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfGE 19, 93, 96 f = NJW 1965, 2051). Der Aufhebungsantrag eines geschäftsunfähigen Pflegebefohlenen ist daher stets unwirksam und vom Vormundschaftsgericht lediglich als Anregung zur Prüfung zu verstehen, ob die Pflegschaft nach § 1919 BGB aufgehoben werden muß.
Diese Auslegung kann zwar im Einzelfall dazu führen, daß bei geschäftsunfähigen Gebrechlichen die Pflegschaft gegen deren erklärten Willen angeordnet und aufrecht erhalten werden kann. Entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur geäußerten Meinung (AG Berlin-Wedding FamRZ 1968, 542, 544; 1968, 547, 552 f; LG Mannheim NJW 1976, 2018,
2019; Staudinger/Engler aaO § 1910 Rdn. 20; Dunz JZ I960, 475, 478) folgt daraus jedoch nicht, daß die einschlägigen Vorschriften der §§ 1910 Abs. 3, 1920 BGB dahingehend ausgelegt werden müssen, daß im Rahmen der Beurteilung der Verständigungsmöglichkeit nur auf den natürlichen Willen des Gebrechlichen abzustellen ist. Die auch von dem vorlegenden
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Oberlandesgericht geltend gemachten Bedenken gegen die Zulässigkeit derartiger MZwangspflegschaftenM über geistig Gebrechliche teilt der Senat nicht. Die von der Rechtsprechung vorgenommene Ausweitung des Anwendungsbereichs der Pflegschaft auch auf geschäftsunfähige Personen ist in sich sachgerecht. Bei sachgemäßer Handhabung bietet das Pflegschafts verfahren flexiblere und schnellere Überprüfungsund Abänderungsmöglichkeiten als etwa das Anfechtungs- und Aufhebungsverfahren im Entmündigungsprozeß. Eine unzulässige Umgehung der für das Entmündigungsverfahren geltenden Schutzvorschriften liegt nicht vor. Wie das Entmündigungsverfähren ist auch das Pflegschaftsverfahren vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der geistig Gebrechliche geschäftsunfähig ist, so muß wie im Entmündigungsprozeß zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da hiervon abhängt, ob für die Anordnung der Pflegschaft die Einwilligung des Gebrechlichen erforderlich ist. Vor der Anordnung muß der Betroffene zu allen für diese Maßnahme wesentlichen Umständen und Voraussetzungen richterlich -gehört werden. Gegen die Anordnung der Pflegschaft steht auch dem für geschäftsunfähig erachteten Pflegebefohlenen ein selbständiges Beschwerderecht zu. Aus diesen Umständen ergibt sich, daß das Pflegschaftsverfahren bei ordnungsgemäßer Durchführung durch die Gerichte im ganzen gesehen gleich wirksame Rechtsgarantien bietet wie das Entmündigungsverfahren und daher nicht als unzulässige Umgehung des Entmündigungsverfahrens angesehen werden kann.
3.	Die angefochtene Entscheidung enthält keine Feststellungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern bejaht lediglich aufgrund eines fachärzt-
/u
 
lichen Gutachtens vom 22. Juli 1976 in Verbindung mit dem Inhalt der bei den Akten befindlichen Briefe des Beschwer-deführers ein Schutzbedürfnis des Pflegebefohlenen. Hieraus kann zwar entnommen werden, daß auch das Beschwerdegericht bei dem Beschwerdeführer eine geistige Erkrankung als gegeben angesehen hat. Damit steht Jedoch noch nicht fest, daß der Beschwerdeführer auch geschäftsunfähig im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB ist. Auch ein Geisteskranker ist, wenn er sich nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit von gewisser Dauer befindet, nur dann als geschäftsunfähig anzusehen, wenn er wegen Geisteskrankheit entmündigt ist (BGH WM 1965, 895, 896). Feststellungen darüber, ob ein derartiger Zustand bei dem Beschwerdeführer vorliegt, hat das Beschwerdegericht nicht getroffen.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht befugt, die erforderlichen Feststellungen selbst nachzuholen. Lediglich insoweit, als die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Geschäftsfähigkeit des Rechtsmittelführers abhängt, kann das Gericht der weiteren Beschwerde diese Frage von Amts wegen prüfen und die hierzu erforderlichen Feststellungen treffen (BGHZ 15, 262, 263, 265; Keidel/Winkler aaO § 27 Rdn. 45; Jansen aaO § 27 Rdn. 40). Dies ist hier Jedoch nicht der Fall, da die weitere Beschwerde unabhängig von einer etwa vorliegenden Geschäftsunfähigkeit des Beschwerdeführers zulässig ist und lediglich die Begründetheit des Rechtsmittels von der Beantwortung dieser Frage abhängt.
 
Die angefochtene Entscheidung mußte daher aufgehoben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückverwiesen werden, um diesem Gelegenheit zu geben, die erfordern chen Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers nachzuholen.
Dr. Grell	Dr. Buchholz
 Dr. Hoegen
 Dehner
Rottmüller